Jean-Jacques Rousseau - Staat und Bürger


Hausarbeit (Hauptseminar), 1999

33 Seiten, Note: gut

Stefan Brost (Autor:in)


Leseprobe


GLIEDERUNG:

I. Einleitung:

II. Ausgangslage und Grundproblem:
1. Der Mensch im vorstaatlichen Zustand
2. Der Gesellschaftsvertrag

III. La volonté générale:
1. Bezug und Bestimmung des allgemeinen Willens
2. Funktionen der volontégénérale
a. Gesetzgebungsfunktion
b. GleichheitsundFreiheitsgarantie
c. Ideelle Norm und Moralität
3. Vorrang der Mehrheit
4. Der Gesetzgeber und die religion civile
a. Der Gesetzgeber
b. DieZivilreligion

IV. Der rousseausche Souveränitätsbegriff:
1. Unveräußerlichkeit
2. Unteilbarkeit
3. Grenze der Souveränität
4. Die Regierungsformen
a. Demokratie
b. Aristokratie
c. Monarchie
d. DiegemischteunddiegemäßigteRegierungsform

V. Kritik:
1. Das Konstitutionsproblem des Gesellschaftsvertrags
2. Totalitarismusvorwurf
3. Naturrecht und allgemeiner Wille
4 . Wiederauferstehung der societas perfecta et completa ?

VI. Fazit:

LITERATURVERZEICHN IS:

Rousseau, Jean-Jacques; Der Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, übersetzt und herausgegeben von Hans Brockard Stuttgart 1977.

Sekundärliteratur:

Brandt, Reinhard; Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, Stuttgart-Bad Cannstatt 1973.

Derathé, Robert; Jean-Jacques Rousseau et la science politique de son temps, Paris 1950.

Fetscher, Iring; Rousseaus politische Philosophie, Neuwied 1960.

Glum, Friedrich; Rousseau Stuttgart

Groethuysen, Bernhard; Philosophie der Französischen Revolution

Hall, John C.; Rousseau - An Introduction to his Political Philosophy, Plymouth 1973.

Herb, Karl Friedrich; Rousseaus Theorie legitimer Herrschaft - Voraussetzungen und Begründungen, Würzburg 1989.

Isensee, Josef, Die alte Frage nach der Rechtfertigung des Staates, in: JZ 1998, S. 265-278.

Kersting, Wolfgang; Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt, 1996.

Maier, Hans; Die Klassiker des politischen Denkens, 2. Band, München 1968.

Maluschke, Günther; Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, Freiburg/München 1982.

Mayer-Tasch, Peter Cornelius; Hobbes und Rousseau, Aalen 1976.

Riley, Patrick; Rousseau´s General Will: Freedom of a Particular Kind, in: Political Studies 1991, p. 54ff.

ders.; A possible explanation of Rousseau´s general will, in: The American Political Science Review, Vol. 64 (1970), p. 87ff.

IV

Ritzel, Wolfgang; Jean-Jacques Rousseau, Stuttgart 1959.

Russell, Bertrand; Philosophie des Abendlandes, Wien 1975.

Schmitt, Carl; Die Diktatur, München-Leipzig, 1928.

ders.; Verfassungslehre, Berlin 1928.

Talmon, J.T.; Die Ursprünge der totalitären Demokratie, Köln und Opladen 1961.

Weinstock, Heinrich; Die Tragödie des Humanismus, 5. Auflage; Heidelberg 1967.

Welzel, H. Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, Göttingen 1962.

Willms, Bernard; Die politischen Ideen von Hobbes bis Ho Tschi Minh, Stuttgart-Berlin-Köln-Mainz 1971.

I. Einleitung:

Mit seinem 1762 in Amsterdam erschienenen Hauptwerk „Du contrat social ou principes d droit politique“ hat der Schweizer Jean-Jacques Rousseau seiner Nachwelt de staatsphilosophischen Entwurf einer politischen Ordnung hinterlassen, der noch heute viel Politikwissenschaftler, Philosophen, Historiker und Staatsrechtler durch seine logisch-nachvollziehbar Argumentation, aber gleichzeitige innere Widersprüchlichkeit zu sehr unterschiedlichen un gegensätzlichen Interpretationen verleitet.

