Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Hausarbeit, 2000

8 Seiten


Leseprobe


Autor: Mandy Schmeißer

1. § 30 ,,Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer"

1.1. Der Erziehungsbeistand

1.1.1. Die rechtliche Grundlage

Im vierten Abschnitt des KJHG sind die Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige verankert.

Im Paragraphen 30 sind der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer festgeschrieben.

Er besagt:

,, Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern."

Was sind nun Hauptpunkte des § 30:

Der Erziehungsbeistand ist eine ambulant Hilfeform. Das Kind/ der Jugendliche bleiben in der Familie wohnen. Wichtiger noch, die Familie und das soziale Umfeld ( Freundeskreis, Schulkameraden) sollen mit einbezogen werden. Aber der Erziehungsbeistand hat kein Zugriffsrecht auf die Wohnung mehr, wie noch vor einigen Jahren.

Weiterhin müssen Entwicklungsschwierigkeiten aufgetreten sein, um den Erziehungsbeistand zu rechtfertigen. Diese äußern sich als Lern- und Leistungsstörungen, Verhaltensabnormitäten, Kriminalität, Dissozialität und als gestörte Beziehung zu den Eltern, bzw. Personensorgeberechtigten. Denn es gilt grundsätzlich erst einmal, dass nur die Eltern, bzw. die Personensorgeberechtigten das Recht auf Hilfen zur Erziehung haben und nicht das Kind. Wichtigste Voraussetzung dabei ist, dass das Wohl des Kindes gefährdet sein muss und die Hilfe zur Erziehung als geeignet erscheint. Diese beiden Voraussetzungen sind im § 27 KJHG festgeschrieben.

Im Gesetz sind keine formellen Regelungen für den Erz.beistand festgelegt. Alle Hilfen sind gleichrangig und können auch parallel in Anspruch genommen werden, sofern die Bedingungen dafür gegeben sind.

1.1.2. Verfahren

Es gilt also, die konkrete familiäre Situation zu klären, um festzustellen, welche Hilfe angemessen ist. Der Weg dahin ist in den letzten Jahren immer mehr vereinfacht wurden, auf umstädliche und langwierige Bürokratie wird immer mehr verzichtet. Wenn die Familiensituation also dementsprechend ist, wird ein Hilfeplangespräch geführt. Diese Verfahren ist im § 36 KJHG ( ,,Mitwirkung, Hilfeplan" ) festgelegt. Dabei arbeiten Eltern, Betroffene ( die ,,entsprechend ihrem Entwicklungsstand ... zu beteiligen sind" laut § 8.1. KJHG, mindestens aber ab dem 15. Lebensjahr ), Erziehungsbeistand und ein Mitarbeiter des ,,Allgemeinen Sozialen Dienstes" zusammen. Mit der vorgeschlagenen Hilfe müssen alle einverstanden sein. Auch das Kind hat Mitspracherecht. Im § 5 KJHG ist das ,, Wunsch- und Wahlrecht " festgeschrieben, das bedeutet, dass den Wünschen hinsichtlich der Hilfe zu entsprechen ist, sofern dies keine erheblichen Mehrkosten erfordert. Es kann zwischen den Diensten und der Einrichtung frei gewählt werden.

Grundsatz der Erziehungsbeistandschaft ist die unbedingte Freiwilligkeit. Erziehungsbeistandschaft kann einmal freiwilliger Hilfewunsch sein oder als richterliche Weisung erfolgen, wobei sie vom Richter angeordnet wird und das Jugendamt für deren Ausführung verantwortlich ist. Glücklicherweise hat dies immer mehr an Bedeutung verloren, da eine richterliche Anordnung dem Grundsatz der Freiwilligkeit widerspricht. Ohne sie ist eine erfolgreiche pädagogische Arbeit kaum möglich. Der Erziehungsbeistand soll eine Hilfe bei Entwicklungs- und Erziehungsproblemen sein. Er ist Berater für das Kind und die Familie und gleichzeitig Vermittler zwischen ihnen.

Er soll die Erziehungskompetenz der Personensorgeberechtigten fördern und eventuelle Familienkrisen mit der gesamten Familie bereinigen oder zumindest abschwächen. Sein Bestreben ist es, das Kind in seinem Milieu zu belassen, denn wenn er es herausnehmen würde und ohne Einbezug des sozialen Umfelds mit ihm arbeiten würde, wäre dem Kind damit nicht geholfen. Es käme nach der Maßnahme in eine unveränderte Familiensituation zurück und alles wäre wie vorher. Es bist also wichtig, dass die Familie gesprächsbereit ist und aktiv zusammenarbeitet.

