Markenschutz geographischer Herkunftsbezeichnungen neuere Tendenzen in der Rechtssprechung


Seminararbeit, 2001

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis III

I. Einführung

II. Historische Entwicklung

III. Rechtsquellen
1. National
a) Markengesetz
b) Markenverordnung
c) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
2. International
a) Multilaterale Abkommen
b) Bilaterale Abkommen
c) EG-Verordnungen
d) Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

IV. Einordnung der geographischen Herkunftsbezeichnung
1. Begriff
2. Schutzinhalt
3. Wirtschaftliche Bedeutung
4. Funktionen der geographischen Herkunftsangabe

V. Tendenzen der Rechtssprechung
1. Nationales Recht
2. Gemeinschaftliches Recht

VI. Resümee

Literaturverzeichnis IV

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einführung

In meinem Hauptseminar beschäftige ich mich mit dem Thema „Markenschutz für geographischer Herkunftsbezeichnungen neuere Tendenzen in der Rechtssprechung“. Anhand der Erläuterung und Entwicklung der geographischen Herkunftsbezeichnungen sowie die dazu nötigen nationalen und internationalen Rechtsquellen mit ihrem Schutzinhalt, werde ich die geographischen Herkunftsbezeichnungen im Kontext des Gewerblichen Rechtsschutzes einordnen. Anschließend werde ich die Tendenzen in der Rechtssprechung darlegen.

In Bezug auf das vereinte Deutschland, das vereinte Europa und der damit verbundenen Vergrößerung des Marktes, ist der Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen von hoher politischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Relevanz. Dies ist besonders bei den Agrarerzeugnissen, den Lebensmittel und den Genussmitteln erkennbar. Denn sie schöpfen die Qualität und den Charakter aus ihrer geographischen Herkunft. Am Beispiel des Weines ist erkennbar, wie untrennbar er, durch seine Qualität, seine Geschmacksrichtung und seinen Charakter, mit seiner geographischen Herkunft verbunden ist.1

Der Schutz wurde auf nationaler Ebene, durch das „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994 und auf internationaler Ebene unter anderem durch die EGRatsverordnung vom 24. Juli 1993 verbessert. Weitere Gesetze und Verordnungen siehe Kapitel III Rechtsquellen.

Weinbezeichnungen wurden aus der EG-Ratsverordnung herausgenommen, da sie bereits Gegenstand eigener umfassender Regelungen im gemeinschaftlichen und nationalen Recht sind.2Durch den eigenen Abschnitt über geografische Herkunftsbezeichnungen im Markengesetz, gegenüber dem Warenzeichengesetz, ist bereits die hohe Bedeutung der geographischen Herkunft ersichtlich. Die deutsche Rechtssprechung kam erst spät zu dieser Erkenntnis und das ist meiner Meinung nach, als Resonanz auf europäische Entscheidungen, Gesetze und Verordnungen anzusehen.

II. Historische Entwicklung

Die geographische Herkunftsangabe ist die älteste Form der unterscheidenden Kennzeichnung von Produkten, älter noch als das individuelle Herkunftszeichen, die Hersteller- oder Händlermarke.3Bereits in der Antike wurden Weine nach ihrem Anbaugebiet unterschieden, so zum Beispiel griechische und römische Weine. In Deutschland kam die erste bekannte Weinmarke aus dem Städtchen Deidesheim und war unter dem einfachen Namen „1811er Deidesheimer“ bekannt.4

Um sich nicht die Eigenschaften und die Qualität jedes einzeln angebotenen Produktes merken zu müssen, sucht der Verbraucher Gemeinsamkeiten, zwischen Produkten, um sie gedanklich zusammenzufassen. Diese Zuordnung erfolgt, auch wesentlich, über den geographischen Ursprung. Bei Wein ist das besonders deutlich. In dem Weinsorten, nach ihrem geographisch begrenzten Anbaugebiet voneinander unterschieden wurden, und der Name des einzelnen Winzers, demgegenüber, als Unterscheidungskriterium in den Hintergrund tritt.

