Das Gesetz als Geschichtsquelle am Beispiel des "Ewigen Landfriedens" von 1495


Ausarbeitung, 2001

9 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Definition des Begriffs Gesetz

II. DAS WESEN DES MITTELALTERLICHEN RECHTS

III GESCHICHTLICHER ÜBERBLICK ÜBER DIE LANDFRIEDEN

IV. DER SOGENANNTE „EWIGE LANDFRIEDE“ VOM 7. AUGUST 1495

V. DER „EWIGE LANDFRIEDE“ ALS GESCHICHTSQUELLE

VI. Literatur

I. Definition des Begriffs Gesetz

Gesetze sind die geschaffenen Normen eines Geschehens oder Handelns. Es sind Satzungen mit staatlicher Autorität die sich an alle Volksangehörigen richten und deren Befolgung durch Zwang gesichert ist. Ein Gesetz als Satzung erhält seine Autorität durch den Gesetzgeber.

Gesetzgeber in Monarchien, die keine Verfassung haben, ist der König oder der Landesfürst. In konstitutionellen Monarchien ist es je nach Art der Ver- fassung der Landesherr mit Billigung der Volksvertretung oder die Volks- vertretung mit Billigung des Landesherrn. Bei repräsentativen Monarchien und Republiken ist der Gesetzgeber die verfassungsmäßige Volksvertretung. Eine Verfassung ist das Grundgesetz eines Staates, das festlegt, wie der Staat regiert werden soll und wie die Rechte und Pflichten der Bürger und Staatsorgane bestimmt bzw. abgegrenzt sind. Durch Gesetze sollen die Rechtsverhältnisse der Menschen untereinander geregelt werden.

II. Das Wesen des mittelalterlichen Rechts

Im 10. - 12. Jahrhundert gab es kein geschriebenes Recht, sondern es herrschte das Gewohnheits- oder Stammesrecht, das als Teil der göttlichen Weltordnung angesehen wurde. Es wurde nicht von Menschen gemacht, sondern „gefunden“1.

Ausgesprochen wurde es in den Urteilen von rechtskundigen Männern. Jeder lebte nach dem Recht seines Stammes. Obwohl das Recht als unabänderlich galt, wurde es durch Rechtsleben und Rechtsprechung ständig fortgebildet. Als ein gefühlsbetontes Recht beruht es auf dem Gedanken der Billigkeit. Die Niederschrift des Rechts veränderte seinen Charakter kaum. Die Satzungen enthielten im Kern Gewohnheitsrecht.

Die Schaffung neuen Rechts geschah zunächst auf dem Weg des Privilegs. Zur Zeit der Staufer begann erst die neue Gesetzgebung des Reiches. Als Ersatz dafür kannte das ältere Recht die Einung, die die Verbandsgenossen durch einen Eid zwang, sich neuen Rechtsgedanken zu unterwerfen. In den Territorien setzten seit dem 13.Jahrhundert rechtserneuernde Satzungen ein. Das Stammesrecht ging in das Landesrecht über, und das Territorialprinzip löste das Personalitätsprinzip ab.

Die Sprache der Rechtsquellen war ursprünglich Latein. Erst mit dem „Sachsenspiegel“ wurde die deutsche Sprache als Rechtssprache akzeptiert. Auch die Territorialrechte verlangten deutsche Fassung, um die Richter stärker an das geschriebene Wort zu binden.

III Geschichtlicher Überblick über die Landfrieden

In germanischer Zeit verkörperte die Fehde eine rechtliche anerkannte Pri- vatsache. Neben der gewöhnlichen Fehde, die zwischen Bauern und Bür- gern stattfand, entwickelte sich im Mittelalter die ritterliche Fehde, als Mittel Händel und Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Sie entstand gewohnheits- rechtlich als ein Erzeugnis des Berufskriegertums der Ritter. Die Fehde war nicht nur ein Gegenschlag einer durch Gewalttat oder eine Missetat ver- letzten Partei, sondern diente auch zur Durchsetzung privater Ansprüche. Ihren Auswüchsen versuchte zuerst die Gottesfriedensbewegung, später die Landfriedensbewegung zu begegnen.

Der Gottesfriede gewann in Deutschland an Bedeutung, als durch den In- vestiturstreit die Autorität des deutschen Kaisers geschwächt worden war. Durch Aufruf der Kirche sollten sich die Gläubigen zu einer Schwurbrüder- schaft vereinen und einen ewigen Gottesfrieden errichten. Dieser verbot jede Gewalttat. Die Ausübung rechtmäßiger Fehden war nur zu bestimmten Zeiten erlaubt. Die Verletzung dieses Friedens wurde nach kirchlichem recht als Sünde mit dem Kirchenbann, nach weltlichem Recht als Meintat mit der Todesstrafe geahndet.

