Die Partnerschaftsgesellschaft - Entstehungsgeschichte, Merkmale, juristische Einzelheiten


Hausarbeit, 2002

22 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Entstehungsgeschichte und die Wesenszüge der Partnerschaftsgesellschaft

2. Wesentliche juristische Einzelheiten
2.1 Berufe, die für die Partnerschaftsgesellschaft in Frage kommen
2.2 Firmierung
2.3 Gegenstand der Partnerschaft
2.4 Beginn der Partnerschaftsgesellschaft
2.5 Geschäftsführung
2.6 Vertretung
2.7 Gesellschafterbeschlüsse
2.8 Haftung
2.8.1 Haftung der Partnerschaftsgesellschaft
2.8.2 Haftung der Partner
2.9 Wettbewerbsverbot
2.10 Ausscheiden eines Partners
2.11 Auflösung, Liquidation

3. Die steuerliche Behandlung
3.1 Die Gewinn- und Verlustrechnung
3.2 Die Besteuerung

4 Bestandteile eines Partnerschaftsgesellschaftsvertrags

5 Gegenüberstellung der Partnerschaftsgesellschaft und der GmbH

6. Die Verbreitung der Partnerschaftsgesellschaft

Literaturverzeichnis

Anhang

1. Mustervertrag

1. Entstehungsgeschichte und die Wesenszüge der Partnerschaftsgesellschaft

Die ersten Diskussionen um eine Gesellschaft für Freiberufler wurden in den 50er Jahren bereits ge- führt. Aus diesen Diskussionen wurden Gesetzesvorschläge erarbeitet, aber diese sind gescheitert. Erst das Partnerschaftsgesetz (PartGG) von 1994 hatte dann erfolg. Das Gesetz wurde am 10.06.1994 verabschiedet und trat endgültig am 01.07.1995 in Kraft.

Die Freiberufler wollten diese Rechtsform, damit sie überregional und fächerübergreifend bzw. inter- professionell zusammenarbeiten können, und zwar mit einer Regelung der Haftungsfrage. Die Regie- rung wollte dem Streben der Freiberufler in Richtung GmbH entgegenwirken, was sich bei der Gestal- tung der Haftung der Partner zeigen wird.

„Die Partnerschaft ist gem. § 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB rechtsfähig. Sie hat eigenes Vermö- gen, ist grundbuchfähig und im Prozess prozessfähig.“ [1]

„Bei Verabschiedung der Insolvenzverordnung im Jahre 1994 wurde die Partnerschaft nicht ausdrück- lich als insolvenzfähig erwähnt. Dieser Mangel wurde durch die Aufnahme der Partnerschaft in

- 11 (2) Nr. 1 InsO im Jahre 1998 behoben. Danach kann das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partnerschaft eröffnet werden. Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 (1) InsO) sowie bei einem eigenen Antrag der Partnerschaft auch die drohende Zahlungsunfähigkeit

(§ 18 (1) InsO).“ [2]

Sie existiert erst, wenn sie im Partnerschaftsregister eingetragen ist. Es muss mindestens ein Partner persönlich haften.

„Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

- Personengesellschaft für Freiberufler,
- keine Handelsgesellschaft,
- Gesamthandgemeinschaft und keine juristische Person,
- Namens-, Grundbuch- und Parteifähig (teilrechtsfähig),
- Möglichkeit der Zweigniederlassung,
- Haftung für Verbindlichkeiten, das Vermögen der Partnerschaft und die Partner als Gesamt- schuldner.

Die Partnerschaft steht damit ihrem Charakter nach zwischen der GbR und der OHG,...“ [3]

2. Wesentliche juristische Einzelheiten

2.1 Berufe, die für die Partnerschaftsgesellschaft in Frage kommen

In § 1 PartGG ist definiert, dass Partner werden kann, der Angehöriger eines freien Berufes ist. Es wird in dem Paragraphen ein nicht abschließender Katalog von freien Berufen aufgeführt. Er enthält im wesentlichen die Berufe des § 18 EStG (= Einkommensteuergesetz). Bei Zweifeln über die Zuge- hörigkeit zu einem freien Beruf, ist die Rechtsprechung zu dem § 18 EStG heranzuziehen.

