Abtreibung. Umstrittenes Recht?


Hausarbeit, 2001

37 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Die vorgeburtliche Entwicklung des Kindes

3. Ethik des Tötungsverbots

3.1. Der Fötus als menschliches Individuum

3.2. Konfliktlage der Schwangeren

4. Rechtfertigung einer Abtreibung?

4.1. Tötung nach einer Vergewaltigung?

4.2. Töten aus Barmherzigkeit (wegen einer Behinderung)?

4.3. Psychische Folgen einer Abtreibung

4.4. Was geschieht bei einer Abtreibung?

5. Väter und deren Beziehung zum ungeborenen Kind

6. Abtreibung: Wann beginnt das Lebensrecht?

7. Die geltende Indikationsregelung und die Stellung der Kirche zu ihr

8. Resümee

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In meiner Hausarbeit möchte ich mich mit dem Thema Abtreibung auseinandersetzen. Die Abtreibung ist ein sehr großes und umstrittenes Gesprächsthema, jedoch viele interessieren sich nicht für die Hintergründe, obwohl sie für jeden Menschen eine wichtige Rolle im Leben spielen. Viele Frauen betrachten Abtreibung als ihr umstrittenes Recht, wovon sie Gebrauch machen können, meist mit der Begründung, dass sie nur alleine das Recht haben, über ihren Körper zu entscheiden. Es ist zwar richtig, dass jeder Mensch alleine entscheiden kann, was mit seinem Körper geschieht, doch leider vergessen Frauen, die so argumentieren, dass noch jemand anderes in ihrem Körper wohnt- das ungeborene Kind. Das ungeborene Kind selbst ist in einer ungeschickten Situation: es kann sich uns nicht mitteilen und seine Wünsche äußern. Dies ist wiederum einfacher, Entscheidungen zu treffen, welche nachteilig für das ungeborene Kind sind. Doch sind diese gerechtfertigt?

Aufgrund der Medien sowie vielen verschiedenen Berichten bekommt man ein Bild davon, auf welche Art und Weise diese ungeborenen Kinder getötet werden. Diese Bilder sind oft sehr erschreckend. Über kaum ein Thema wurde in vergangener Zeit so heftig gestritten wie über das Thema „Abtreibung“ und den dazugehörigen Strafrechtsparagraphen 218. Der Paragraph 218

des Strafgesetzbuches enthielt über Jahrzehnte ein Verbot der Abtreibung, erst 1927 wurde die medizinische Indikation, die es also erlaubt, im Falle einer Gefahr für Leib und Leben der Mutter ein Kind abzutreiben, eingeführt. Das Abtreibungsrecht in den beiden Teilen Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg war sehr unterschiedlich. Die Nationalsozialisten haben den deutschen Frauen verboten ihre Kinder abzutreiben, jedoch wurden ausländische Frauen dazu gezwungen. In der DDR galt ab 1972 die Fristenregelung, d.h. dass eine werdende Mutter bis zur 12. Schwangerschaftswoche abtreiben durfte, während in der Bundesrepublik das Bundesverfassungsgericht zweimal (1974 und 1993) vom Bundestag beschlossene Gesetze kippte. In der heutigen Zeit gilt die Fristenregelung mit Beratungspflicht, d.h. eine Frau kann ihr Kind abtreiben, wenn sie sich in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen befindet und sich beraten lassen hat.

Besonderer Schwerpunkt in meiner Hausarbeit ist die Meinung von Rechtsphilosophen Prof. Dr. Dr. Norbert Hoerster mit einzubeziehen. Als Voraussetzung dafür habe ich seine Bücher „Abtreibung im säkularen Staat“ sowie „Neugeborene und das Recht auf Leben“ gelesen. In diesen Bücher ist eine detalierte Ansicht von Norbert Hoersters Meinung dargestellt, somit kann man sich ein gutes Bild über sie machen. Norbert Hoerster hat sich ausführlich zu dem Thema Abtreibung geäußert, sowie die Ansichten anderer mit einbezogen. Ebenso habe ich das Buch „Eine Frage des Lebens“ von Anton Leist gelesen und seine Meinung über die Abtreibung in meine Hausarbeit mit einbezogen.

2. Die vorgeburtliche Entwicklung des Kindes

Die moderne Naturwissenschaft beantwortet die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens: Der Mensch ist Mensch von Anfang an. Die Lebensgeschichte eines Menschen beginnt mit der Verschmelzung von menschlicher Ei- und Samenzelle. Dies ist eine einmalige, einzigartige Person, deren menschliches Wesen sich zu keinem Zeitpunkt der Entwicklung ändert. Was sich jedoch verändert, ist das Erscheinungsbild: Ein Greis sieht anders aus als ein Säugling. Die befruchtete Eizelle ist das erste Erscheinungsbild des Menschen, welche sich durch ihre artspezifischen 48 Chromosomen von anderen Eizellen unterscheidet. Alle Eigenschaften und Merkmale von einer Person zum Beispiel: die Haarfarbe, die Augenfarbe, die endgültige Körpergröße sind bereits vorhanden und eingeprägt, dreieinhalb Milliarden Erb- Informationen. Dieser winzig kleine Mensch ist meiner Meinung nach, kein tierähnliches Wesen, kein Zellklumpen und auch kein Schwangerschaftsgewebe. Schließlich kann man dieses ungeborene Kind in sich spüren und sein Heranwachsen körperlich mitfühlen. Die Theorie des Zoologen Ernst Haeckel war einer der folgenreichsten Irrtümer der Biologie. In seinem „Biogenetischen Grundgesetz“ hatte er 1866 behauptet, dass der Mensch in seiner vorgeburtlichen Entwicklung tierähnliche Stadien durchlaufe. Diese Theorie ist jedoch falsch. Der Mensch hat in seiner frühen Entwicklung keine Kiemen und keinen Schwanz. Nur solange humanembryologische Befunde fehlten, konnte die Theorie von Haeckel ihre Anhänger finden. Der heutige Standpunkt der Menschheit ist: Der Mensch ist von der Zeugung an unverwechselbar menschlich.

Eine kurze Erläuterung zur Entstehung des Kindes:

Das Herz des Kindes beginnt mit 22 Tagen an zu schlagen. Zu dieser Zeit bleibt bei der Frau die Regelblutung aus und sie erfährt somit von der Schwangerschaft. Das Kind hat nach seiner Wanderung durch den Eileiter die Gebärmutter erreicht und sich darin eingenistet. (Nidation)

Ab dem 28 Tag ist das ungeborene Kind ca. 4,2mm groß: Alle Organsysteme sind angelegt.

Ab der 6 Woche nimmt das ungeborene Kind bereits erste Informationen aus der Umgebung war: die Lage in der Gebärmutter, der Druck auf den Körper sowie Temperaturunterschiede. Jetzt besitzt es ca. eine Größe von 12mm.

Mit der 7 Woche sind alle Organe vorhanden. Das ungeborene Kind ist jetzt 21mm groß. Es braucht nur noch Nahrung und Zeit, um zu wachsen und zu reifen.

Mit der 8 Woche besitzt das ungeborene Kind seine eigenen Fingerabdrücke, die es sein ganzes Leben behalten wird. Von diesem Alter an nennt man einen ungeborenen Menschen Fötus oder Kleinstkind.

In der 9 Woche ist das Kleinstkind körperlich voll ausgebildet. Es startet erste Versuche zu greifen, was in seine Hände bzw. an seine Handfläche herankommt. Um Störungen zu vermeiden,

kann es den Kopf wegdrehen. Jetzt werden die zarten Fingernägel sichtbar sowie Hände, Arme und Beine werden bewegt. Bei Berührung der Wangen und Lippen zuckt das Kind, als wolle es lächeln.

Wenn ich mir diese Bilder vor Augen halte, ist es für mich unvorstellbar das man so ein kleines, unbeholfenes Wesen töten kann.

Auch ich hätte in einem dieser Kübel gegen den Tod kämpfen können oder in kleine Stücke gerissen und in den Ofen geschmissen werden können. Jeder von uns Menschen hätte eines dieser hilflosen Babys sein können und so können wir unseren Eltern dankbar sein, dass es uns gibt.

3. Ethik des Tötungsverbots

Ethik ist ein Thema, in dem es kein Richtig und kein Falsch gibt. Hier legt man sich Definitionen zurecht, doch keine Definition hat den Anspruch auf Richtigkeit. Gesetze sind ebenfalls auf Definitionen aufgebaut. Kein Gesetz hat somit Anspruch auf Richtigkeit.