Erziehungsbeistandschaft ist ein flexibles Hilfeangebot, das individuell in den verschiedenen Situationen der Betroffenen einsetzt. Sie kann auf unterschiedliches Entwicklungstempo und unterschiedliche Bedürfnisse eingehen.

Je nach Problem muss es möglich sein, die Hilfe in Familien-, Einzel- und Elternarbeit zu unterteilen. Dazu ist eine flexible Arbeitszeit nötig, was bedeutet, auch in den Abendstunden und am Wochenende dienstlich unterwegs zu sein. Je nach Notwendigkeit variiert die Betreuung zwischen 1- 10 Wochenstunden.

1.1.3. Vielseitigkeit des Erziehungsbeistandes und ein Beispiel dazu

Ein anderes Teilkonzept ist es, bei älteren Minderjährigen eine Verselbständigung zu erreichen, d.h. der Erziehungsbeistand muss andere Hilfeformen in seine Arbeit integrieren.

In besonderen Fällen muss der Erziehungsbeistand auch Anteile anderer Sozialarbeit übernehmen, z.Bsp. der sozialpädagogischen Familienhilfe ( § 31 ), der intensiven Einzellfallhilfe ( § 35 ) und Nachbetreuung ( § 41 ).

Das folgende Beispiel verdeutlicht diese Vielseitigkeit:

Hans ist 15 Jahre. Die letzten 2 Jahre lebte er im Heim und soll nun auf Wunsch seiner Eltern wieder in seine Familie integriert werden.

Er hat zwei ältere und drei jüngere Geschwister. Seit einem Jahr leben seine Eltern auch wieder zusammen. Nachdem sein Vater wegen Alkoholprobleme drei Jahre von der Familie getrennt lebte. Aber jetzt ist er trocken.

Als ausreichende Hilfe wird der Erziehungsbeistand empfunden. Dieser führte Gespräche mit Hans, seinen Eltern, mit den einzelnen Geschwistern und allen gemeinsam durch. Die zwei älteren Geschwister dürfen an den Veranstaltungen teilnehmen. Plötzlich wird der Vater rückfällig, vertrinkt das Geld und wird gewalttätig. Die Mutter bat den Erziehungsbeistand um Hilfe und Rat. Er organisierte eine Spende für die ausstehenden Mieten.

Einer der jüngeren Geschwister fängt an, zu stehlen und der Erziehungsbeistand begleitete ihn zur Gerichtsverhandlung und sprach mit den Lehrern. Er überzeugte den Vater, vorerst in ein Männerwohnheim zu ziehen.

- Dies waren Aspekte der sozialpädagogischen Familienhilfe. -

Trotz Verbesserung der Familiensituation zeigen zwei Geschwister unnormales Verhalten, weshalb für beide ein Hilfeplangespräch veranlasst wurde, mit dem Ergebnis einer Erziehungsbeistandschaft auch für sie.

Aber erst nach einer gemeinsamen Gruppenfahrt entstand ein Vertrauensverhältnis, woraufhin sich die Lage verbesserte.

Nach einem Jahr Betreuung fand ein Hilfeplangespräch über das weitere Vorgehen statt. Die Erziehungsbeistandschaft für Hans lief aus, aber nun bat seine 17jährige Schwester um Hilfe. Sie möchte, ob der Situation zu Hause, weg. Nach mehreren Gesprächen mit ihr und der Mutter wird vereinbart, dass sie auszieht. Der Erziehungsbeistand hilft bei der Wohnungssuche und späteren -einrichtung. Dann betreut er sie beim Prozess ihrer Verselbständigung.

- Das entspricht dem Betreuten Wohnen.-

Es ist zu erkennen, dass es für den Erziehungsbeistand keine festgelegten Verfahrensweisen gibt, sondern nur Richtlinien und Anhaltspunkte. Seine Arbeit überschneidet sich teilweise auch mit der sozialen Gruppenarbeit ( § 29 ).

Für diese Arbeit werden qualifizierte Mitarbeiter benötigt, die mit anderen Diensten, z.B. dem psychosozialen Dienst, zusammenarbeiten sollten.