Eine bloße Kapitalbeteiligung ist bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht möglich, da alle Partner aktiv in ihrem Beruf arbeiten müssen, um Partner werden zu können.

Ist auch nur ein Partner kein Angehöriger der freien Berufe, so wird aus der Partnerschaftsgesellschaft ein Gewerbebetrieb, der somit gewerbesteuerpflichtig ist.

Bei dem Zusammenschluss von Partnern sind die Berufsrechte zu berücksichtigen. Diese können Verbote enthalten, nach denen ein bestimmter Beruf nicht mit einem anderen Beruf kooperieren darf (Berufsrecht geht vor Gesellschaftsrecht). Dieser Ansatz widerspricht den Gründen der Entstehung dieser Gesellschaftsform. Denn es war gerade gewollt, dass man sich fächerübergreifend zusammen- schließen kann.

„Bei sämtlichen interprofessionellen Partnerschaften muss stets gewährleistet sein, dass die Unab- hängigkeit der Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere vertragliche Vereinbarungen und Beschränkungen der Geschäftsführung sind unzulässig (vgl. z. B. § 6 Abs. 2 PartGG, § 43 Abs. 1 BRAO, § 56 Abs. 1 StBerG, § 43 Abs. 1 WPO). [4]

2.2 Firmierung

Im Namen der Partnerschaftsgesellschaft muss mindestens ein Name eines Partners genannt wer- den. Der Nachname reicht gem. § 2 (1) Satz 1 PartGG aus.

Weiterhin verlangt der § 2 PartGG den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ und die Auflistung der Berufsbezeichnungen aller Partner.

Möglich wäre z. B. : Müller und Partner, Rechtsanwälte (auch die Schreibweise Müller & Partner ist zulässig); Müller & Kollegen Partnerschaft, Rechtsanwälte und Steuerberater; Müller & Meier und Partner, Heilpraktiker usw.

2.3 Gegenstand der Partnerschaft

Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft sind die freien Berufe, die die Partner ausüben und die im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden. Der Gegenstand darf allerdings kein Handelsgewerbe sein, was sich schon allein durch die freien Berufe ergibt.

2.4 Beginn der Partnerschaftsgesellschaft

Im Außenverhältnis beginnt die Partnerschaftsgesellschaft mit dem Eintrag in das entsprechende Re- gister (§ 7 PartGG), dem sogenannten Partnerschaftsregister.

Im Gesellschaftsvertrag kann für das Innenverhältnis ein Datum vereinbart werden, ab dem die Part- ner die Geschäfte aufnehmen. Vor der Eintragung in das Partnerschaftsregister treten die Partner nur werbend auf.

2.5 Geschäftsführung

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts zur Geschäftsführung geregelt ist, finden nach § 6 (3) PartGG die §§ 110 bis 116 (2), 117 und 119 HGB Anwendung. Wonach jeder Partner zur Geschäftsführung berechtigt ist.

Im Partnerschaftsgesetz werden zwischen den Kern- und sonstigen Geschäften unterschieden. Gem.

§ 6 (1) PartGG besteht der Kernbereich aus der Ausübung „ihrer beruflichen Leistung unter Beach- tung des für sie geltenden Berufsrechts“.

Und § 6 (2) PartGG regelt, dass die Partner nur von den sonstigen Geschäften ausgeschlossen wer- den können. Dazu gehören z. B. die Anmietung von Geschäftsräumen, Personaleinstellung, die Büro- einrichtung usw..

Überschreitet ein Partner die vertraglich festgelegte Geschäftsführungsbefugnis, so wirkt sich das im Außenverhältnis nicht aus (§ 126 (2) HGB). Im Innenverhältnis ist dieser Partner den anderen Part- nern gegenüber schadenersatzpflichtig und die Aufwendungen für dieses Geschäft bekommt er von der Gesellschaft auch nicht ersetzt.

