Die gesetzliche Rentenversicherung


Referat / Aufsatz (Schule), 2001

12 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Geschichte der Rentenversicherung

3. Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung

4. Versicherte Personen der Rentenversicherung der Angestellten / Arbeiter
4.1. Pflichtversicherte
4.2. Freiwillig Versicherte
4.3. Versicherungsfreiheit

5. Rentenversicherungsträger

6. Finanzierung
6.1. Beitragslast
6.2. Höhe der Beiträge
6.3. Nachweis der Beiträge

7. Rentenberechnung
7.1. Erläuterung der Rentenformel
7.2. Beispiel zur Berechnung einer Monatsrente

8. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

9. Rehabilitation
9.1. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
9.2. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
9.3. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
9.4. Sonstige Leistungen zur Rehabilitation

10. Rentenarten
10.1. Renten wegen Alters
10.1.1. Altersrente für Frauen
10.1.2. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
10.1.3. Altersrente wegen Schwerbehinderung
10.1.4. Altersrente für langjährig Versicherte
10.1.5. Regelaltersrente
10.2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
10.2.1. Rente wegen Berufsunfähigkeit
10.2.2. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
10.2.3. Reform der Erwerbsminderungsrenten
10.3. Renten wegen Todes
10.3.1. Witwenrente und Witwerrente
10.3.2. Waisenrente
10.3.3. Erziehungsrente

11. Ausblick auf das geplante Rentenreformgesetz 2001 einschließlich politischer

Beschlussfassungen

1. Einleitung

„Rentenversicherung, Versicherung, bei der die Versicherungsleistungen in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (Rente) erfolgen.“ Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte „Zweig der Sozialversicherung, der die Sicherung des im Erwerbsleben erzielten Lebensstandards bezweckt.“1

2. Geschichte der Rentenversicherung

Eine neue Klasse „die Arbeiter-Klasse“ entwickelte2 sich während der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert. Die Arbeiter und ihre Familien waren sozial nicht abgesichert. Kaiser Wilhelm I. sah sich auf Anraten von Reichskanzler Bismarck veranlasst, am 17. Nov. 1881 dem Reichstag die Aufgabe zu stellen, Gesetzte zum Schutz der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und im Alter zu beschließen.

Der Reichstag verabschiedete

- 1883 das Krankenversicherungsgesetz
- 1884 das Unfallversicherungsgesetz und
- 1889 das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz (so wurde anfänglich das Rentenversicherungsgesetz ge- nannt)

Die Rentenversicherung war von Anfang an nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert.

1891 → wurde die erste Rente an die Personen ausgezahlt, die mindestens 70 Jahre alt waren.

1911 → wurden die drei unterschiedlichen Sozialversicherungsgesetze in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu- sammengefasst (abgelöst durch das Sozialgesetzbuch (SGB))

→ wurde das Versicherungsgesetz für Angestellte verabschiedet und trat am 01.01.1913 in Kraft

Die Rentenversicherung hatte zwei Weltkriege, Inflation und Weltwirtschaftskriese, die Währungsreform 1948, die Teilung Deutschlands und die Eingliederung von Millionen von Flüchtlichgen und Vertriebenen zu verkraften.

1934 → wurde durch das Gesetz über den Aufbau der Sozialverssicherung die Selbsverwaltung formal besetigt Während des Zweiten Weltkrieges wurden Neuregelungen getroffen:

1938 → Einführung der Versicherungspflicht für selbstständige Handwerker am 01.01.1939 in der Angestelltenversicherung

1942 → Einführung des Lohnabzugsverfahrens

→ Einzug der Sozialversicherungsbeiträge durch die Krankenkassen

1951 → wurde die Selbstverwaltung wieder eingeführt

1953 → nahm die Bundesversicherungunganstalt für Angestellte (BfA) ihren Sitz in Berlin auf

Die Rentenreform 1957

- gleiches Recht für Arbeiter und Angestellte
- eine neue lohnbezogene Rentenformel
- Finanzierung der Renten durch die aktiv Versicherten (Umlageverfahren)
- Rehabilitation vor Rente

Die Rentenreform 1972

- die Öffnung der Rentenversicherung für Selbstständige und Hausfrauen
- lukrative Nachentrichtungsmöglichkeiten mir hoher Rendite
- die flexible Altersgrenze
- die Rente nach Mindesteinkommen für Kleinverdiener