Weiterhin bedarf es regelmäßiger Fort- und Weiterbildungen und Supervisionen, die Differenzen zwischen den Mitarbeitern, aber auch Probleme mit der Arbeit ( Fallbeispiele ) klären können.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Bereitstellen finanzieller Mittel. Um eine angemessene ( Gruppen- )Arbeit zu gewährleisten, müssen Räume, Beschäftigungsmaterialien und Gelder für Ausflüge beispielsweise vorhanden sein.

1.2. Der Betreuungshelfer

1.2.1. Die rechtlichen Grundlagen

Der Betreuungshelfer hat seine gesetzlichen Grundlagen einerseits ebenfalls im § 30 KJHG und zum anderen im § 10.1. JGG ( Jugendgerichtsgesetz ).

Im § 10.1. JGG ist festgeschrieben, dass der Richter Jugendlichen auferlegen kann, sich ,,der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person ( Betreuungshelfer ) zu unterstellen"

Damit ist gesagt, dass hier das Prinzip der Freiwilligkeit nicht im Vordergrund steht. Es ist eine Maßnahme für strafmündige Jugendliche, d.h. für Minderjährige zwischen 14- 18 Jahren und im Ausnahmefall auch für ältere junge Erwachsene.

Sie ist befristet und ihre Inhalte sind vorgegeben, der soziale Bezug ist zweitrangig. Der Betreuungshelfer muss dem Jugendgericht regelmäßig Bericht über seine Arbeit erstatten, somit befindet er sich unter einer gewissen Kontrolle.

Er ist ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe, des Jugendamtes oder eines freien Trägers. Diese Maßnahme bietet eine Alternative zum Jugendarrest und wird als Gruppen- oder Einzelarbeit durchgeführt.

1.2.2. Aufgaben des Jugendstrafvollzugs

An dieser Stelle ist es sinnvoll, kurz die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs zu erläutern: Laut § 91 JGG soll der Verurteilte erzogen werden, in Zukunft einen ,,rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen."

Das heißt, sie sollen resozialisiert werden und können im Strafvollzug eine Ausbildung absolvieren.

Es bleibt zu klären, ob dies so eine zu bewältigende Aufgabe ist oder beim

Betreuungshelfer nicht doch die höheren Chancen zu sehen sind. Natürlich gibt es auch für inhaftierte Jugendliche soziale Hilfe, z.B. werden in den Vollzugsanstalten soziale Trainingskurse durchgeführt.

Adressaten der Betreuungsweisung sind Jugendliche, die eine leichte oder mittelschwere Straftat begangen haben.

Betreuung soll eine sinnvolle Alternative zum Arrest sein und wird deshalb bei Jugendlichen mit Sozialisations- und Erziehungsdefiziten verhängt. Bei ihnen wäre Arrest der falsche Weg aufgrund ihrer besonderen Problemlage.

Meist jedoch folgt der Betreuungshelfer auf erfolglose Verwarnungen, Ermahnungen und Arbeitsauflagen bei leichteren Straftaten.

Diese Weisung hängt allerdings stark vom Jugendrichter und seinen Vorkenntnissen zu pädagogischen Maßnahmen ab. Er entscheidet, ob eine erzieherische Maßnahme noch sinnvoll ist oder nicht.

1.2.3. Ziele der Betreuungsweise

Sie ist ein Mittelweg zwischen Erziehung und Strafe. Deshalb sollte der Betreuungshelfer sich mehr an den sozialen und psychischen Problemen, als an seinen Straftaten orientieren. Er muss den Zusammenhang zwischen Delikt und Defizit erkennen, sonst besteht die Gefahr, dass er anstelle zu erziehen straft.

Ziele des Jugendstrafrecht sind es unter anderen, ein Legalverhalten zu erreichen.

Die Sozialpädagogik dagegen strebt eine stabile Persönlichkeit, positives Sozialverhalten und Verbesserung der Lebenssituation an.

Dafür benutzt sie verschiedene Methoden und Ansätze und unterstützt die Jugendlichen in diversen Bereichen, wie z.B. Schuldenregulierung, Wohnungs- und Arbeitssuche, Behördenkontakte, biographische Aufarbeitung und Erlernen lebenspraktischer Kenntnisse. Außerdem ist sie bestrebt, bei den Jugendlichen erneute Straffälligkeiten zu vermeiden und Verantwortungsbewusstsein, Selbständigkeit und Entscheidungsfähigkeit zu fördern und zu entwickeln.