2.6 Vertretung

In § 7 (3) PartGG ist geregelt, dass für die Vertretung der Partnerschaft die §§ 125 (1) und (2),

126 und 127 HGB Anwendung finden. Grundsätzlich gilt die Alleinvertretungsmacht (§ 7 (3) PartGG

i. V. m. § 125 (1) HGB) der Partner, wobei der einzelne Partner durch den Partnerschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen werden kann. Außerdem können auch zwei oder mehr Partner für die Vertretung der Gesellschaft bestimmt werden (§ 7 (3) PartGG i. V. m. § 125 (2) HGB).

Da diese Rechtsform dem Grundsatz der Selbstorganschaft unterliegt, kann kein Fremd-Geschäfts- führer eingesetzt werden.

„Die Vertretung der Partner erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 126 Abs. 1 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen.“ [5]

Die Vertretungsmacht kann gem. § 7 (3) PartGG i. V. m. § 126 (2) HGB nach außen nicht einge- schränkt werden.

„Gemäß § 7 (3) PartGG i. V. m. § 127 HGB kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einem Part- ner die Vertretungsmacht auf Antrag der übrigen Gesellschafter entzogen werden.“ [6]

2.7 Gesellschafterbeschlüsse

Um in der Partnerschaftsgesellschaft etwas zu beschließen, ist gem. § 6 (3) PartGG i. V. m.

§ 119 HGB die Zustimmung aller Partner notwendig (Einstimmigkeitsprinzip).

„Nach den gesetzlichen Vorschriften gilt es insbesondere in folgenden Fällen:

- Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, § 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 116 Abs. 2 HGB.
- Einvernehmliche Auflösung der Partnerschaft, § 9 Abs. 1 PartGG i. V. m. § 131 Nr. 2 HGB.
- Verschiedene Maßnahmen in und nach der Liquidation, § 10 Abs. 1 PartGG i. V. m. den
- 146 Abs. 1, 147, 152, 157 Abs. 2 Satz 2 HGB.
- Änderung des Partnerschaftsvertrages und alle sonstigen Grundlagengeschäfte wie etwa die Einwilligung in den Wettbewerb nach § 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 112 Abs. 2 HGB, die

Einleitung eines Verfahrens auf Ausschluss von der Geschäftsführung nach

§ 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 117 HGB oder auf Entziehung der Vertretungsbefugnis nach § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 127 HGB.

- Die Abweichung von den Vorschriften des Partnerschaftsvertrages im Einzelfall, soweit dies trotz des Schriftformgebotes nach § 3 Abs. 1 PartGG wirksam möglich ist. Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob der Beschluss formfrei gefasst werden kann oder ob es sich inhaltlich um eine Änderung des Partnerschaftsvertrages handelt. In diesem Fall muss die Schriftform des

§ 3 Abs. 1 PartGG eingehalten werden.“ [7]

Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen im Partnerschaftsvertrag sind möglich, da der

§ 119 HGB i. V. m. § 6 (3) PartGG dispositiv ist. Somit kann im Gesellschaftsvertrag auch das Mehr- heitsprinzip vereinbart werden. Allerdings ist die Beschlussfassung von Änderungen des Partner- schaftsvertrages nach der Rechtsprechung nur nach dem Einstimmigkeitsprinzip möglich.

2.8 Haftung

2.8.1 Haftung der Partnerschaftsgesellsc haft

„Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft die Partner als Ge- samtschuldner neben dem Vermögen der Partnerschaft. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG verweist auf die

§§ 129 und 130 HGB. § 8 Abs. 2 und 3 PartGG regelt die Beschränkung der persönlichen Haftung der Partner. An der Haftung des Vermögens der Partnerschaft ändert sich hierdurch in keinem Fall

etwas.“ [8]

Demnach haften die Partner gesamtschuldnerisch. Die Beschränkungen nach § 8 (2) und (3) PartGG müssen dann bei jeder Auftragsannahme fixiert werden. Also muss der Kunde sich bei Vertrags- schluss damit einverstanden erklären.

Es ist umstritten, ob eine „Partnerschaft mit beschränkter Haftung“ gegründet werden kann.