Das deutsche Reich entschloss sich zum Schutz der Herkunftsangaben, durch das Gesetz zum Schutz von Warenbezeichnungen (1894) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (1896). Für den besonders sensiblen Bereich des Weinbaus, wurde im Jahre 1909 eine spezielle Regelung der Herkunftsbezeichnung im Weingesetz vorgenommen. Auch im internationalen Bereich wurden Regelungen zum Gebrauch geographischer Herkunftsangaben notwendig. So zum Beispiel in den frühen Vertragswerken der Pariser Verbandsübereinkunft und dem Versailler Friedensvertrag.5

Vor Inkrafttreten des Markengesetzes wurde der Schutz, geographischer Herkunftsangaben, im wesentlichen durch § 26 Warenzeichengesetz (WZG) sowie §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) garantiert. Das neue Markenrecht macht deutlich, dass andere Vorschriften zum Schutze von Kennzeichen, also beispielsweise § 3 UWG, weiterhin neben dem markenrechtlichen Schutz der geographischen Angaben anwendbar sind. Allerdings hat sich nun das neue Markenrecht, von 1994 in Teil 6 (§§ 126ff.), der Herkunftsangaben angenommen und damit einen großen Teil der bisher geltenden Rechtspraxis zum UWG geändert.

III. Rechtsquellen

1. National

Die wichtigsten Rechtsquellen, des in Deutschland angewandten Rechts der geographischen Herkunftsangaben, sind das Markengesetz (1994), die Markenverordnung (1994) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

a) Markengesetz

Verkündet als Art.1, Gesetz zur Reform des Markenrechts, zur Umsetzung der ersten Richtlinie 89/104/EG des Rates vom 21.12.1988 und zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 25.10.1994 (MarkenG).6

Es trat am 1.1.1995 in Kraft, behandelt im 1.Teil den Anwendungsbereich und im 6.Teil den Schutz geographischer Herkunftsangaben, sowie den Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß Verordnung EWG Nr. 2081/92.

b) Markenverordnung

Die Markenverordnung, vom 30.11.1994 (MarkenVO), regelt die Verfahren zur Eintragung von Angaben und Bezeichnungen in das bei der EG-Kommission geführte Verzeichnis, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur Mitwirkung berufen ist.7

Sie sind im 6.Teil zu finden und beruhen auf der Verordnung EG Nr. 2081/92, des Rates vom 14.7.1992, zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

c) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besteht schon seit dem 7.6.1909 und geht auf die Rechtssprechung des Deutschen Reiches zurück.8

Es schützt Marktteilnehmer, in einem bestimmten geographischen Gebiet, vor ortsfremden Konkurrenten, die ihre geographische Herkunftsangabe in irreführender Weise verwenden.

2. International

Der internationale Schutz beruht auf multilaterale und bilaterale Abkommen sowie auf EG-Verordnungen auf der EG-Ebene.

a) Multilaterale Abkommen

Zu den Abkommen gehören die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und ihre Sonderabkommen, gemäß Art.19 PVÜ, das Madrider Herkunftsabkommen (MHA), das Lissabonner Ursprungsabkommen (LUA) und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS).

Die PVÜ, zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.1883 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967, trat in Deutschland erst am 19.9.1970 in Kraft.9 Sie bietet geografischen Angaben nur einen rudimentären, verkümmerten Schutz, im Bereich der Inländerbehandlung und der Irreführungsgefahr.10 Das MHA vom 14.4.189111, über die Unterdrückung falscher oder irre-führender Herkunftsangaben in der Lissabonner Fassung vom 31.10.1958, besitzt ein etwas höheres Schutzniveau.12

Der allgemeine Schutz des TRIPS-Abkommen beinhaltet den Schutz vor irreführender und unlauterer Benutzung. Außerdem enthält er den besonderen Schutz für geographische Wein- und Spirituosen- bezeichnungen.13

b) Bilaterale Abkommen

Zahlreiche bilaterale Abkommen, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, gebieten den Grundsatz der Staatenreservierung, d.h. dass bestimmte Bezeichnungen, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates, nur für Waren aus dem Ursprungsland verwendet werden dürfen. Den eigenen Staatsangehörigen wird dadurch die Verwendung, bestimmter fremdländischer Herkunfts- angaben, für eigene Waren verboten. Es existieren beispielsweise Verträge mit Frankreich, Italien, Griechenland, der Schweiz und Spanien.