Um das zu erreichen, muss der Betreuungshelfer die Ziele und Aufgaben dem Jugendlichen am Anfang der Maßnahme klarmachen und ein Vertrauensverhältnis zu ihm, bzw. mit ihm aufbauen.

Die Jugendlichen sind oft von negativen Erfahrungen geprägt und haben schon mehrere (Lebens-)krisen hinter sich. Deshalb brauchen sie besondere Hilfestellung und das Erlebnis ihnen entgegengebrachten Vertrauens.

Natürlich hängt es trotzdem von ihnen ab, wie viel Erfolg eine Maßnahme hat. Das ist abhängig von ihrer Mitarbeit und Bereitschaft, sich auf diese Erfahrung einzulassen und sie positiv für sich anzunehmen. Ist dies nicht der Fall, ist es die Pflicht des Sozialpädagogen, andere Methoden anzuwenden und den Grund für die Verschlossenheit und Ablehnung zu finden. Dabei ist unbedingt zu beachten, das Zwang das ungeeignetste Mittel ist, Zugang zu dem Jugendlichen zu bekommen.

,,Wir sollten uns als Sozialpädagogen immer eines vor Augen halten:

Wir wollen etwas vom Jugendlichen, er will aber nicht unbedingt etwas von uns."

Sollte es trotz intensiver Versuche keinen Weg zu einem Jugendlichen geben, muss das Jugendgericht benachrichtigt werden, um weitere Schritte einzuleiten.

1.2.4. positive Veränderungen bei der Arbeit des Betreuungshelfers

Nun noch einige positive Veränderungen in der Betreuungsarbeit:

-schriftliche Berichte werden immer seltener verlangt, es reicht eine mündliche Information der zuständigen Stelle

- die Gruppenarbeit wird der Einzelfallhilfe nach und nach vorgezogen
- das soziale Umfeld wird mehr mit einbezogen
- die Zusammenarbeit mit der offenen Jugendarbeit nimmt zu

1.3. Unterschiede zwischen Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer;

Um den Widerspruch der gemeinsamen Nennung beider in einem Paragraphen deutlich zu machen, ist es sinnvoll, die Unterschiede zusammenzufassen, die zwischen ihnen bestehen.

Erziehungsbeistandschaft ist eine Maßnahme:

1. die auf Freiwilligkeit basiert
2. für Kinder und Jugendliche zwischen 9- 18 Jahren
3. die das gesamte soziale Umfeld betrifft und mit einschließt
4. die nicht berichtspflichtig ist

der Betreuungshelfer dagegen ist:

1. eine Weisung, bzw. Verordnung, die vom Jugendrichter auferlegt werden kann
2. eine Sanktionsmaßnahme
3. für straffällig gewordene Jugendliche zwischen 14- 18 Jahren
4. gegenüber dem Jugendgericht berichtspflichtig
5. eine Alternative zum Jugendarrest
6. Maßnahme, die das soziale Umfeld nicht einbeziehen muss

Es gibt nur wenige Gemeinsamkeiten, die ich an dieser Stelle kurz nennen möchte:

1. die gesetzliche Grundlage ( § 30 )
2. beide sind Maßnahmen für Minderjährige
3. sie sind ambulante Hilfen
4. beide werden von öffentlichen oder freien Trägern durchgeführt

1.3.1. Argumente gegen eine gemeinsame Nennung des Erziehungsbeistands und des Betreuungshelfers im § 30

Es ist zu erkennen, dass Betreuungshelfer und Erziehungsbeistand völlig unterschiedliche Rahmenbedingungen als Grundlage haben. Gerade das Prinzip der Freiwilligkeit, das für pädagogische Maßnahmen unbedingte Priorität haben muss, wird beim Betreuungshelfer außer acht gelassen. Daher ist es widersprüchlich, ihn im § 30 KJHG neben den Erziehungsbeistand zu stellen. Deshalb läuft die Diskussion, beide wieder deutlich voneinander zu trennen.

Das Konzept des Betreuungshelfers passt als pädagogischer Bestandteil in den Kontext des JGG als Strafmaßnahme und nicht als gewünschte -und deshalb freiwillige- Hilfsmaßnahme.

Die Sozialpädagogik hat sich für die Ausführung desselbigen zur Verfügung gestellt, um positiv eingreifen zu können. Sie möchte dem Jugendlichen mit geeigneteren Maßnahmen helfen, als es dem Justiz möglich ist.