Die Rentenreform 1992

- Nettoanpassung der Renten
- notwendige Beitragserhöhungen
- Flexibilisierung und Verlängerung der Lebensarbeitszeit
- Neuordnung der beitragsfreien Zeiten
- Ausbau familienbezogener Elemente
- Ausweitung der Rente nach Mindesteinkommen
- Anhebung des Bundeszuschusses
- das sechste Buch des Sozialgesetzbuches tritt in Kraft

3. Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung gliedert sich in drei Versicherungszweige, in

- die Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Rentenversicherung der Angestellten und
- die knappschaftliche Rentenversicherung

4. Versicherte Personen der Rentenversicherung der Angestellten / Arbeiter

Man unterteilt die versicherten Personen in

- die Pflichtversicherten und
- die freiwillig Versicherten

4.1. Pflichtversicherte

Pflichtversichert ist, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird. „Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung, sie kann weder mündlich noch schriftlich abgeschlossen werden. Die Pflichtversicherten können auch den Versicherungszweig nicht frei wählen.“3

Zu den Pflichtversicherten gehören:4

- Angestellte (Ausübung eines Berufes mit überwiegend geistiger Tätigkeit)
- Arbeiter (Ausübung eines Berufes mit überwiegend körperlicher Tätigkeit)
- Auszubildende
- bestimmte Selbstständige
- Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind
- Wehrdienst- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld
- Empfänger von Vorruhestandsgeld

4.2. Freiwillig Versicherte

Die gesetzliche Rentenversicherung ist auch für denjenigen zugänglich, der nicht versicherungspflichtig ist. Er kann freiwillig Beiträge zahlen. Berechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder seinen Hauptsitz hat. Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Insbesondere richtet sich dieses Angebot an Hausfrauen und Selbstständige.5

4.3. Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei sind6

- Beamte
- Richter
- Soldaten
- Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Studenten, sofern sie ausschließlich während der Semesterferien oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt sind
- Personen mit geringfügiger Beschäftigung
- Personen, die eine Altersrente (Vollrente) beziehen

5. Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger führen7 als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung die gesetzliche Rentenversicherung durch.

- Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die

→ Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

- Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind die

→ Landesversicherungsanstalten (LVA)

→ Bundesbahn-Versicherungsanstalt

→ Seekasse

→ Bundesknappschaft

- Träger der Rentenversicherung der Landwirte ist die

→ landwirtschaftliche Alterskasse

6. Finanzierung

Die Finanzierung der8 Rentenversicherung hat drei Grundlagen:

- die Beiträge der Versicherten
- die Beiträge des Arbeitgebers
- den Bundeszuschuss

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Merkmale des Finanzierungssystem sind :

- das Umlageverfahren → die Beiträge, die die Versicherten und die Arbeitgeber einzahlen, werden nicht ange sammelt, sondern als Rente für die Rentner ausgezahlt

- der Generationenvertrag → ein unausgesprochener und nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen dem Versi- cherten und dem Rentner, der die Verpflichtung der arbeitenden Generation zur Bei- tragszahlung in der Erwartung, dass die ihr nachfolgende Generation die gleiche Verpflichtung übernimmt

6.1. Beitragslast

Der Rentenversicherungsbeitrag wird je zur Hälfte bei Pflichtversicherte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Gehalt oder Lohn einbehalten. Der Arbeitgeber überweist seinen Anteil und den Anteil des Arbeitnehmers an die Krankenkasse, die die Einzugsstelle für alle Sozialversicherungsbeiträge ist. Sie leitet die Beiträge dann entsprechend weiter.

Die freiwillig Versicherten müssen den Beitrag in voller Höhe selbst zahlen.

6.2. Höhe der Beiträge

Der monatliche Beitrag des Pflichtversicherten beträgt ab dem 01.01.2000 19,1 % des Arbeitsverdienstes. Arbeit- geber und -nehmer zahlen je 9,55 %. Die Beiträge sind nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Bruttohöchstbetrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Für das Jahr 2000 wurde die Beitragsbemessungsgrenze vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester in den al- ten Bundesländern auf 8.700,- DM und in den neuen Bundesländern auf 7.300,- DM festgelegt. Die freiwillig Versicherten können die Höhe der Beiträge selbst bestimmen, jedoch gibt es einen Mindestbeitrag und einen Höchstbeitrag. Der Mindestbeitrag im Jahr 2000 betrug monatlich 121,59 DM und der Höchstbeitrag betrug monatlich 1.659,80 DM.9

Der Arbeitnehmer zahlt keinen Beitrag, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 630,- DM bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung nicht übersteigt.