„Nach der wohl zutreffenden Ansicht ist diese Ausgestaltung einer Partnerschaft nicht möglich, da

§ 7 Abs. 3 PartGG auf § 126 HGB verweist, dessen Absatz 2 im Gegensatz zu § 714 BGB die Be- schränkung des Umfanges der Vertretungsvollmacht im Innenverhältnis Dritten gegenüber für unwirk- sam erklärt. “[9]

2.8.2 Haftung der Partner

Laut § 8 (2) PartGG haften die Partner für die „beruflichen Fehler“ eines Auftrages neben der Partner- schaft, wenn sie diesen Auftrag alleine durchgeführt haben. Hiervon ausgenommen sind „Bearbei- tungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung“.

„... die Norm betrifft nur „berufliche Fehler“. Dies sind solche, die während der Leistungserbringung im Rahmen der Partnerschaft gemacht worden sind, also eine Nicht- oder Schlechterfüllung des Auftra- ges. Hierdurch wird klargestellt, dass es vorrangig um vertragliche Schadenersatzansprüche geht.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen daneben aber auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst sein.“ [10]

Mit den „Bearbeitungsbeiträgen untergeordneter Bedeutung“ sind diejenigen Leistungen gemeint, die zwar den Auftrag betreffen, aber nebensächlich sind und von einem anderen Partner ausgeübt wer- den bzw. ausgeübt werden können.

Der einzelne Partner haftet zwar für die beruflichen Fehler, kann aber nicht alleine zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Fehler bei den nebensächlichen Aufgaben entsteht. Zum Beispiel wird ein Arzt einer Gemeinschaftspraxis dafür haften müssen, wenn er auf einem Röntgenbild nicht erkennt (obwohl es offensichtlich ist), dass das Bein gebrochen ist und dieses falsch behandelt. Aber er wird nicht alleine neben dem Partnerschaftsvermögen für den Fehler haften müssen, wenn er aufgrund eines fehlenden Medikaments ein Ersatzmedikament verwendet und dieses nicht anschlägt. Die Be- stellung des gebrauchten Medikaments wurde von dem / der gemeinsamen Mitarbeiter/in versäumt.

2.9 Wettbewerbsverbot

Gem. § 6 (3) PartGG i. V. m. §§ 112 und 113 HGB darf kein Partner der Partnerschaftsgesellschaft konkurrieren. Er darf nicht außerhalb der Partnerschaftsgesellschaft die Tätigkeit ausüben, die er der Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag zur Verfügung stellt.

Wenn der Partner ausscheiden sollte, besteht für ihn lediglich ein Abwerbungsverbot, außer es ist im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt.

[...]


[1] Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft; Lutz Michalski, Volker Römermann; RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH; 2. Auflage; Köln 1999; Seite 2

[2] siehe Fußnote 1; Seite 3

[3] Wirtschaftsprivatrecht; Ernst R. Führich; Verlag Vahlen; 3. Auflage; München 2001; Seite 341

[4] Gesellschaften; Memento Verlag AG; Freiburg 2000; Autoren sind die Redakteure des Memento Verlages; Seite 1163

[5] siehe Fußnote 1; Seite 39

[6] siehe Fußnote 1; Seite 40

[7] siehe Fußnote 1; Seite 41

[8] siehe Fußnote 1; Seite 49

[9] siehe Fußnote 1; Seite 49

[10] siehe Fußnote 1; Seite 50

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die Partnerschaftsgesellschaft - Entstehungsgeschichte, Merkmale, juristische Einzelheiten
Hochschule
Universität Hamburg  (HWP)
Veranstaltung
Unternehmensrecht
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
22
Katalognummer
V10277
ISBN (eBook)
9783638167468
ISBN (Buch)
9783640858699
Dateigröße
760 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Partnerschaftsgesellschaft; Unternehmensformen; Freiberufler
Arbeit zitieren
Tanja Wendland (Autor:in), 2002, Die Partnerschaftsgesellschaft - Entstehungsgeschichte, Merkmale, juristische Einzelheiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10277

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