Ein weiterer ungünstiger Punkt ist die Berichtspflicht.

Der Erziehungsbeistand hat mehr Handlungsfreiheit, kann verschiedene Methoden anwenden, während der Betreuungshelfer vorgeschriebene Inhalte zur Grundlage hat und sich ständig rechtfertigen und seine Arbeit nachweisen muss.

Aber über alles könnte hinweggesehen werden, bis auf die Tatsache der fehlenden Freiwilligkeit in der Betreuungsweise. Deshalb müsste der Betreuungshelfer anders gesetzlich geregelt werden.

2. § 29 ,,soziale Gruppenarbeit"

2.1. Historisches

Ihre Wurzeln hat die soziale Gruppenarbeit einmal in den USA, als die soziale Isolation junger Menschen aufgrund beginnender Industrialisierung und Verstädterung ein großes Problem wurde.

1905 hat Dr. Pratt in Boston die Gruppenarbeit erstmals eingesetzt.

Zum anderen wurde die Arbeit mit Menschen in Gruppen Anfang diesen Jahrhunderts in Europa angesprochen als Bestandteil der Reformpädagogik.

A.O.K. Adler, Vertreter der Psychoanalyse, stellte die sozialen Probleme seiner Klienten in den Mittelpunkt und vertrat die Meinung, dass Menschen Gemeinschaftswesen sind und auch nur zu mehreren existieren können.

Auch Moreno hat eine wichtigen Beitrag zur Gruppenarbeit geleistet mit seiner Methode des Psychodramas, das eine Art Gruppentherapie ist.

Sozialpsychologen erforschten die Zusammenhänge zwischen Gruppenleben mit Sozialverhalten und der Bedeutung von Gruppen in Sozialisationsprozessen.

Nach dem 2. Weltkrieg setzten amerikanische Besatzer die Gruppenarbeit zur politischen Umerziehung in Schulen und bei Erwachsenen ein.

Seit Beginn der sechziger Jahre gehörte die Gruppenarbeit neben der Einzelfallhilfe und der Gemeinwesenarbeit zu den 3 Hauptgruppen der Sozialpädagogik. Nach verschiedenen Diskussionen wurde die Gruppe in den siebziger Jahren dann als Methode zur Selbstreflexion, Therapie und gemeinsamen Arbeit akzeptiert. Doch es gab keine Möglichkeit zur Weiterentwicklung, und so wurde die soziale Gruppenarbeit erst als Maßnahme des KJHG wieder voll anerkannt.

2.2. Die rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage der sozialen Gruppenarbeit ist § 29 KJHG, der besagt:

,,Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines Guppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern."

Die soziale Gruppenarbeit ist ein Angebot zum sozialen Lernen in der Gruppe.

Freiwilligkeit ist Voraussetzung. Es ist eine Hilfe für ältere Kinder und Jugendliche, das heißt, die Teilnehmer sind zwischen 12- und 18 Jahren alt.

Sie darf vom Personensorgeberechtigten bei gegebenen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, allerdings sollte das Kind, bzw. der Jugendliche damit einverstanden sein, ansonsten müsste über eine anderen Hilfe nachgedacht werden. Ziel der soziale Gruppenarbeit ist die Entwicklung sozialer Kompetenzen, Eigenverantwortlichkeit und gemeinschaftsfähigen Sozialverhaltens. Meist kommen die Klienten aus sozial benachteiligten Familien, die jedoch befähigt genug sind, um die Kinder in den Familien zu belassen.

Soziale Gruppenarbeit wird durchgeführt von freien und öffentlichen Trägern. Wenn nötig, sind auch mehre re Träger daran beteiligt, da manchmal nur das Zusammenwirken verschiedener Kurse und Gruppen die Bedürfnisse des Jugendlichen erfüllen können.

Diese Hilfe wird entweder als Kurs oder als fortlaufende Gruppe durchgeführt. Der Kurs ist eine befristete Maßnahme, er hat normalerweise eine Dauer von ca. 3 Monaten, die 2- 3 Wochenstunden und 2 Erlebniswochenenden beinhalten. Die Zusammensetzung der Beteiligten ist während dem Kurs gleichbleibend, die Teilnehmerzahl liegt zwischen 3- 10. Nachteil diese Konzepts ist, dass ein Kurs erst dann begonnen werden kann, wenn sich genug Mitglieder angemeldet haben. Auch wird er zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt beendet, unabhängig davon, ob ein Ziel erreicht worden ist oder nicht.