Der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag in Höhe von 12% des Arbeitsentgeltes bei geringfügig Beschäftigten.10

6.3. Nachweis der Beiträge

„Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversicherungsausweis.“11

Der Ausweis soll der Aufdeckung von illegalen Beschäftigungen (Schwarzarbeit) und der Verhinderung von Leis- tungsmissbrauch dienen. Der Ausweis wird automatisch bei erstmaliger Vergabe der Versicherungsnummer (Be- rufsanfänger) und bei der Meldung von Namensänderungen vom zuständigen Rentenversicherungsträger über- sandt. Bei Aufnahme einer Beschäftigung ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Sozialversicherungs- ausweis enthält:12

- die Versicherungsnummer des Beschäftigten
- seinen Familiennamen, ggf. seinen Geburtsnamen und
- seinen Vornamen
- ein Lichtbild (unter bestimmten Bedingungen)

Als Beitragsnachweis für den Rentenversicherungsträger dient die maschinelle Meldung von dem Arbeitgeber, dass er die Beiträge an die Krankenkasse abgeführt hat. Der Arbeitnehmer erhält über diese maschinelle Meldung von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung, welche ihm als Beitragsnachweis dient.13

7. Rentenberechnung

Die „Rente“ ist eine monatlich wiederkehrende14 Leistung in Geld mit Einkommens- oder Unterhaltsersatzfunktion. Jede Rente wird so individuell wie möglich berechnet, um jedem Einzelschicksal gerecht zu werden.

Der Rentenberechnung liegt eine Formel zu Grunde, die folgende Faktoren enthält:

- die Summe der Entgeltpunkte (EP)
- die für die persönlichen Entgeltpunkte individuell maßgebenden Zugangsfaktoren (ZF)
- der Rentenartfaktor (RAF)
- der aktuelle Rentenwert (AR)

Rentenformel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

7.1. Erläuterung der Rentenformel

- Persönliche Entgeltpunkte

Sie setzen sich zusammen aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten15 16

- Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter eines Versicherten bei Rentenbeginn. Er stellt also einen Auf- oder Abschlag zur Berücksichtigung einer voraussichtlich kürzeren bzw. längeren Rentenzahldauer dar. Der Zugangsfaktor17 beträgt im Normalfall 1, wird aber für jeden Monat der verzögerten Inanspruchnahme um 0,5 von Hundert erhöht und im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 Prozent gemindert.

Die persönlichen Entgeltpunkte werden wie folgt berechnet:

PEP = Summe der EP x ZF

- Rentenartfaktor

„Der Rentenartfaktor regelt in der Rentenformel das jeweilige Sicherungsziel der einzelnen Rentenart. Altersrenten, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“, teilweise die große/kleine Witwen-/Witwerrente“ und die Erziehungsrente haben den Rentenartfaktor 1,0, weil diese Renten in vollem Umfang den ausfallenden Lohn ersetzen sollen.“18

- Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der Monatsbetrag der Rente, der sich nach einem Jahr Durchschnittsverdienst als monatliche Altersrente ergibt. Er ist für die Dynamisierung laufender Renten ausschlaggebend, da er zu jedem 01.Juli eines Jahres entsprechend der Nettolohnentwicklung bei Arbeitnehmern verändert wird. Da unterschiedliche Einkommensverhältnisse im Westen und Osten der Bundesrepublik Deutschland herrschen, hat jedes Beitrittsgebiet einen eigenen aktuellen Rentenwert. Zurzeit beträgt er im Westen 48,58 DM und im Osten 42,26 DM.

7.2. Beispiel zur Berechnung einer Monatsrente

Herr Müller aus Nordrhein-Westfalen ist am 22.12.1998 6519 Jahre alt geworden und bezieht ab dem 01.01.1999 Altersrente. Er war für 40 Jahre versichert. Angenommen die Summe aller EP bei Herrn Müller beträgt 40.

Da Herr Müller 65 Jahre alt ist, beträgt sein Zugangsfaktor (ZF) 1,0.