In der nachfolgenden Arbeit möchte ich anhand der im Contrat Social (CS) verwendeten zentrale Begrifflichkeiten darstellen, wie sich Rousseau das Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat un umgekehrt vorstellte.

Ausgangspunkt für die Beschäftigung mit dem CS ist allerdings zunächst das rousseausch Menschenbild und seine persönliche Vorstellung davon, wie der Mensch von einem Naturineine staatlichen Zustand durch den Abschluß eines Gesellschaftvertrages gelangt ist ( II. Kapitel ).

Diese Vorbemerkungen sind wichtig für das Verständnis des CS und der Theorie einesallgemeine Willens (volonté générale), deren zentrale Bedeutung für das gesamte Werk im III. Kapitel meine Arbeit dargestellt wird. Dabei gehe ich zunächst der Frage nach, wie der allgemeine Wille in eine Gesellschaft zu bestimmen ist. Anschließend untersuche ich die verschiedenen Funktionen, die di volonté générale im rousseauschen System wahrnimmt. Innerhalb dieses Kapitels gehe ich ferner au dieRolledesGesetzgebersunddiederZivilreligionein.DerAllgemeinwillebildetauchdiegedanklich Voraussetzung für einen zweiten Kernbegriff im CS, nämlich den der Souveränität, den ich im IV Kapitel näher untersuchen werde. Im gleichen Kapitel stelle ich auch kurz die Regierungsformenlehr Rousseaus dar.

Abschließend beschäftige ich mich schließlich mit den inhaltlichen Widersprüchen des CS und de Kritik an Rousseaus politischer Theorie, die ihm von den verschiedensten Seiten entgegengebrach wurde.

II. Ausgangslage und Grundproblem:

1. Der Mensch im Naturund Gesellschaftszustand:

Rousseaus neues Bild vom Menschen und seine Lehre vom Naturzustand unterscheiden sic grundlegend von der Konstruktion eines Thomas Hobbes[1]: War für Hobbes der Mensch zugleic des Menschen Wolf, geht Rousseau davon aus, daß der Mensch von Natur aus gut ist[2]. Zwa verkennt auch er nicht, daß zwischen den Menschen Ungleichheit besteht und der Mensch dazu neig über die anderen herrschen zu wollen. Der Grund für diese faktische Ungleichheit liegt für Roussea aberimgesellschaftlichenundnichtimnatürlichenZustand. Denn der Gesellschaftszustand bedeutet fü ihn nichts anderes als die Korruption des Naturzustandes[3].

Um Rousseaus Ansicht nachvollziehen zu können, muß man seinen Entwurf eines Naturzustandes de Menschen näher betrachten.

Der Mensch in seinem Urzustand ist für Rousseau ein instinktives, nur potentielles Vernunftwesen[4] das nicht von einem Vernunft voraussetzenden Naturrecht, sondern von zwei sich ergänzende Gefühlsprinzipien, der natürlichen Selbstliebe (amour de soi) und dem Mitleid (pitié) geleitet wird[5] Die Selbstliebe des Naturmenschen dient in erster Linie seiner individuellen Selbsterhaltung. Da Mitleid bestimmt den Menschen ferner als sensibles und sentimentales Wesen gegenüber seinen Mitmenschen und dient dadurch der Erhaltung der Gattung Mensch. In der hier erwähnten erste Phase des rousseauschen Naturzustandes ist der einsame, für sich selbst lebende Ur-Menschzudem durch seine natürliche Unabhängigkeit (indépendance), Gleichheit und Freiheit gekennzeichnet Jedoch ist dem Menschen sein natürliche Unabhängigkeit noch nicht bewußt. Dazu fehlt ihm im Urzustand das Vermögen des Selbstbewußtseins[6].DerMenschimUrzustandlebtungeselligfürsic verhält sich gleichgültig gegenüber allen anderen Menschen und kennt so weder moralisch Beziehungen noch Pflichten[7]

