Strafrechtliche Zusammenarbeit in Europa


Seminararbeit, 2001

18 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Gliederung

1. Das Internet als Medium der Cyberkriminalität

2. Die Verbreitung und Nutzung des Internet

3. Form der Kriminalität im Internet

4. Menschenhandel und sexueller Mißbrauch von Kindern
4.1 Definitionen von „Mißbrauch“ im Wandel
4.2 Definition „Menschenhandel“
4.3 Statistische Daten zum Mißbrauch
4.3.1 Mißbraufälle in Deutschland
4.3.2 Mißbrauchsfälle an internationalen Beispielen

5. Opfer und Täter des tatsächlichen Mißbrauchs und Menschenhandels

6. Opfer und Täter des virtuellen Mißbrauchs und Menschenhandels

7. Strafrechtliche Bestimmungen und Gesetze für die Nutzung des Internets in Deutschland
7.1 Teledienste
7.2 Mediendienste

8. Änderungen des materiellen Strafrechts in Deutschland mit der 6. Strafrechtsreform

vom 01.04.98

9. Strafrechtliche Prüfung der strafbaren Beihilfehandlung von Netzwerkanbietern, den sogenannten Providern
9.1 Das „internationale“ Strafrecht im StGB und dessen Prinzipien
9.2 Die Anwendung des „internationalen“ Strafrecht im StGB
9.3 Schlußfolgerung

10. Auf den We g zur internationalen Zusammenarbeit

11. Resümee

Literaturverzeichnis

- Kriminalistik 3/96 Verbrechen im Cyberspace / Stephan Harbort

- Kriminalistik 4/00 - Stiefvater durch molekularbiologische Untersuchung überführt / R.

Hagen, K. Olek, N. Dickgießer

- Kriminalistik 4/00 - Rechtl. Konfliktpunkte über der Bekämpfung von Kriminalität im Internet / Bodo Meseke

- Der Kriminalist 10/96 - Weltkongreß gegen den Mißbrauch v. Kindern, Prostitution und Sextourismus

- Der Kriminalist 1/00 - Kriminalitätsbekämpfung im zusammenwachsenden Europa / BKA- Tagung 23.-25.11.99

- Polizeiliche Kriminalstatistik 1999 - Bundeskriminalamt Wiesbaden

- Öffentliche Sicherheit - Handelsware Mensch / Gabriele Loidl

- BR-Dr 876/96 - Entwicklung eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern vom 14.3.1997

- NStZ 1996, Heft 8 - Strafbarkeit der Internetprovider Teil 1 / Conradi, Schlömer

- NStZ 1996, Heft 10 - Strafbarkeit der Internetprovider Teil 2 / Conradi, Schlömer

- NStZ 1998, Heft 9 - Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten

- NVwZ 1998, 1 ff. Neues Recht für Multimediadienste / Roßnagel

- NJW 1996, Heft 7 - Sextourismus und Strafverfolgung / Günter Bertram

Internetadressen:

- http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46800,00.html

- http://members.aol.com/delxxx/fakt.htm - Modifiziert nach Kempe 1979 und Sgroi 1982

- http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/9611/p105015 - Protokoll der Europäische Kommission vom 10.3.1997

- http://www.jugendschutz.net/telednst.html - ZUM Heft 2/8 S. 115/120 Teledienste und Mediendienste/ Cornelius von Heyl

- http://members.aol.com/delxxx/fakt.htm - Fakten zum sexuellen Mißbrauch von Kindern

1. Das Internet als Medium der Cyberkriminalität

Das Internet entwickelt sich in den letzten Jahren immer mehr zum Massenmedium. Die Benutzerzahlen wachsen rapide an. Während zuvor das Internet hauptsächlich zur Informationsübertragung zwischen Firmen genutzt wurde, erfolgte in den letzten Jahren eine vermehrte Vernetzung von Privathaushalten mit dem Internet. Immer leistungsstärkere PC´s ermöglichen den Zugang in die größte Informationsdatenbank der Welt, dem World Wide Web.

Mehr als 30 Mio. Rechner sind in ca. 61000 intra- und internationale Netzen miteinander vernetzt.