Vorteile dieser Gruppenarbeit sind: 1. Programminhalte und Methoden können in jeder Gruppe erneut angewendet werden und 2. können die voraussichtlich anfallenden Kosten in etwa schon vorher kalkuliert werden.

Die fortlaufende Gruppe dagegen hat ständig neue Teilnehmer. Diese können jederzeit einsteigen oder die Maßnahme verlassen, wenn sie ihr Ziel erreicht haben. Programmelemente können nicht wiederholt eingesetzt werden, der Gruppenleiter muss ständig neue Methoden und Inhalte einbringen, damit es für Teilnehmer, die länger in der Gruppe sind, nicht langweilig und/ oder uninteressant wird. Gegensätzlich zur Kursform kann der finanzielle Aufwand vorher nicht berechnet werden.

Es ist für jeden Klienten zu klären, welche der beiden Formen der soziale Gruppenarbeit sinnvoller ist.

Als Auflage des Jugendrichters wäre die Kursform jedoch zweckmäßiger, da hier eine bestimmte Dauer vorgegeben ist und ein entsprechender Inhalt bearbeitet werden kann. Vorteilhaft ist es, dem straffällig gewordenen Jugendlichen vor dem Hauptverfahren eine Kursteilnahme als Alternative anzubieten und so das Verfahren zu umgehen.

Soziale Gruppenarbeit beinhaltet 3 Schwerpunkte, die an den Bedürfnissen der Jugendlichen ausgerichtet sind. Je nach Zielsetzung kann sie erlebnis-, themen- oder handlungsorientiert sein, wobei es keine strikte Trennung zwischen den Schwerpunkten geben muss.

a.) erlebnisorientiert:

Diese Gruppenarbeit hat als Hauptaufgaben Abenteuer, Spaß und Geselligkeit. Die Jugendlichen sollen ihre überschüssigen Kräfte in positive Energien umwandeln. Der Freizeitcharakter dieses Schwerpunktes ermöglicht ein soziales Lernen ohne Zwangsoder Schulform.

Mit den Gruppen werden Wanderungen, Campingwochenenden, Grillabende, Wanderfahrten und ähnliche Aktivitäten durchgeführt.

b.) themenorientiert:

Die thematischen Inhalte werden an den Bedürfnissen der Mitglieder ausgerichtet und je nach Interesse in Gesprächen bearbeitet und besprochen. Die Teilnehmer bekommen wichtige Informationen zu alltäglichen Problemen und Fragen. Sie erhalten die Möglichkeit, mit Mitarbeitern verschiedenster Behörden zu sprechen, wie zum Beispiel der Justiz, des Jugend-, Sozial- und Arbeitsamtes und anderer.

Weiterhin können Filme und Theaterstücke zu einem Thema besucht werden. Zentrale Themen sind unter anderen Sucht, Gewalt (-verhalten), Sexualität, persönliche Schulden, Arbeitsmarktsituation, Auseinandersetzen mit der eigenen Straftat, Verkehrserziehung. Ergänzend gibt es die Variante der Einzelbetreuung. Sie hilft bei Problemen in der Schule/ am Arbeitsplatz, bei Behördengängen, im finanziellen Bereich und im Freundes- und Familienkreis.

Es ist trotzdem wichtig, die Gruppe nicht zu isolieren. Auch eine themenorientierte Gruppe braucht Geselligkeit, Erlebnisse und Kontakt zu anderen Jugendlichen. Eine gute Möglichkeit dafür ist zum Beispiel ein (Fußball-) Turnier.

c.) handlungsorientiert:

Der 3. Schwerpunkt ist die handlungsorientierte Arbeit. Hier sollen die Jugendlichen über längere Zeit meist handwerkliche Tätigkeiten ausführen. Das wird in Form von Projekten realisiert, die in allen Phasen gemeinsam durchlebt werden. Dazu gehört die Planung desselben, die praktische Ausführung und die gemeinsame Nutzung des Ergebnis`. Beispiele für solche Projekte sind Bootsbau, Videoprojekte, Spielplatzinstandsetzung, eine Fahrradwerkstatt u.s.w..

Besonders geeignet ist die soziale Gruppenarbeit also im persönlichen Bereich (Freizeitgestaltung), im familiären Bereich (Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, gestörte Eltern- Kind- Beziehungen), im Freundschaftsbereich und im schulischen Bereich (Überforderung, Konzentrationsprobleme).