Laut F ormel für die persönlichen Entgeltpunkte

PEP = EP x ZF

PEP = 40 x 1,0

betragen die PEP von Herrn Müller 40.

Da er Altersrente bezieht ist sein Rentenartfaktor (RAF) 1,0.

Der aktuelle Rentenwert (AR) (West) betrug vom 01.07.1998 47,65 DM.

Unter Anwendung der Rentenformel ergibt sich für Herrn Müller folgende monatliche Altersrente (MR):

MR = PEP x RAF x AR

MR = 40 x 1,0 x 47,65

Die monatliche Altersrente (MR) beträgt 1.906,00 DM.

8. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

- Rehabilitation

- Renten wegen

- Alters (Altersrente)
- verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente)
- Todes (Hinterbliebenenrente)

9. Rehabilitation

Unter Rehabilitation versteht man alle20 medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen, die der Rentenversicherungsträger zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchführt. Der Altersrentner ist somit grundsätzlich von den Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“, da der Rentenversicherungsträger in erster Linie die kranken und behinderten Versicherten soweit versucht zu fördern, dass sie wieder erwerbsfähig werden, um eine vorzeitige Rente zu vermeiden.

Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn

- die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist
- durch die Leistungen zur Rehabilitation die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederherge- stellt werden kann

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen u. a. vor, wenn Versicherte vor Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt haben oder eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen. Für medizinische Reha-Leistungen reicht es u. a. auch aus, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

Leistungen zur Rehabilitation sind für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Personen, die einen Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung haben, ausgeschlossen.

9.1. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation

Zu den medizinischen Leistungen gehören stationäre Heilbehandlungen („Kuren“) in Reha- und Fachkliniken sowie teilstationäre und ambulante Maßnahmen. Die stationäre Heilbehandlung dauert in der Regel drei Wochen und kann nur alle vier Jahre durchgeführt werden.

Sie umfassen insbesondere

- Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe
- Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel einschließlich Krankengymnastik sowie Bewegungs-, Sprach-, und Be- schäftigungstherapie
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
- Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel

9.2. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

Berufsfördernde Leistungen haben das Ziel, den Versicherten möglichst dauerhaft in das Berufsleben einzugliedern. Auch diese werden in stationären Einrichtungen erbracht.

Sie umfassen insbesondere

- Maßnahmen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Berufsausbildung einschließlich der erforderlichen Grundausbildung
- Berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung und Umschulung
- Arbeits- und Berufsförderung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte

9.3. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

Sie umfassen insbesondere

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten21

9.4. Sonstige Leistungen zur Rehabilitation

Sie umfassen insbesondere

- Onkologische Nachsorgeleistungen wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte und ihre Angehörigen
- Stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten oder für Bezieher einer Weisenrente, wenn eine er- hebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder sie wiederhergestellt werden kann
- Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder sie fördern

10. Rentenarten:

„Die gesetzliche Rentenversicherung hat die finanzielle Absicherung im Alter, im Fall der Erwerbsminderung und die Si- cherung der Hinterbliebenen bei Tod des Versicherten zur Aufgabe. Im Alter ist die Rente Alterslohn für Lebensarbeits- leistung.“22

10.1. Renten wegen Alters

10.1.1. Altersrente für Frauen

Versicherte Frauen haben Anspruch auf diese Rente, wenn:

- sie vor dem 01.01.1952 geboren sind
- sie das 60. Lebensjahr vollendet haben
- nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be- schäftigung oder Tätigkeit und
- die Wartezeit23 von 15 Jahren erfüllt haben24

Die Altersgrenze für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, wird in den Jahren 2000 bis 2004 in Monatsschritten von 60 auf 65 angehoben. Die Rente kann zwar in Anspruch genommen werden, es kommt dann aber zu einem Abschlag bis zu 18%.

10.1.2. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterszeit erhält, wer

- vor dem 01.01.1952 geboren ist,

- das 60. Lebensjahr vollendet hat,

- entweder

a) zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder
b) die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat,

- in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und

- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.25

Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dies geschieht in der Regel durch die Meldung beim Arbeitsamt.

Arbeitnehmer können ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit um die Hälfte (z.B. halbtags arbeiten oder 2 ½ Jahre voll arbeiten und 2 ½ Jahre gar nicht) verkürzen, bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Dieses Arbeitsteilzeitverhältnis kann längstens 5 Jahre betragen.