Ein Selbstbewußtsein erlangt der Mensch erst beim Übergang in den geselligen Zustand. Diesen Schritt macht der Mensch bei Rousseau nicht von sich aus, sondern er wird durch äußere Umständ wie Klimaänderungen oder die wachsende Population, dazu gezwungen, sich mit seine Mitmenschen zusammenzuschließen[8].MitderunfreiwilligenSozialisationdesehemalsisoliertlebende Urmenschen erlangt auch erstmals die natürliche Ungleichheit des Menschen Bedeutung (s.o.). Durc den Kontakt mit anderen Menschen beginnen die einzelnen Individuen, sich miteinander z vergleichen. Es entsteht beim Einzelnen der Wunsch sich zu unterscheiden, sich z.B. durc Privateigentum vom anderen abzuheben. Aus Neid und Eifersucht entwickelt sich so die natürliche Selbstliebe des Menschen durch das gesellschaftliche Zusammenleben in ein neues, künstliches Gefüh

- die Selbstsucht (amour propre).

Mit dem soeben beschriebenen gesellschaftlichen Zusammenschluß hat der Mensch allerdings noc keinen staatlichen Zustand erreicht. Rousseau unterscheidet im Gegensatz zu früheren Denker vielmehr zwei verschiedene Stadien eines vorstaatlichen Zustands: Zum einen ein paradiesische Urmenschen-Dasein und zum anderen eine durchaus der hobbesianischen Konzeption ähnliche Konkurrenzund Wettbewerbsgesellschaft[9].

2. Der Gesellschaftsvertrag:

Der freie, unabhängige Urzustand ist für Rousseau nach dem Besagten durch die menschliche Entwicklungfürimmerverloren.DieGeschichtederMenschenistsozwangsläufigzueinerGeschicht der menschlichen Leidenschaften und Partikularinteressen geworden.

Wie kann der Mensch vom Naturin einen staatlichen Zustand gelangen, wenn aufgrund der amou propre jeder sein eigenes Interesse zu verfolgen sucht ? Ähnlich wie Hobbes macht sich Roussea gerade dieses Selbstinteresse der Vielen zu Nutzen. Er sieht darin die Antriebskraft für eine Sozialvertrag. Denn ohne einen solchen müßte jeder Einzelne um seine Selbsterhaltung fürchten. Nu durch die künstlich-politische Überwindung des Naturzustandes kann sich somit der Mensch vo seinem eigenen Untergang retten[10]

Da der Mensch im Urzustand frei und unabhängig ist[11], stellt sich mit dem Übertritt in den staatliche Zustand für Rousseau aber ein grundlegendes Problem (problème fondemental), das. er im CS wi „ (...) sie werden als Mensch und frei geboren. (...) Auf seine Freiheit verzichten

folgtformuliert: „Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsame Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genaus frei bleibt wie zuvor“[12] .

Die Lösung des Problems soll für Rousseau wie bereits erwähnt in einem Gesellschaftsvertrag liegen der durch eine freiwillige Übereinkunft aller Individuen zustande kommt. Die natürliche Freihei (indépendance naturelle) des Einzelnen will Rousseau durch „die völlige Entäußerun (aliénation totale) jedes Mitglieds mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes mit Vertragsschluß durch eine bürgerliche (liberté civile) und sittliche Freiheit (liberté morale ersetzen[13]. Zusätzlich zu dieser neuen gemeinschaftlichen Freiheit[14] gewinnt jedes Mitglied de Zusammenschlusses, „da jeder sich voll und ganz gibt“,[15] auchnocheinerechtlicheGleichstellun da durch die vorbehaltlose Entäußerung kein Mitglied mehr zu fordern hat ein anderes. Wäre dies rechtliche Gleichheit nicht das automatisches Produkt des Zusammenschlusses - könntenEinzelneals weiter Sonderrechte geltend machen - dann würde der Naturzustand fortdauern und de ZusammenschlußwärefürRousseau „tyrannisch oder inhaltslos“[16].