Norbert Hoerster setzt zum Anfang zwei terminologische Festsetzungen: „1. Die Frage, ob es hinreichende Gründe für ein sozialmoralisches oder rechtliches Verbot einer bestimmten Handlung (wie der Abtreibung) gibt, bezeichne ich im folgenden als die Frage derVerbotswürdigkeitdieser Handlung. 2. Wenn ich im folgenden einfach von Tötung spreche, meine ich stets die Tötungmenschlichen Lebens.“ ( Hoerster, 1991, S. 13)

Wenn eine Abtreibung vollzogen wird, handelt es sich hierbei um eine Tötungshandlung. Er ist der Ansicht, das in der Praxis niemand an der Verbotswürdigkeit der Tötung im Normalfall zweifelt, für ihn ist jedoch umstritten die Verbotswürdigkeit der Tötung in einer ganzen Reihe von Sonderfällen- so wie zum Beispiel: die Tötung im Krieg, die Tötung in Form der Todesstrafe oder die Tötung zum Zweck der Sterbehilfe. „Es ist nicht ausgeschlossen, dass die unterschiedlichen Begründungsvorstellungen für die Verbotswürdigkeit der normalen Tötung sich im praktischen Ergebnis- zwar nicht für den Normalfall selbst, aber eben doch für die Sonderfälleauswirken.“ (Hoerster, 1991, S. 13/14)

In der Gesellschaft kommt es oft vor das man das Tötungsverbot als Schutz ihrer ansieht: „Eine Gesellschaft, die sich nicht selbst aufgeben wollen, müsse es ihren Mitgliedern untersagen, sich gegenseitig zu töten.“ (Hoerster, 1991, S. 16)

Jedoch ist für den Schutz der Gesellschaft kein Tötungsverbot, jedenfalls aber kein umfassendesTötungsverbot erforderlich. Demzufolge kann man an der Gesellschaft nicht das umfassende, generelle Tötungsverbot begründen. Norbert Hoerster ist der Ansicht: „das daß betreffende Tötungsverbot nicht etwa einem Fremdinteresse Dritter dient (wie beispielsweise ein Zerstörungsverbot seltener Pflanzen), sondern dass es einem Eigeninteresse, und zwar einem gewichtigen und anhaltenden Eigeninteresse derjenigen dient, deren Tötung verboten ist.“ (Hoerster, 1991, S. 21)

Bei uns in Deutschland ist es erlaubt, ein Kind im Mutterbauch zu töten, um es dann zu entfernen, unabhängig davon, in welchem Stadium sich dieses Kind befindet. Nachdem Gesetz ist es also nur wichtig, wo sich das Kind befindet, nicht in welchem Entwicklungsstadium es sich befindet. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit seiner Geburt. Da es auch passieren kann, dass nach einer Spätabtreibung das Kind lebend zur Welt kommt, müssen dann die Ärzte im Falle des Überlebens alles mögliche tun, dieses Kind dann zu retten. Dies ist eigentlich ein widersprüchliches Verhalten, denn kurz vorher hat man versucht dieses ungeborene Kind zu töten. Ist der ethische Wert dieses Kindes in der kurzen Zeit so gestiegen?

Es ist wichtig, dass man seine eigene Meinung ständig hinterfragt. Deswegen sollte man auch oft die Meinung anderer hören und Diskussionen führen. Eine gute Grundlage dafür ist das Buch von Norbert Hoerster „Abtreibung im säkularen Staat- Argumente gegen den §218“. Die ethische Meinung, welche man sich bildet, hat viele Auswirkungen auf die grundsätzlichen Regeln und Wertschätzungen.

„Wenn die wertmäßige Eingrenzung ´moralischer Objekte` von unseren Interessen abhängt, so wird die Moral nicht weniger Menschen Föten als moralische Objekte einfach ausschließen. Häufig ist zu beobachten, wie Interessen moralische Urteile beeinflussen. Wer Interesse an einer Abtreibung hat, verdrängt oder leugnet das Abtreibungsproblem.“ (Leist, 1990, S. 75)

3.1.Der Fötus als menschliches Individuum

„Das menschliche Individuum ist demnach ein Wesen, das mit der Befruchtung sein Leben beginnt und von der befruchteten Eizelle- über den Präembryo, den Embryo, den Fötus (im engeren, medizinischen Sinne des Wortes), das Kind und den Jugendlichen- bis zum Erwachsenen einen kontinuierlichen Entwicklungsprozess durchläuft.“ (Hoerster, 1991, S. 25)

Der Embryo ist für einige Menschen kein menschliches Individuum, sie sind der Ansicht, dass es sich hierbei nur um einen Körperteil oder Organ der Schwangeren handelt. Besonders gegen diese Aussage sind die Anhänger des bekannten Slogans „Mein Bauch gehört mir“. Heute jedoch weiß man aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass der Fötus „unselbstständig“, aber von Anfang an ein eigenständiger Angehöriger der biologischen SpeziesHomo sapiensist. Ein Lebewesen der Gattung Homo sapiens ist natürlich schon die befruchtete Eizelle, denn diese ist nicht zu vergleichen mit einem Organ oder sonstigem Körperanhängsel, denn diese befruchtete Eizelle entwickelt sich selbstständig, hat einen eigenen Chromosomensatz, und später sogar eine eventuell andere Blutgruppe als seine Mutter. Diese Meinung vertritt auch Norbert Hoerster, obwohl er eigentlich die Abtreibung befürwortet. Ebenso besitzt dieses kleine Wesen seit seiner Entstehung schon physischen und psychischen Eigenschaften, die schon in der befruchteten Eizelle anlagemäßig enthalten sind. Norbert Hoerster steht mit seiner Meinung, dass der Fötus ein menschliches Individuum ist, nicht alleine dar. Jedoch muss man diese Meinung sehr kritisch betrachten. „Da der Fötus aber ein menschliches Individuum ist, kommt er grundsätzlich auch als Träger des typisch menschlichen Überlebensinteresse in Betracht. Eine andere Frage ist, ob er dieses Überlebensinteresse angesichts seines Entwicklungsstandes auch tatsächlich bereits besitzt.“(Hoerster, 1991, S. 25)

Für ihn kann ein Lebensrecht dem Fötus nicht Legitimerweise eingeräumt werden. Er unterscheidet zwischen Gegenwartswünschen, wie zum Beispiel Hunger und Durst stillen, die meist genetischer Natur sind und das Überleben des Körpers sichern, und zwischen den zukunftsbezogenen Wünsche, wie zum Beispiel einen Urlaub planen, die ein INTERESSE am Überleben des Lebewesens zeigen. Er ordnet ebenso Wünschen einen höheren Wert zu. Deswegen hat ein Mensch nach Hörster jedes Recht auf medizinische Versorgung im Falle eines Komas oder der Bewusstlosigkeit, weil dieser Mensch auch Wünsche haben kann, welche vor dem Koma existierten und noch in den Zeitraum nach dem Koma hineinragen. Martin Hoffmann kritisiert diese Aussage, denn ein Säugling oder stark geistig Behinderter hat wohl keine Wünsche, die zukunftsbezogen sind. Dadurch birgt das Denkmodell von Hörsters schon Gefahren in sich, denn hier könnte man zu dem Schluss kommen, dass das Töten eines Säuglings moralisch nicht verwerflich wäre. Ob Wünsche gut oder schlecht sind, entscheidet unsere Gesellschaft anhand des Nutzens, den sie aus den Wünschen zieht. Aber selbst das sagt nichts über die Moral aus, denn nicht alles erscheint gerecht, was die Mehrheit als richtig empfindet. Gibt man also den Wünschen einen Wert, der für das Lebensrecht eines Individuums entscheidend sein soll, muss man diese Wünsche allerdings auch unter dem gesellschaftlichen Gesichtspunkt betrachten und dies würde zu einem Widerspruch führen. Betrachtet man Wünsche wertneutral, so wird auch nicht der Wert eines Menschen bestimmt und somit in die Tötungsfrage mit einfließen.