c) EG-Verordnungen

- Nr. 2081/92: Verordnung zum Schutz der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen14

- Nr. 1107/96: Eintragung geographischer Angaben und Ursprungs- bezeichnungen

d) Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Die Wichtigste, ist die „Touron“-Entscheidung. In welcher der Europäische Gerichtshof den internationalen Schutz geographischer Angaben, nach dem bilateralen Herkunftsabkommen, auf seine Vereinbarkeit mit den Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr prüfte.

IV. Einordnung der geografischen Herkunftsbezeichnung

1. Begriff

Geographische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr, zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, benutzt werden (§ 126 I MarkenG).15Im Gegensatz zur Marke erkennt und identifiziert der Verkehr, mit einer geographischen Angabe, nicht ein einzelnes Unternehmen, sondern eine mögliche Vielzahl von Herstellern, die alle jedoch in einem räumlich begrenzten Gebiet ihre Ware herstellen.

Der Begriff der geographischen Herkunftsangabe wird unterteilt in mittelbare und unmittelbare Herkunftsangaben. Unmittelbare Herkunftsbezeichnungen sind direkte Bezeichnungen, nach dem Name eines Ortes, zum Beispiel Champagner. Angaben, die dem Verkehr eine bestimmte Herkunft nahe liegen, sind mittelbare Herkunftsangaben, wie zum Beispiel Zeichen, Symbole oder Bilder, die auf die Herkunft verweisen. Um solche mittelbaren Bezeichnungen handelt es sich beispielsweise bei einer Abbildung des thüringerischen Landeswappens oder der Bundesfahne. Angaben, die lediglich auf ein geographisches Gebiet hinweisen, ohne Aussagen über bestimmte Eigenschaften der Ware zu treffen, werden einfache geographische Herkunftsangaben genannt, wie zum Beispiel die Zeitung Thüringer Allgemeine. Bezeichnungen, die eine bestimmte Qualität des Produktes nahe legen, werden als qualifizierte geographische Herkunftsangaben bezeichnet, wie zum Beispiel Thüringer Rostbratwurst.16

Damit eine Bezeichnung als Herkunftsangabe eingestuft werden kann, muss es sich bei dem betreffenden Gebiet um einen geographisch abgegrenzten Bereich handeln. Ansonsten wäre eine exakte Bestimmung des Schutzbereichs unmöglich. Allerdings können auch Produkte den Schutz von §§ 126ff. MarkenG beanspruchen, die aus einem sehr großen, aber abgeschlossenem Bereich stammen, z.B. einem bestimmten Kontinent.17

Abzugrenzen von der geographischen Herkunftsangabe, sind die Phantasiebezeichnung und die Gattungsbezeichnung, die nicht von § 126ff. MarkenG geschützt werden. Gattungsbezeichnungen, für bestimmte Produkte, sind Warennamen oder Beschaffenheitsangaben, die ursprünglich einmal geographische Herkunftsangaben waren.18

2. Schutzinhalt

Der Schutz auf nationaler Ebene, erfolgt durch Eintragung in das Markenregister des DPMA und auf internationaler Ebene durch die Eintragung in das Verzeichnis der Kommission.

Das neue Markengesetz sieht durch § 127 MarkenG ein dreistufiges Schutzsystem vor. Es enthält den klassischen Irreführungsschutz für geographische Herkunftsangaben, durch Absatz 1. Im Absatz 2 erfolgt der Schutz vor missbräuchlicher Benutzung von Waren gleicher Herkunft, womit der Schutz besonderer Eigenschaften oder einer besonderen Qualität für Waren oder Dienstleistungen gegeben ist. Die dritte Stufe des Schutzes geographischer Herkunftsangaben, erfolgt durch Absatz 3, indem der Schutz von Herkunftsangaben mit besonderem Ruf verankert ist. Sie werden von dem Gesetz als bekannte oder berühmte geographische Herkunftsangabe verstanden.19

Der markenrechtliche Schutz geographischer Herkunftsangaben, erfolgt durch den direkten (unmittelbar) und den indirekten (mittelbar) Schutz. Unter den unmittelbaren markenrechtlichen Schutz, geographischer Herkunftsbezeichnungen, fallen die Kollektivmarken und die Individualmarken. Geographische Angaben, bei denen Täuschungen auftreten können oder als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden können, erhalten den mittelbaren markenrechtlichen Schutz.20Ein weiterer Schutz, von geographischen Angaben und Ursprungsbe- zeichnungen, besteht nach der EG-Verordnung Nr. 2081/92 in den §§ 130ff. MarkenG. Der Schutz entsteht durch die Eintragung in das Verzeichnis, der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben der Kommission der EG.

3. Wirtschaftliche Bedeutung

Ein klassisches Beispiel, zur Darstellung der Bedeutung der geographischen Herkunftsangabe, sind Weinbezeichnungen. Denn die geographische Herkunft, verbunden mit ihrer Topographie, ihrem Klima und ihrem Boden, kennzeichnet die Qualität des Weines. Beispiele dafür sind Champagner, Bernkastler Doktor, usw..21

Es besteht dahingehend ein erkennbarer Zusammenhang, zwischen Herkunft und Preis der Ware oder Dienstleistung, für alle geographischen Herkunftsangaben, nicht nur die für die Weine. Anderseits ist natürlich die Qualität, die für den Namen steht, ein wichtiges Kriterium für den Schutz bei der Präsenz auf dem Markt. Unternehmen bzw. Regionen können so ihre Waren oder Dienstleistungen vor Schädigungen durch Dritte schützen. In der Werbung spielt der Herkunftsname ebenfalls eine wichtige Rolle. Es wird nicht nur mit dem Produkt an sich geworben, sondern auch mit seiner Herkunft. Durch die große Produktvielfalt und die damit auftretenden Entscheidungsprobleme, verbinden immer mehr Konsumenten die Qualität des Produktes mit seiner Herkunft. Das beste Beispiel dafür ist die Kaufentscheidung für Rindfleisch, durch die BSE- Skandale.

4. Funktionen der geographischen Herkunftsangabe

Marken und geographische Herkunftsangaben sind sich in ihrer Funktion, ihrem Wesen und wirtschaftlicher Bedeutung in vielerlei Hinsicht ähnlich. Dadurch kann man bei der Darstellung der Funktionen die Eigenschaften der Marke in Betracht ziehen.22

Der Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion, als unmittelbare Funktion der geographischen Herkunftsangabe, stehen die Qualitäts- und Beschaffenheitsfunktion, die Werbefunktion und die wirtschaftslenkende Funktion als mittelbare Funktionen gegenüber.23

Die ureigene Funktion der geographischen Herkunftsangabe ist die Herkunftsfunktion. Untrennbar verbunden mit der Herkunftsfunktion ist die Unterscheidungsfunktion, da der Verweis auf den Ort der Herkunft auch eine Unterscheidung der Ware, national, regional und örtlich, zur Folge hat. Diese Identifizierung des Produktes ist vergleichbar mit der Abgrenzungs- und Unterscheidungskraft der Marke.24

Mit der wirtschaftslenkenden Funktion kann der Staat, unter Ausnutzung der oftmals begehrten Herkunftsangabe, Einfluss auf die Erzeuger nehmen. Somit können die Grenzen zulässiger Benutzung, nicht mehr nur durch die Verkehrsauffassung gezogen werden, sondern auch durch staatliche Qualitätsnormierungen.25

Anhand der Qualitäts-, Beschaffenheits- und Werbefunktion der geographischen Herkunftsangabe wird dem Verbraucher ein Wieder- erkennungswert vermittelt. So führen bestimmte Qualitätserwartungen, welche auch zur Werbewirkung beitragen, zur Kaufentscheidung durch den Verbraucher. Durch die Möglichkeit der Wiedererkennung können alte Kunden gehalten und neue Kunden durch Bekanntheit, aufgrund der Qualität, gewonnen.26

V. Tendenzen der Rechtssprechung

1. Nationales Recht

Das 1994 in Kraft getretene Markengesetz, löste das schon sehr lange geltende Warenzeichengesetz ab.

Im Warenzeichengesetz war der Schutz geographischer Herkunfts- angaben, so wie er jetzt im Markengesetz verankert ist, durch den § 4 WZG nicht gegeben. Während im WZG die geographische Herkunftsangabe unter markenrechtlichen Schutz stand und einen seiner Funktion widersprechenden Monopolisierungsschutz genoss, erhielt sie einen im Markengesetz ausgegliederten, auf ihren Funktionen zugeschnittenen, Schutz.27

Der im § 26 WZG enthaltene strafrechtliche Schutz, der gegenüber dem Verwender einer irreführenden Herkunftsangabe, zur Kennzeichnung seiner Waren oder Verpackungen zur Anwendung kam, hatte in der Praxis nie große Bedeutung. Der Schutz gegen irreführende Angaben, durch den § 3 UWG, hingegen der einen Unterlassungsanspruch zur Folge hat, war in der Vergangenheit von weitaus größerer Relevanz. Er fand auch Anwendung, wenn über die geographische Herkunft irregeführt wurde. Bei der Anwendung des UWG muss die Namensgebung genau betrachtet und die Frage gestellt werden, ob es sich um eine mittelbare oder unmittelbare geographische Herkunftsangabe handelt. Da durch entlokalisierende Zusätze der irreführende Charakter von mittelbaren geographischen Herkunftsangaben verloren geht (Allgäuer Mozzarella). Die Bestimmungen des UWG bleiben, neben den markenrechtlichen Regelungen, durch den § 2 MarkenG erhalten.28

Der durch das Markengesetz gegebene Schutz, für geographische Herkunftsangaben, beinhaltet keinen individuellen Markenschutz, sondern umfasst sämtliche Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen in einem entsprechenden Gebiet produzieren. Von den geographischen Herkunftsangaben sind Gattungsbezeichnungen abzugrenzen. So hat die höchstrichterliche Rechtssprechung zum Beispiel schon mehrfach entschieden, dass die Bezeichnung „Dresdner Stollen“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Die Begründung für die Entscheidung lag im jahrzehntelangen Verkauf von anderorts hergestelltem Stollen, durch ortsfremde Hersteller, die den Namen „Dresdner Stollen“ benutzten. Der Übergang zur Gattungsbezeichnung verlangte aber auch, dass das Publikum diese Handlungsweise, über längeren Zeitraum hinweg, bekannt gewesen ist. Die Entscheidung des BGH „Ein Champagner unter den Mineralwässern“, der Werbeslogan der Firma „Perrier“, führte trotz lobender werblichen Nennung und Vergleich mit der Herkunfts- bezeichnung „Champagner“ zur Frage der sittenwidrigen Rufausbeutung. Diese Anlehnung an die geschützte Bezeichnung reichte aus, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe zu beeinträchtigen, so die Begründung.

Somit war ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. Unterlassung durch die §§ 127, 128 MarkenG gegeben und es muss nicht mehr auf § 1 UWG zurückgegriffen werden.29

Durch den § 128, Abs. 1 MarkenG und die gemäß § 13, Abs. 2 UWG Anspruchsberechtigten werden Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammer berechtigt, Verletzungen geographischer Herkunftsbezeichnungen zu verfolgen. Diese Neuerung war im Warenzeichengesetz noch nicht verankert und führt zu einem erhöhten Schutz und Überwachung der geographischen Herkunfts- angaben.30

2. Gemeinschaftliches Recht

Auf europäischer Ebene erhöhte sich der Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes durch die EG-Verordnung Nr. 2081/92. Sie hat ein gemeinschaftsweites Schutzsystem für geographische Herkunftsangaben im Agrar- und Lebensmittelbereich geschaffen. Offen ist noch das Verhältnis zwischen der Verordnung 2081/92 und dem nationalen Recht.

Nach Art. 17 der Verordnung hatte jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit seine gesetzlich geschützten oder durch Benutzung bekannt gewordenen Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbe- zeichnungen und der geschützten geographischen Angaben der Kommission der EG einzutragen. Nach der Überprüfung der Bezeichnungen auf Übereinstimmung, mit der Verordnung, schrumpfte die Anzahl von ca. 1400 auf ca. 320 geschützten Herkunftsangaben. Frankreich, Spanien und Italien waren die Länder, die sich die meisten und unterschiedlichsten Bezeichnungen geschützt haben. Währendessen Deutschland zunächst nur Mineralwasserbezeichnungen eintragen ließ. Inzwischen sind durch weitere Verordnungen der Kommission, die den Anhang der Verordnung 1107/96 ergänzt haben, geographische Herkunftsangaben für Süßwaren (Nürnberger Lebkuchen), Käse (Allgäuer Emmentaler) und vor allem für Bier (Kölsch), von Deutschland eingetragen worden. Diese Eintragungen führten zur Löschung des nationalen Schutzes und des Schutzes aufgrund von bilateraler Herkunftsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.31

Diesen Tatbestand verdeutlichte der Europäische Gerichtshof am Urteil „Gorgonzola/Cambozola“, wo durch die Eintragung der Bezeichnung „Gorgonzola“, in die Verordnung 1107/96, der bilaterale Schutz zwischen Österreich und Italien in den gemeinschaftsrechtlichen Schutz übergegangen ist.32

Während im Markengesetz die geographischen Herkunftsbezeichnungen geschützt werden, nennt sie der Europäische Gerichtshof geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Die Anforderungen an die schutzfähigen Bezeichnungen, nach der Verordnung 2081/92, sind in Art.

2 Abs.2 (a) für die Ursprungsbezeichnung, in Anlehnung an die Definition im Lissabonner Ursprungsabkommen, und in Art. 2 Abs.2 (b) für die geographische Angabe hinterlegt. Die Gattungsbezeichnungen sind, wie im Markengesetz, vom Schutz ausgeschlossen.33

Das größte Problem, bei der Umsetzung der Verordnung 2081/92, sind die unterschiedlichen Voraussetzungen in den jeweiligen nationalen Rechten der Mitgliedsstaaten. So werden in einigen Ländern Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen und in anderen als Ursprungsbezeichnungen behandelt. Ein gutes Beispiel dafür ist das „Feta“-Verfahren, welches schon seit ungefähr fünf Jahren den Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Die Bezeichnung „Feta“ war von Griechenland als Ursprungbezeichnung angemeldet worden. Außerdem bestand ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und Griechenland zur Schutzausdehnung34. „Feta“ ist eine Bezeichnung ohne unmittelbaren geographischen Inhalt, da es keine griechische Region mit diesem Namen gibt. Jedoch die Bezeichnung „Feta“ hat sich zumindest in Griechenland zu einem Hinweis auf einen bestimmten griechischen Käse entwickelt. Zur Klärung der Frage ist „Feta“ eine Gattungsbezeichnung, oder ist er als Ursprungsbezeichnung eintragbar, hatte die EG-Kommission 1994 eine repräsentative Verbraucherumfrage in den damaligen zwölf Mitgliedsstaaten erheben lassen. Diese Umfrage zeigte eine geteilte Verbraucherauffassung, da etwa die Hälfte sich für eine Ursprungsbezeichnung und die andere für eine Gattungsbezeichnung aussprach. Auf das Umfrageergebnis stützend, entschied sich die Kommission für die Eintragung im Rahmen ihrer Verordnung Nr. 1107/96. Gegen diese Entscheidung reichten Dänemark, Frankreich und Deutschland beim Europäischen Gerichtshof Klage, gemäß Art. 173 EG- Vertrag, ein. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Klagen stattgegeben und die Entscheidung der Kommission zur Eintragung von „Feta“, mit dem Urteil vom 16.3.1999, aufgehoben. Die Kommission erlies daraufhin die Verordnung 1070/1999 und die Bezeichnung „Feta“ wurde aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen gestrichen.35

Als Folge ergaben sich folgende gemeinschaftsrechtliche Abgrenzungs- kriterien:

- Gattungsbezeichnungen, die in Teilen der Gemeinschaft rechtmäßig benutzt werden, dürfen nicht ohne weiteres als geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen eines anderen Mitgliedstaates eingetragen und damit gemeinschaftsweit geschützt werden.

- Kein gemeinschaftsweiter Schutz für geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, wenn in anderen Mitgliedsstaaten ein legitimes Benutzungsinteresse oder Freihaltebedürfnis besteht.36Der Schutz der Bezeichnungen besteht aus erzeugnisspezifischen, kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Elementen und wird durch den Art. 13 Abs. 1 der Verordnung bestimmt. Der erzeugnis- spezifische Schutz gewährt den eingetragenen Bezeichnungen sich gegen Bezeichnungen von Erzeugnisse zu schützen, die nicht der Spezifikation im Sinne des Art. 4, Abs. 2 der Verordnung entsprechen. Werden Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt, spricht man von kennzeichenrechtlichem Schutz. Diese drei Beschreibungen stammen aus dem französischen Recht und spiegeln die Reichweite des Schutzes wieder. Die Aneignung entspricht der identischen Übernahme. Unter Nachahmung versteht man die Verwendung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung. Und als Anspielung werden Bezeichnungen angeführt, durch die ein Bezug zu einer geschützten Bezeichnung hergestellt werden kann.37

Am Beispiel des Urteils, betreffs des Konfliktes „Gorgonzola/Cambozola“38, des Europäischen Gerichtshofes ist der kennzeichenrechtliche Schutz, insbesondere der Schutz gegen die Anspielung, erkennbar. „Gorgonzola“ war von der Kommission als Ursprungsbezeichnung, auf der Grundlage der Verordnung 2081/92, eingetragen worden. Weiterhin bestand ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und Italien über diese Bezeichnung. Doch auf Grund der offensichtlich bestehenden „phonetischen und optischen Ähnlichkeit “, von beiden Bezeichnungen die auf „zola“ enden, sowie die Benutzung in der Verwendung als Käsename, rechtfertigte die Annahme einer Anspielung. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewährte der Bezeichnung „Gorgonzola“ ein Schutzniveau, wie es dem bilateralen Herkunftsabkommen entspricht

VI. Resümee

Das Markengesetz schützt neben den Marken und geschäftlichen Bezeichnungen die geographischen Herkunftsbezeichnungen als Kennzeichenrechte nach § 1 Nr. 1 MarkenG. Dieser markenrechtliche Schutz steht neben dem Wettbewerbsschutz, der geographischen Herkunftsangabe nach § 3 UWG. Durch den § 127 MarkenG wird dazu noch in drei weitere Schutztatbestände unterschieden:

- Irreführungsschutz, der einfachen geographischen Herkunfts- angabe

- Qualitätsschutz, der qualifizierten geographischen Herkunftsangabe

- Bekanntheitsschutz, der bekannten geographischen Herkunfts- angabe.

Damit erfuhr der Schutz geographischer Herkunftsangaben eine grundlegende Neuerung, da sich der Schutz bis dato fast ausschließlich auf den wettbewerbsrechtlichen Irreführungsschutz bezogen hatte. Die Probleme sehe ich, in der durch die nationale Rechtsprechung öfters gegenläufige Entscheidung zu den Urteilen und Vorschlägen des Europäischen Gerichtshofs (siehe „Gorgonzola/Cambozola“). Denn, wie soll eine europäische Gerichtsbarkeit aufgebaut werden, wenn durch die Mitgliedsstaaten und ihr nationales Recht die Entscheidungen revidiert werden. Klar ist, dass sich die Rechtssprechungen, in den verschiedenen Mitgliedsstaaten, unterscheiden und es schwer ist da auf europäischer Ebene Verordnungen zu schaffen, die jeden Mitgliedsstaat anspricht. Doch das Europarecht sollte über dem nationalen Recht stehen, um einen europäischen Rahmen zum freien Warenverkehr schaffen zu können. Das nationale Recht muss seine schon eingetragen Bezeichnungen richtlinienkonform anpassen, um die Eintragung in das Verzeichnis der Kommission durchsetzen zu können.