Im Jahre 1085 wurde der Gottesfriede in Anwesenheit König Heinrich IV. für das ganze Reich verkündet.

Von Heinrich IV. stammt auch der älteste Reichslandfriede, von 1103, der nach Form und Inhalt unter dem unmittelbaren Einfluß des Gottesfriedens- rechtes entstand. Der Landfrieden beruhte allerdings auch auf dem germa- nischen Rechtsgedanken des Friedensschutzes innerhalb einer Rechtsge- meinde.

Dem ersten Reichslandfrieden zu Mainz folgten eine große Anzahl weiterer Landfrieden die zeitlich und territorial begrenzt waren und zum Teil die Fehden schlechthin verboten. Jedoch scheiterten sie immer an ihrer Exekution. Der Schlußstrich unter diese Entwicklung wurde von dem „Ewigen Landfrieden“ von 1495 gesetzt.

IV. Der sogenannte „Ewige Landfriede“ vom 7. August 1495

Der Wormser Reichslandfriede von 1495 wurde im Rahmen der lang erwogenen Reichsreform von Maximilian I. verkündet. Er gliedert sich in eine Einleitung und 12 Paragraphen auf.

§ 1 verbietet grundsätzlich die Fehde.
§ 2 besagt, daß alle bestehenden Fehden aufgehoben werden.
§ 3 Jeder, der dieses Verbot bricht, wird ungeachtet des Standes mit der Reichsacht belegt.
§ 4 Jeder ist verpflichtet, einen des Friedbruchs Verdächtigen und einen auf frischer Tat ertappten Friedbrecher zu stellen.
§ 5 Aufhebung der Privilegien über die Beherbergung von Geächteten.
§ 6 Es wird den Geschädigten die Unterstützung durch Kammerrichter und Reichstag zugesichert.
§ 7 Reisige Knechte sollen als gefährliche Elemente nirgends geduldet werden.
§ 8 unterwirft die geistlichen Friedbrecher denselben Strafen wie die weltlichen.
§ 9 Dieser Landfriede soll durch spätere Gesetze nicht außer Kraft ge- setzt werden können.
§10 Jeder soll zur Verwirklichung des Friedens beitragen unter An- drohung des Verlustes aller Privilegien und Rechte.
§11 Niemand darf diesen Frieden auf Grund irgend einer Gnade, eines Privilegs, seines Standes wegen oder aus irgendeinem anderen Grund mißachten.
§12 Dieser Landfriede hebt keine anderen Ordnungen auf, sondern soll Recht und Ordnung im Lande mehren.

Zum Abschluß werden alle Stände, die an diesem Frieden mitgewirkt haben, erwähnt, sowie Ort und Zeit der Verkündigung.

V. Der „Ewige Landfriede“ als Geschichtsquelle

Die umfangreichen Akten dieses Wormser Reichstages wurden vollständig im Jahre 1698 in Ulm abgedruckt bei Joh. Phil. Datt, De pace imperii publica libri V, S. 825-8912.

Die Urkunde liegt in neuhochdeutscher Sprache vor. Schon in der Einleitung, die den Kaiser mit seinen vollen Titeln und den Prädikaten seiner wirklichen oder auch nur beanspruchten Herrschaft, über viele Zeilen hinweg, aufführt, sollte dem Untertan der Wille des Herrschers auch äußer- lich so eindrucksvoll wie möglich gemacht werden. Ferner wird hier der Grund für die Aufstellung des Gesetzes, nämlich das Überhandnehmen eines ausgeprägten Fehdewesens, welches das Reich in seiner Einung gefährdet, dargelegt.

Die ersten Artikel des Landfriedens, die besagen, daß alle Friedbruchsfälle von dem zuständigen ordentlichen Gericht entschieden und beigelegt werden sollten, lassen erkennen, daß sich die Tendenz nach Ausschaltung jeglicher Sondergerichtsbarkeit für den Landfrieden endgültig durchgesetzt hat.

Die wichtigste friedensrechtliche Entscheidung wird in § 2 formuliert, daß „all offen Vechd und Verwarung durch das gantz Reich aufgehabt und abgethan“3 wird.

Dadurch wird das 1235 zugelassene Selbsthilferecht endgültig aufgehoben und jede Form des öffentlichen Friedbruchs zum Verbrechen gestempelt.