Auch bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wird die Altersgrenze für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, seit dem 01.01.1997 von 60. Lebensjahr stufenweise auf 65. Lebensjahr ange- hoben. Wer die Rente eher in Anspruch nehmen möchte muss mit einem Abschlag bis zu 18% rech- nen.26

10.1.3. Altersrente wegen Schwerbehinderung

Auf die Altersrente für Schwerbehinderte hat Anspruch, wer

- das 60. Lebensjahr vollendet hat
- bei Beginn der Altersrente anerkannter Schwerbehinderter, erwerbsunfähig bzw. berufsunfähig ist
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat27

Schwerbehinderte sind Personen deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt.

Bei der Rente für Schwerbehinderte ist die Altersgrenze ab dem 01.01.2001 für Versicherte, die nach dem 31.12.1940 geboren sind in Monatsschritten auf 63 Jahren angehoben.28

10.1.4. Altersrente für langjährig Versicherte

Auf Altersrente für langjährig Versicherte hat Anspruch, wer

- das 63. Lebensjahr vollendet hat
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat29

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise auf 65 Jahren angehoben. Der Versicherte kann die Rente zwar mit 63 beanspruchen, muss dann allerdings mit einem Abschlag bis zu 7,2% rechnen.30

10.1.5. Regelaltersrente

Auf Regelaltersrente hat Anspruch, wer

- das 65. Lebensjahr vollendet hat
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat

Jeder Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, indem die Rente nicht in Anspruch genommen wurde, bewirkt eine Erhöhung der Rente um 0,5 %.31

10.2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

10.2.1. Rente wegen Berufsunfähigkeit

Auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) hat Anspruch, wer

- berufsunfähig ist
- vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat

Ein Versicherter ist berufsunfähig , wenn seine Erwerbsfähigkeit auf Grund von Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist

10.2.2. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) hat Anspruch, wer

- erwerbsunfähig ist
- vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat

Erwerbsunfähig ist der, der eine Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausüben kann. Er ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande die Erwerbstätigkeit auszuführen. .32

10.2.3. Reform der Erwerbsminderungsrenten

„Zum 01.01.2001 sind die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt worden. Damit bleiben die Versicherten auch künftig ausreichend gegen das Risiko der Erwerbsminderung geschützt.“

„Die Erwerbsminderungsrente kann wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt wer- den. Im Einzelfall hängt die Rentenhöhe davon ab, wie lange eine Versicherter noch täglich arbeiten kann:

- bei weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit gibt es die volle Rente
- bei drei bis weniger als sechs Stunden Arbeitsfähigkeit wird die halbe Rente gezahlt
- bei mindestens sechsstündiger Arbeitsfähigkeit gibt es keine Rente mehr“33

10.3. Renten wegen Todes

10.3.1. Witwenrente und Witwerrente

Witwen-/Witwerrente erhält die Witwe/der Witwer nach dem Tode des Ehegatten

- solange sie/er unverheiratet ist
- wenn der verstorbene Ehegatte zur Zeit seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren er- füllt hat

Witwe/Witwer ist der Ehegatte, der im Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten mit ihm/ihr in gültiger Ehe gelebt hat. Die Ehe durfte beim Tod der Person weder geschieden noch für nichtig erklärt sein. Verlobte und Personen, die nur zusammenlebten, haben keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Es gibt zwei Arten der Witwen-/Witwerrente. Je nachdem welche persönlichen Voraussetzungen die Witwe-/der Witwer erfüllt, wird eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt.

10.3.2. Waisenrente

Anspruch auf Waisenrente haben Kinder nach dem Tod von einem Elternteil oder beiden Elternteilen. Sie erhalten dann entweder Halbwaisen- oder Vollwaisenrente. Sie erhalten grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente, wenn der verstorbene Elternteil, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die Waisenrente kann längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden, z.B. wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

10.3.3. Erziehungsrente

Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, wenn

- ihre Ehe geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist
- sie ein eigenes Kind oder eines des geschiedenen Ehegatten erziehen
- sie nicht wieder geheiratet haben
- sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bei Tod des geschiedenen Ehegatten erfüllt haben34