Durch den Akt des Zusammenschlusses tritt somit an die Stelle der einzelnen Individuen eine „sittlich Gesamtkörperschaft“. Diese politische Gesamtkörperschaft (corps politique) definiert Rousseau al Republik, die von ihren Mitgliedern Staat genannt wird, wenn sie passiv ist und Souverän, wenn si eine aktive Rolle spielt. Die Vertragsschließenden werden in ihrer Gesamtheit durch de Vertragsschlußzum Volk. Der Einzelne trägt bei einer aktiven Teilhabe an der Souveränität fortande Namen Bürger (citoyen), als lediglich den Gesetzen der Gemeinschaft unterworfenes Individuum is er gleichzeitig Untertan (sujet). Damit ist jeder Einzelne wechselseitig, in doppelter Hinsich verpflichtet; als Teil des Souveräns gegenüber dem Einzelnen und als Glied des Staates gegenübe dem Souverän[17].

Den Übertritt des nicht mehr ursprünglichen Naturmenschen in den staatlichen Zustand muß man sic mit Rousseau als einen Vergeistigungsund Versittlichungsprozeß vorstellen, bei dem jeder Einzeln sich selbst von einem fühlenden, instinktiv-triebhaft handelnden Urmenschen seinem ganzen Wese nach in einen rationalen, vernünftigen ( Staats- )Bürger verwandelt[18]. Erst nachdem der depraviert Mensch des Naturzustandes Staatsbürger geworden ist, fängt erfürRousseauwiederanMenschz sein[19].

Mit dem Gesellschaftsvertrag Rousseaus steht der Einzelne nicht mehr wie bei Hobbes eine Staatskörper, dem Souverän als Unterworfener und Gehorsamspflichtiger gegenüber, sondern jede ist zugleich Teil des Souveräns und dem allgemeinen Willen als Letztinstanz[20] unterworfen. Ein Individuum muß somit dem allgemeinen Willen passiv Folge leisten, aber das gleiche Individuum is ebensoaktiverTeilhaber,daseinWilleTeildesallgemeinenWillenist[21]

III. La volonté générale:

Die Theorie des allgemeinen Willens bei Rousseau baut wie gezeigt auf einer reziproken Entäußerun der individuellen Freiheit eines jeden Einzelnen zugunsten der Gemeinschaft auf. Mit der abstrakten[22] Idee des allgemeinen Willens gibt Rousseau seiner Ansicht nach die legitime und gerechte Lösung fü dieVereinbarkeitvonindividuellerAutonomieundstaatlichemRechtszwang.

1. Bezug und Bestimmung des allgemeinen Willens

Den ursprünglich von Diderot[23] geprägten Begriff der volonté générale[24], der auf eine die ganz Menschheit umfassende société générale gerichtet war, wendet Rousseau nur noch auf einen corp politique, einen Einzelstaat oder ein einzelnes Volk an[25].

Insofern ist der Allgemeinwille zunächst souveräner Wille eines Staates, der auf die Selbsterhaltungun das Wohl des ganzen politischen Körpers und seiner Teile gerichtet ist. Er stellt für den einzelnen Bürger die Regel für das Gerechte und Ungerechte dar[26] und ist Quelle der Gesetze, da er in seine ÄußerungenaufdieBürgerimmerrichtig ist[27].

Nur wer zu jener politischen Körperschaft gehört, kann von der Allgemeinheit geschützte Recht beanspruchen. Ein Fremder gehört nicht zur Gemeinschaft; er ist als bloßer Mensch in den Augen de Bürgers nichts[28]. Denn der Einzelstaat setzt sich gegen die Gemeinschaft aller Menschen ab. Sein Allgemeinwille ist somit im Bezug auf andere Staaten und deren Bürger nur Partikularwille und hat al solcher seinen Maßstab der Gerechtigkeit im Naturgesetz[29].DaRousseauaberimallgemeinenWille die Letztinstanz der Gerechtigkeit im durch den Gesellschaftsvertrag entstandenen corps politiqu sieht, der eben nicht dem Naturgesetz unterworfen sein soll, schuldet der Bürger nur dem Mitbürge gegenüberUneigennützigkeitundanderezwischenmenschlicheTugenden[30].