Dagegen ist sie nicht geeignet, wenn verschiedene und gehäufte Probleme auftreten und/ oder das familiäre Umfeld nicht mehr tragbar ist. In solchen Fällen sollten zweckmäßigere Hilfemaßnahmen aus dem KJHG gewählt werden, z.B. die sozialpädagogische Familienhilfe. Oft wird der sozialen Gruppenarbeit vorgeworfen, dass delinquente Jugendliche ungerechtfertigterweise bevorzugt werden. Deshalb muss das Konzept des § 29 besonders sorgfältig geplant und durchdacht werden, damit nicht falsche Meinungen entstehen, es handle sich um eine Erweiterung des § 11 KJHG ( ,,Jugendarbeit" ). Es muss deutlich gemacht werden, dass es eine sinnvolle Maßnahme zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen ist. Aus diesem Grund ist soz. Gruppenarbeit auch kostenfrei im Gegensatz zu anderen Angeboten der Jugendarbeit, bei denen die Beiträge im § 90 KJHG ,, Erhebung von Teilnehmerbeiträgen" geregelt sind. Außerdem ist in der soz. Gruppenarbeit die Elterarbeit eine Aufgabe unter anderen, das heißt informieren, Elterngespräche und gemeinsame Aktionen mit ihnen und den Kindern.

Zentraler Punkt für eine erfolgreiche Durchführung von § 29 ist nicht zuletzt die entsprechende Qualifizierung des Personals. Ein guter Sozialpädagoge kann einfühlsam die Nöte und Bedürfnisse erkennen und auf sie eingehen und trotzdem das Gruppenziel nicht verfehlen. Um das zu erreichen müssen die Mitarbeiter flexibel in ihren Methoden und Vorgehensweisen sein, um auch beeinflussende Umstände der Kinder und Jugendlichen umzuwandeln in Positives oder aufzuheben.

,,..., sie müssen Distanz bei größtmöglichster Nähe wahren."

Die Mitarbeiter sollten eigene Ideen einbringen, schon Erfahrungen mit gefährdeten Jugendlichen gesammelt haben, organisieren können und nicht auf festen Arbeitszeiten bestehen, denn die Arbeitszeit richtet sich vorrangig nach den Kindern und Jugendlichen. Das sind hohe Ansprüche, die dementsprechend vergütet werden müssen. Außerdem braucht man auch noch eine Ersatzkraft oder einen Assistenten, für den Fall einer Krankheit oder anderer Verhinderungen.

Ganz wichtig für die Durchführung ist die Bereitstellung von Räumen und Materialien und die Möglichkeit einer Supervision und Weiterbildung.

3. Zusammenfassung

Die Hausarbeit beschäftigte sich mit den Paragraphen 29 und 30 des KJHG.

Es wurde deutlich gezeigt, dass beide nicht optimal verwirklicht werden können. Grund dafür sind hauptsächlich die fehlenden finanziellen Mittel, von denen alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit abhängen.

Es muss selbstverständlich werden, Haushaltstellen für soziale Arbeit zu schaffen und Supervisionen und Fort- und Weiterbildungen anzubieten.

Weiterhin ergab sich, dass Rechtswesen und Sozialwesen enger zusammenarbeiten und die Sozialpädagogik von der Justiz voll anerkannt werden muss.

Die Gerichtsbarkeit muss die Möglichkeit einer sozialpädagogischen Betreuung als

Alternative zur Strafe wahrnehmen und nicht auf Vergeltungsbasis arbeiten.

Als Ziel soll die Verbesserung der Zukunftsperspektiven stehen, um die

Hoffnungslosigkeit der Jugend abzubauen. Die schlechte Arbeitsmarktsituation fördert bei vielen Jugendlichen schon sehr zeitig die Meinung, Delikte sind Möglichkeiten, Wohlstand zu erre ichen

- sie hätten sowieso nichts zu verlieren -.

Um Straftaten zu vermeiden sollten mehr Präventivmaßnahmen durchgeführt und die Eltern besser informiert und unterstützt werden.

Ende der Leseprobe aus 8 Seiten

Details

Titel
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Hochschule
Technische Universität Dresden
Autor
Jahr
2000
Seiten
8
Katalognummer
V103087
ISBN (eBook)
9783640014675
Dateigröße
347 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Arbeit zitieren
Mandy Schmeißer (Autor:in), 2000, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103087

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