3.2.Konfliktlage der Schwangeren

Wenn sich die Schwangere in einer Konfliktlage befindet ist für Norbert Hoerster das wichtigste Argument in diesem Zusammenhang: „Zwar ist die Tötung des Fötus als Tötung eines menschlichen Individuums verbotswürdig, wenn diese Tötung sich als der einzige Ausweg aus einer Notlage darstellt, die so gravierend ist, dass sie die Tötung als das kleiner Übel erscheinen lässt. Diese Vorraussetzung aber ist in vielen Fällen einer unerwünschten Schwangerschaft erfüllt.“ (Hoerster, 1991, S. 27)

Für ihn gibt es zwei Arten von Notlagen. Diese sind die Notwehr und der Notstand der Schwangeren. Das Recht auf Notwehr gegen den Fötus steht der Schwangeren seiner Ansicht nicht zu, weil zu einem verantwortbaren Verhalten, das Fötus bzw. das Kleinkind nicht in der Lage ist. Der Notstand, der Schwangeren gegenüber dem Fötus ist gerechtfertigt, da der Fötus bei einer nicht gewollten Schwangerschaft in die Interessenssphäre der schwangeren Frau eindringt. Man hat es hier mit einem „Defensivnotstand“ zu tun: „ Die Beeinträchtigung für den Betroffenen geht von derselben Seite aus, gegen die sich gegebenenfalls seine Notmaßnahme richtete; diese Maßnahme ist insofern defensiver Natur und dient unmittelbar der Abwehr.“(Hoerster, 1991, S. 29)

Die Schwangere greift zur Beseitigung ihrer Notlage nicht etwa in die Interessen eines ganz Unbeteiligten ein, sowie es der Fall beim Aggressivnotstand ist, sie greift in die Interessen desjenigen ein, der die bedrohende Gefahr ausübt. „Deshalb erscheint es aber nur fair, der Schwangeren prinzipiell auch dann ein Abwehrrecht zuzugestehen, wenn das auf ihrer Seite bedrohteGut nicht dasgleicheGewicht besitzt wie das durch ihre (zur Abwehr erforderliche) Maßnahme vernichtete Gut. Allerdings wird man fordern müssen, dass das vernichtete Gut das bedrohte Gut wertmäßig nicht wesentlich überwiegt.“ (Hoerster, 1991, S. 33/34)

„Gesundheitsschäden leichterer oder vorübergehender Natur haben offensichtlich einerheblichgeringeres Gewicht als das Lebensrecht eines menschlichen Individuums. Insbesondere muss das für die mit einer Schwangerschaft üblicherweise verbundenen, ganz normalen Beeinträchtigungen von Wohlbefinden und Selbstentfaltung der Schwangeren gelten. Zwar sollte man auch diese normalen Beeinträchtigungen nicht bagatellisieren und bedenken, dass sie immerhin Monate andauern. Trotzdem lässt sich kaum leugnen, dass diese Beeinträchtigungen hinter jener Schädigung, die in der gewaltsamen Beendigung eines menschlichen Lebens liegt, ganz erheblich an Gewicht zurückbleiben.“ (Hoerster, 1991, S. 35)

Ein Schwangerschaftsabbruch wäre also auch unter dem Gesichtspunkt des Defensivnotstands nicht gerechtfertigt, wenn keine in einem engen Sinn verstandene medizinische Indikation vorliegt.

4. Rechtfertigung einer Abtreibung?

Die individuellen Interessen beziehungsweise deren Schutz werden oft auch als Begründung für Abtreibung verwendet. Individuelle Interessen werden aber des öfteren, gerade aus Gründen der Gefährdung der Gesellschaft, eingeschränkt. Wenn man die Abtreibung betrachtet ist es wichtig, welchen Stellenwert der Embryo erhält. Wenn der Embryo als Mitglied der Gesellschaft gezählt wird, wird nur noch in Fällen wie zum Beispiel die Bedrohung des Lebens der Mutter eine Abtreibung möglich sein. Heute werden 0,05% aller Abtreibungen aus kriminologischen, 3,3% aus medizinischen und psychiatrischen Gründen und über 96% werden aus Beratungs- und Scheinregel heraus durchgeführt. (Quelle: Statistisches Bundesamt, 1998)

Die meisten der Frauen sind nach der Abtreibung oft sehr erleichtert. Zum einen liegt es daran, dass ihnen die Komplikationen und die Angst unglaublich über den Kopf gewachsen waren und jetzt erst mal eine Last genommen wurde, auf der anderen Seite wurde in den regulären ersten drei Monaten noch keine emotionale Beziehung zu dem ungeborenen Kind aufgebaut, so dass es vielmehr als Sache oder Problem von den meisten Frauen betrachtet wird, und nicht als Lebewesen oder gar eigenes Kind.

„Bei einer normalen Schwangerschaft sollte die Schwangere also nicht abtreiben, wenn der Fötus Empfindungsfähigkeit erlangt hat.“ (Leist, 1990, S. 150)

4.1.Tötung nach einer Vergewaltigung?

Es gibt viele Gründe, warum sich Frauen zu einem Eingriff entscheiden, doch auch wenn ich mit ihnen fühlen kann, kann ich nicht jede Entscheidung nachvollziehen. Wenn die Mutter durch die Schwangerschaft bedroht wird, ist die Indikation der Abtreibung für mich nicht in Frage gestellt. Aber die sogenannte soziale Indikation, Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung, stellt für mich als christlichen Menschen die Abtreibung jedoch in Frage, denn auch hier können alternative Lösungen gefunden werden. Aber als nicht betroffene Person lässt sich so etwas leichter sagen als getan. Jedoch für die Frau welche die Misshandlungen und Quälereien durchlebt hat, ist es ein Alptraum. Aber so schlimm es auch sein mag und auch, wenn sich viele Frauen denken, sie könnten dieses Kind nicht lieben, haben tapfere Frauen das Gegenteil bewiesen! Eine Möglichkeit dieses Kind nach einer Vergewaltigung gar nicht erst zur Entwicklung kommen zu lassen, ist die Pille danach. Die Pille danach verhindert, das sich die befruchtete Eizelle einnistet. Zwar ist durch diese Pille auch eine Tötung vollzogen, doch ist es wesentlich humaner, als einen Embryo oder Fötus abzutreiben, welcher bereits fühlen kann und alle physiologischen Merkmale eines Menschen besitzt. Jeder Mensch hat das Recht auf ein Leben und wir sollten nicht die ungeborenen Kinder für etwas bestrafen, wofür sie keine Schuld haben. Im Grunde genommen kann dieses Embryo nichts dafür das es durch eine Vergewaltigung entstanden ist. Erlittenes Unrecht rechtfertigt nicht die Tötung eines unschuldigen Kindes meiner Meinung nach. Das Trauma einer Vergewaltigung wird durch die Abtreibung nicht geheilt. Nach der Aussage von Norbert Hoerster geht es nicht um das Verhältnis Schwangere und Vergewaltiger, sondern es geht vielmehr um das Verhältnis von Schwangere und Fötus. „Es wäre ganz ungerecht, den Fötus für ein Verbrechen zahlen zu lassen, das zum Abschluss kam, bevor er auch nur existierte!“ (Hoerster, 1991, S. 37)

Es kann jedoch auch zur Folge haben, das diese Vergewaltigung bei der schwangeren Frau auf psychischem Wege eine gravierende Gesundheits- oder Lebensgefahr darstellt. Die durch Vergewaltigungen verursachten Schwangerschaften sind aber jedoch auch sehr selten, weil sich die Frauen gegen eine Empfängnis sperren. (Eileiterkrampf, negative Hormonwirkungen, unfruchtbare Tage)

4.2. Töten aus Barmherzigkeit (wegen einer Behinderung)?

Norbert Hoersters Einstellung hierzu sagt er mit folgendem Satz aus: „Jedes menschliche Individuum, das dieser Voraussetzung nicht genügt- ob behindert oder nicht- darf prinzipiell auf Wunsch seiner Eltern getötet werden, und jedes menschliche Individuum, das dieser Voraussetzung genügt- ob behindert oder nicht-, darf prinzipiell selbst auf Wunsch seiner Eltern nicht getötet werden.“ (Hoerster, 1995, S.113) Er macht keine Unterschiede zwischen behindertem und nicht behindertem ungeborenem Kind bei dem Vorschlag, jedem menschlichen Individuum das Recht auf Leben unter der Voraussetzung, dass es geboren ist und ein Gesamtalter von 28 Wochen besitzt einzuräumen.