11. Ausblick auf das geplante Rentenreformgesetz 2001 einschließlich politischer Beschlussfassungen

Mit der Reform ist beabsichtigt, den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 bei höchstens 20% und bis 2030 bei 22% zu halten. Um dies zu erreichen, muss das Nettorentenniveau (Rente eines Durchschnittsverdie- ners mit 45 Beitragsjahren) von derzeit rund 70% auf knapp 68% gesenkt werden. Das bedeutet, dass nach der Reform die Renten von 2003 an langsamer steigen werden. Die Lücken die dadurch entstehen, sollen die Bürger durch Eigen- vorsorge schließen.35

„Weitere Kernpunkte des Rentenreformgesetzes sind:

- Zeiten der Kindererziehung sollen rückwirkend vom Jahr 1992 an besser werden, wenn der während der ersten zehn Lebensjahre eines Kindes erzielte Verdienst unterdurchschnittlich war
- Frauen und Männer, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder nicht berufstätig waren, erhalten bei Rentenbeginn ab 2002 eine rentenrechtliche Gutschrift. Voraussetzung: Sie können 25 Versicherungsjahre nachweisen
- für Ehepaare, bei denen beide Partner am 01.01.2002 unter 40 Jahre alt sind, soll die Witwen- bzw. Witwerrente von bisher 60 auf künftig 55% der Rente des Verstorbenen sinken. Wer Kinder erzogen hat, bekommt einen Zu- schlag
- der Freibetrag bei der Anrechnung eigenen Einkommens des Hinterbliebenen soll laut Gesetzentwurf in den alten Ländern auf dem derzeitigen Stand von rund 1.300 DM eingefroren werden, für Versicherte in den neuen Ländern noch steigen, bis das West-Niveau erreicht ist.“ Bei diesem Punkt ist eine erneute Änderung zu erwarten.
- „Alternativ zur Hinterbliebenenrente sollen Versicherte künftig ein „Rentensplitting“ wählen können. Die gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften würden dann geteilt“36

Das in der Zukunft sinkende Rentenniveau sollen die Versicherten möglichst durch private oder betriebliche Altersvorsorge ausgleichen. Diese private Vorsorge fördert der Staat ab 2002 in mehreren Stufen, und zwar von zunächst einem Prozent (2002) auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2008 steigend. Förderfähig sind nach den bisher vorliegenden Plänen vor allem private Rentenversicherungen, ein Fonds- oder Banksparplan sowie bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung.37

Während das Reformpaket (s.o. 1. Absatz) am 26.01.2001 vom Bundestag beschlossen wurde, wird der Bundesrat am 16.02.2001 erstmals über die Reform beraten. Um das Risiko des Scheiterns zu verringern, hat die Bundesregierung das Gesetzespaket in drei nachfolgende Teile zerlegt:

- Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Inkrafttreten ohne Zustimmung des Bundesrates möglich)
- zusätzliche private Altersvorsorge (zustimmungspflichtig durch den Bundesrat)
- soziale Grundsicherung im Alter (zustimmungspflichtig durch den Bundesrat)38

LITERATURVERZEICHNIS

Albrecht, G., D. Schäfer: 100 Jahre Rentenversicherung. Frankfurt am Main: 1990, 1992.

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: Fremdwort Rente. Berlin: 2000.

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA): Unsere Sozialversicherung. Berlin: 2000.

Eichenauer, H., P. Köster, V. Lüpertz, R. Schmalohr: Spezielle Versicherungslehre Band 1. Verlag Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten: 1998.

Fürstenwerth von, F., A. Weiß: Versicherungsalphabet. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe: 1997.

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV): Versicherungen - staatlich und privat. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe. 2000.

Gesichertes Leben: Zeitschrift der Landesversicherungsanstalt Westfalen. Ausgabe 01/2001.

Handelsblatt: Artikel: „Renten steigen langsamer“, vom 26.01.2001.

Informationsreihe Rentenversicherung: Die Altersrenten. Bad Homburg: 2000.

Koch, P., W. Weiss: Gabler-Versicherungslexikon. Gabler Verlag, Wiesbaden: 1994.

LVA Rheinprovinz: Freiwillige Versicherung. Bad Homburg: 2000.

Pressemeldung: „Beitrag stabilisiert“. www.gesichertes-leben.de/presse/1_99.htm.