Für Rousseau kann allein der Allgemeinwille die Kräfte des Staates gemäß dem Zweck seine Errichtung, nämlich dem Gemeinwohl, leiten[31]. Daher ist er nicht als einfache Summe de Eigeninteressen der Einzelnen Bürger zu verstehen. Denn sein Sonderinteresse (volonté particulière verfolgt der Einzelne ohne Rücksicht auf das Gemeinwohl[32]. Zwar enthält jeder Einzelwille nebe einem rein individuellen Interesse auch ein Stück Allgemeininteresse; addiert man jedoch all Partikularwillen, so erhält man als Summe nur einen Gemeinwillen (volonté des tous), d.h. eine Willen aller, der für eine staatliche Willensbildung ohne Belang ist, weil er nicht in erster Linie da Gemeinwohl verfolgt[33]. Zur Bestimmung des allgemeinen Willens, ist es daher nötig, aus de Partikularwillen des Einzelnen, das ihnen allen gemeinsame Allgemeine herauszufiltern[34]. Bei diesem Filterungsprozeß sollen Abstimmungen als die willensfindenden Katalysatoren fungieren (s.u.). Um wirklich die Aussage des allgemeinen Willens zu bekommen, ist es für Rousseau außerdem wichtig daß es im Staat keine Parteien gibt und jeder Bürger nur seine eigene Meinung vertritt[35]. Wenn e denn nicht zu vermeiden ist, daß sich in einem Staat Parteien bilden, muß dafür gesorgt werden, da es so viele Parteiungen wie möglich gibt, damit sich die Vielzahl verschiedener Sonderinteressen gegenseitigaufheben.

Der allgemein Wille muß somit nicht von allen faktisch gewollt sein, sondern er muß sich auf da Gemeinwohl und nicht auf den Vorteil von Einzelnen oder einer Gruppe abzielen. Was nämlich „de Willen zu einem allgemeinen macht, ist weniger die Anzahl der Stimmen, als das sie einigend Gemeininteresse[36]“.

2. Funktionen der volonté générale

a. Gesetzgebungsfunktion

Der Allgemeinwille findet für Rousseau seine Konkretisierung in den Gesetzen[37]. Wenn eine Republi einen durch Gesetze regierten Staat darstellt und ein solcher Staat als oberste Richtschnur de allgemeinen Willen unterliegt, ist der allgemeine Wille gesetzgebender Wille, denn seiner Form bzw seinem Wesen nach hat jedes GesetzseinenUrsprungimWillenallerBürger[38].

Das bedeutet aber nicht, das der allgemeine Wille niemanden unrecht tun kann (s.o. für Fremde) sondern er es nicht will, weil niemand sich selbst schaden will. Also kann ein Körper auch nicht seine Gliedern schaden[39]. Jeder einzelne Bürger wird damit im System Rousseaus zum Mitautor bei de Gesetzgebung; nur so kann die staatliche Gesetzgebung legitim sein. Der formelle Ausschluß eine einzigen von der Gesetzgebung würde dazu führen, daß der Allgemeinwille nicht mehr allgemein is Da der Wille entweder allgemein ist oder nicht, wäre er beim Ausschluß des Einzelnen bei de Willensbildung bloß Wille eines Teils des Volkskörpers und als Sonderwille nicht gerecht[40].

Aus der Prämisse, daß sich der allgemeine Wille notwendig auf das Gemeinwohl bezieht, folgt, da der Gegenstand des Gesetzes ebenso allgemein sein soll, wie der Wille, welcher es beschließt[41] Jedes Gesetz soll allgemeine Regeln formulieren, die die Lebenssachverhalte aller Bürger in generelle Weise fixieren und allgemeine Tatbestandsmerkmale liefern, unter die die Handlungen der Bürge subsumierbar sind[42]. Das bedeutet zwar nicht, daß alle Gesetze auch immer auch alle Glieder de Staates aktuell betreffen, aber sie müssen doch so formuliert werden, daß eine „abstrakt aufgefaßt Gattung“ von Handlungen unter sie fällt[43]. Gesetzliche Verfügungen über einzelne Bürger ode Handlungen sind der Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt entzogen. In einem solchen Fall besitz das staatliche Handeln nur den Charakter einer Verordnung und ist somit nur Akt der Verwaltung[44]. Ein „wahres“ Gesetz im rousseauschen Sinne ist also gekennzeichnet durch eine doppelte Gesamthe (double universalité), denn einerseits muß der Wille, der ein Gesetz beschließt allgemein sein und sic gleichzeitig auf die Regelung eines allgemeinen Gegenstandes beziehen[45]. Zudem bringt Roussea dadurch noch einmal die enge Beziehung des allgemeinen Willens in seiner Ausrichtung auf da GemeinwohlzumAusdruck[46].