„ Wenn wir ein Kind zeugten das voraussichtlich unter starken Missbildungen leiden wird, so dass sein Leben subjektiv gesehen nicht wünschenswert ist, würden wir annehmen, dass dieses Kind zeugen bedeutet, ihm zu schaden. Wenn man die Option hätte, es zu zeugen oder nicht zu zeugen, würde man es als moralische Pflicht ansehnen, es nicht zu zeugen.“ (Leist, 1990, S. 122)

Wenn aber eine moralische Pflicht besteht, einem Kind durch Zeugen nicht zu schaden, so mußes auch eine Pflicht geben, einem Kind durch Zeugen zu nützen. (Leist, 1990, S. 122) Für mich ist die „Tötung aus Barmherzigkeit“ keine „Mitleids- Handlung“. Sie zielt nicht darauf ab, einem schwerstgeschädigten Kind ein angeblich „unwertes“ Leben zu ersparen, denn das Recht auf Leben steht nach dem Grundgesetz jedem Menschen zu, der lebt. „Mitleids- Tötung“ ist Unrecht. Es gibt in Deutschland rund 9 Millionen Behinderte unter fast 80 Millionen Menschen. Mehr als 96% von ihnen erleiden ihre Beeinträchtigung erst im Laufe ihres späteren Lebens. Menschen die blind oder taub sind, sind nur in bestimmten Lebenslagen beeinträchtigt. Die Würde dieser Menschen bleibt erhalten. Die behinderten Menschen sind oft viel dankbarer als manche gesunden Menschen. Ob ein Kind „zumutbar“ ist, hängt allein davon ab, inwieweit die Eltern dieses behinderten Kindes bereit sind, Opfer zu bringen. 85% der behinderten Menschen sind in der Lage ein fast eigenständiges Leben zu führen, 11% sind auf geringe Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen und nur 4% von

ihnen benötigen eine dauerhafte Hilfe. Es kann jeden von uns treffen durch einen Verkehrsunfall an den Rollstuhl gefesselt zu werden und somit zu einem hilfsbedürftigen Menschen überzugehen. Zu einer unzumutbaren Last? Behinderte haben die Befürchtung, dass eines Tages der Gesetzgeber auch die geborenen Behinderten, die kranken und alten Menschen zu einer Notlage für die Mitmenschen erklärt und die straffreie Tötung erlaubt. 1945 wurde bereits schon die eugenische Indikation als „Nazi- Gesetz“ in der Bundesrepublik abgeschafft. 1976 wurde diese wieder zugelassen. Wird sich dieses Euthanasie- Programm wiederholen? Jetzt werden die kranken Ungeborenen getötet. Kommt es dann dazu, dass die Schwer- und chronisch Kranken, die sozial Unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten und die rassisch Unerwünschten getötet werden? Diese behinderten Menschen haben Angst, in ihrem Leben eingeschränkt zu werden, obwohl es dafür keinen Grund geben würde. Sie sind genauso Menschen wie wir selbst. Beispiel für eine schwangere Mutter, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht hat: ist: Die Mutter Jane Tippet aus Sheffield und ihre Tochter Sophie, welche als „Mutter und Baby des Jahres“ gekürt worden sind, von einer Jury in London. Obwohl die Mutter erfahren hat, das ihr Kind mit offener Wirbelsäule und Wasserkopf geboren wird, trug sie das Kind in Liebe aus. Sophia wurde kurz nach ihrer Geburt operiert und kann sich dadurch heute nahezu normal bewegen. Mit dem höchstdotierten Literaturpreis Großbritanniens wurde Christopher Nolan (22) 1988 ausgezeichnet. Er schrieb ein Buch über die ersten Jahre seiner Kindheit. Durch seine eigene Gelähmtheit benutzte er zum Schreiben einen an seiner Stirn befestigten Stab. Da er außerdem fast taub und stumm ist, verlas seine Mutter die von ihm verfasste Dankrede. Diese beinhaltete seine Meinung gegen die Abtreibung, weil jedes Kind ein Recht auf Leben hat.

4.3. Psychische Folgen einer Abtreibung

Obwohl die meisten Frauen nach ihrer Abtreibung eine Erleichterung fühlen, können nach Jahren Symptome auftreten, die erst nicht als Folge des Schwangerschaftsabbruchs erkannt werden. Die Frauen nehmen dies nicht bewusst war, aber unbewusst ist das Gefühl vorhanden, gezielt und absichtlich sein eigenes Kind getötet zu haben. Oft wird die Abtreibung durch Träume der Frauen erneut erlebt. Hinzukommen bestimmte Ereignisse wie Jahrestag der Abtreibung, der Jahrestag des errechneten Geburtstermins, sowie die Begegnung mit schwangeren Frauen oder sogar die spätere eigene Schwangerschaft, die die betroffene Frau direkt oder indirekt negativ beeinflussen. Diese Symptome können akut aber auch erst nach Jahren eintreten, Frauen, welche abgetrieben haben, verwenden verschiedene Methoden dies zu verarbeiten. Darunter gibt es folgende:

-Verdrängung und Verleugnung

-Projektion

-intensive Auseinandersetzung mit dem Erlebnis und der Thematik. (Rechtfertigung und Konfrontation)

Es kann auch vorkommen, dass die Frau eine Abneigung zum Geschlechtsverkehr bekommt, da das abgetriebene Kind so entstanden ist. In einer darauffolgenden Schwangerschaft und dem neuen Kind gegenüber kann es auch vorkommen, dass die Grausamkeit der vergangenen Tat der Frau bewusst wird. Nach Poensgen verspüren die Frauen nach einer Abtreibung seltener einen Kinderwunsch, weil die Tat, mit der sie letztendlich nicht einverstanden sind, verdrängen und Konfrontationen beiseite schieben wollen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass die Frauen nach ihrer Abtreibung einen besonders großen Kinderwunsch haben, um die vergangene Tat wiedergutzumachen und das verlorene Kind soll „wiedergeholt“ werden.

Man ist sich sicher darüber, dass die Psychologen und Ärzte über die Folgen eines Schwangerschaftsabbruches sich noch nicht hundertprozentig im Klaren sind. Man kann aber mit Sicherheit sagen, dass ein Abbruch Folgen mit sich zieht, die das Leben der Frau verändern kann. In Studien wurde festgestellt, dass Frauen die ihr Kind abgetrieben haben, mehr psychische Probleme haben, als Frauen, die ihr ungewolltes Kind austrugen oder zur Adoption freigaben.

Bei einer Abtreibung gibt es mindestens zwei Opfer: das Kind und die Schwangere. Es kommt oft vor, dass die Frau nicht selten durch Partner oder Familie indirekt zur Abtreibung gezwungen wird. Da letztendlich einzig und allein die Entscheidung bei der Schwangeren liegt, fällt diese oft in ein seelisches Loch und wird mit ihrem Problem allein gelassen.

Jede Frau, die sich für eine Abtreibung entscheidet, sieht aus ihrer Lage keinen anderen Ausweg. Aber indem man die Abtreibung durchführt ist kein Ende der Probleme in Sicht, sondern mit einer Abtreibung fangen die Probleme erst richtig an. Bei einer Abtreibung stirbt nicht nur ein Kind, sondern auch die Frauen erleiden körperliche Schäden und zerbrechen seelisch. Körperliche Schäden, sind wie zum Beispiel: innere Blutungen, Bauchfellentzündungen, Bewusstseinsverlust, Atemstillstand und andere .Doch dies sind nicht alle Probleme, denn auch gravierende Folgeschäden sind nicht selten. Es kommt oft später zu Fehlgeburten, Missbildungen der nächsten Kinder, Sterilität und anderen Dingen. Ebenso können tiefgehende seelische Probleme auftreten. Wie oft können sich Psychiater solche Sätze anhören wie: „Als ich mein Kind abtrieb bin ich zerbrochen.“ oder „Ich wollte mein Leben leben. durch die Abtreibung habe ich es verloren. Ich habe meinen inneren Frieden verloren, den Mann, den ich heiraten wollte und mein erstes Kind. Ich verschaffte mir Drogen, um mich von meinen Gefühlen zu befreien und wurde drogenabhängig.“ Die Folge von Abtreibungen bei Frauen können Angstgefühle, Albträume, Schlaflosigkeit, Depressionen, häufiges Weinen und Psychosen sein. Oft führen solche Probleme Frauen in den Tod, da sie keinen Ausweg mehr sehen und sie ihr Lebensmut verlässt.

Aber all diesen Frauen hätte geholfen werden können, wenn sie dazu bereit gewesen wären. Meiner Meinung nach finde ich es wirklich unnötig Kinder wegzuwerfen, denn es gibt so viele Vorbilder, die nun glücklich mit ihren Kindern sind und zuerst nur die Abtreibung als Ausweg gesehen haben. Wenn aber eine Frau überhaupt nicht mit der Situation klarkommt ein Kind aufzuziehen, ist die beste Lösung meiner Meinung nach eine Adoption. So vielen Ehepaaren ist das Glück nicht gegeben, ein

Kind zu bekommen und diese wünschen sich oft nichts mehr als ein Baby. Neue Adoptionsprogramme ermöglichen sogar, dass die leibliche Mutter ihr Kind weiterhin sehen darf. Warum also töten wir all diese kleinen Lebewesen, wenn sie ein schönes und wahrscheinlich glückliches Leben vor sich haben könnten? Für mich widerspricht die Tötung eines Kindes der Natur der Frau, ihrem angeborenen mütterlichen Instinkt. Die Frau wird nur selten mit einer Abtreibung fertig. Dieses getötete Kind lebt in ihrer Erinnerung weiter und wird sie auch ihr ganzes Leben begleiten bis zu ihrem Tode.

Wenn man die Zahlen sieht, wie viele Babys in den letzten 25 Jahren allein in den USA abgetrieben wurden, nämlich mehr als 35 Millionen, ist dies eine erschreckende Zahl. Mit Österreich verglichen hieße das, dass jedes Jahr die Einwohnerzahl Wiens an Babys abgetrieben wird. Kann man sich das vorstellen? Aber mehr als über die Hälfte dieser Frauen bereuen jedoch heute diesen Schritt und würden es kein zweites Mal mehr machen.

4.4. Was geschieht bei einer Abtreibung?

Es gibt viele verschiedene Arten von Abtreibungen, wobei die häufigste all dieser die Absaug- Methode ist. Bei über 77% aller durchgeführten Abtreibungen wird diese Methode angewendet. Durch den erweiterten Muttermund wird ein dünner Plastikschlauch in die Gebärmutter eingeführt. Durch einen starken Sog, der die zehn- bis dreizigfache Kraft eines Staubsaugers hat, werden der Körper des ungeborenen Kindes und die Plazenta in Stücke gerissen. Da der Kopf zu groß ist, wird dieser wie eine Nuss mit einem Spezialinstrument geknackt und schließlich mit den anderen Einzelteilen in den Verbrennungsofen gegeben! 25,6% Komplikationen gibt die Universitäts- Frauen-Klinik Zürich für das Jahr 1982 an Durchbohrungen der Gebärmutterwand, auch mit Darmverletzungen, Muttermundeinrisse, schwere Blutungen, schwere Infektionen, Embolien, Todesfälle, in ca. 25% Spätschäden. (wobei die psychischen Schäden nicht mitgerechnet sind)

Eine weitere Art ist die Ausschabung. Bei der dringt der Arzt mit einer Abort- Zange durch den erweiterten Gebärmutterhals in die Gebärmutter ein und reißt das ungeborene Kind auch hier in kleine Stücke. Nachdem er alle Einzelteile entfernt hat, kratzt er die Gebärmutter mit einem stumpfen Schabeisen aus. Es werden auch Abtreibungen durch Medikamente durchgeführt. Bei den meisten Fällen, ist das Baby bereits vier oder gar sechs Monate alt. Bei der Prostaglandin- Hormon- Methode wird das Medikament in die Gebärmuttermuskulatur gespritzt und löst somit die Wehen aus. Der Abgang des ungeborenen Kindes kann zu jedem gewünschten Zeitpunkt der Schwangerschaft bewirkt werden. Es wird, falls es die Belastung der Wehen übersteht, lebend geboren und dann dem Tode überlassen. Ein Arzt berichtet „Wenn man, wie ich, erlebt hat, dass der intakte, etwa vier bis fünf Zentimeter lange Körper des Ungeborenen ans Tageslicht befördert wird und plötzlich in der Schale vor einem liegt, so weiß man, dass es sich bei diesem Tun um die Tötung eines Menschen handelt. Der Embryo, dem man auch im zweiten und dritten Schwangerschaftsmonat schon deutlich sieht, dass es ein Menschlein ist, schlägt für einige Sekunden voller Verzweiflung über das ihm wiederfahrende Schicksal mit seinen Gliedern um sich, macht mit dem Mund vergebliche Atmungsversuche, ehe sein eben noch rosiger Körper leichenblass wird, ein Zittern über ihn geht, sein Herz aufhört zu schlagen und er seine Ärmchen und Beinchen zum letzten Mal ausstreckt.“ (Dr. Pessel, Iserlohn) Wenn die kleinen Babys nicht durch Atemlähmungsspritzen oder Ersticken getötet werden, kommt es vor, dass sie oft nach Stunden nach dem Eingriff in der Mülltonne wimmern und zucken. Diese Babys, welche bereits jeden Schmerz fühlen und stundenlang allein um ihr Leben kämpfen, werden dem Tod überlassen und als Abfall angesehen!

Eine sinkende Anzahl von Abtreibungen geschieht durch Einimpfen vor allem nach der 18 Schwangerschaftswoche. Hier wird der schwangere Uterus mit einer langen Subkutannadel durchbohrt und eine gewisse Menge des Fruchtwassers durch eine Salz- und Harnstofflösung ersetzt. Diese verursacht den Tod des Fötus und löst Minigeburtswehen aus.

Zum heutigen Zeitpunkt gibt es bereits eine Pille, die im frühen Stadium der Schwangerschaft eingesetzt wird und zur Abtreibung führt. Dabei handelt es sich um die Mifegyne. Die Einnahme bewirkt bei der Schwangeren dass das ungeborene Kind binnen zwei Tagen verhungert ist. Danach wird eine künstliche Fehlgeburt eingeleitet. Während dieses Vorgangs spürt die Mutter den Todeskampf ihres ungeborenen Kindes, was nicht ohne Bedeutung für ihre Psyche ist. Durch Milliardenschwere Werbekampagne der Pharmakonzerne werden den Frauen Märchen erzählt- von dieser angeblich schonenden Abtreibungsmethode. Doch auch wenn dies einem humaneren Abbruch dienen soll, handelt es sich um Mord an ungeborenen Leben!

Auch ich hätte in einem dieser Kübel gegen den Tod kämpfen können oder in kleine Stücke gerissen und in den Ofen geschmissen werden können. Jeder von uns Menschen hätte eines dieser hilflosen Babys sein können und so können wir unseren Eltern dankbar sein, dass es uns gibt.

5. Väter und deren Beziehung zum ungeborenem Kind

Auch die Kindesväter können psychisch in Mitleidenschaft gezogen werden. Sie haben jedoch keinen großen Einfluss auf die Entscheidung der Frau. Denn der Mann hat kein Recht und auch keine Möglichkeit sein Kind zu verteidigen. „Ohne Väter gäbe es keine Kinder, doch in der Abtreibungsdiskussion spielen sie so gut wie keine Rolle.“ (Leist, 1990, S. 165)

Es ist auch schon oft vorgekommen, das der Mann sein ungeborenes Kind am Leben erhalten wollte, er aber keinen Einfluss darauf hatte. Entscheidender sind für manche die Rechten und Pflichten der Väter für die Zeit nach der Geburt. Meiner Meinung nach spielt jedoch der Vater eine große Rolle, denn es ist auch ein Teil von ihm und er möchte daran teilhaben. „ Neben den Bedenken, die sich ganz allgemein gegen die Rede von ´Versprechen`, ´Vertrag` oder ´Rechten` und ihre Angemessenheit bei intimen Beziehungen zwischen Leuten richten, die gemeinsam ein Kind zeugen, wird vielen die außergewöhnliche Beteiligung der ‚Frau an der Schwangerschaft als genügend starker Grund erscheinen, um den Väternjeden Anspruch zu versagen. Die Väter sollten nach dieser Sicht ein Kind als ´Geschenk` auffassen, das sie sich wünschen können, sie sollten aber nicht Forderungen irgendwelcher Art stellen.“ (Leist, 1990. S. 170)

Eine solche Aussage, kann ich überhaupt nicht verstehen, man möchte doch als Schwangere auch die Meinung seines Freundes bzw. des Vaters erfahren und diesen nicht als einen Fremden ansehen. Für mich ist es unvorstellbar, dass ich eine solche Entscheidung ohne meinen Partner mit einzubeziehen treffen würde. Anton Leist beendet dieses Thema mit den Sätzen: „Bestätigt hat sich insgesamt, dass die biologische Asymmetrie zwischen Frauen und Männern, die naturgemäß stärkere Beteiligung der Frauen beim Zeugen von Kindern führt. Diese grundsätzliche Asymmetrie kann bestenfalls durch ein vorausgegangenes explizites Versprechen abgeschwächt werden. ” (Leist, 1990, S. 173)

6. Abtreibung: Wann beginnt das Lebensrecht?

Rechtsphilosoph Prof. Dr. Dr. Norbert Hoerster übt scharfe Kritik am Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom

28.Mai 1993. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat in Artikel 2 festgelegt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ „Das gilt ausdrücklich auch für die ungeborenen Menschen.“ Das Bundesverfassungsgericht hat als einziges Gericht eines westlichen Landes 1993 mit 6 zu 2 Stimmen ein „eigenes Lebensrecht des Ungeborenen“ statuiert. Norbert Hoerster befand sich damit völlig im Einklang mit dem Veranstalter, dem Verein „Ärzte für das Leben“. Jedoch konnte er kein Verständnis von den Menschen bekommen mit seiner Aussage, dass das Lebensrecht erst mit der Geburt beginnen sollte, da bei dem Ungeborenem Kind kein Ichbewusstsein und somit auch kein Lebensinteresse gegeben sei. Für ihn ist das Urteil des Bundesverfassungsgericht Heuchelei. Danach bleibe nämlich das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Leben dem menschlichen Embryo vorenthalten, obwohl von den Richtern jedes einzelne vorgeburtliche Leben „ um seiner Einmaligkeit und seiner individuellen Menschenwürde willen“ für schutzbedürftig erklärt worden sei. Der Rechtsphilosoph Norbert Hoerster ist der Ansicht, dass sich eine Beratung gegenüber einer Bestrafung in allen Fällen vorteilhaft auswirken würde. Erfahrungen im Ausland hätten bestätigt, dass Strafen durchaus eine gewisse Schutzwirkung ausüben konnten. Er kann nicht verstehen, dass für eine Bestrafung jenseits der Dreimonatsgrenze plädiert wird und gleichzeitig aber kein Unterschied zwischen Früh- und Spätgeburt gesetzt werden kann.

Bei der Fristenregelung dürfe niemand zum Schutz des ungeborenen Lebens eingreifen und den abtreibungsbereiteten Arzt am Töten hindern. Jenes Recht auf polizeiliches Eingreifen und auf Nothilfe Dritter, das jedes ungeborene menschliche Individuum genieße, werde dem betroffenen Embryo vorenthalten. Eine solche Regelung sei mit dem Konzept eines jeden Embryo zustehenden Lebensrechtes eindeutig unvereinbar.

Nach Norbert Hoerster ist eine ethische Theorie notwendig, um festzulegen, welchem menschlichen Individuum genau das Recht auf Leben zustehe. Seiner Vorstellung nach gebe es nur „einen einzigen Weg zur Begründung eines Rechtes auf Leben, der frei von religiösen oder metaphysischen Voraussetzungen ist: den Weg über ein Interesse am Leben beziehungsweise Überleben“.“ Nun, ein Lebewesen wird durch seine Tötung in seinen Interessen offenbar dann und nur dann verletzt, wenn es über einÜberlebensinteresseverfügt.“ (Hoerster, 1991, S. 70) Den menschlichen Föten ist dieses Überlebensinteresse nicht gegeben, weil sie noch keine zukunftsbezogenen Wünsche und Pläne, also kein Ichbewusstsein besitzen. Zum Ich- Bewusstsein gehört dazu, dass man sich selbst erkennt. Schaut man also in den Spiegel muss man nach einer gewissen Zeit erkennen, dass man sich selbst sieht. So gesehen ist ein Säugling keine Person, weil es kein Ich- Bewusstsein hat, genauso wenig wie ein Kleinkind. Aber trotzdem sind Säuglinge, Kleinkinder wie auch geistig Behinderte Menschen. Somit kann das Personenkriterium nicht für eine Tötungsrechtfertigung relevant sein, zumindestens nicht unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte. Norbert Hoerster ist der Ansicht, dass den Föten durch einen vorzeitigen Tod nichts genommen wird, was sie wünschen oder erstreben könnten. Sie werden aber unter normalen Umständen später zu einem Wesen mit Ichbewusstsein und zukunftsbezogenen Wünschen entwickeln. „Er ist insofern einpotentiellpersonales odervorpersonalesWesen. (Hoerster, 1991, S. 96)

Da aber der genaue Beginn dieses Prozesses nicht festgelegt werden kann, spreche er sich, anders als der australische Bioethiker Peter Singer, dafür aus, das Lebensrecht nicht später als mit der Geburt beginnen zu lassen. Eine Ausnahme von der Geburtsgrenze erscheint Norbert Hoerster im Fall von extremen Frühgeburten vertretbar. Somit vertritt Hoerster die Meinung: Abtreibungen in jedem Stadium der Schwangerschaft und die Tötung von extrem Frühgeborenen sollten generell erlaubt sein. Ist der Embryo nun ein Mensch mit Rechten, vergleichbar mit einem geborenen Menschen? Für Menschen die gegen die Abtreibung sind, wird in ihrem Fall ausgesagt, dass alle Erbanlagen bereits im Embryo vorliegen.

Es gibt auch andere Theologen, welche die gleiche Meinung wie Norbert Hoerster vertreten.

Ihre Überzeugung ist:

-Der Mensch ist mehr als nur ein Chromosomensatz.

-Die meisten Menschen messen dem embryonalen Leben einen moralischen Wert bei, der im Laufe seiner Entwicklung zunimmt, jedoch nie gleichrangig ist, mit dem Leben geborener Menschen.

-Der Embryo ist nicht „selbstständiges Leben“. Er kann sich nur im und durch den Körper der Frau entwickeln, in vollständiger Abhängigkeit. Das pflegen Abtreibungsgegner systematisch zu unterschlagen, ebenso wie die wichtige Zäsur der Geburt, diesen „fundamentalen Wechsel der Welten.„ (Saner, 1995) Die befruchtete Eizelle wird von den wenigsten Menschen als Leben auf der gleichen Stufe wie ein geborener Mensch, eine Person, betrachtet.

„Ein Fötus ist keine Sache, kein Gewebe, aber auch nicht gleichzusetzen mit einer geborenen Person“ ( PD Dr. theol. Alberto Bondolfi, in „Walliser Bote“, 29.03.1996).

Bei dieser Aussage wird nicht differenziert, denn ein Baby hat zum Beispiel kein Ich- Bewusstsein. Die physiologische Entwicklung spielt für Bondolfi keine Rolle, sondern nur der Ort, wo sich das Kind befindet. Warum strengen sich dann die Ärzte an, ein Kind zu retten, obwohl die Mutter bereits gestorben ist? Dies wäre nach Bondolfi nicht notwendig, doch ein werdender Vater würde sich das wünschen. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Überlebensfähigkeit, die in der Regel ca. bei der 22 Schwangerschaftswoche eintritt. Ein Kind darf nach dem Gesetz noch abgetrieben werden, aber sollte es diesen überleben, muss man alles daran setzen ihn am Leben zu erhalten. Das ist widersprüchlich, denn der ethische Werte kann in der kurzen Zeit doch nicht so gestiegen sein!

“Der Embryo ist nicht, was er erst wird. So wie eine Raupe noch kein Schmetterling ist.“(Hans Saner)

Hans Saner scheint von der Anatomie des Menschen und deren Entwicklung sehr wenig Ahnung zu haben. Denn der Mensch erlebt nicht etwa wie der Schmetterling eine Metamorphose und außerdem ist er in der 8. Woche strukturell voll ausgeprägt, so das er nur noch wachsen muss. Viele der Abtreibungsbefürworter sind auch skeptisch gegenüber der Aussage, das Hitler in seinem Buch „Mein Kampf“ in der Rassenlehre ebenfalls die Menschen mit dem Tierreich verglichen hat, um den Darwinismus zu rechtfertigen. Für Norbert Hoerster selbst ist die Diskussion über die Abtreibung nur Heuchelei, Vorurteil und Rationalisierung. Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass die Bestrafung abbruchwilliger Frauen dazu führe, überstürzt eine Selbstabtreibung vorzunehmen oder zum Kurpfuscher zu gehen. Sie finden das durch die Beratung abtreibungswilliger Frauen, sie eher motiviert werden ihr Kind auszutragen.

7. Die geltende Indikationsregelung und die Stellung der Kirche zu ihr

Die Abtreibungszulässigkeit bei einer Gefahr für Leib und Leben der Mutter (medizinische Indikation), bei einer festgestellten Behinderung des Kindes nach der Geburt (eugenische Indikation) und nach gewaltsamer Zeugung (ethische/ kriminologische Indikation) wird nunmehr fast nur noch von der katholischen Kirche bestritten, wobei selbst sie bei einer medizinischen Indikation die Entscheidung der Ärzte akzeptiert.

Sehr umstritten ist die Frage der sozialen bzw. Notlagenindikation. Hier wurde im Indikationsmodell, die seit 1976 in Kraft getreten war, bis das Bundesverfassungsgericht 1993 das heutige System von Beratungsstellen einforderte, davon gesprochen, dass eine Abtreibung hier zulässig sei, wenn „der Abbruch der Schwangerschaft angezeigt ist, um von der Schwangeren die Gefahr einer Notlage abzuwenden.“ Jene Indikation wird von beiden Kirchen abgelehnt, da sie größtenteils gebraucht wurde und im Streit gebraucht wird, um Frauen, die aus finanziellen Schwierigkeiten abtreiben wollen, auf diesem Wege zu legalisieren.

Norbert Hoerster sagt über die Indikationsregelung: „ Die Indikationsregelung unseres in Westdeutschland derzeit geltenden Abtreibungsrechts geht in ihrer Liberalität nicht nur über die Indikation einer Lebensgefahr, sondern auch über die Indikation einer gravierenden Gesundheitsgefahr weit hinaus: “ (Hoerster, 1991, S. 39)

Seiner Meinung nach wird die Notlageindikation in der Praxis sehr freizügig ausgelegt, so dass unsere derzeit geltenden Abtreibungsregelungen von Kritikern mit gutem Grund als „verkappte Fristenlösung“ bezeichnet werden.

Die von Norbert Hoerster geschriebene Textpassage zeigt die Sichtweise der Kirche dar: „In dieser Erklärung vertreten die Verfasser die Position“, das unbedingte Lebensrecht jedes einzelnen Menschen« sei“eine direkte Konsequenz aus seiner Gottebenbildlichkeit«; sie bezeichnen außerdem diese“Verknüpfung« zwischen Lebensrecht und Gottebenbildlichkeit des Menschen als“zwingend«.“(Hoerster, 1991, S. 115) Für die Schöpfungswelt ist der Mensch der Repräsentant und Statthalter Gottes. Weil jedes menschliche Individuum von Beginn an ein Ebenbild Gottes ist, muss es somit auch von Anfang an ein unbedingtes Recht auf Leben haben. „» Jedes menschliche Leben erhält einen eigenen Wert und Sinn, indem Gott es schafft, ruft, achtet und liebt; der Mensch hat eine unverlierbare Würde, weil Gott ihn berufen hat, sein Gegenüber zu sein, und ihn in Jesus Christus unbedingt angenommen hat; ungeborene Kinder sind dabei mitgemeint. «“ Dadurch das jedes menschliche Individuum bei seinem Entstehen von Gott mit der unsterblichen Seele ausgestattet wird und somit zu einem Ebenbild Gottes gehört, werden alle ungeborenen Kinder in der Auffassung der Kirche miteinbezogen.

„Man behauptet, die vorgegebene Menschenwürde des Fötus zu schützen- und macht sich nicht klar, dass hinter dieser“Menschenwürde« allenfalls die religiöse Glaubensannahme der“Gottebenbildlichkeit« steht.“ ( Hoerster, 1991, S. 161)

8. Resümee

In diesem letzten Gliederungspunkt möchte ich noch einmal kurz eine Zusammenfassung zum Thema Abtreibung geben und diesbezüglich meine Meinung mit einbringen. Das Indikationsmodell ist zwar vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden, doch die neue Regelung schränkt die Möglichkeiten nach wie vor nicht ein.

In der heutigen Zeit gibt es kaum ein aktuelleres Thema als die Abtreibung. Man beschwört das Lebensrecht des „ungeborenen Kindes“ und setzt sich gleichzeitig für eine Fristen bzw. Beratungsregelung ein.

Die Entscheidung, ein Kind zu bekommen oder nicht ist für viele Frauen eine der folgenschwersten Entscheidungen im Leben. Für einige Theologen ist das Abtreibungsverbot ein Gebärzwang. Sie sind der Ansicht, dass die Grundrechte der Frauen verletzt werden sowie den Kerngehalt ihres Persönlichkeitsrechts:

-Ihr Recht auf Leben und auf Gesundheit, auf körperliche Integrität.

-Ihre Gewissensfreiheit und ihre moralische Autonomie, ihre Entscheidungsfreiheit.

-Das weltweit anerkannte grundlegende Menschenrecht auf selbstbestimmte Mutterschaft.

„Ethisch entscheiden kann nur, wer in Realität auch die Folgen aus dem Entscheid trägt und verantwortet“. (Hans Saner)

Diese Aussage von ihm bedeutet auch, dass diejenigen Geschlechtsverkehr haben dürfen, welche zu ihrem Kind die Verantwortung übernehmen. Wenn man dies nicht einhalten kann, dann sollte man nach seiner Meinung auch keinen Geschlechtsverkehr haben. Warum sollte dieses Kind im Bauch für einen Fehler gerade stehen, welchen ihre Eltern verursacht haben. Die Verantwortung, von der er spricht, beginnt schon vor der Schwangerschaft mit dem Entscheid über Geschlechtsverkehr.

„Ein Gebärzwang ist ethisch nicht zu vertreten.“ (Andrea Arz de Falco, kath. Moraltheologin, in Pfarrblatt der kath. Kirche des Kt. Zürich, 25.6.95)

Diese Meinungen kann ich überhaupt nicht vertreten. Ein Kind zu bekommen hat nichts mit Gebärzwang zu tun. Es handelt sich hier um ein menschliches Wesen und nicht um einen Gegenstand, welchen man so mir nichts dir nichts wegschmeißen kann. Ich sehe in der Abtreibung keinen Ausweg, sondern für mich ist es eher ein Davonlaufen von Problemen. Aufgrund einer persönlichen Erfahrung durch eine Freundin, die ihr Kind abgetrieben hat, ist mir wieder bewusst geworden, wie egoistisch einige Menschen denken. Zum Anfang wollte sie diese Schwangerschaft und hat somit die Pille abgesetzt. Aber als es dann soweit war, wollte sie dieses Kind nicht mehr, da sie Angst hatte, ihre Freiheit zu verlieren. Ebenso ein Grund für ihren Entschluss zur Abtreibung war die finanzielle Lage gewesen. Es ist doch wirklich unglaublich, dass ein kleines ungeborenes Wesen bzw. seine Geburt davon abhängig gemacht wird, ob genügend Geld für die persönlichen Dinge der Mutter noch zur Verfügung stehen. Ich bin der Meinung, dass es immer einen Weg gibt, dieses Kind zur Welt zu bringen bzw. sein späteres Leben zu finanzieren. Der einzige Punkt, wo ich einer Abtreibung zustimmen würde, ist die Selbstgefährdung der Mutter durch die Schwangerschaft. Seelische Krankheiten werden aber jedoch bei einer werdenden Mutter nicht durch eine Abtreibung geheilt und auch nicht verschlimmert. Ich glaube, dass diese, sogar durch die Schwangerschaft überwunden werden können.

Sicherlich besteht eine gewisse gesellschaftliche Verpflichtung des Staates gegenüber der Frau, ihr zuzugestehen, selbst über ihr Leben zu bestimmen und in ihr Leben sind in dieser Fragestellung natürlich auch die Kinder mit einzubeziehen, da Kinder eine unstreitbare Belastung für das Leben einer Frau sind. Wenn eine Frau jedoch ungewollt schwanger wird, hat sie rational gesehen verantwortungslos gehandelt, auch wenn sie Verhütungsmittel genommen hat, denn keine Verhütung ist hundertprozentig, und das ist jedem bekannt. Es ist offensichtlich, dass ein radikales Abtreibungsverbot keinen Sinn machen würde, weil diese dann illegal durchgeführt werden, welche schwere Folgen für Kind und Mutter durch mangelnde Hygiene mit sich bringen könnten. Der Staat muss sich dementsprechend das Ziel setzen, die Zahl der Abtreibungen zu minimieren. Dafür ist aber kein Gesetz notwendig, sondern eine gezielte Aufklärung über Sexualität und Abtreibung. Nur so könnte der Embryo eine höhere ethische Stellung erlangen als er heute besitzt. Die Abtreibung darf nicht weiter nur als „Frauenrecht“ angesehen werden, denn Abtreibung ist und bleibt im gewissen Sinne doch eine Straftat. In der heutigen Zeit ist der Schutz der Schwangeren und deren Kind gewährleistet durch Mutterschutz und Mutterschaftsurlaub, welche sogar im Grundgesetz vorgeschrieben sind: (GG Art.6 Abs.4: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.) Im übrigen ist Deutschland das einzige Land, das dem Ungeborenen ein eigenes Recht auf Leben einräumt, leider ist das unter der jetzigen Rechtsgrundlage nur ein Leben zweiter Klasse, da die Frauen abtreiben dürfen und zwar unabhängig davon, ob „ durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.“.