Um das Fehdewesen aber um so wirksamer bekämpfen zu können, werden:

a) geistliche und weltliche Friedbrecher im Strafvollzug gleichge- stellt,
b) die geltenden Privilegien über die Beherbergung von geächteten Landfriedensbrechern für ungültig erklärt,
c) alle Verdächtigten, die sich nicht entschuldigen können, als Fried- brecher behandelt,
d) reisige Knechte als gefährliche Elemente des öffentlichen Frie- dens nirgends geduldet und
e) Verbrechen privaten Charakters wie Mord, Diebstahl, Brand- stiftung der territorialen Rechtsordnung zur Verfolgung überlas- sen.

Der sogenannte ewige Landfriede gehört mit der „Goldenen Bulle“ von 1356 zu den ersten Grundgesetzen des Reichs, denn mit seinem Gebot zur Ein- haltung des Rechtsweges schuf er die entscheidenden Grundlagen für die Entwicklung des Reiches zu einer echten Rechtsgemeinschaft. Das höchste zuständige Gericht, das Reichskammergericht wurde vom Hof des Königs losgelöst. Damit hatte der König seine letzte Zuständigkeit nun- mehr auch für alle Landfriedenssachen aufgegeben. Dem Kammerrichter unterlag die Ächtungsgewalt. Für alle Veränderungen am Kammergericht oder in der Gerichtsordnung war der Reichstag zuständig. Hieran ist sehr deutlich der starke Einfluß der Reichsstände zu erkennen. Von allen voran- gegangenen Landfriedensordnungen unterscheidet sich der „Ewige Land- friede“ dadurch, daß der König an der Herstellung und Verwirklichung des öffentlichen Friedens nur durch den hoheitlichen Akt der Gesetzgebung teil- hat. Die Durchführung des Friedens in Gericht und Exekution ist innerhalb der Territorien uneingeschränkt den territorialen Gewalten überlassen. Die- se Institutionen aber sind von der Verfügungsgewalt des Königs losgelöst.

„Der König hat damit nur mehr die Friedenshoheit inne, übt aber keine reale Friedensgewalt mehr aus.“4

„Der ewige Landfrieden von 1495 war die Grundlage einer Landfriedens- gesetzgebung, die das Reich mehrmals bis 1548 erneuerte und ergänzte. Den Abschluß brachte der Augsburger Religionsfrieden von 1555, der sich als ein „beständiger, beharrlicher, unbedingter, und für ewig währender Friede“ bezeichnete.“5

Um Gesetze als Geschichtsquellen von auszuschöpfen, ist für die Ausle- gung der Gesetze neben Wortlaut und Zweck die Unterstützung durch die Gesetzesmaterialien (Vorarbeiten, Begründung der Entwürfe, Protokolle usw.) notwendig.

VI. Literatur

Heinz Angermeier, Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, München, 1966

Herrmann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band I: Frühzeit und Mittelalter, Karlsruhe, 1954

Fritz Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte, Vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Stuttgart, 8. Aufl., 1950

H. O. Meisner, Urkunden- und Aktenlehre, Leipzig, 2. Aufl., 1952 Hans Planitz, Deutsche Rechtsgeschichte, Graz ,1950

Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, Bearb. von Karl Zeumer, Tübingen, 2. Aufl., 1913

Staatslexikon, Herausgegeben von der Görres-Gesellschaft, 3. Band, Freiburg, 6. Aufl., 1959

[...]


1 H. Planitz, Deutsche Rechtsgeschichte, Graz 1950

2 Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Bearb. Von K. Zeumer, Tübingen 1913, S. 1

3 ebenda, S. 2

4 H. Angermeier, Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, München 1966, S. 547

5 H. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band I: Frühzeit und Mittelalter, Karlsruhe 1954, S. 358 f. 8

Ende der Leseprobe aus 9 Seiten

Details

Titel
Das Gesetz als Geschichtsquelle am Beispiel des "Ewigen Landfriedens" von 1495
Hochschule
Technische Universität Darmstadt
Veranstaltung
Haupttypen neuzeitlicher Geschichtsquellen
Autor
Jahr
2001
Seiten
9
Katalognummer
V102466
ISBN (eBook)
9783640008483
Dateigröße
342 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
die vorliegende Arbeit soll beispielhaft das "Gesetz" als historische Quelle herausstellen.
Schlagworte
Landfrieden, Reichslandfrieden, Ewiger Landfrieden, Gottesfriede, Fehdewesen, Reichskammergericht
Arbeit zitieren
Bernd Kagerhuber (Autor:in), 2001, Das Gesetz als Geschichtsquelle am Beispiel des "Ewigen Landfriedens" von 1495, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102466

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