b. Gleichheitsund Freiheitsgarantie

Neben der Funktion als gesetzgeberischer Wille kann, der einzelne Bürger aus dem Prinzip de volonté générale auch vom Staat zu gewährleistende persönliche Rechte für sich ableiten. Allerding handelt es sich dabei nicht um staatsbürgerliche Grundoder Menschenrechte. Solche Grundrecht des einzelnen Staatsbürgers widersprächen der rousseauschen Grundkonzeption, daß jeder, der dem Gesellschaftsvertrag beitritt alle seine Rechte zugunsten des Ganzen abtritt[47]. Ein verpflichtende Grundgesetz kann es nicht geben, weil wie später noch zusehen sein wird, der allgemeine Wille al souveräner Wille jedes Grundgesetz wieder aufheben könnte[48] Modern gesprochen kennt Roussea also keine Ewigkeitsklausel; einmal verabschiedete Grundrechte stünden somit immer zur Disposition. In einer vom allgemeinen Willen beseelten Republik herrscht Gleichheit unter den einzelnen Bürgern Zwar ist der rousseausche Gleichheitsbegriff im Sinne von rechtlicher Gleichheit und nicht als völlig wirtschaftliche und soziale Gleichheit der Bürger zu verstehen[49]. Die gesellschaftliche Stellung und da Vermögen der einzelnen Bürger soll aber weitgehend gleich sein, damit die Gleichheit von Recht un Einfluß im Staate länger bestehen kann[50]. Die Rechtsgleichheit der Bürger formuliert Rousseau im negativen Sinne als rechtliche Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetz[51]. Jeder ist durch seine Beitritt zum Gesellschaftsvertrag der Herrschaft des Gesetzes des jeweiligen Staatskörper unterworfen. Positiv formuliert hat jeder Einzelne als Bürger zusätzlichdasRecht,gemeinsammitalle anderen aktiv an der Gesetzgebung mitwirken zu dürfen. Mit seinem Stimmrecht kann er b Abstimmungen gleichberechtigt mit allen anderen an den gesetzgeberischen Entscheidungen gestalten teilnehmen. Dieses Recht kann der Einzelne nie verlieren, da eine Übertragung des Willens beispielsweise im Sinne einer Repräsentation durch Abgeordnete - für Rousseau unmöglich ist[52].

[...]


[1] vgl. Willms, Die politischen Ideen von Hobbes bis Ho Tschi Minh, S. 50f..

[2] Groethuysen, Philosophie der französischen Revolution, S.88; Maier, Klassiker des politischen Denkens, S.121, der aus einem Brief Rousseaus an seinen Kritiker, den Erzbischof Beaumont, zitiert: „ Le principe fondemental de toute morale ..est que l´homme est un être naturellement bon, aimant la justice et l´ordre“ und „ (...) que tous les vices qu´on impute au coeur humain ne lui sont point naturels“.

[3] Willms, S. 51.

[4] Maluschke, Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, S. 73.

[5] Maier, S. 122.

[6] Maluschke, S. 73f..

[7] Maier, S. 122.

[8] Maluschke, S. 74.

[9] Maluschke, S. 75.

[10] CS, Buch I, Kap.: „ (...) Dann kann der ursprüngliche Zustand nicht weiterbestehen, und das Menschengeschlecht würde zugrunde gehen, wenn es die Art seines Daseins nicht änderte. Da die Menschen keine neuen Kräfte hervorbringen, sondern nur die vorhandenen vereinen und lenken können, haben sie kein anderes Mittel, sich zu erhalten als durch Zusammenschluß eine Summe von Kräften zu bilden, ... , und diese aus einem einzigen Antrieb einzusetzen und gemeinsam wirken zu lassen.“

[11] CS, I, 1: „ Der Mensch wird frei geboren, aber überall liegt er in Ketten“; CS, I, 4; heißt auf seine Eigenschaft als Mensch,... verzichten. (...) Ein solcher Verzicht ist unvereinbar mit der Natur des Menschen.“.