Pressemeldung: „Erwerbsgemindert statt erwerbsunfähig“. www.gesichertes-leben.de/presse/1_99.htm vom 04.02.2001.

Sozialgesetzbuch (SGB) IV.

www.bfa-berlin.de/lexikon.4/4_b.shtml vom 14.12.2000.

www.renten.de/az/r07.htm vom 18.12.2000.

[...]


1 P. Koch, W. Weiss: Gabler-Versicherungslexikon. Gabler Verlag, Wiesbaden: 1994, S. 694

2 nach G. Albrecht, D. Schäfer: 100 Jahre Rentenversicherung. Frankfurt am Main: 1990, 1992, S. 7 f.

3 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA): Unsere Sozialversicherung. Berlin: 2000, S. 60

4 vgl. BfA. a.a.O., S. 60

5 nach LVA Rheinprovinz: Freiwillige Versicherung. Bad Homburg: 2000, S.8

6 vgl. BfA. a.a.O., S.61

7 vgl. P. Koch, W. Weiss. a.a.O., S. 696

8 vgl. BfA. a.a.O., S. 63 f.

9 vgl. www.bfa-berlin.de/lexikon.4/4_b.shtml vom 14.12.2000

10 vgl. BfA. a.a.O., S. 64

11 § 95 Abs. 1, Sozialgesetzbuch (SGB) IV

12 vgl. §§ 96 Abs. 1, 97 Abs. 1,2, SGB IV

13 vgl. BfA. a.a.O., S. 65

14 vgl. BfA. a.a.O., S. 74 f.

15 F. von Fürstenwerth, A. Weiß: Versicherungsalphabet. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe: 1997, S.27 Rentenanwartschaft : „Gesetzlich vorgesehene Leistungsvoraussetzung des Sozialversicherungsträgers, die durch den Versicherten durch Zahlung von Beiträgen oder teilweise durch Ersatzzeiten erworben und erhalten werden muss.“

16 nach BfA: Fremdwort Rente. Berlin: 2000, S. 52

17 vgl. § 77 Abs. 2,2 SGB VI

18 www.renten.de/az/r07.htm vom 18.12.2000

19 nach H. Eichenauer, P. Köster, V. Lüpertz, R. Schmalohr: Spezielle Versicherungslehre Band 1. Verlag Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten: 1998, S. 172 f.

20 vgl. BfA. a.a.O., S. 66 f.

21 vgl. §§ 28, 29, 30, SGB VI

22 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV): Versicherungen - staatlich und privat. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe. 2000, S. 17

23 Gesichertes Leben: Zeitschrift der Landesversicherungsanstalt Westfalen. Ausgabe 01/2001, S. 20 Wartezeit : „Ein Anspruch auf Rente entsteht nur, wenn der Versicherte eine bestimmte Zeit (Wartezeit) der Rentenversicherung angehört hat.“ Sie kann zwischen 5 und 35 Jahren betragen.

24 vgl. § 237a Abs. 1, SGB VI

25 vgl. § 237 Abs.1, SGB VI

26 vgl. Informationsreihe Rentenversicherung: Die Altersrenten. Bad Homburg: 2000, S. 15

27 vgl. § 236a, SGB VI

28 vgl. Informationsreihe Rentenversicherung. a.a.O., S. 20

29 vgl. § 236 Abs.1, SGB VI

30 vgl. Informationsreihe Rentenversicherung. a.a.O., S. 22

31 vgl. Informationsreihe Rentenversicherung. a.a.O., S. 26

32 vgl. BfA. a.a.O., S. 69

33 Pressemeldung: „Erwerbsgemindert statt erwerbsunfähig“. www.gesichertes-leben.de/presse/1_99.htm vom 04.02.2001

34 vgl. BfA. a.a.O., 69 ff.

35 vgl. Gesichertes Leben. a.a.O., S. 4 f.

36 Pressemeldung: „Beitrag stabilisiert“. a.a.O.

37 vgl. Pressemeldung. a.a.O.

38 vgl. Handelsblatt: Artikel: „Renten steigen langsamer“, vom 26.01.2001

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Die gesetzliche Rentenversicherung
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2001
Seiten
12
Katalognummer
V103573
ISBN (eBook)
9783640019519
Dateigröße
381 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rentenversicherung
Arbeit zitieren
Marisa Schier (Autor:in), 2001, Die gesetzliche Rentenversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103573

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