Anwendung der Einzelfallhilfe im TOA


Hausarbeit, 2000

23 Seiten


Leseprobe


1 Einleitung

Durch die stetige Technologisierung, Weiterentwicklung und Modernisierung in der Gesellschaft entstehen auch immer wieder neue Probleme. Der Beruf der Sozialarbeit musste eine Professionalisierung, Rationalisierung und Konzeptionalisierung erfahren, um auf die veränderten Verhältnisse in der Bevölkerung zu reagieren. So sollte den Hilfebedürftigen nicht nur einfach mit der Tätigkeit des Helfens begegnet werden, sondern eine gezielte und effektive Arbeit mit dem Klienten in den Vordergrund rücken. Auf dem Gebiet der Kriminologie sah es bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts so aus, dass eine Sanktion des Täters und eine weitest gehende Nichtbeachtung der Opferinteressen auf der Tagesordnung standen. Konflikte konnten nicht immer aus der Welt geschafft werden und sie werden auch immer wieder in allen vorstellbaren Lebenssituationen auftreten. Es muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass das eine normale Begleiterscheinung in den Gesellschaftsformen ist und mit der umgegangen werden muss. Wichtig ist es auch, ein konfliktfähiges Auftreten an den Tag zu legen, um Problemen nicht aus dem Weg zu gehen, sondern sich ihnen zu stellen. Persönliche Konfliktlösungen wie in der Antike sind in unserer hochmodernen Gesellschaft nicht mehr vorstellbar, aber deren Grundgedanken sollten wieder aufgegriffen werden, um ein harmonisches Zusammenleben wiederherzustellen und zu sichern. Darauf reagierte man in den 80er Jahren mit den Anfängen des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Unsere Aufgabe war es nun, wie die Soziale Arbeit, in diesem Fall die Einzelfallhilfe, in diesem Verfahren angewendet werden kann. Dazu erläutern wir die Methode der Einzelfallhilfe und den TOA separat und führen dann beide Themen in einem Fallbeispiel zusammen. Dabei berücksichtigen wir deren Vor- und Nachteile und wollen damit deutlich machen, dass die Einzelfallhilfe im Täter- Opfer-Ausgleich eine bewährte Alternative im Gegensatz zu staatlichen und strafrechtlich herkömmlichen Sanktionen sein kann, aber kein „Allheilmittel“ ist.

2 Einzelfallhilfe

2.1 Die Anfänge der Einzelfallhilfe in Deutschland zu Beginn des 20. Jahrhunderts

Seit dem Ende des 19. Jahrhunderts entwickelte sich eine staatliche Wohlfahrtspolitik mit Einführung der Sozialversicherung und der Einrichtung kommunaler Sozialer Dienste. Dies ist auf die Massenarmut, welche eine negative Folge der späten Industrialisierung war, zurückzuführen. Außerdem war nach dem Ersten Weltkrieg das Elend unter der Bevölkerung groß. Die sozialen Probleme zeigten sich in zerrüttelten Familien, Massenarbeitslosigkeit und Hunger. Im Vordergrund der Fürsorgearbeit stand vorerst die Existenzsicherung andererseits entwickelten sich Grundlagen einer staatlichen Sozialpolitik (Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe, Krankenversicherung).

Somit kam es zu einer klareren Unterscheidung von Sozialpolitik und Fürsorge.

Der Fürsorge fiel immer mehr die Betreuung des Einzelnen zu. Hierbei wurde die Funktion der Kontrolle eingeführt. Fürsorgerinnen waren für die Sozialbürokratie ermittelnd tätig, das heißt um zum Beispiel im Kampf gegen Tuberkulose erfolgreich zu sein, war es deren Aufgabe, Normen der Hygiene der Bevölkerung zu vermitteln und durchzusetzen.

Im Gegensatz zu Zeiten des „Elberfelder Systems“, in dem die Helfer prinzipiell ehrenamtlich tätig waren und keine Berufskraft ausfüllten und auch nicht unbedingt methodisch mit den Hilfsbedürftigen arbeiteten, gründete man jetzt Ausbildungsstätten für das benötigte geschulte Fachpersonal.

Entscheidenden Einfluss auf die Sozialarbeit in den zwanziger Jahren übte Alice Salomon, Gründerin und langjährige Direktorin der Sozialen Frauenschule in Berlin, aus. Für sie war die Bedeutung der methodischen Arbeit mit Familie und Einzelpersonen von großem Wert. Des weiteren professionalisierte und konzeptualisierte sie den Beruf der SozialarbeiterIn. Dabei war es von methodischer Bedeutung, alle Aspekte des Individuums umfassend in die Diagnose mit einzubeziehen (Personen des Umfeldes, gesellschaftliche Bedingungen, persönliche Vorstellungen).Die Diagnose sollte jedoch sorgfältig, bewußt und unter kritischen Bedingungen durchgeführt werden.

Mit dem Begriff der sozialen Einzelfallhilfe ist außerdem Siddy Wronsky zu nennen. Sie war Geschäftsführerin des Archivs für Wohlfahrtspflege und baute das Konzept des methodischen Dreischritts (Analyse-Diagnose-Therapie) der Medizin aus.

Beide Vertreterinnen bezogen sich auf Arbeiten der US-Amerikanerin Mary Richmond. Sie war wegweisend, was die soziale Arbeit auf dem Gebiet der Einzelfallhilfe betraf.

Eine Weiterentwicklung von Mary Richmonds Arbeiten wurde in den dreißiger Jahren mit Beginn des Nationalsozialismus gänzlich abgebrochen. Durch die Machtübernahme der NSDAP im Dritten Reich wurden individualisierende Hilfen in kollektivistisch-ideologische Werte umgewandelt. Soziale Arbeit wurde nun genutzt um den rassistischen Vorstellungen von „Volksund Rassengesundheit“ zu entsprechen.

In der Nachkriegszeit herrschten ähnliche Bedingungen wie nach dem Ersten Weltkrieg.

Viele soziale Einrichtungen versuchten, dem Massennotstand entgegenzuwirken, doch auf Grund der hohen Fallzahlen waren diese in ihrer Tätigkeit überlastet. In den fünfziger Jahren verebbte die unmittelbare Not, neue Methoden-Impulse aus den USA wurden durch die Rückkehr von Emigranten in Deutschland publik gemacht. Auf Grund der schlechten Vorraussetzungen (autoritär strukturierte Behörden, hohe Fallzahlen, bürokratische Fallbearbeitung) konnte sich damals die Einzelfallhilfe nicht wirklich durchsetzen. Heute jedoch ist die moderne Einzelfallhilfe neben Gemeinwesen- und Gruppenarbeit eine der gängigsten Methode in der sozialen Arbeit.

2.2 Charakteristik der Einzelfallhilfe

Durch die Definition von Fern Lowry, „Casework ist eine besondere Art, Menschen zu helfen, mit ihren persönlichen und gesellschaftlichen Nöten fertig zu werden“ (zitiert nach Kamphuis, 1965, S.27) , kommt der doppelte Aspekt des Einzelfallhelfers zum Ausdruck. Zum einen werden Nöte gesellschaftlichen Ursprungs systematisiert, zum anderen persönliche Probleme. In dieser Definition wird wohl etwas über die Ziele der Einzelfallhilfe ausgesagt, aber nichts über mögliche Mittel zur Erreichung dieser.

Soziale Einzelfallhilfe richtet sich immer an Individuen. Die Lokalisation der zu bearbeitenden Probleme ist immer in den Individuen zu suchen. Zwar entstehen Probleme auch im Umfeld, aber werden nur interessant, wenn es sich um eine Neugestaltung von Beziehungen, Beziehungsmustern und verfügbaren Hilfsquellen im Umfeld handelt. Umweltfaktoren werden nur als Ursachen individueller Probleme wahrgenommen, insofern sie dem Handlungsprozess angehören. Der Hauptakzent in der Einzelfallhilfe liegt in der Herstellung einer sozial richtig funktionierenden und konstruktiven Persönlichkeit des Klienten. HEGE meint dementsprechend, dass soziale psychische Probleme sind. Also sollte nun in der Einzelfallhilfe verstärkt auf individuelle Probleme eingegangen werden.

Die Veränderungsabsichten sollten sich primär auf persönliche Kompetenzen, Qualifikationen, Sicht- und Verhaltensweisen beziehen.

„Soziale Einzelhilfe wird verstanden als therapeutische Intervention, die mittels Einstellungs- und Verhaltensänderung zu einer Verbesserung der problematischen Lebenslage beiträgt“ (Galuske, 1998, S.68).

So gesehen ist sie mit einer Persönlichkeitsentwicklung zu vergleichen und veranlasst den Klienten zur Selbständigkeit und lässt dessen Individualität und soziale Umgebung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen.

Ein wichtiger Teil im Unterstützungsprozess ist auch die helfende Beziehung zwischen Klient und SozialarbeiterIn, in der eine vertrauensvolle Basis aufgebaut werden muss. Dies kann nur durch eine intakte Beziehung zwischen beiden erzielt werden.

Wie oben bereits erwähnt ist das Ziel des Hilfeprozesses, einen Ausgleich für den Klienten zwischen Individuum und Umwelt zu finden. Diese Balance kann entweder durch die Anpassung des Individuums an seine Umwelt geschehen oder umgedreht, die Anpassung der Umwelt an die individuellen Möglichkeiten. Es sollte jedoch eine Anpassung des Klienten an sein soziales Umfeld gelingen. Dabei können aber Umweltanpassungen in Form von umgestalteten Sozialraum oder miteinbezogene Hilfsquellen unterstützend wirken.

2.2.1 Handlungskonzepte in der Einzelfallhilfe

In der Einzelfallhilfe sind verschiedene Handlungskonzepte etabliert. Hierzu gehören das diagnostische, das psychosoziale und das funktionalistische Konzept.

Das diagnostische Konzept:

Das ganze Leben wird als Problembewältigung gesehen. Diese Probleme kann der Mensch meist selbst lösen. Ziel der diagnostischen Konzeption ist die Lösung eines oder mehrerer akuter Probleme. Die Aufgaben der SozialarbeiterInnen sind zum einen Aufbau von Motivation und Stärkung von Ich-Kräften, Auslösen geistiger und emotionaler Aktionen (Aktionskapazitäten freisetzen) und zum anderen das Aufzeigen bzw. zur Verfügung stellen von Gelegenheiten und Mitteln zur Problemlösung. Zusammengefasst geht es also darum, dass der Sozialarbeiter dem Klienten die Probleme deutlich macht, ihm Hilfen und Wege aufzeigt und ihn über die damit verbundenen Konsequenzen aufklärt.

Das psychosoziale Konzept:

Im Mittelpunkt steht das System der betroffenen Persönlichkeit selbst, aber auch die Person im sozialen Umfeld (z.B. Familie). Wichtig dabei ist die Entstehung und Entwicklung. Die Aufgaben des Sozialarbeiters sind hier die Modifizierung des gesamten Feldes des Klienten und die Animierung, über seine Situation nachzudenken und daraus Konsequenzen zu ziehen. Weiterhin soll er angeregt werden, über sein eigenes Verhalten auch anderen gegenüber nachzudenken und Verständnis für die Reaktionen anderer zu entwickeln. Ziel in der psychosozialen Konzeption ist die Mobilisierung der persönlichen Stärken.

Das funktionalistische Konzept:

Im Unterschied zu anderen Konzepten ist der Klient eigenverantwortlich. Er kann also selbst entscheiden und selbst seine Persönlichkeit entwickeln. Entfaltung und Anpassung ist gleichermaßen möglich. Der Sozialarbeiter vertritt die Interessen des Gemeinwohls. Er soll dem Klienten Hilfen verfügbar machen und den Hilfsprozess kontrollieren.

2.2.2 Elemente der sozialen Einzelfallhilfe

Um nun als Einzelfallhelfer konkret arbeiten zu können, fehlt es noch an festgelegten Rahmenbedingungen. Hier werden drei Elemente der sozialen Einzelfallhilfe unterschieden. Erstens die ethische Rahmung des Hilfeprozesses. Zweitens die Phasierung des Hilfeprozesses. Und drittens die Anleitungen bzw. Techniken der Gesprächsführung. Ohne diese Konstrukte der Fallhilfe wäre ein effizientes Vorgehen im Sozialen Dienst nicht möglich.

Die ethische Rahmung:

Sie beschreibt einen Regelplan, in dem grundlegende ethische Forderungen oder Prinzipien festgelegt sind. Etwa die Akzeptanz des Sozialarbeiters gegenüber dem Klienten, besonders was die persönlichen Ansichten, Meinungen und Haltungen dieser Person betrifft. LATTKE formulierte so zehn Gebote der Sozialarbeit: „Du sollst

1. jeden Klienten als ganzen Menschen behandeln, d.h. als Leib- Seele- und Geisteinheit;
2. seine Selbsthilfekräfte entdecken und fördern;
3. ihm zum Partner am Hilfsvorgang werden lassen;
4. jeden Klienten so akzeptieren, wie er ist, und ihm Grenzen setzen, die er braucht;
5. nicht voreingenommen urteilen;
6. mit jedem Klienten dort anfangen, wo er steht;
7. mit seinen Stärken arbeiten;
8. es jedem Klienten ermöglichen, sich frei zu äußern;
9. ihm helfen, sein Recht auf Selbstbestimmung und seine Pflicht zur Selbstverantwortung zu verwirklichen;
10. ihm helfen, sich selbst und seine Lage zu verstehen“ (zitiert nach Lattke, 1961, S. 319 f.).

Daraus ist eins klar ersichtlich: Der Sozialarbeiter soll sich nicht über den Klienten als etwas besseres stellen, sondern nur klar machen, dass er die Fähigkeiten, das Potential und die Kompetenz dazu hat, dem Bedürftigen Anreize zu geben, womit der sich dann selbst aus seiner problematischen und für ihn allein meist aussichtslosen Situation befreien kann. Weiterhin wird in diesem Zitat deutlich, dass der Klient auch eine Eigendynamik entwickeln muss und den Willen haben sollte, seine nicht zufriedenstellende Lage zu verändern.

Die Phasierung:

In der sozialen Einzelfallhilfe ist auch eine Phasierung des Hilfeprozesses notwendig, um überschaubar und effizient vorgehen zu können. Diese Handlungsschritte orientieren sich weitgehend an medizinischen Modellen.

Anamnese:

Bei diesem Schritt geht es im engeren Sinne um die Informationsbeschaffung, aber auch eine Eingrenzung des Relevantsbereiches in der Bearbeitung eines Falles wird durch die Anamnese durchgeführt. In ihr wird versucht, die Vorgeschichte eines Falls zu konstruieren. Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht schon in dieser ersten Phase eine Selektion der gesammelten Daten geschieht. Einzig Fakten sollen gesammelt werden, keine Interpretationsleistungen sind hier gefragt.

Diagnose:

In der zweiten Phase, der sozialpädagogischen Diagnose, geht es um die Strukturierungen der gesammelten Daten. Es wird geprüft, inwieweit diese für den Fall „gewichtig“ oder nutzlos sind. Ferner werden nun die Informationen sortiert und unter der Frage - was zu tun wäre - begutachtet. Trotz der Suche nach wichtigen Daten sollte dennoch sehr genau differenziert vorgegangen werden, um wiederum einer „Schubladisierung“ in dieser Phase weitestgehend aus dem Wege zu gehen.

Intervention:

Bei dieser Phase der Fallarbeit gilt es nun, die konkrete Form des Einmischens in die Lebenszusammenhänge des Klienten zu vollziehen. Intervention kann hier durch einen Eingriff des Einzelfallhelfers stattfinden. Durch den Eingriff wird die Ausübung (Intervention) zwangsläufig durchgeführt. Beim Angebot wird dem Klienten eine Hilfestellung in Form eines Vorschlags unterbreitet, auf die er eingehen kann oder nicht. Da die Entscheidung über die Nutzung des Angebots beim Klienten liegt, sollten diese qualitativ und attraktiv zugleich sein. Gehen die Interventionsformen Eingriff und Angebot vom Sozialarbeiter aus, so bezieht sich die Intervention des gemeinsamen Handelns auf die Kooperation von Klient und Fallhelfer. Hier sollte der Helfende verstärkend auf die Wünsche und Bedürfnisse des Klienten wirken.

Evaluation:

Dies ist die vierte und letzte Phase im Hilfeprozess. In ihr werden rückblickend die Hilfsentwürfe und die in die Praxis umgesetzten und erreichten Ziele überprüft. Die Kontrolle sollte zeitversetzt nach der Intervention erfolgen, um die bisherigen Entwicklungen oder/und die Verbesserungen in der Fallhilfe distanzierter betrachten zu können. Dadurch entsteht ein realeres Bild der geleisteten Arbeit.

Wenn auch die Phasierung des Hilfeprozesses eine Art Vorgehensplan ist, so ist doch in der Realität jeder Fall einzigartig - darum vielleicht die Bezeichnung Einzelfallhilfe. Sicherlich sollten hier jedes Mal die Methoden auf die individuelle Lebensführung des Klienten abgestimmt werden.

Anleitung oder Technik der Gesprächsführung

Das Gespräch ist ohne Zweifel das zentrale Element in der Individualhilfe. Es ist in jedem Ansatz zur Einzelhilfe fester Bestandteil. Durch z.B. ausgefeilte Formen der Gesprächsführung und dem Einsatz und Erkennen von Körpersprache oder dem Umgang mit bestimmten Fragetechniken kann intensiver und gezielter auf den Klienten eingewirkt werden.

2.3 Die Bedeutung der Einzelfallhilfe

Die Bedeutung der Einzelfallhilfe lässt sich in zwei Punkten manifestieren. Zum einen wandelte sich die Form der Methode von einer rein intuitiven Vorgehensweise hin zu einer planbaren, strukturierten Durchführung. Dadurch wurde die Soziale Arbeit in ihrer Effektivität messbar. Durch die schrittweise Anhäufung von methodischem Handlungswissen konnte nun auf Erfahrungsbezüge verzichtet werden. Heutzutage sind nicht nur Erfahrung und Intuition von Bedeutung, sondern auch immer mehr das Wissen und das Beherrschen, aus vergangenen Erkenntnissen zu schöpfen. Zum anderen erleichtern methodische Vorgehensweisen die Professionalisierung der Sozialen Arbeit. Dies wird durch eine Berufsausbildung, die eine lange theoretische Schulung verlangt, fundiert. Auch andere Berufsfelder sind durch solche Strukturen gekennzeichnet. Somit ist die soziale Einzelfallhilfe ein wichtiger Beitrag, den Berufszweig der Sozialarbeit zu idealisieren. Ob die volle Anerkennung je erreicht wird, ist unklar, denn die Qualität der methodischen Vorgehensweisen sind nur bedingt mit denen anderer Professionen zu vergleichen.

3 Täter-Opfer-Ausgleich

3.1 Zur Historie des Täter-Opfer-Ausgleichs

Die Idee des Täter-Opfer-Ausgleichs führt ganz weit in unsere Geschichte zurück.

Restitutive Elemente bestimmten maßgeblich frühe Rechtssysteme. In der ersten Entwicklungsphase des römischen Rechts wurde das Privatstrafrecht noch vor das öffentliche Recht gestellt. Delikte hatten in der damaligen Zeit Bußgeldzahlungen zur Folge oder es wurde auch mit (Blut-) Rache auf das Unrecht reagiert. Dazu leiteten die Verletzten oder deren Angehörige ein Verfahren gegen den Täter ein. Nun stand es dem Kläger frei, sich mit dem Täter zu vergleichen. Zu einem Strafurteil kam es nur dann, wen ein Einigungsversuch gescheitert war. Auch in späteren Rechten (germanisches Recht) wurden Unrechtstaten (gegen den Einzelnen gerichtet) sozusagen als private Konflikte interpretiert und behandelt. Für den Ausgang des Konflikts waren die beteiligten Parteien verantwortlich. Dabei war das Institut der Fehde von großer Bedeutung, die der Sippe des Täters angedroht werden konnte. Durch einen Sühnevertrag (Sühneleistung des Täters) konnte diese beendet werden. Ausschließlich Vermögenswerte machten diese Leistung aus, wurde sie erbracht war der Konflikt beendet. Bei Nichterfüllung entflammte der Streit von neuem. Beide Parteien konnten sich bei der Entscheidung von einem sogenannten Schiedsgericht unterordnen.

In der Folgezeit wurde die Sittenfehde zurückgedrängt und für verschiedene Rechtswidrigkeiten wurden bestimmte Strafen auferlegt. Das abweichende Verhalten wurde nun nach einem Tat-Schädigungs-Verhältnis sanktioniert. Hierbei galten verbindliche Leistungen, die das Opfer entsprechend entschädigen sollten. Das Schiedsgericht entsprach im entferntesten Sinne dem Sozialarbeiter aus der heutigen Zeit. Schon in der damaligen Zeit waren Spuren des Ausgleichs, der Eigenverantwortung und Mitbestimmung bei der Konfliktlösung der beteiligten Parteien aus dem modernen Täter-Opfer-Ausgleich zu erkennen.

Ab dem Mittelalter löste die öffentliche Strafe die private Buße aus dem Strafrecht und dem Strafverfahren fast völlig ab.

In den frühen Rechten bestimmten die Beteiligten die Tatfolgen. Diese

Rechtssysteme paßten sich meist den einfach strukturierten Gesellschaften an. Je komplexer also die Gesellschaft war, desto mehr musste über die Lösung des aus dem abweichendem Verhalten resultierenden Konflikts nachgedacht werden. Aber es gab auch in den einfachen Kulturen bestimmte Möglichkeiten der Rechtsregelung. Entweder man einigte sich selbst oder ein Vermittler oder Schlichter wurde herangezogen, um die Streitigkeiten zu lösen. Dieser hatte keine Entscheidungsgewalt, sollte jedoch auf eine Einigung hinarbeiten. Andere Gesellschaftsordnungen wiederum hatten ein ausgeprägtes Schadensersatzsystem, welches je nach Art der Schädigung die Strafe des Täters festlegte. Hier sollte der Vermittler die Aufgabe haben, die Ansprüche des Opfers zu verwirklichen. In der Folgezeit wurden die Rechtsordnungen präziser und die Vermittlungsinstanzen bekamen eine Sanktionsgewalt zugesprochen. Diese konnten nun über Art und Höhe der Strafe entscheiden. Je nachdem, wie die Parteien ihre Rolle einnahmen, konnten sie völlig oder wenigstens eingeschränkt darüber entscheiden, wie der Täter bestraft und das Opfer entschädigt wurde. Dabei ist es wichtig, inwieweit sich beide Parteien aktiv an der Konfliktregelung einbringen. Zu einer Befriedigung kann es kommen, wenn sich der Täter auf interpersonaler und kommunikativer Ebene sanktionieren lässt.

3.2 Täter-Opfer-Ausgleich aus heutiger Sicht

Täter-Opfer-Ausgleich entspringt aus dem Strafrecht und dem System der strafrechtlichen Sozialkontrolle. Nun besteht die Frage, inwieweit der TOA den Frieden nach einer Straftat wiederherstellen kann. Reichen die traditionellen Strafen nicht aus?

Nach den heutigen gebräuchlichen Straf- und Sanktionsmöglichkeiten (Geldbußen, Freiheitsentzug, usw.) wird deutlich, dass sich der Täter selten einer Straftat bewußt wird, was diese anrichten kann und was er dem Opfer zufügt. Die sogenannte Rückfallrate wird durch dieses System nicht ausgeschlossen, manche Täter neigen auch nach längerem Freiheitsentzug zu Wiederholungstaten. Auch wird sich selten nach dem Befinden des Opfers erkundigt. Während einer Gerichtsverhandlung kann eine Aufarbeitung der Tatfolgen, z. B. Angstzustände des Opfers, normalerweise nicht stattfinden.

Kann Gerechtigkeit anders als durch Strafe verwirklicht werden? Eine Alternative zu traditionellen Strafen stellt der TOA dar. Hierbei können den Straftätern Möglichkeiten gegeben werden, einsichtiges Verhalten zu zeigen und das begangene Unrecht durch Wiedergutmachungsleistungen und Entschuldigungen zu begleichen. Obwohl vielen Tätern eine erneute Begegnung mit dem Opfer schwer fällt, haben Erfahrungen gezeigt, dass viele Täter bereit sind, sich der Konfliktregulierung zu unterziehen. Somit hat der Täter die Möglichkeit, sich den Konsequenzen seiner Straftat zu stellen, um soweit wie möglich zu ihrer Bereinigung beizutragen. Während des Verfahrens muss er den Mut besitzen und bereit sein, sich mit dem Opfer auseinanderzusetzen. Und so kann er im weiteren Verlauf des Verfahrens Verantwortung übernehmen, worauf der Täter-Opfer-Ausgleich hinzielt. Außerdem beeinflusst der TOA das weitere Verfahren (Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung). Hierin besteht ein entscheidender Vorteil. Der Täter wird unmittelbar mit seiner Tat und deren Folgen für das Opfer und sich konfrontiert. Ihm wird bewußt gemacht, dass sein Verhalten nicht regel- und normenkonform sein kann. Ein erfolgreich abgeschlossener TOA kann dem Täter außerdem kostenaufwendige Straf- und Zivilprozesse ersparen.

Auch und vor allem auf Seiten des Opfers kann der TOA helfen. Dem Geschädigten wird die Möglichkeit gegeben, über seine Ängste und Gefühle während und nach der Tat zu sprechen. Sie können verstärkt auf Wiedergutmachung und Schadensersatz hinwirken. Das Opfer fungiert im Strafprozess zumeist nur als Zeuge und ist damit meist nur justitielles Beweismittel. In dieser Rolle kommt das Opfer in Hinblick auf die eigenen Bedürfnisse in der Konfliktbewältigung zu kurz. Das Lebensgefühl wird durch die Erfahrung der Opferwerdung stark beeinträchtigt. Heftige Gefühle wie Angst, Ärger und Zorn werden verstärkt, wenn der Betroffene machtlos bleibt und keinen Einfluss auf die Ereignisse hat. Das gerichtliche Verfahren bietet in dieser Hinsicht keine Hilfe. Auf außergerichtlicher und kommunikativer Rechtsbasis besteht die Möglichkeit, die unterdrückten Gefühle zum Ausdruck zu bringen und persönliches Interesse an Ausgleich und Wiedergutmachung zu zeigen. Auch hier haben Erfahrungen gezeigt, dass Wiedergutmachungsleistungen beim TOA eher zu realisieren sind.

Während dem Opfer sowie dem Täter bei der Konfliktbewältigung geholfen werden kann, können auch die stark frequentierten Gerichte entlastet werden. Somit können langwierige, teurere und anonyme Gerichtsprozesse, die sich meist mit Vergangenem beschäftigen, reduziert werden. Daher werden Verfahrensformen gesucht, welche sich verstärkt auf die Zukunft ausrichten, kostenschonender, befriedigender für beide Parteien, schneller und freundlicher sind. Dies wird durch den Täter-Opfer-Ausgleich häufig erreicht.

Da sich die Beteiligten ohne Anleitung nicht zur Wiedergutmachung zusammenfinden würden, wird der TOA durch einen Vermittler geleitet, welcher die Bereinigung des Konflikts forcieren und unterstützen soll. Eine Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen (Staatsanwaltschaft, Konfliktschlichtungsstelle, Polizei) ist notwendig für die Organisation des TOA. Dabei müssen Hauptmerkmale des Strafverfahrens und der Konfliktberatung beachtet werden, eine abgestimmte Zusammenarbeit ist Voraussetzung. Die Vermittler haben Erfahrung im Umgang mit Konflikten, sie sind geschulte SozialpädagogInnen. Sie nehmen die Rolle als unbeteiligter Dritter ein und unterstützen Täter sowie Opfer gleichermaßen. Des weiteren muss der Schlichter darauf bedacht sein, die Regeln einzuhalten, die während der Kommunikation gelten und im besonderen Maße den Schutz des Opfers gewährleisten. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit darf nicht verloren gehen (keine Druckmittel zur Klärung des Sachverhalts, Verbot von Schuldvorwürfen). Der Vermittler sollte also juristische, psychologische sowie gesprächsführende Fähigkeiten inne haben.

Als Vermittler soll er mögliche Konfliktgespräche lediglich lenken und sich weitestgehend neutral verhalten, was aber nicht immer möglich ist.

3.3 Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleichs

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Täter-Opfer-Ausgleich anzustreben. Entweder wird durch die Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft oder auf Initiative des jeweiligen Staatsanwalts oder der Jugendgerichtshilfe ein TOA in die Wege geleitet. Eine andere Möglichkeit besteht dann, wenn eine Anklageschrift verfasst wurde und man mit dem Richter den Fall als geeignet ansieht. Dafür ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig. Melden sich Täter oder Opfer direkt bei der Schlichtungsstelle und bitten um eine strafrechtlich relevante Lösung eines Konflikts, dann ist auch hier ein TOA -Verfahren möglich. Die eingehenden Akten von der Staatsanwaltschaft werden von den SozialpädagogInnen gelesen, um sich ein vorläufiges Bild über die Situation zu machen. Daraufhin wird entschieden, ob zuerst das Opfer oder der Täter eingeladen wird. Es ist nämlich nicht immer klar abzutrennen, wer Täter und wer Opfer ist. Es kann sein, dass manchmal beide Beteiligten beides gleichzeitig sind, nur auf dem Papier ist der Unterschied zu erkennen.

Vor allem bei Körperverletzungen unter Jugendlichen ist eine eindeutige Trennung auch nicht immer eindeutig. Auf beiden beteiligten Seiten müssen bestimmte Voraussetzungen für die Teilnahme vorhanden sein. Der Täter muss voll geständig sein, er muss die Straftat bedauern und Einsicht zeigen, dass er unrechtmäßig gehandelt hat. Die Bereitschaft, der Wille und die Fähigkeit muss bei dem Täter klar zu erkennen sein, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen.

Denn beim TOA soll es niemals um die Ermittlung des Tathergangs gehen.

Auch das Opfer muss bereit sein, sich den Geschehnissen zu stellen und eventuell erneut mit dem Täter in Kontakt zu treten.

Auf beiden Seiten muss die Freiwilligkeit abgeklärt sein, da niemand dazu verpflichtet ist, sich auf ein TOA einzulassen. Außerdem würde sich das sonst nicht konstruktiv auf die Arbeit des Vermittlers und förderlich auf die Konfliktregulierung auswirken.

Wenn die Beteiligten dann zum Erst- bzw. Einzelgespräch eingeladen worden sind, wird erst einmal die grundlegende Situation geklärt. Der Tatverlauf muss geschildert und benannt werden und welche Gründe für die Tat vorlagen. Hierbei ist es wichtig, dass Fragen vom Vermittler nicht das Gespräch bestimmen, sondern die Klienten von sich aus erzählen sollen. Ausführlich sollte auch auf die Gefühlsebene eingegangen werden, d.h. also wie der Täter sich bei der Tat gefühlt hat, was ihn dazu bewegt hat und wie es ihm im Nachhinein erging. Auch beim Opfer wird dieses Thema konkret angesprochen, um für ein folgendes Konfliktgespräch zu wissen, in welchen Bereichen dem Opfer besonders geholfen werden soll bzw. was genau im Ausgleichgespräch zwischen Täter und Opfer zu klären ist.

Wenn dann im Erstgespräch der Teil der Konfliktschlichtung ausgiebig dargestellt ist, werden alle Beteiligten über den zweiten Hauptaspekt des TOA informiert, nämlich dem der Schadenswiedergutmachung. Dabei wird geklärt, dass Geschädigte ein Recht darauf haben, für den entstandenen Schaden eine Wiedergutmachung zu fordern, was nicht zwangsläufig eine Geldzahlung sein muss. Die Beteiligten müssen sich lediglich darauf einigen, was der eine bereit ist zu leisten und der andere, ob er damit zufrieden ist. Unter Jugendlichen ist es z. B. häufig üblich, die Schadenswiedergutmachung in Form von Kinobesuchen oder Grillabenden zu leisten. Schmerzensgeld wird meist unter Erwachsenen gefordert oder wenn die Eltern der Geschädigten die treibende Kraft sind. Dazu bedient man sich eines Schmerzensgeldkatalogs, der detailliert über die Höhe der Zahlungen bei allen möglichen Körperverletzungen informiert. Dies wird meist in den Erstgesprächen geklärt, um dann im Konfliktgespräch das Thema Schadenswiedergutmachung und Schmerzensgeld zu bearbeiten.

Gibt es unterschiedliche Vorstellungen zur Schadenswiedergutmachung, kann meist nur der Konfliktteil( die strafrechtliche Seite) geklärt werden und für den Teil der Schadenswiedergutmachung wird auf den Zivilklageweg verwiesen. Wird kein einheitlicher Nenner gefunden, soll die Konfliktbewältigung auch nicht unter Zwang herbeigeführt werden. Das vorrangige Ziel der Staatsanwaltschaft ist ohnehin, zumindest den strafrechtlichen Teil des Falles zu klären. Es kann aber auch passieren, dass nach einem gescheitertem Ausgleichsversuch die Staatsanwaltschaft den Täter von der Anklage freispricht. Das Konfliktgespräch zwischen Opfer und Täter sollte aber jedenfalls in einem möglichst entspannten und vertraulichen Rahmen stattfinden, somit kann es für die Beteiligten leichter sein, nochmals ihre Eindrücke, Gründe, Ängste und Gefühle darzulegen.

4 Fallbeispiel zum TOA

Wie eng die Einzelfallhilfe und der Täter-Opfer-Ausgleich miteinander verbunden sind, werde ich jetzt im folgenden authentischen Fall darstellen, der mir selbst als Opfer widerfahren ist. Zu der damaligen Zeit war ich, Stefan Fischer, 17 Jahre und Schüler des Gymnasiums. Wie es in der Zeit des Erwachsenwerdens so war, zog man mit Freunden Abends durch die Kneipen und genoss die Freiheit des unbeschwerten Tun und Machens, wonach man Lust hatte. In der Gaststätte „Zum Schweizer Hof“ fanden wir dann eine für uns gute Gelegenheit ein paar Bier zu trinken, zu quatschen und Karten zu spielen. Diese gastronomische Einrichtung war meist gut besucht von vorwiegend trinkfesten und -freudigen Gästen und von der ärmeren Bevölkerungsschicht, da auch die niedrigen Preise zum Trinken einluden. Während des Abends musste ich auch mal die sanitären Einrichtungen benutzen. Als ich auf der Toilette war, sah ich mich einem ungefähr 120 kg schweren, um die 35 Jahre alten und betrunkenen Mann gegenüber. Da ich jeglicher Konfrontation aus dem Wege gehen wollte, benutzte ich ein separates WC-Abteil. Daraufhin fing der Mann an, mich zu beschimpfen. Ich solle ja vom Klo kommen, dann werde ich schon meine Tracht Prügel beziehen.

Er nutzte den Vorwand, ich hätte auf sein wertestes Stück gestarrt und Angst vor ihm gehabt. Als ich das Klo verließ, stand er dann tatsächlich da, nahm mich in die Mangel, würgte mich kurz und drohte mir abermals Schläge an. Aus unersichtlichen Gründen ließ er aber von mir ab und ging fort. Ich ging sofort zu meinen Freunden und berichtete von diesem Vorfall. Diese wollten sich natürlich gleich den Täter schnappen und ihm ordentlich die Meinung sagen. Ich hielt sie davon ab und bat sie, mit auf die Polizeiwache zu kommen, um mir bei meiner Anzeige behilflich zu sein. So bezahlten wir, der Besoffene ließ noch eine abfällige Bemerkung in unsere Richtung los, dass wir uns nicht wieder sehen lassen sollten, und gingen nach Mitternacht zur Polizei und ich erstattete Anzeige gegen Unbekannt. Die Ermittlungen der Polizei waren erfolgreich und der betrunkene Mann in der Gaststätte konnte als Täter identifiziert werden.

Der Staatsanwalt musste nun überprüfen, ob sich in diesem Fall ein Täter-Opfer- Ausgleich anbieten würde. Tatsächlich wurde diese Möglichkeit des Ausgleichs genutzt und ich bekam einige Wochen später einen Brief mit der Einladung zu einem Erst- bzw. Einzelgespräch. Die Aufgabe der Sozialarbeiterin in ihrer Funktion als Vermittlerin war diese, sich in dem Gespräch an mich heranzutasten, um mehr über mich, über den Tathergang und über meine Eindrücke und Gefühle während und nach dem Vorfall zu erfahren. Diesen ersten Schritt bezeichnet man als Anamnese, in der eine Bestandsaufnahme stattfinden soll. Es geht hierbei erst einmal um eine Beschaffung von Informationen. Ohne Bewertung sollen diese gesammelt werden. So fragte mich dann die Sozialarbeiterin, wie es zu der Tat kam, wie ich mich während und nach der Tat fühlte und wie es mir jetzt geht. Außerdem fragt sie mich, ob ich über den TOA Bescheid weiß und machte mich über die absolute Freiwilligkeit der Teilnahme an diesem Ausgleichsverfahren aufmerksam.

Ich weiß noch genau, dass ich die Frage, ob ich über die Aufgaben und Ziele des TOA informiert bin, sehr schnell bejahte und überging, um meinen Gefühlen, Eindrücken, meinem Wut und Zorn und meinen Ängsten Ausdruck zu verleihen. Ich beschrieb also, mit wem ich wo unterwegs war und wie mein Stimmungs- und Gefühlsverlauf an diesem Abend war.

Zu Beginn des Abends freuten sich meine beiden Freunde und ich mal wieder auf die schulfreie Zeit, um so „richtig“ Erfahrungen im Erwachsenenleben zu sammeln. Die Stimmung war gut und sehr lustig. Auch während des Aufenthalts in der Kneipe unterhielten wir uns gut und hatten eine Menge Spaß. Wir registrierten natürlich, dass auch ein paar dunkle Gestalten anwesend waren, die ordentlich einen über den Durst getrunken hatten. Aber uns war das egal, da wir offen an jeden Typ Mensch ohne Vorurteile rangegangen sind, ohne uns lustig über die Zustände einiger Gäste gemacht zu haben.

Mit dem Gang auf die Toilette sollte sich meine gute Stimmung aber bald ändern. Ich wurde schon von der oben beschriebenen Gestalt des Mannes abgeschreckt, versuchte mich aber normal zu verhalten. Doch als er anfing, mich in seiner betrunkenen Art und Weise verbal zu attackieren, fühlte ich mich eingeschüchtert und versuchte, ihm aus dem Wege zu gehen. Als ich mich dann in dem separaten abgeschlossenen WC-Abteil aufhielt, bekam ich es mit der Angst zu tun und merkte, wie mein Herz immer schneller pochte. Ich sah mich in einer ausweglosen Situation und wußte nicht mehr, was ich machen sollte. Als der Betrunkene immer weiter drohte (sogar die Tür einzuschlagen), war ich völlig hilflos. Körperlich war ich ihm auch ganz klar unterlegen.

Die Vermittlerin fragte zwischendurch immer wieder gezielt, wie ich mich innerlich fühlte. Sie machte sich Notizen, um erst mal alle genannten Fakten aufzuschreiben. Den einzigen Ausweg sah ich darin, ihn mit meinen eigenen Worten zu „besänftigen“. Dabei öffnete ich die Tür, redete auf ihn ein - dass ich nur auf der Toilette bin, um zu urinieren und weiter nichts - aber bevor ich reagieren konnte, befand ich mich auch schon im Würgegriff. Er sagte noch einige böse Worte, an die ich mich jetzt nicht mehr erinnern kann, und ließ dann von mir ab. In dieser Lage hatte ich richtige Angst, ich bekam kaum Luft und fühlte mich komplett ausgeliefert. Ich traute mich nicht einmal zu wehren, weil ich Angst hatte, dass er noch fester zupacken könnte. Um so überraschter und erleichterter war ich, als er plötzlich losließ und wegging. Trotzdem raste mein Herz wie verrückt und ich war innerlich total erregt und zitterte am ganzen Körper. Mein Atem ging schnell. Auch als ich meinen Freunden davon berichtete, konnte ich mich nicht beruhigen. Ich konnte es nicht fassen und nachvollziehen, Opfer dieser Tat geworden zu sein. Körperlich war mir ja nichts weiter passiert, dafür stiegen meine Wut und mein Zorn.

Während der Anzeigenaufnahme hatte ich mich noch immer nicht beruhigt und erzählte hastig den Tathergang. Tage nach der Tat ging mir immer wieder durch den Kopf: „Warum gerade ich?“

Während ich so erzählte, fragte die Vermittlerin ab und zu hier und da nach. Sie stellte keine konkreten Fragen, um das Gespräch nicht nur in eine Richtung zu lenken. Dadurch vermeidete sie Vermutungen und Interpretationen. Nach meinem heutigen Wissen kann ich sagen, dass eine eindeutige Trennung der Handlungsschritte der Phasierung beim Einzel- bzw. Erstgespräch nicht eindeutig zu erkennen ist. In den an die Anamnese anschließenden Schritt der Diagnose selektierte die Sozialarbeiterin nun aus meinem Gesagten heraus, was für den weiteren Verlauf des TOA von Bedeutung ist und was dann für ein eventuelles Konfliktgespräch genutzt werden kann. Ich kann zwar nicht sagen, was sie aufgeschrieben hat, aber anhand meiner ausgearbeiteten theoretischen Kenntnisse kann ich sagen, dass mein Gefühlsverlauf, die Art und Weise, wie ich mich artikulierte und meine generellen Aussagen zum Tatverlauf auf jeden Fall wichtig für die weitere Abfolge der Einzelfallhilfe waren.

Nachdem ich alles gesagt hatte und auch keine weiteren Fragen zum Vorfall zu beantworten waren, ging es nun darum, wie die Vermittlerin mir gezielt Hilfen und Lösungen zu meinem Problem anbieten könnte. Dieser dritte Schritt wird als Intervention bezeichnet.

Da der Klient, in dem Fall ich, darüber entscheidet, ob die Hilfestellungen angenommen werden oder nicht, müssen diese sinnvoll, qualitativ und attraktiv zugleich sein. Mein Bedürfnis war es, dass der Täter eine angemessene Strafe bekommt, dass ich außerdem wissen wollte, warum er so gehandelt hatte - und zwar von ihm. Mir ging es nicht um ein Schmerzensgeld, sondern einfach darum, dass der Täter sich schuldig fühlt und bereut, was er getan hatte. Da sich die Sozialarbeiterin vor meinem Gespräch bereits mit dem Täter unterhalten hatte, konnte sie mir über seine Beweggründe und seine Gefühle berichten. Er war am Tag der Straftat von seinem Arbeitgeber entlassen worden und dessen Arbeitsplatz nahm nun ein Jugendlicher ein und so betrank er sich und hatte Haß auf alle Jugendlichen. Der Täter gab die Tat zu und bereute diese zutiefst. Es war ihm ein wichtiges Anliegen, dass ich das von ihm persönlich erfahre. Da er in die Arbeitslosigkeit abgerutscht war, schlug mir die Vermittlerin vor, auch auf ein Schmerzensgeld zu verzichten und bot mir als mögliche Hilfe das Konfliktgespräch an, das ich auch als eine gute Möglichkeit ansah, dem Täter noch mal direkt in die Augen zu sehen und ihm dabei meine Gefühle und Ängste darzulegen.

Gleichzeitig machte mich die Vermittlerin noch darauf aufmerksam, dass auch das Opfer für die Tat „mitverantwortlich“ sein kann. Und mir ist bewußt, dass ich mit einer stattlichen starken Statur dem Täter wesentlich weniger Anreiz zu seinem Vergehen gegeben hätte. Sie stellte fest, dass ich auch in anderen möglichen Konfliktsituationen auf dieser Ebene eine große Angriffsfläche bieten würde. Zwar verfügte ich über Intelligenz und Redegewandtheit, aber diese wissen einige Leute in unserer Gesellschaft nur mit körperlicher Gewalt zu beantworten. Das war eine Feststellung, die sie aus dem Gespräch mit mir herausgefunden hatte.

Da auf beiden Seiten die Bereitschaft und Freiwilligkeit zum Ausgleichsgespräch gegeben war, stand diesem nichts mehr im Wege.

Vor dem Gespräch war ich sehr aufgeregt und nervös, denn ich begegnete nochmals dem Täter, der in mir Angst, Wut und Zorn hervorgerufen hatte. Ich hatte die Gelegenheit, meine ganzen Gefühle und Eindrücke während und nach der Tat dem Beschuldigten direkt zu schildern. Nachdem ich zu Ende erzählt hatte, fühlte ich mich befreiter und eine Last fiel mir von den Schultern.

Anhand der Mimik und Gestik des Täters konnte ich deutlich erkennen, dass er sichtlich beeindruckt und eingeschüchtert war. Er saß in sich zusammengekauert mit gesengtem Kopf da und hörte mir ohne Unterbrechung zu. Auch die Anleiterin hielt sich zurück und überließ uns Beteiligten das Gesprächsfeld. Auch nachdem ich fertig war, sagte sie nichts. Es war eine Weile still, aber dann fing mein Gegenüber an zu erzählen. Es fiel ihm schwer, aber ich merkte, dass es ihm echt leid tat. Ich erkannte, dass er ein eigentlich sehr ruhiger und schüchterner Mensch war, der auch normal reden konnte. Wie bereits oben erwähnt, bereute er die Tat und machte auch deutlich, dass es eine Einmaligkeit war, die er sich selbst nicht erklären konnte. Er war sich aber seiner Schuld vollkommen bewußt. Vermutlich war er an diesem Tag so niedergeschlagen und sah keinen Ausweg mehr, dass er seine Wut gegen irgend etwas entladen musste, was in diesem Fall zufällig ich gewesen bin. Das soll natürlich nicht sein Handeln rechtfertigen. Aber durch den TOA gewann ich wenigstens die Erkenntnis, warum es passiert ist und was seine Motive waren. Ohne dieses Wissen würde ich bestimmt mit Vorurteilen behaftet weiterhin glauben, dass die Tat ausschließlich gegen mich gerichtet war und hätte diese Angst auch bei anderen betrunkenen Besuchern.

Auch er war erleichtert und durch einen Handschlag entschuldigte er sich nochmals bei mir und lud mich als Ausgleich zu einem Bikertreffen in Biesenthal ein. Ich nahm diese Geste an und erst jetzt schaltete sich die Vermittlerin wieder ein und fragte uns, ob noch was ungeklärt ist und ob beide Parteien zufrieden mit diesem Gespräch waren. Dies ist in diesem Fall der letzte Schritt der Evaluation. Die Sozialarbeiterin musste nun prüfen, ob die Ziele der Einzelfallhilfe erreicht wurden. Konnten die Bedürfnisse beider Seiten erfüllt werden? Waren die Hilfestellungen erfolgreich? Brachten sich Täter und Opfer in die Ausgleichsbemühungen mit ein und waren an einem Gelingen des TOA interessiert?

Diese Fragen konnten positiv beantwortet werden. Somit konnte die Vermittlerin das Konfliktgespräch mit der Erkenntnis beenden, dass der Rechtsfrieden wieder hergestellt war und entließ auf beiden Seiten zufriedene Teilnehmer. Die Akte ging zur Staatsanwaltschaft, die den Ablauf überprüfte und den Sozialen Diensten der Justiz in der Rückmeldung die Bestätigung des erfolgreichen TOAs übersandte.

5 Schlussbetrachtung

Thema unserer Hausarbeit war die Anwendung der Einzelfallhilfe im Täter-Opfer- Ausgleich. Herkömmliche staatliche Sanktionen richten sich nur auf die Bestrafung des Täters. Die Opfer werden nur als Zeugen gebraucht, ihnen kommt keine eigene Bedürfnisbefriedigung zu. Emotionale Befindlichkeiten des Opfers sowie Anlass und Beweggründe des Täters bleiben ebenfalls außen vor. Hier bietet der TOA eine Alternative zum traditionellen Strafrecht. In dem Ausgleichsverfahren kommt es zu einer Gegenüberstellung beider Parteien.

Vorteil ist, dass der TOA im Gegensatz zu strafrechtlichen Sanktionen kostengünstiger ist (hohe Gerichts- und Verfahrenskosten). Ebenfalls lässt der hiesige bürokratische Aufwand des gesetzlichen Strafrechts die eher einfach gestaltete Vorgehensweise des TOA in Hinblick auf die Aufwendigkeit weit hinter sich. Das wirkt sich auch auf die Kosten eines Verfahrens aus. Da der TOA als echte Alternative zum Strafvollzug angesehen werden kann, ist ihm auch eine entlastende Wirkung zuzuschreiben. Gesellschaftlich gesehen, hat der TOA so ökonomischen wie auch humanistischen Sinn und Charakter.

„Wenn der Täter erkennt, was er dem Opfer angetan hat, und sich um Wiedergutmachung bemüht, wenn das Opfer sieht, dass der Täter die ausgestreckte Hand, dass er als Mensch Hilfe braucht und dem Täter entgegenkommt,... dann haben beide, Täter und Opfer für ihr weiteres Leben gewonnen“(Kerner/Hassemer/Marks/Wandrey, 1993, S. 379).

Die individuellen Vorteile des TOA liegen auf der Hand. Dem Opfer kann sowohl materiell als auch emotional/psychisch geholfen werden. Durch die Gegenüberstellung erhält das Opfer ein genaueres Bild des Täters. Es kann somit Angstzustände oder übertriebene negative Vorstellungen der Täterpersönlichkeit abbauen. Auch dem Täter wird nicht irgendeine anonyme Strafe auferlegt, die wenig Einsicht in ihm hervorruft. Durch die Konfrontation mit dem Opfer und dem Bewußtwerden der Auswirkungen seiner Tat kommt dieser vielleicht zu einer ehrlichen Überzeugung seines unrechtmäßigen Handelns. Ein Nachteil des TOA könnte eventuell die Ausnutzung auf Seiten des Täters sein. Nur um einem harten Strafmaß zu entfliehen, kann er das Ausgleichsverfahren missbrauchen. Bei den stattfindenden Sitzungen heuchelt der Täter echte Reue und erhält dadurch die Möglichkeit, durch gemindertere Sanktionen einem sonst auf dem staatlichen Gesetz basierenden härteren Urteil zu entgehen.

Wie keine andere sozialarbeiterische Methode erfüllt die Einzelfallhilfe die Anforderungen für eine schnelle und individuelle Lösung eines Täter-Opfer-Streits. Durch die immer neue Anpassung der Hilfe an die verschiedenen Klienten wird nie eine „Massenabfertigung“ zustande kommen. Nur durch die Einzelfallhilfe kann beiden Parteien ehrlich, vertrauensvoll und persönlich geholfen werden. Der TOA könnte nie mit einer pauschalen Abwicklung der Fälle echte, überzeugte Teilnehmer entlassen.

6 Literaturverzeichnis

Bücher

Bang, R.: Psychologische und methodische Grundlagen der Einzelfallhilfe. Verlag für Jugendpflege- und Gruppenschrifttum GmbH. Wiesbaden 1963

Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich. Bonner Symposium

Galuske, M.: Methoden der Sozialen Arbeit. Eine Einführung. Grundlagentexte Sozialpädagogik/Sozialarbeit. Juventa Verlag Weinheim und München 1998

Kamphuis, M.: Die persönliche Hilfe in der Sozialarbeit, Ferdinand Enke Verlag 1965

Kerner, H.-J./Hassemer, E./Marks, E./Wandrey, M. (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich

- auf dem Weg zur bundesweiten Anwendung? Beiträge zu einer Standortbestimmung. Forum Verlag Godesberg, Bonn 1994

Hering, R.-D./Rössner, D. (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht. Theorie und Praxis konstruktiver Tatverarbeitung: Grundlagen, Modelle, Resultate und Perspektiven

Marks, E./Meyer, K./Schreckling, J./Wandrey, M. (Hrsg.): Wiedergutmachung und Strafrechtpraxis. Erfahrungen, neue Ansätze, Gesetzesvorschläge

Pantucek, P.: Lebensweltorientierte Individualhilfe. Eine Einführung für soziale Berufe

Informationen aus dem Internet

TOA-Servicebüro: Was ist Täter-Opfer-Ausgleich? in: http://www.toa- servicebüro.de/what/gfrag.htm

Wir über uns: Täter-Opfer-Ausgleich. http://www.jubawo.uni-

duesseldorf.de/toakonz.html

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Anwendung der Einzelfallhilfe im TOA
Autor
Jahr
2000
Seiten
23
Katalognummer
V103797
ISBN (eBook)
9783640021741
Dateigröße
388 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anwendung, Einzelfallhilfe
Arbeit zitieren
Stefan Fischer (Autor:in), 2000, Anwendung der Einzelfallhilfe im TOA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103797

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