[12] CS, I, 6.

[13] CS, I, 6 und 8.

[14] vgl. Derathé, Jean-Jacques Rousseau et la science politique des son temps, S. 368., der das Begriffspaar „liberté commune“ und „liberté individuelle“ gegenüberstellt.

[15] CS, I, 6.

[16] CS, I, 6.

[17] vgl. CS, I, 7.

[18] vgl. Ritzel, Jean-Jacques Rousseau, S. 104.

[19] Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, S. 117.

[20] CS, I, 6; über die Beschränkung des Gesellschaftsvertrages: „Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“

[21] vgl. Hall, Rousseau - An Introduction to his Political Philosophy, p. 101.

[22] a.A. Brandt, Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, S. 86, nachdem der Allgemeinwille eine reale Vereinheitlichung der Willen in dem wirklichen Willen des corps politique ist.

[23] 1755 in dem Artikel „Droit naturel“ für die Encyclopédie erstmals aufgetaucht.

[24] Im Sinne einer von Gott gegebenen, jedem Menschen innewohnenden naturgesetzlichen Ordnung.

[25] Fetscher, S. 114.; Brandt, S. 85.

[26] Herb, S. 108.

[27] Kersting, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, S. 175.

[28] Ritzel, S. 101.

[29] Fetscher, S. 114.

[30] Ritzel, S. 101; Fetscher, S. 114.

[31] CS, II, 1.

[32] Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, S. 124.

[33] Maier, S. 130.

[34] CS, II, 3, „ (...) aber nimm von eben diesen (- dem Sonderwillen) das Mehr und das Weniger weg, das sich gegenseitig aufhebt, so bleibt als Summe der Unterschiede der Allgemeinwille.“

[35] CS, II, 3.

[36] CS, II, 4.

[37] Groethuysen, S. 155.

[38] Herb, S. 191.

[39] Brandt, S. 84.

[40] CS, II, 2.

[41] CS, II, 6; „Aber wenn das ganze Volk über das ganze Volk bestimmt, betrachtet es nur sich selbst, und wenn sich dann eine Beziehung bildet, bildet sie sich zwischen dem ganzen Gegenstand unter einem Gesichtspunkt und dem ganzen Gegenstand unter einem anderen Gesichtspunkt ohne irgendeine Teilung des Ganzen Dann ist die Sache, über die man bestimmt, so allgemeine wie der Wille, der bestimmt. Diesen Akt nenne ich ein Gesetz.“

[42] Herb, S.192.

[43] CS, II, 6; Fetscher, S. 130.

[44] CS, II, 6.

[45] vgl . Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 130.

[46] vgl. Herb, S. 192.

[47] Ritzel, S. 108.

[48] vgl. Herb, S. 181.

[49] CS II, 11.

[50] CS, III, 4.

[51] Maier, S. 128.

[52] CS; II, 1; CS, III, 15.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Jean-Jacques Rousseau - Staat und Bürger
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Veranstaltung
Hauptseminar
Note
gut
Autor
Jahr
1999
Seiten
33
Katalognummer
V104010
ISBN (eBook)
9783640023851
Dateigröße
452 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jean-Jacques, Rousseau, Staat, Bürger, Hauptseminar
Arbeit zitieren
Stefan Brost (Autor:in), 1999, Jean-Jacques Rousseau - Staat und Bürger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104010

Kommentare

  • Gast am 20.11.2002

    Danke!.

    Hallo Stefan,
    drei Tage vor meiner mündlichen Magisterprüfung konnte mich nur noch eine gute Zusammenfassung und Interpretation des Gesellschaftsvertrages retten. Was für eine nette Überraschung da deinen Namen hier zu lesen. Und dann hast ausgerechnet du genau die Arbeit geschrieben, die ich gesucht habe. Sie ist wirklich gut und hat mir sehr geholfen! Also: Danke, Danke, Danke!
    Viele Grüße
    Barbara

Blick ins Buch
Titel: Jean-Jacques Rousseau - Staat und Bürger



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden