Die französische Sprachpolitik im Verhältnis zu den Minderheitensprachen


Hausarbeit, 2000

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Autor: Matthias Traub

I. Sprachgesetzgebung in Frankreich - zur Einführung

II.

In einem Bericht für eine Konferenz zum Thema Sprachgesetzgebung 1996 an der University of Illinois erläuterte Yves Marek, der als Berater von Jacques Toubon wesentlich an der Ausarbeitung der loi Toubon beteiligt war verschiedene Aspekte französischer Sprachgesetzgebung und die Absichten dieser legislativen Maßnahme1. Er unterstreicht vor allem, daßes dem Gesetz nicht darum gehe, den Gebrauch anderer Sprachen zu verbieten, sondern nur den Gebrauch des Französischen in bestimmten Situationen zwingend vorzuschreiben. Sprache, soMarek, sei in Frankreich schon immer Staatsangelegenheit gewesen, dabei seien zwei Aspekte zu unterscheiden: Sprachpolitik im engeren Sinne und Politik in Bezug auf Gebrauch der Sprache. Dabei liege das Hauptaugenmerk auf dem zweiten Aspekt: wenn der französische Staat seit dem 16. Jahrhundert den Gebrauch des Französischen vorgeschrieben habe, dann nur, um die Sprache des Volkes (nicht das Lateinische) zur Staatssprache zu machen, nur dies ermögliche jedem die Teilhabe, die citoyennet é. Weil die Sprache des Volkes dann auch die Sprache von Wissenschaft, Kunst und Theologie geworden sei, mußte der Staat sie verbessern, die Académie Française sei eingerichtet worden, um der Volkssprache die Qualität einer Hochsprache zu geben. Ein weiterer Faktor für die Ausbreitung des Französischen sei die Revolution von 1789 gewesen, Französisch wurde immer mehr ,,verpflichtend".

Allerdings gibt Marek zu, das während dieser Zeit die Regionalsprachen Opfer dieser Politik geworden seien. Es sei bei der Sprachgesetzgebung aber nie darum gegangen, Regional- oder Fremdsprachen zu bekämpfen, sondern über den Schutz des Französischen die Gleichheit aller Bürger zu gewährleisten. Was die Rechte von Minderheiten angehe, sei die Lösung nicht, jedem Individuum das Recht auf den Gebrauch seiner Mutter- oder Regionalsprache zu geben, sondern zu garantieren, daßjeder staatlichen Schutz in Bezug auf die Menschenrechte, die durch den Gebrauch seiner Staatssprache gewährleistet seien, reklamieren könne, wie dies im Fall der EU geregelt sei. Sprachliche Forderungen seien nicht zufällig überall mit politischen Forderungen bis hin zur Unabhängigkeit verknüpft, Frankreich sei hier aber in einer anderen Situation:

,,We are not in the same situations because we have a consensus about the national language, and since we have nominorities we avoid the very idea of discrimination between so-called minorities. We have a strong, deeply-rooted political culture in that sense. We must admit that some kinds of linguistic rights are necessary when the state is a unitary one." 2 Wie Marek zu dieser Ansicht kommt, was die Traditionen französischer Sprachpolitik sind und vor allem die Situation der ,,sogenannten Minderheiten" in Frankreich, das soll das Thema der vorliegenden Arbeit sein.

II. Frankreichs Sprachpolitik: Die Haltung gegenüber den Minderheitensprachen

1. Minderheitensprachen: Begriff und völkerrechtlicher Stand

1.1. Begriffsklärung

Um einen Zugang zu diesem Themenbereich zu erhalten, ist es notwendig, verschiedene rechtliche Stellungen von Sprache und den Begriff der ,,Minderheit" zu definieren, außerdem haben sich verschiedene Internationale Organisationen mit Minderheitensprachen und deren Gebrauch auseinandergesetzt und hierzu Stellung bezogen. Nach Blumenwitz3 ist der Begriff der Minderheit völkerrechtlich nicht eindeutig definiert, es gibt aber Bestrebungen, hierfür konstitutive Merkmale aufzustellen. Zu Zeiten des Völkerbundes wurden keine Unterschiede gemacht, ob Angehörige von Minderheiten Staatsangehörige des fraglichen Landes oder Ausländer waren. Im modernen Völkerrecht orientiert man sich an der Definition, die FrancescoCapotorti in einem Bericht ,, Study on the rights of persons belonging toethnic, religious and linguistic minorities" für die UN-Menschenrechtskommission ausarbeitete: ,,[Eine Minderheit ist] ... eine derübrigen Bevölkerung eines Staates zahlenmäßig unterlegene Gruppe, die keine herrschende Stellung einnimmt, deren Angehörige - Bürger des Staates - in ethnischer, religiöser oder sprachlicher Hinsicht Merkmale aufweisen, die sie von derübrigen Bevölkerung unterscheiden, und die zumindest implizit ein Gefühl der Solidarität bezeigen, das auf die Bewahrung der eigenen Kultur, der eigenen Tradition, der eigenen Religion oder der eigenen Sprache gerichtet ist."4

Blumenwitz unterscheidet im folgenden religiöse Minderheiten, sprachliche Minderheiten, (die sich ,,schriftlich und / oder mündlich, öffentlich oder privat einer Sprache bedient, die nicht die Nationalsprache ist und in ihrem Wohngebiet nicht die gewöhnliche Sprache darstellt"5 ) nationale Minderheiten, ethnische Minderheiten und Volksgruppen.

Die Unterscheidungen beim Gebrauch der Minderheitensprache trifft Blumenwitz in dem Gegensatz öffentlich - privat, dem Gebrauch der Minderheitensprache vor Gericht und die Stellung der Minderheitensprache im Unterrichtswesen und in den Medien..

Vor Gericht sind drei unterschiedliche rechtliche Formen zu beobachten:

-die Identität von National- und Amtssprache
- die Gemischtsprachigkeit in der Form mehrerer offizieller Amtssprachen oder der Gleichstellung der Minderheitensprache mit der Amtssprache oder des Individualrechts auf Benutzung der Minderheitensprache im Amtsverkehr
- die Minderheitensprache als einzige örtliche Amtssprache6.

1.2. Minderheitensprachen und Völkerrecht

Ein weiterer Aspekt sind die Regelungen, die auf supranationaler und internationaler Ebene zum Schutz von Minderheiten und Minderheitensprachen und ihrem völkerrechtlichen Status getroffen wurden, die alsoüber schon vorhandene zwischenstaatliche Abkommen hinausgehen.

1.2.1. Die Vereinten Nationen

Die Generalversammlung der VN vom 18. Dezember 1992 verabschiedete eine Deklaration über die Rechte nationaler und anderer (auch sprachlicher) Minderheiten. Die Staaten verpflichten sich, die Schaffung von Bedingungen zur Förderung sprachlicher und anderer Identitäten der Minderheiten zu begünstigen und günstige Bedingungen zu schaffen, die es den Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur, Sprache, Religion, Traditionen und Gebräuche zu entwickeln. Diese Verpflichtung wird jedoch durch den Zusatz: ,, except where specific practices are in violation of national law and contrary tointernational standards"7 relativiert, somit liegt die Ausführung dieser Deklaration weitgehend bei den Staaten. Genausounverbindlich sind die Bestimmungen zum Minderheitenschutz im Unterrichtswesen gefaßt: ,,States should take appropriate measures sothat, wherever possible , persons belonging tominorities have adequate opportunities tolearn their mother tongue or tohave instruction in their mother tongue" 8

Diese Deklaration hat keine rechtsverbindliche Komponente, durch die vielen soft-law- Bestimmungen und escape-Klauseln bleiben Implementation und deren Ausmaßzum größten Teil den Staaten überlassen.

1.2.2. Der Europarat

1.2.2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950

In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.November 1950 wurde nur das Recht festgeschrieben, daßjeder Angeklagte, der der Sprache des Gerichts nicht mächtig ist, das Recht hat, einen Dolmetscher zu verlangen. Dies gilt sowohl für Ausländer als auch für Minderheiten. Weitergehende Bestimmungen finden sich in der EMRK nicht.

1.2.2.2. Empfehlungen und Entwurf eines Zusatzprotokolls zur EMRK von 1993

Diese Entwürfe sahen weitreichende Garantien für Minderheitensprachen in Unterricht, Medien, Verwaltung, im Namensrecht sowie in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens. Dieser Entwurf wurde von den Mitgliedsstaaten allerdings nicht angenommen.

1.2.2.3. Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen 1992

Da diese Charta vor allem in Frankreich Gegenstand heftiger politischer Auseinandersetzungen war, wird sie in dieser Arbeit unter 3.3.5. näher behandelt.

2. Der Bestand an Minderheitensprachen in Frankreich

Neben der Nationalsprache Französisch werden innerhalb des französischen Staatsgebiets eine große Anzahl an weiteren Sprachen gesprochen, darunter finden sich sowohl romanische Sprachen, germanische Varietäten, eine keltische und eine nichtindogermanische Sprache9. Dazu kommen noch die Kreolsprachen, in den überseeischen Staatsgebieten, die zwar nicht im französischen Mutterland angesiedelt sind, von den sprachgesetzlichen Regelungen aber dennoch betroffen sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 bisweilen als eigene romanische Sprache klassifiziert

2 keine einheitliche Sprache, sondern Anhäufung von Dialekten

3 wenn man das Korsische zum Italienischen rechnet, bleibt für letzteres fast kein Sprachraum mehr in Frankreich übrig

4 einschließlich der Germanophonen in Lothringen

Die Situation in den überseeischen Gebieten

Hier gilt es drei verschiedene Formen zu unterscheiden: nämlich die DOM (Départements français d'outre-mer), die TOM (territoires français d'outre-mer) und die Collectivités territoriales françaises (Mayotte und Saint-Pierre-et-Miquelon) , die Teil des Mutterlandes sind. Für die DOM (Französisch-Guyana, Guadeloupe, La Réunion und Martinique) gelten die selben sprachlichen Regelungen wie für das Mutterland, Französisch ist Amtssprache, daneben existieren die Kreolsprachen, die vor allem im mündlichen Gebrauch vorherrschen. Für die TOM (Nouvelle-Calédonie, Französisch-Polynesien und Wallis/Futuna) gelten eine Reihe von Sonderregelungen, Amtssprache ist aber auch hier überall das Französische.

3. Die Entwicklung der Gesetzgebung in Frankreich

3.1. Die Ordonnances von Villers-Cotterêts 1539

Nachdem Frankreich sich territorial immer weiter ausgedehnt hatte mußte vor allem die Zentralgewalt gefestigt und die Verwaltung effizienter gemacht werden, was eine Voraussetzung für die politische Kontrolle war. Dies wurde aber vor allem auf sprachlicher Seite zum Problem, der Gebrauch dreier Sprachen - Französisch, Latein und Regionalsprachen - stand dieser Modernisierung der Verwaltung und dem zentralistischen Anspruch der Monarchie unter Franz I. entgegen. Dies führte 1539 zu den Ordonnances de Villers-Cotterêts. Ihnen voraus waren einige Erlasse anderer französischer Könige gegangen, diese hatten aber zum Hauptziel, die lateinische Sprache aus dem offiziellen Gebrauch zu verdrängen ohne die Bedeutung der Regionalsprachen zu verändern.10

Die Ordonnances schrieben den Gebrauch des Französischen in zwei Artikeln wie folgt vor:

Art. 110: Afin qu'il n'y ait cause de douter sur l'intelligence des arrêts de justice, nous voulons et ordonnons qu'ils soient faits etécrits si clairement, qu'il n'y ait, ni puisse avoir aucune ambigu ï téou incertitude, ni lieuàdemander interprétation

Art. 111: Et pour ce que telles choses sont souvent advenues sur l'intelligence des mots latins contenus dans lesdits arrêts, nous voulons dorénavant que tous arrêts, ensemble toutes autres procédures, soit de nos cours souveraines et autres subalternes et inférieures, soit de registres, enquêtes, contrats, commissions, sentences, testaments, et autres quelconques actes et exploits de justice, soient prononcés, enregistrés et délivrés aux parties, en langage maternel français et non autrement. 11

Die Folgen dieses Erlasses waren nach Ager12, daßzuerst, daßStaatsbeamte und andere einflußreiche Personen in Dörfern und Städten, in denen Regionalsprachen gesprochen wurden, nicht nur Übersetzer für die Sprache, sondern auch Vermittler sozialer und kultureller Gegebenheiten wurden: ,,[...] became interpreters, not only of the language, but alsoof the political and social power".13

3.2. Die Sprachpolitik während der Revolution und im Empire

3.2.1. Entwicklungen 1789 bis 1799

Nachdem die Bedeutung der Regionalsprachen in Frankreich schon in den vorhergehenden Jahrhunderten - durch rigorose und zentralistische Sprachpolitik - abgenommen hatte und einige Sprachen (wie Baskisch und Bretonisch) schon seit jeher aus dem öffentlichen Diskurs ausgeschlossen waren, hatte die Revolution von 1789 die Absicht, das Französische endgültig zur langue nationale zu machen14. Die sprachliche Vielfalt wurde nur als Hindernis für die Verbreitung der Ideale der Revolution gesehen. Zudem waren in den Regionen Frankreichs oft nur die Angehörigen des ersten und zweiten Standes französischsprachig oder zweisprachig, die Angehörigen des Tiers Etat sprachen oft nur ihre Muttersprache, alsodie zum patois abgewertete Regionalsprache. Ein weiteres Problem war die unterschiedliche sprachliche Kompetenz in den verschiedenen Ständen: viele Angehörige des Dritten Standes konnten Französisch weder lesen noch schreiben, allenfalls besaßen sie geringe Kompetenz in den jeweiligen Regionalsprachen. Sowar es nur allzu logisch, daßdas Hauptziel der Bildungspolitik während dieser Zeit die Französischsprachigkeit eines jeden Bürgers sein mußte. Unter der Herrschaft der Jakobiner wurden die Regionalsprachen noch dazu als Werkzeuge der Konterrevolution angesehen, einige Zitate aus den Berichten des Abbé Grégoire und von Bertrand Barère zeigen dies. Letzterer war Mitglied im Wohlfahrtsausschuß, woer in einem ,,Rapport du comitédu salut public sur les idiomes" am 8. pluviôse II (27.1.1794) die Regionalsprachen mit folgendem bekannten Zitat charakterisierte:

,,Le fédéralisme et la superstition parlent bas-breton; l'émigration et la haine de la République parlent allemand; la contre-révolution parle l'italien et le fanatisme parle basque. Cassons ces instruments de dommage et d'erreur"15

Grégoire schildert die Bedeutung der Nationalsprache in seinem Bericht ,, Sur la nécessitéet les moyens d'anéantir les patois et d'universaliser l'usage de la langue française" vom 16. prairial II (4.6.1794) vor dem Nationalkonvent wie folgt:

,,Une langue universelle est, dans son genre, ce que la pierre philosophale est en chimie. Mais au moins on peut uniformer le langage d'une grande nation, de manière que tous les citoyens qui la composent puissent sans obstacle se communiquer leurs pensées. Cette entreprise, qui ne fut pas pleinement exécutée chez aucun peuple, est digne du peuple français, centralise toutes les branches de l'organisation sociales et qui doitêtre jaloux de consacrer au plutôt, dans une République une et indivisible, l'usage unique et invariable de la langue de la liberté." 16

Die Sprachpolitik während der Revolution fand dann ihren Höhepunkt in verschiedenen Erlassen des Jahres 1794, darunter die ,, Loi de la Convention nationale imposant l'emploi du français dans la rédaction de tout acte public" vom 2. thermidor II (20.7.1794), die folgende Bestimmungen enthielt:

Art. I: À compter du jour de la publication de la présente loi, nul acte public ne pourra, dans quelque partie que soit du territoire de la République,être écrit, qu'en langue française.

Art. II : Après le mois qui suivra la publication de la présente loi, il ne pourraêtre enregistréaucun acte, même sous seing privé, s'il n'est é crit en langue française.

Art. III : Tout fonctionnaire ou officier public, tout agent du Gouvernement qui,àdater du jour de la publication de la présente loi, dressera,écrira ou souscrira , dans l'exercice de ses fonctions, des procès-verbaux, jugements, contrats ou autres actes généralement quelconques conçus en idiomes ou langues autre que la française, sera traduit devant le tribunal de police correctionnelle de sa résidence, condamnéà six mois d'emprisonnement, et destitué.

Art. IV : La même peine aura lieu contre tout receveur du droit d'enregistrement qui, après le mois de la publication de la présente loi, enregistrera des actes, même sous seing privé,écrits en idiomes ou langues autres que le français 17.

Diese Absichten scheiterten aber allzu oft in der Realität, bis zum Beginn der Herrschaft Napoleons war es die Regel, daßamtliche Dokumente und Erlasse in die Minderheitensprachen übersetzt wurden. Genausowurde meist die Verwendung der patois vor Gericht gestattet. Der Grund hierfür lag in den Problemen bei der Durchsetzung des Französischunterrichts vor allem in Grundschulen auf dem Land, wooft qualifizierte Lehrkräfte fehlten. Außerdem verursachte die Säkularisierung die Schließung vieler Schulen, der Staat konnte diese Lücke nicht ausfüllen. Ein wichtiger Beitrag zur Etablierung der langue nationale war jedoch die allgemeine Wehrpflicht: da die Rekruten aus verschiedensten Gegenden und Regionen in der Armee zusammengefaßt wurden, blieb als einzige Verständigungsmöglichkeit das Französische, das die Soldaten nach dem Ende ihrer Dienstzeit mit in ihre Heimatregionen nahmen. Sokonnte zumindest der Anteil der Personen erhöht werden, die zumindest zweisprachig waren und eine ausreichende - wenn auch meist nur mündliche - Kompetenz im Französischen hatten.

3.2.2. Empire und 19.Jahrhundert

Auch unter Napoleon blieb die Zahl der Schulen weit hinter dem Bedarf zurück, aus wirtschaftlichen Gründen wurden die Schulen wieder der Kirche überlassen, diese gab Latein den Vorzug vor dem Französischen. Oft war die französische Sprache sogar auf dem Rückzug, sogab es unter Napoleon etwa in Südfrankreich mehr Latein- als Französischlehrer. Nach der Revolution von 1830 und der Zweiten Republik, die fortschreitende Industrialisierung und wachsenden Wohlstand mit sich brachte, wurde Französischunterricht jedoch in allen Regionen und allen Schulen obligatorisch, die politische Dimension der langue nationale spielte nur noch eine Rolle während der kolonialen Expansion. Im französischen Mutterland sind wohl vor allem wirtschaftliche und soziale Gründe (höhere Mobilität, Eisenbahn- und Postverkehr) und die aufkommende Bedeutung der Telekommunikation (Telefon und Telegrafendienst) hinter der Festigung der Stellung der Französischen zu suchen

3.3. Legislative Maßnahmen im 20. Jahrhundert

3.3.1. Die loi Deixonne von 1951 (nicht mehr in Kraft)

Das Gesetz n° 51-46 vom 11 Januar 1951 in Bezug auf den Unterricht der örtlichen Sprachen und Dialekte, das nach dem Berichterstatter der parlamentarischen Unterrichtskommission, Maurice Deixonne, auch ,, loi Deixonne" genannt wird - dieser hatte das Gesetz eingebracht - , hatte zwei Ziele: einerseits sollte der Unterricht des Französischen und Französisch als Unterrichtssprache auf eine gesetzliche Basis gestellt werden, andererseits war der Schutz der Regionalsprachen ein wichtiges Anliegen. Es war somit gleichzeitig Unterrichts- und Sprachgesetz. Bemerkenswert ist vor allem, daßdie Existenz der Regionalsprachen offiziell anerkannt wird, die loi Deixonne ist bis heute das einzige Gesetz, in dem die Regionalsprachen explizit genannt sind.

Art.1: ,,Le Conseil supérieur de l' Éducation nationale sera chargédans le cadre et dès la promulgation de la présente loi, de rechercher les meilleures moyens de favoriser l'étude des langues et dialectes locaux, dans les régions où ils sont en usage."

Art.2: (La présente loi autorise les ma î tres) ,,àrecourir aux parlers locaux dans lesécoles primaires et maternelles chaque fois qu'ils pourront en tirer profit pour leur enseignement, notamment pour l'étude de la langue française."

Art.3: ,,Tout instituteur qui en fera demande pourraêtre autoriséà consacrer, chaque semaine, une heure d'activités dirigéesàl'enseignement de notionsélémentaires de lecture et d'écriture du parler local etàl'étude de morceaux choisis de la littérature correspondante."Cet enseignement est facultatif pour lesélèves. 18

Der Unterricht war allerdings auf eine oder zwei Stunden proWoche begrenzt und war freiwillig. Dies hatte zur Folge, daßdie Schüler nicht dazu angehalten wurden, diese Stunden zu besuchen, aus der mangelnden Nachfrage wurde ein geringes Angebot begründet: weder waren die Lehrer verpflichtet, diese Stunden zu unterrichten, noch die Verwaltung, sie anzubieten. Außerdem war der Unterricht auf vier Sprachen (Bretonisch, Baskisch, Katalanisch und Okzitanisch) be schränkt, wohl um den Deutschunterricht im Elsaßzu verhindern. Schon im darauffolgenden Jahr wurde das Deutsche aber zusammen mit den noch fehlenden Sprachen in das Gesetz aufgenommen. Wenn die loi Deixonne heute auch als sehr eingeschränkt angesehen wird, hatte dies Initiative doch ein Ergebnis: allen regionalen Minderheiten in Frankreich wurde die Möglichkeit gegeben, Unterricht in ihrer Muttersprache zu fordern. Sonahm die Diskussion über diese Sprachen immer weiteren Raum ein und schuf die Voraussetzungen für ihre Förderung und ihren Erhalt.

3.3.2. Die loi Haby von 1975

Dieses Unterrichtsgesetz n° 75.620 vom 11.Juli 1975 war benannt nach dem damaligen Unterrichtsminister, René Haby. Es stellt die Grundlage der heute gültigen Unterrichtsgesetze dar. Aber nur ein Artikel (Artikel 12) bezieht sich auf die Regionalsprachen: ,, Un enseignement des langues et cultures régionales peutêtre dispensétout au long de la scolarité19 ". Hierbei handelt es sich um einen Zusatz, der vom Parlament der Regierungsvorlage angefügt wurde. Wird dieses Gesetz mit der loi Deixonne in Verbindung gebracht, ergibt sich daraus eine Verpflichtung für die Schulbehörden, jeder Minderheit Unterricht in ihrer Sprache anzubieten, die dies fordert.

3.3.3. Die loi Bas-Lauriol 1975 (nicht mehr in Kraft)

Dieses Gesetz, das 1994 von der loi Toubon abgelöst wurde, schrieb den Gebrauch des Französischen für alle öffentlichen Bekanntmachungen und für die Werbung vor - mündlich und schriftlich.

Art.1 : Dans la désignation, l'offre, la présentation la publicitéé crite ou parlée, le mode d'emploi ou d'utilisation, l'étendue et les conditions de garantie d'un bien ou d'un service, ainsi que dans les factures et quittances, l'emploi de la langue française est obligatoire. Le recoursàtout termeétranger ouàtoute expressionétrangère est prohibélorsqu'il existe une expression ou un terme approuvés dans les conditions prévues par le décret n ° 72-19 du 7 janvier 1972 relatifàl'enrichissement de la langue française. Le texte peut se compléter d'une ou plusieurs traductions en langueétrangère. 20

Der Gebrauch fremdsprachlicher Ausdrücke wurde verboten, sobald dafür ein französisches Äquivalent vorhanden war. Französische Texte konnten aber durch Übersetzungen in eine oder mehrere Fremdsprachen vervollständigt werden. Die loi Bas-Lauriol galt für alle öffentlichen Gebäude, alle öffentlichen Verkehrsmittel sowie alle öffentlichen Anlagen und Plätze. Die Absicht, die dahinter stand, war, den Verbraucher vor dem Mißbrauch einer Einheitssprache (dem Englischen) zu schützen und gleichzeitig das Französische zu schützen. Das Gesetz enthielt keine einzige Bestimmung über die Rechte oder den Schutz der Regionalsprachen, trotzdem wurde die Debatte auf dieses Thema ausgeweitet: im folgenden akzeptierte die Regierung, (,, sans l'appuyer par une législation"), den Unterricht in den Regionalsprachen zu verbreitern und diese Maßnahmen auf Radiound Fernsehen auszuweiten. Doch erst 1982 wurde mit der ,, loi du 29 juillet 1982 relativeàla communication audiovisuelle" die Beschränkung aufgehoben, daßin Radiound Fernsehen nur Französisch gesprochen werden durfte. In Artikel 5 dieses Gesetze wird sogar explizit darauf hingewiesen, daßvor allem das Fernsehen die Aufgabe hat, den regionalen Sprachen und Kulturen Ausdruck zu verleihen.

3.3.4. Entwicklungen in jüngster Vergangenheit und die loi Toubon von 1994

Auch in diesem Gesetz, das die loi Bas-Lauriol ablöste und im Wesentlichen auf die selben Gebiete zielte, werden die Regionalsprachen nur in einem Artikel (Art. 21) behandelt: ,,Les dispositions de la présente loi s'appliquent sans préjudice de la législation et de la réglementation relatives aux langues régionales de France et ne s'opposent pasàleur usage 21 "

Was allerdings die rechtliche Situation der sprachlichen Minderheiten in Frankreich heute angeht, zieht Kremnitz 199522 eine ernüchternde Bilanz. Er stellt drei Konstanten zu dieser Situation fest: erstens weigert sich Frankreich noch immer, die Existenz solcher Minderheiten anzuerkennen, zweitens gibt es keine zusammenhängende Regelung der Rechte der Minderheiten und drittens sind alle Regelungen, die diese Minderheiten betreffen, nur ,,punktuell. entsprechen kaum einer zusammenhängenden politischen Absicht und bleiben gewöhnlich unterhalb der Gesetzesebene; sie sind deshalb auch leicht außer Kraft zu setzen"23. Kremnitz beobachtet aber Veränderungen in der Situation der Regionalsprachen: Die Zahl der Primärsprecher nimmt gegenüber der der Sekundärsprecher ab, andererseits aber verändert sich auch das Selbstverständnis der Minderheiten. Fast überall standen sich folkloristisch-kulturelle Organisationen und ein bürgerlich-nationalistisches Milieu gegenüber, dies führte zu uneinheitlichen Forderungen gegenüber dem französischen Staat: wodie eine Seite nur Forderungen in bezug auf kulturelle Zugeständnisse, Förderung für Sprachunterricht und Bewahrung der kulturellen Identität stellte, waren die der nationalistischen Kräfte - oft in Parteien und Untergrundorganisationen (Iparretarrak, FLNC, Armée Révolutionnaire Bretonne, Volem Viure al pais) von wirtschaftlicher und politischer Natur, bis hin zu Autonomie, Unabhängigkeit oder Vereinigung mit den entsprechenden Volksgruppen jenseits der Grenzen. Waren die Aktivitäten bis 1960 zum größten Teil auf den kulturellen Sektor beschränkt, fand seitdem eine starke Politisierung der Minderheiten statt, vor allem beeinflußt durch die Aktivitäten der ETA und der IRA. Die Verschiedenartigkeit der Forderungen machte es leicht, die einzelnen Gruppen auseinander zu dividieren, erst mit dem Wahlkampf der PS und dem darauffolgenden Machtwechsel 1981 läßt sich ein markanter Paradigmenwechsel feststellen: die Minderheiten werden nun nicht mehr als ,,Feinde" des französischen Staates angesehen, vielmehr baute Mitterand seinen Wahlkampf ganz bewußt auf einer ,,kulturellen Vielfalt" Frankreichs auf: Er hatte sich offen für die Regionalisierung Frankreichs ausgesprochen, in seinem Wahlprogramm ,, 110 propositions pour la France" bezog sich Punkt 56 explizit auf die Ausgestaltung von Maßnahmen, die der regionalen Vielfalt Rechnung tragen sollten.

,, Pour les socialistes, c'est clair: c'est blesser un peuple au plus profond que de l'atteindre dans sa langue et sa culture...Le temps est venu pour un statut des Langues et Cultures de France qui leur reconnaisse une existence réelle; le temps est venu de leur ouvrir grandes les portes de l'école, de créer des sociétés régionales de radioet de télévision permettant leur diffusion, de leur accorder toute la place qu'elles méritent dans la vie publique" 24

Diese vollmundigen Versprechen wurden allerdings nicht in dem Maße verwirklicht, wie die Minderheiten dies erhofft hatten, allerdings war ein entscheidender Wandel im Verhältnis der verschiedenen Volksgruppen zum französischen Staat eingetreten, man akzeptierte sich nun als Verhandlungspartner.

Mit dem Rapport Giordan gab es 1982 einen Versuch, alle Minderheiten zu einer komplexen Einheit zusammenzufassen. Es werden dort nur ,,minorités culturelles sans implantation territoriale" (alsoMigranten) und ,, minorités culturelles implantées territorialement" (alsoregionale Volksgruppen) unterschieden. Weitere Veränderungen fanden vor allem im politischen Rahmen statt, sodie Gründung des Conseil National des Langues et Cultures Régionales, die Regionalreform Gaston Defferres (Gesetz vom 2.März 1982 über die Rechte und Freiheiten der Gemeinden, Departements und Regionen, Gesetz vom 7.Januar 1983 über die Verteilung der Kompetenzen zwischen Departements, Regionen und Staat), die Circulaire Savary von 1982 (diese enthielt Vorschläge zur Reorganisation des Unterrichts der Regionalsprachen). Giordans Vorschläge gingen jedoch weit über reine Sprachpolitik hinaus, er definierte Sprachpolitik zuerst als Kulturpolitik, diese sei aber selbst ein Motor für veränderte Wirtschafts- und Sozialpolitik in den betroffenen Regionen25. Giordan selbst bemerkt aber 1992, daßder Conseil National des Langues et Cultures Régionales nur dreimal in sechs Jahren zusammentrat und wenig Einflußhatte, gleichzeitig mußte er feststellen, daßdie Politik der PS dem Wahlprogramm von 1981 widersprach.

Ein letzter wichtiger Grund für die veränderte Situation der Regionalsprachen sind die Prozesse in Zusammenhang mit der europäischen Einigung, die dazu führte, daßdie Zentralregierungen Kompetenzen sowohl nach ,,unten" als auch nach ,,oben", alsosowohl an die Regionen als auch an supra- und internationale Behörden und Institutionen, abgeben mußten. Es liegt auf der Hand, daßeine Stärkung der Regionen, die mit gleichzeitiger Internationalisierung politischer Prozesse einher geht, vor allem grenzüberschreitende Minderheiten wie Basken, Katalanen oder auch die deutschsprachige Minderheit stärkt, da vor allem auch auf wirtschaftlichem Gebiet eine verstärkte Kooperation erfolgt, ein Beispiel hierfür sind die ,,EuRegionen".

3.3.5. Die Charta des Europarates und die Diskussion in Frankreich

Vergleicht man die Verfassungen der EU-Länder, soläßt sich leicht ein Vergleich anstellen, inwieweit sprachliche Regelungen und vor allem der Schutz sprachlicher Minderheiten in diese Dokumente Engang gefunden haben.26 Dabei lassen sich verschiedene Lösungen beobachten, die von der Homogenität der Bevölkerung, Ausdehnung des Staatsgebietes aber auch von geschichtlichen Erfahrungen oder Verfassungs- und Politiktraditionen oder unterschiedlichem Staatsverständnis geprägt sind. Die wesentlichen Artikel lauten wie folgt:

Belgien:

Art.4: ,,Belgien umfa ßt vier Sprachgebiete: das deutsche Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet Brüssel- Hauptstadt

Dänemark:

- keine Regelung -

Deutschland:

- keine Regelung -

Finnland:

§ 4: ,,Die Landessprachen sind Finnisch und Schwedisch. Jedem wird das Recht, seine eigene Sprache, ob Finnisch oder Schwedisch, vor Gericht und anderen Behörden zu benutzen und Dokumente in seiner Sprache zu erhalten, gesetzlich gewährleistet. (...) Die Lappen als einheimische Bevölkerung, die Sinti und Roma und andere Bevölkerungsgruppen haben das Recht, ihre eigenen Sprachen und Kulturen zu entwickeln"

Frankreich:

Art.2: ,,Die Sprache der Republik ist Französisch"

Griechenland:

- keine Regelungen - Irland:

Art.8: ,,(1) Das Irische ist als Nationalsprache erste Amtssprache;(2) Die englische Sprache wird als zweite Amtssprache anerkannt"

Art. 25: (4) 3.: ,,Jede Gesetzesvorlage wird vom Präsidenten in dem von beiden Häusern des Oireachtas angenommenen oder als angenommen geltenden Wortlaut unterzeichnet; wenn die Gesetzesvorlage in beiden Amtssprachen derart angenommen ist oder als angenommen gilt, unterzeichnet der Präsident den Text der Gesetzesvorlage in beiden Sprachen. 4. Wenn der Präsident den Text einer Gesetzesvorlage nur in einer der beiden Amtssprachen unterzeichnet, wird eine offizielle Übersetzung in der anderen Amtssprache herausgegeben."

Italien:

Art.6: ,,Die Republik schützt die sprachlichen Minderheiten durch besondere Bestimmungen"

Luxemburg:

Art.29: ,,Das Gesetz wird den Gebrauch der Sprachen in der Verwaltung und im Justizwesen regeln"

Niederlande:

- keine Regelung -

Österreich:

Art.8: ,,Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik"

Portugal:

- keine Regelung -

Schweden:

§ 2: ,,(...) die Möglichkeiten ethnischer, sprachlicher und religiöser Minderheiten, ein eigenes kulturelles Leben und eigene Glaubensgemeinschaften zu bewahren und zu entwickeln, sind zu fördern"

Spanien:

Art.3: ,,(1): Kastillisch ist die offizielle Staatssprache. Alle Spanier haben die Pflicht, sie zu kennen, und das Recht, sie zu gebrauchen. (2) Die anderen Sprachen Spaniens sind in den Autonomen Gemeinschaften und gemäßihren jeweiligen Statuten ebenfalls Amtssprachen. (3) Der Reichtum der unterschiedlichen sprachlichen Gegebenheiten Spaniens ist ein Kulturgut, das besonders zu achten und zu schützen ist"

Vereinigtes Königreich:

- keine Regelung -

Es zeigt sich also, das von denjenigen Ländern, die sprachliche Regelungen in ihre Verfassung aufgenommen haben, Frankreich das einzige ist, das eine einzige Sprache zur Staatssprache erklärt, ohne sprachliche Minderheiten überhaupt zu erwähnen. Der Grund hierfür liegt in der Diskussion um die Verabschiedung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen27. Dieses Dokument, das 98 Vorschläge zur Sicherung und Bewahrung von Minderheiten enthält, wurde vom Europarat am 5. November 1992 vorgelegt und trat zum 1. März 1998 in Kraft. Die Struktur dieses Dokumentes läßt den Unterzeichnerstaaten allerdings großen Spielraum bei der Umsetzung: Es ist in fünf Teile (I.: Allgemeine Bestimmungen, II.: Ziele und Grundsätze, III.: Maßnahmen zur Förderung der Benutzung von Regional- oder Minderheitensprachen im öffentlichen Leben, IV.:

Anwendung der Charta und V.: Schlußbestimmungen)28 gegliedert. Es gilt das Prinzip, daßdie Unterzeichner aus den Vorschlägen unter III. diejenigen auswählen können, die sie zur Umsetzung auf ihrem Staatsgebiet für geeignet erachten. Im Zuge der Diskussion um die Unterzeichnung dieser Charta wurde der Artikel 2 der französischen Verfassung ergänzt: ,, La langue de la République est le Français". Damit hätte eine Ratifkation der Charta der Verfassung widersprochen. Im Sommer 1999, nachdem Frankreich die Charta endlich unterzeichnet hatte - vorher hatten sich Chirac und Jospin schon dafür ausgesprochen - flammte die Diskussion erneut auf. Zuvor hatte Jospin den Vorschlag gemacht, die Verfassung in Artikel 53-1 sozu ändern, daßFrankreich die Charta unterzeichnen könnte. Dies wurde aber vom Verfassungsrat unter Vorsitz Chiracs abgelehnt29. Genausowenig Anklang fand ein Vorschlag der Fraktion der PS in der Nationalversammlung, ein Gesetz über die Regionalsprachen einzubringen, das die wesentlichen Vorschläge der Charta übernehmen sollte. 25 konservative Abgeordnete unter der Führung von Henri Plagnol (UDF / Val-de- Marne) veröffentlichten im Juli 1999 einen Text, der forderte, die europäische Einigung dürfe nicht zu Lasten Frankreichs und seiner nationalen Interessen gehen, die Charta würde aber genau dazu führen, da Unabhängigkeitsbewegungen gestärkt würden:

,,Rien ne justifie que l'on aille jusqu'àadmettre d'autres langues officielles que le français. Ce serait inévitablement encourager des mouvements indépendantistes aujourd'hui très marginaux (...) Il faut sans tarder mettre en _uvre les mesures concrètes favorisant la promotion des langues régionales sans remettre en cause ni les principes fondamentaux de la République, ni la Constitution. Faire l'Europe des régions sans défaire la France, tel est le chantier passionnant qui s'ouvreànous" 30

Aber auch gewichtige Befürworter der Charta meldeten sich zu Wort, darunter François Bayrou, Präfekt des Departements Pyrénées-Atlantiques und Henri Giordan, der Verfasser des Rapport von 1982. Giordan:

,,Depuis la fin de la Seconde Guerre mondiale, l'Europe s'est bâtie sur le respect des différences linguistiques et culturelles de ses peuples et de ses nations. La Charte européenne des langues régionales ou minoritaires s'inscrit dans cette logique. Le respect de la pluraliténe peut s'arrêter au plurilinguisme des langues officielles des Etats." 31

Allerdings führte die Diskussion bis heute nicht zur Ratifikation der Charta, auch hat Frankreich die wenigsten Vorschläge aller Unterzeichnerstaaten angenommen (39 von 98)

4. Die Situation einer Regionalsprache am Beispiel des Baskischen

Unter den Regionalsprachen Frankreichs nimmt das Baskische eine besondere Stellung ein, das es als nicht indogermanische Sprache nicht in die bekannten Sprachfamilien eingeordnet werden kann. Von den etwa 237 000 Einwohnern des französischen Baskenlandes - es umfaßt die drei Provinzen Labourd, Basse-Navarre und Soule im Departement Pyrénées-Atlantiques - gilt etwa ein Drittel, alsoca. 80 000, als Baskisschsprecher32. Das Baskische selbst gliedert sich nach Louis Lucien Bonaparte (1813 - 1891) in drei Dialektgruppen. die sich ihrerseits wieder in sieben Dialekte (Biskayisch, Guipuzkoanisch, Hoch- und Niedernavarrisch, Laburdisch, Sulisch und die ronkalischen Varietäten im Osten der Haute-Navarre33 ). Obwohl das Baskische eine sehr alte Sprache ist, stammt der erste schriftliche Beleg erst aus dem Jahr 1545 (,,Linguae vasconum primitiae" von Bernart Etxepare34 ).

Vor allem in den darauffolgenden zwei Jahrhunderten erlebte die baskische Literatur und auch Übersetzungen aus anderen Sprachen in das Baskische eine Blütezeit, dazu trugen vor allem Klöster und andere kirchliche Einrichtungen bei, allerdings hatte das Baskische im öffentlichen Diskurs nicht die Bedeutung des Bretonischen oder Okzitanischen, dies ist vor allem durch den geringen politischen Einflußseitdem das Königreich Navarra aufgehört hatte zu existieren und vor allem seit dem Pyrenäenvertrag 1659 zwischen Spanien und Frankreich, zu erklären.

Wie alle Regionalsprachen war auch für das Baskische die Französische Revolution ein wichtige Zäsur, vor allem, da die Gesellschaftsstruktur und die sozialen Gegebenheiten im französischen Baskenland sich vom restlichen Frankreich stark unterschieden. Die Bevölkerung war in verschiedene Klassen eingeteilt, der Reichtum an Immobilien oder Vieh bestimmte die Stellung in der Gesellschaft. Auch die Machtverteilung unterschied sich: gewählte Entscheidungsträger wurden von Volksversammlungen (bilhar oder biltzar) kontrolliert, die Grundlage hierfür waren überlieferte Bräuche, die in Form von verfaßten Regeln (fr. fors oder sp. fueros) Gesetzescharakter hatten. Auch die gemeinschaftliche Bewirtschaftung von Weiden und anderen Ressourcen sowie das traditionelle Erbrecht wurden durch die Revolution und das darauffolgende Empire und Napoleons Code Civil abgeschafft. Nicht zuletzt die Neugliederung des französischen Staatsgebietes und die Schaffung des Departements Basses-Pyrénées markierten auch die Aufgabe der territorialen Verwurzelung in drei Provinzen. Die Folge war eine Auswanderungswelle vor allem nach Nord- und Lateinamerika, woaber schon seit dem sechzehnten Jahrhundert Siedlungen baskischer Fischer bestanden35.

Was die Sprachpolitik jener Zeit angeht, gilt auch für das Baskische, daßes als gegen die Ideale der Revolution gerichtet angesehen wurde und damit genausobekämpft wurde. Barère schildert in seinem Bericht (s.o.) die Basken wie folgt:

,,Je veux parler du peuple basque. Il occupe l'extrémitédes Pyrénées-Occidentales qui se jette dans l'Océan. Une langue sonore et imagée est gardée comme le sceau de leur origine et l'héritage transmis par leurs ancêtres. Mais ils ont des prêtres, et les prêtres se servent de leur idiome pour les fanatiser; mais ils ignorent la langue française et la langue des lois de la République. Il faut donc qu'ils l'apprennent, car, malgréla différence du langage et malgréleurs prêtres, ils sont dévouésàla République qu'ils ont déjàdéfendue avec valeur le long de la Bidassoa et sur nos escadres." 36

Nach der Revolution von 1789 versuchten die Basken, ihren Protest gegen die neue Staatsform und die damit verbundenen Veränderungen - vor allem die Abschaffung ihrer traditionellen Rechte und Gesetze durchzusetzen, indem sie sich etwa weigerten, Abgesandte zur neuen Nationalversammlung zu schicken. Dies blieb jedoch erfolglos, auch ihre Forderungen nach einem eigenen Departement im Rahmen der Neugliederung Frankreichs hatten keinen Erfolg, die Nationalversammlung beschloßam 12. Januar 1790 die Grenzen des neuen Departements Basses-Pyrénées, unter Feststellung der ,, union du Pays des Basques et du Béarn"37. Außerdem wurde das neue Departement mit Beschlußvom 8. Februar 1790 in sechs Distrikte aufgeteilt, die dann auch die historischen Grenzen der drei Provinzen aufhoben. Durch Deportationen während der Terreur, eine rigorose zentralistische Politik während des 19. Jahrhunderts und nicht zuletzt die Verluste durch den ersten Weltkrieg (mehr als 6 000 Basken starben als französische Soldaten), der einen starken französischen Nationalismus im Baskenland zur Folge hatte, dauerte es bis in die dreißiger Jahre unseres Jahrhunderts, bis sich ein neues baskisches Selbstbewußtsein und Engagement für die eigene Kultur entwickeln konnte.

1933 erschien dann das Manifest der Bewegung Eskual Herriaren Alde (,,für das Baskenland") sowie von Oktober 1934 bis September 1937 die Monatszeitschrift Aintzina. Die Forderungen dieser Bewegung waren die politische und kulturelle Dezentralisierung Frankreichs, auch sprach sich die Zeitschrift offen gegen die parlamentarische Demokratie, gegen die Linke und den Front populaire aus. Allerdings bezog die Zeitschrift während des spanischen Bürgerkrieges nicht eindeutig Position, obwohl eine ideologische Nähe zur PNV (Baskische Volkspartei) bestand und auch ihrem Leitspruch Jaungoikua eta Lagi Zarra (,,Gott und die alten Gesetze"). Ein weiteres wichtiges Ereignis war dann 1963, als am 15. April (Aberri Eguna, ,,Tag des Vaterlands") die Bewegung Enbata (,,der Wind der dem Sturm vorausgeht") gegründet wurde. Ihre Forderungen waren die Schaffung eines baskischen Departements sowie in einem zweiten Schritt die Vereinigung mit dem Süden. In der ersten Nummer der gleichnamigen Zeitschrift erschien der Petit Catéchisme de notre mouvement: Jeune Basque, réfléchisàceci:

- Ta Patrie, ce sont tes habitudes, une manière de sentir et de penser, qui te font différent de ceux qui ne sont pas Basques
- Ta Patrie, c'est quelque chose que tu aimes habituellement et dont tu es fier...
- Ta nationalité, c'est le système administratif dont tu dépends par naissance ou par option
- Ta nationalité est une nécessité, car il faut s'intégrer dans une société
- Ta nationalité te donne un cadre, une sécurité pour tes intérêts matériels et moraux
- Ta nationalité est une réalité moins profonde, moins intime, moins intense que ta patrie

L'idéal est que la nationalitéet la Patrie se confondent.

L'idéal est la nationalitésoit au service de la Patrie.

L'idéal est que la nationalitéet la Patrie se soutiennent mutuellement

L'idéal n'a pas son compte dans notre cas de peuple basque...

Il est temps que la Patrie dispose de la nationalitéet non la nationalitéde la Patrie.

Il est temps que la Patrie basque se donne une nationalitéde son choix etàson service.

Il est temps que tous les petits peuples d'Europe, la main dans la main, réalisent une nationalitécommune au service de multiples patries 38

1967 trat die Enbata dann bei den Wahlen zur Nationalversammlung an und erhielt in den beiden baskischen Wahlkreisen 4,5% der Stimmen, wurde aber dann im Januar 1974 - zusammen mit bretonischen und korsischen Organisationen von Innenminister Marcellin aufgelöst und verboten. In der Folge traten dann verschiedene Parteien, sodie EHAS (Euskal HerrikoAlderdi Sozialista, Sozialistische Baskische Volkspartei, 3,6% bei den Wahlen 1978) und Jugendorganisationen auf, diese vereinigten sich 1980 zur Herri Taldeak, die als politischer Arm der Iparretarrak (,,ETA des Nordens") galt.

Allerdings waren und sind die Abertzale (dieser Begriff für Patriot oder Nationalist geht auf den baskischen Nationalisten SabinoArana zurück, ein Neologismus aus aberri,,Vaterland" und dem Suffix - zale,,,begeistert"39 ) auf vielen Gebieten präsent, soverschiedene kulturelle und sprachliche Organisationen:

- Seaska Zusammenschlußder ikastolak (baskische Kindergärten)
- Gau Eskolak (Abendschulen für Erwachsene
- Pizkundea, Zusammenschlußkultureller Organisationen
- Kulturzentren: Uha ï tza (Tardets), Ha ï ze-Berri (Ostabat) und Eihartzea (Hasparren)
- die Akademie für Baskische Sprache (Euskaltzaindia)
- verschiedene Zeitschriften (Herria, Herriz-Herri, Enbata, Ager, Abil, Ekaitza, Bizi Hatsa)
- soziale und gewerkschaftliche Organisationen (Hemen, die Aktiengesellschaft Herrikoa, die in baskische Unternehmen investiert und die Bauerngewerkschaft ELB, Euskal HerrikoLaborarien Batasuna)

Eine große Hoffnung all dieser Organisationen lag auch auf dem schon besprochenen Wahlkampf Mitterands 1981, dieser hatte an die Verantwortlichen der ,, Association desélus pour la création d'un département basque" geschrieben:

,,Je ne puis qu'être favorableàune initiative dont vous marquez clairement les limites comme `uneévolution du cadre administratif d'un nouveau département dans le respect des institutions nationales.' D'ailleurs, je suis co-signataire d'une proposition de loi déposée par le Parti socialiste le 18 décembre 1980 qui tendait au même but" 40

Im folgenden wurden diese Erwartungen jedoch enttäuscht, Gaston Defferre, damals Innenminister, äußerte sich 1982 wie folgt:

,,Le situation dans le Pays Basque est une situation très délicate. La solution ne sera pas fournie par la création d'un département basque...Il n'est pas du tout certain que la création d'un département basque soit conformeàl'intérêt des Basques eux-mêmes" und wenig später:

,,La question du département basque ne se pose pas." 41

Aber trotzdem verstärkte sich das kulturelle Engagement noch weiter: waren schon seit dem Ende des letzten Jahrhunderts mit der Gründung einer Sprachakademie und dem Versuch einer Vereinheitlichung (Eskuara Batua) Schritte unternommen worden, dem Baskischen mehr Raum im öffentlichen Leben zu verschaffen, wurden die Bemühungen ab 1960 noch intensiviert:

1965 eröffnete die Enbata die erste Ikastola (,,Schmiede des Wissens", baskische Grundschule) in Bayonne, solche Einrichtungen bestanden im Süden schon seit den 1890er Jahren, in den siebziger Jahren wurde die Arbeit an einem Sprachatlas, einer Grammatik und einem Wörterbuch vollendet. Dies hatte zum Effekt, daßdie Zahl der Baskischsprecher immer weiter anstieg und prozentual sogar größer war als im Süden (1986)42:

(1) Labourd, Basse Navarre et Soule

(2) Alava, Bicaye et Guipuzcoa

Auch das politische Engagement für ein baskisches Departement ist immer noch sehr stark: erst im letzten Jahr unterzeichneten 2 000 Politiker, Unternehmer und andere einen Aufruf für die Aktion Euskal Departamendua Orain (,,Ein baskisches Departement jetzt), 64% der baskischen Bürgermeister unterstützen diese Bewegung, die am 9 Oktober in einer Großkundgebung am 9.Oktober 1999 in Bayonne ihren Höhepunkt fand.43

III. Schlußbemerkung

Verfolgt man nun die hier skizzierte Entwicklung der französischen Sprachpolitik und Sprachgesetzgebung, lassen sich folgende Punkte festhalten:

1. Das auffallendste Merkmal legislativer Prozesse in Frankreich, die sich auf Kultur oder Sprache beziehen, ist, daßdie oberste Richtlinie jeglicher Maßnahme das französische Staatsund Politikverständnis ist. Zum einen erkennt man - trotz Reformversuchen - immer noch einen zentralistischen Anspruch französischer Politik, andererseits ist zu beobachten, daßauch internationalisierte Prozesse (vgl. die Charta über die Minderheitensprachen) oft als gegen das französische Selbstverständnis gerichtet beurteilt werden.