Die Existenz von Abtreibungen zeigt uns, dass mit unserer Gesellschaft etwas nicht stimmt. Diese Probleme werden nicht dadurch gelöst, unerwünschte Kinder zu töten, im Gegenteil es entstehen neue Probleme. Um Abtreibungen zu minimieren ist zum einen eine ausgiebige Hilfe für wirkliche Konfliktfälle unumgänglich, und zum anderen ist die Aufklärung über das Thema Abtreibung absolut wichtig.

10. Literaturverzeichnis

Harris, J. : Der Wert des Lebens: eine Einführung in die medizinische Ethik, Akademie Verlag GmbH, Berlin, 1995 Hoerster, N.: Abtreibung im säkularen Staat, Argumente gegen den §218, Suhrkamp Taschenbuch, Wissenschaft 929, 1. Auflage- Frankfurt am Main, 1991 Hoerster, N.: Neugeborenen und das Recht auf Leben, Suhrkamp Taschenbuch, Wissenschaft 1215, 1. AuflageFrankfurt am Main, 1995

Kuhse, H. / Singer, P.: Muß dieses Kind am Leben bleiben? Das Problem schwerstgeschädigter Neugeborener, Harald Fischer Verlag, 1. Auflage erlangen, Juni 1993

Leist, A. : Eine Frage des Lebens, Ethik der Abtreibung und künstliche Befruchtung, Frankfurt/ Main, New York, Campus Verlag, 1990

Tolmein, O. : Wann ist der Mensch ein Mensch? Ethik auf Abwegen, Carl Hanser Verlag München Wien 1993

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Abtreibung. Umstrittenes Recht?
Hochschule
Brandenburgische Technische Universität Cottbus
Note
1
Autor
Jahr
2001
Seiten
37
Katalognummer
V103433
ISBN (eBook)
9783640018116
Dateigröße
401 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abtreibung
Arbeit zitieren
Yvonne Robel (Autor:in), 2001, Abtreibung. Umstrittenes Recht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103433

Kommentare

  • Marcel Viola am 30.12.2012

    Die Arbeit ist ja nun schon etwas älter, wahrscheinlich macht es wenig Sinn noch etwas dazu zu schreiben, deswegen halte ich mich kurz. Unwissenschaftlich, sehr schlecht recherchiert und im wesentlichen eine Niederschrift der eigenen religiös motivierten Meinung. Mit einer wissenschaftlichen Diskussion hat das jedenfalls nicht zu tun und wer darauf eine 1 gegeben haben soll ist mir schleierhaft!

  • Gast am 10.6.2007

    weitgehend falsch.

    Diese Arbeit hat höchstens eine 3 verdient. Mir scheint, Yvonne hat die Argumentation von Hoerster nicht begriffen. Oder jedenfalls wirr wiedergegeben, als ob die Thesen, die er widerlegt, seine eigenen wären. Es wird nicht klar, dass Hoerster argumentiert, ein Embryo habe eben gerade kein „Recht auf Leben“.
    Dann ist die Arbeit voll Falschaussagen, die aus Webseiten von Abtreibungsgegnern kritiklos abgeschrieben sind:
    „Die moderne Naturwissenschaft beantwortet die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens: Der Mensch ist Mensch von Anfang an“. Das ist keine wissenschaftliche Aussage, sondern die philosophische Meinung einzelner Wissenschafter; „Mensch“ ist nicht identisch mit „menschliches Leben“. Die befruchtete Eizelle sei bereits „eine einmalige, einzigartige Person“ –aus dem Ei können aber zwei oder mehr Personen werden (Mehrlingsschwangerschaften). „Alle Eigenschaften und Merkmale von einer Person sind bereits vorhanden“ – vorhanden sind bloss die ersten Anlagen dazu! „Schließlich kann man dieses ungeborene Kind in sich spüren“ – die Schwangere kann frühestens Ende des 3. Monats etwas spüren... „Ein Embryo, welcher bereits fühlen kann“ – vor der 20./22. Woche kann ein Fötus nichts empfinden.
    Körperliche und psychische Folgen einer Abtreibung, betreffen wenige Prozent oder gar nur Promille der Frauen, Yvonne verwendet wiederholt das Wort „oft“, versteigt sich gar zu Aussagen wie: „Oft führen solche Probleme Frauen in den Tod“ oder „Die Frau wird nur selten mit einer Abtreibung fertig.“ Aus was für einer Publikation die folgenden Angaben stammen sollen, bleibt schleierhaft: „25,6% Komplikationen gibt die Universitäts-Frauen-Klinik Zürich für das Jahr 1982 an Durchbohrungen der Gebärmutterwand, auch mit Darmverletzungen, Muttermundeinrisse, schwere Blutungen, schwere Infektionen, Embolien, Todesfälle, in ca. 25% Spätschäden.“ In der Schweiz gab es 1980 den letzten Todesfall nach legalem Schwangerschaftsabbruch.
    Besonders krass wird es beim Beschrieb der Methoden: „Durch einen starken Sog, der die zehn- bis dreissigfache Kraft eines Staubsaugers hat,... Da der Kopf zu groß ist, wird dieser mit einem Spezialinstrument geknackt“ – in Wirklichkeit ist die Saugkraft der Abortkanüle höchstens halb so stark wie die eines Staubsaugerrohres. Eine Abortzange kommt bei Schwangerschaftsabbrüchen vor der 13. Woche nicht zur Anwendung.
    „Von der 8. Woche an nennt man einen ungeborenen Menschen ... Kleinstkind“. So wird ein Fötus nur in extremen Abtreibungsgegner-Websites genannt.
    etc. etc.
    Wirr ist auch der Abschnitt „Abtreibung: Wann beginnt das Lebensrecht?“.
    Wer sachliche Informationen für einen Vortrag sucht, findet sie auf http://www.abtreibung-avortement.info

  • Gast am 10.8.2004

    abtreibung.

    ich finde es nicht vertretbar so eine hausarbeit wie die deine in schulen als referat halten zu können heschweige denn woanders. du drängst dich mit deiner meinung auf. scheinst dich aber dennoch nicht sachgemäß informiert zu haben.
    die hälfte ist von anderen seiten übernommen wie www.pro-leben.de oder www.svss.uspda.de
    vor allen dingen würde mich interessieren ob du je mit einer betroffenen darüber geredet hast.
    du hast viele gute argumente gebracht -jedoch leider nur geklaute. genauso wie du leider auch die denkfehler der abtreibungsgegner übernommen hast.
    es ist schade immer wieder feststellen zu müssen dass gerade frauen ihrem eigenen geschlecht die freiheit untersagen. ein embryo ist kein baby und auch nicht mit einem bereits geborenen menschen zu vergleichen. zum glück sieht das das gesetz genauso.
    hier noch eine kleine empfehlung am rande www.abtreibungsseite.de.vu -diese seite ist nicht von mir !

    ich hoffe jedoch dass du eines tages dieses thema verstehen wirst und deinen horizont im laufe deines lebens erweitern kannst

    gruß, marianne

  • Gast am 16.5.2002

    Abtreibung.

    Vieleicht ist dieser Bericht ganz nett geschrieben und klingt auch nett, doch eine 1 hat er bei weitem nicht verdient. Wenn man über das Thema abtreibung schreibt, kann man sich nie nur Informationen von einer Seite holen. Es gibt viele Gründe gegen die Abtreibung, nur leider hat sie die Vergessen, die für eine stehen. Es ist bestimmt nicht leicht auf diesem Seil zu balancieren, dennoch ist ihr das nicht gelungen. Diese Arbeit liefert eine ungenügende recherche zu dem Thema und legt anderen ihre Meinung auf

  • Gast am 3.3.2002

    Gute Ausarbeitung.

    Schön eine solche Ausarbeitung zu sehen. Gratulation.

  • Gast am 2.3.2002

    Ganz gut !.

    Wenn eine Samenzelle mit 23 Chromosomen eine Eizelle (ebenfalls mit 23 Chromosomen) befruchtet, dann hat eine befruchtete Eizelle 46 Chromosomen(und nicht 48). Ansonsten war die Arbeit ganz gut.

  • Gast am 4.8.2001

    Sehr gut!.

    Eine Arbeit, die in einer schlüssigen (!) Diskussion des Themas weiterhilft.

Blick ins Buch
Titel: Abtreibung. Umstrittenes Recht?



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