Die Tendenzen in der Rechtssprechung führen zu einem freien Warenverkehr, auch wenn durch die Mitgliedsstaaten nicht immer die Verordnungen der EG auf nationaler Ebene durchgesetzt werden. Das gemeinschaftliche Schutzsystem zeigt zwar noch Schwächen auf, scheint aber sicherzustellen, dass der nationale und internationale Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen erhalten bleibt und sogar ausgebaut werden kann.39

Es hängt also von den Mitgliedsstaaten mit ihrer nationalen Gerichtsbarkeit selber ab, wie die Tendenzen der Entwicklung des Schutzes geographischer Herkunftsangaben erfolgt.

Literaturverzeichnis

Berlit, Wolfgang: Das Neue Markengesetz, 2. Auflage, München 1996

Haß, Peter: Weinbezeichnungs- und Warenzeichenrecht, in GRUR 1980, S. 87 ff.

Knaak, Roland: Der Schutz geographischer Herkunftsangaben im neuen Markengesetz, in GRUR 1995, S. 103 ff.

ders.: Der Schutz geographischer Angaben nach dem TRIPS-Abkommen, in GRUR Int.1995, S. 642 ff.

ders.: Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EG-Verordnung Nr. 2081/92, in GRUR Int. 2000, S. 401 ff. Marx, Claudius: Deutsches und Europäisches Markenrecht. Berlin 1996 Michel, Wolf-Friedrich: Der Schutz geographischer Herkunftsangaben durch das Markenrecht und certification marks, Berlin 1995 Rauda, Christian: Geographische Herkunftsangaben im Sinne des § 126ff. Markengesetz,

Schricker, Gerhard: Der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und

Herkunftsangaben gegen anlehnende Bezugnahme, in GRUR Int. 1982,

S. 515 ff.

Tillmann, Winfried: Die geographischer Herkunftsangabe, 1976 Troller, Alois: Immaterialgüterrecht, Bd. 1, 3. Auflage, 1983

[...]


1Haß, in GRUR 1980, S. 88

2Michel, S. 15

3Schricker, in GRUR Int 1982, S. 516

4Haß, in GRUR 1980, S. 87

5Michel, S. 19

6BGBl I S.3082

7BGBl I S.3555

8RGBl S.499

9BGBl 1970 II S.293, 391

10Knaak, in GRUR Int 1995, S. 643

11BGBl 1961 II S.273, 293

12Knaak, in GRUR Int 1995, S. 643

13Knaak, in GRUR Int 1995, S. 647ff.

14Abl.Nr. L208/1

15Fezer, S. 1417

16Michel, S. 21

17Rauda

18Knaak, in GRUR Int. 2000, S. 402

19Knaak, in GRUR 1995, S. 106, 107

20Knaak, in GRUR 1995, S. 107-109

21Michel, S. 24

22Troller, S. 319

23Michel, S. 26

24Michel, S. 27

25Tilmann, S. 47

26Michel, S. 28

27Michel, S. 50

28Berlit, S. 163

29Berlit, S. 164, 165

30Berlit, S. 166

31Knaak, in GRUR Int. 2000, S. 401

32EuGH vom 4.3.1999, in GRUR Int. 1999, S. 443, Rdnr. 18, „Gorgonzola/Cambozola“

33Knaak, in GRUR Int. 2000, S. 402

34EuGH, in GRUR Int. 1999, S. 535, Rdnr. 27, „Feta“

35Knaak, in GRUR Int. 2000, S. 403

36Knaak, in GRUR Int. 2000, S. 403

37Knaak, in GRUR Int. 2000, S. 404

38EuGH vom 4.3.1999, in GRUR Int. 1999, S. 443, Rdnr. 18, „Gorgonzola/Cambozola“

39Knaak, S. 407

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Markenschutz geographischer Herkunftsbezeichnungen neuere Tendenzen in der Rechtssprechung
Autor
Jahr
2001
Seiten
19
Katalognummer
V103244
ISBN (eBook)
9783640016228
Dateigröße
372 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Markenschutz, Herkunftsbezeichnungen, Tendenzen, Rechtssprechung
Arbeit zitieren
Lars Petzold (Autor:in), 2001, Markenschutz geographischer Herkunftsbezeichnungen neuere Tendenzen in der Rechtssprechung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103244

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