2. Allerdings wird selten sooffen argumentiert, wie dies noch während der Revolution (vgl. Berichte von Grégoire und Barère) der Fall war, vielmehr wird betont, daßdas Hauptziel aller vorgestellten Maßnahmen nicht darin liegt, den Gebrauch von Regional- oder auch Fremdsprachen zu sanktionieren, sondern das Französische als langue nationale bzw. langue de la liberté zu schützen. Darüber hinaus wird auch der politische Aspekt betont: allein eine einzige Nationalsprache gewährleistet die soziale und politische Teilhabe aller Bürger, vor allem in der Ersten und Zweiten Republik galt die Auffassung, daßdie Regionalsprachen als Relikt - und Werkzeug - des Absolutismus der Verbreitung der neuen politischen Ideen und damit der Republik widersprächen.

3. Letztendlich läßt sich jedoch im öffentlichen Diskurs ein Paradigmenwechsel feststellen, dies ist vor allem durch die fortschreitenden Integrationsprozesse in internationalen Organisationen und die damit verbundene grenzüberschreitende Kooperation ethnischer Minderheiten auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet zu erklären. Eine weitere wichtige Rolle in diesem Kontext scheinen auch die Entwicklungen zu spielen, die mit der Demokratisierung Spaniens und Portugals, der Ausweitung der Rechte von Minderheiten in Großbritannien und ganz allgemein die Betonung des Einflusses der Regionen innerhalb der Europäischen Union, vor allem seit Verankerung des Subsidiaritätsprinzips in den EU- Verträgen einher gingen.

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[...]


1 dies und f. nach: Marek, Yves: The Philosophy of French Language Legislation: Internal and International Aspects, in: Kibbee, Douglas A..(Hrsg.): Language Legislation and Linguistic Rights Conference 1996 / University of Illinois, Philadelphia 1998, S. 341-350

2 ebd., S.348

3 dies und f. nach: Blumenwitz: Das Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache. Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen im europäischen Völkerrecht in: Bott- Bodenhausen (Hrsg.): Unterdrückte Sprachen: Sprachverbote und das Recht auf Gebrauch der Minderheitensprachen, Frankfurt/Main 1996, S. 159ff.

4 Übersetzung bei Capotorti, Die Rechte von Angehörigen von Minderheiten, VN 1980, S.118, Anm. 30, sozitiert in: Blumenwitz 1996, ebd.

5 Blumenwitz 1996, S.162ff.

6 nach Blumenwitz 1996, S.166ff.

7 in Blumenwitz, S.181

8 in: Blumenwitz, ebd.

9 dies und f. nach: Geckeler/Dietrich: Einführung in die französische Sprachwissenschaft, Berlin 1995, S.32 ff. sowie http://www.ciral.ulaval.ca/alx/amlxmonde/europe/francegeneral.htm

10 vgl. Haarmann: Soziologie und Politik der Sprachen Europas, München 1975

11 http://www.academie-francaise.fr/langue/droite.html

12 Ager: Language Policy in Britain and France, London 1996

13 Ager, S.40

14 nach: Bochmann(Hrsg.): Sprachpolitik in der Romania, Berlin / New York, 1993

15 zitiert in: Bochmann, S.90

16 ebd.

17 dies und f. nach: www.ciral.ulaval.ca/alx/amlxmonde/francophonie/frn/17891870.htm

18 nach: www.ciral.ulaval.ca/alx/amlxmonde/europe/francepolminor.htm

19 nach: www.ciral.ulaval.ca/.../, ebd.

20 ebd.

21 ebd.

22 Kremnitz, Georg: Sprachliche Minderheiten in Frankreich heute, in: Kattenbusch, Dieter(Hrsg.): Minderheiten in der Romania, Wilhelmsfeld 1995, S. 81-94

23 ebd., S.82

24 François Mitterand, 14.März 1981 in Lorient, sozitiert in: Rudel, Christian: Euskadi, une Nation pour les Basques, o.O., o.D., S.182f.

25 vgl. Ager, S.46f.

26 nach: Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten, Beck-Texte im dtv, München 1996

27 www.coe.fr/txtjur/148fr.htm

28 nach: Hofmann, Rainer: Der Schutz von Minderheiten in Europa, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Europahandbuch, Bonn 1999, S.835

29 vgl.: Aeschimann, Eric: les langues régionales deviennent un enjeu politique, Libération vom 5.7.1999, www.liberation.fr./languesregio/actu/990705a.html

30 ebd.

31 ebd

32 Intxausti Joseba: Euskara, la lanque des Basques, Bayonne 1992 S.30

33 Institut Culturel Basque: Pays Basque: Clés de la Connaissance, Ustaritz 1995

34 Cahiers de l'IFOREP: Euskal Herriak / Pays Basques 2/Langue, Culture, Identité, Paris 1989, S.4f.

35 vgl.: Allières, Jacques: Que sais-je? Les Basques, Paris 1979 und Veyrin, Philippe: Les Basques, Paris 1947 / 1975

36 zitiert in: Intxausti, S.120

37 dies und f. nach: Pays Basques: Langue, Culture, Identité, Paris 1889, S.117

38 ENBATA, Petit Catéchisme de notre mouvement, 1963 , nach: Rudel: Euskadi, une Nation pour les Basques, o.O, o.D., S.149 f.

39 vgl. www.cogs.susx.ac.uk/users/larryt/basque.words.html

40 in: Rudel, S.182 f.

41 ebd.

42 nach: Intxausti, S. 30

43 s. Berichterstattung in Sud Ouest/Béarn, Sud Ouest/Pays Basque Oktober 1999, sowie Enbata, hebdomadaire politique Basque, N°1596, 7.Oktober 1999

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die französische Sprachpolitik im Verhältnis zu den Minderheitensprachen
Note
1,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
26
Katalognummer
V103119
ISBN (eBook)
9783640014996
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zusammenstellung der wichtigsten sprachpolitischen Maßnahmen in Frankreich, außerdem konkretes Beispiel der Politik im frz. Baskenland
Schlagworte
Sprachpolitik, Verhältnis, Minderheitensprachen
Arbeit zitieren
Matthias Traub (Autor:in), 2000, Die französische Sprachpolitik im Verhältnis zu den Minderheitensprachen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103119

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