Schon 1995 wurde die Teilnehmerzahl im Internet auf 35-40 Mio. geschätzt. Dabei werden mehr als 1 Milliarde Emails jährlich verschickt.1

Von rund 800 Millionen Internet-Seiten im WWW bewegen sich Schätzungen zur Zahl der Seiten mit strafbaren Inhalt zwischen acht und zehn Millionen.2

Die Strafverfolgung erscheint gegenüber eines solchen Kriminalitätspotentials utopisch, zumal durch die Virtualisierung der Straftätergruppen deren Ermittlung durch konventionelle Ermittlungstechniken nicht möglich ist.

Im Folgenden versuche ich einige Schwerpunkte der Cyberkriminalität darzustellen und Lösungsmöglichkeiten, sowie Ansätze internationaler strafrechtlicher Zusammenarbeit aufzuzeigen.

2. Die Verbreitung und Nutzung des Internet

Das Internet wurde ursprünglich als militärisches Kommunikationsinstrument in den U.S.A. entwickelt und hat sich heute mit dem zum Abstand größten weltumspannenden Netzwerk der Netzwerke entwickelt. Anfang der neunziger Jahre wurde das Internet vornehmlich von Universitäten und deren Mitgliedern genutzt. Aus mehreren kleinen Netzwerkverbänden, die meist in Universitäten untergebracht waren, wurden Querverbindungen geschaffen, die ein immer größeres Netz heranwachsen ließen.

Allmählich erkannten auch Firmen, Verbände und Organisationen die Vorteile des neuen Mediums. Unternehmerisch relevante Daten können aktuell abgefragt und weitergegeben werden - und das vor Ort und ohne Zeitverlust. Das Datennetz ermöglicht rund um die Uhr eine weltweit abrufbare, kostengünstige Werbung.

Auch private Nutzer können mit Hilfe eines am PC angeschlossenen Modems über die Telefonleitung einen sogenannten „Server“ anwählen, der über bundesweite Einwahlknoten dem Anwender Zugang zum Netz bietet. Als Teil der neuen Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglicht es einen schnellen, weltweiten Austausch von Daten in Form von Briefen, Bildern und Klängen. Jedoch wähnt es den Nutzer in einer Anonymität, in der die Hemmschwelle geringer ist, kriminelle Inhalte zu konsumieren oder sich daran zu beteiligen.

3. Formen der Kriminalität im Internet

Die Vielfalt der Kriminalitätsformen im Internet ergibt sich aus den mannigfaltigen Möglichkeiten der Informationsdarstellung. Durch die Möglichkeit des Zugriffs auf gesicherte Firmendaten durch sogenannte „Hacker“ entsteht das Potential zur Wirtschafts- und Finanzkriminalität. Damit geht der Mißbrauch des Datenschutzes, sowie Spionage einher.

Da eine Kontrolle der verbreiteten Inhalte allein schon durch die täglich wachsende Größe des Internets unmöglich ist, wird auch die Verbreitung terroristischen, staatsfeindlichen und neonazistischen Gedankenguts möglich gemacht.

Bis zur Umsetzung dieser Straftaten im Internet ziehen diese z.B. im Bereich der Kinderpornographie Vorbereitungshandlungen, wie Verschleppung, Vergewaltigung und Mord mit sich. Die Erscheinung von Straftaten im Internet ist also nur eine Form der Manifestierung strafrechtlich relevanter Handlungen.

4. Menschenhandel und sexueller Mißbrauch von Kindern

Das Internet dient heute als weitgehend anonymes Angebotsmedium der „Ware Mensch“: Nicht nur das Ergebnis von Menschenhandel und Mißbrauch in Form von bei der Straftat entstandenen Fotos oder Videos ist auf dem Bildschirm zu betrachten. Das neue Medium bietet weiterhin die Möglichkeit, der Vermittlung von zum Teil Minderjährigen zur Prostitution und von „heiratswilligen“ Frauen, meist aus Südostasien.

Im Schutze der Anonymität und der trägen justitiellen Rechtsprechungsanpassung auf das sich rasant entwickelnde Informationsmedium werden nunmehr erhebliche Daten an den pädophilen Abnehmer gegen Entgeld übertragen.

4.1. Definitionen von „Mißbrauch“ im Wandel

Die Definition des Mißbrauchs von Kindern lautete bisher wie folgt: „Sexueller Mißbrauch von Kindern ist jede sexuelle Handlung eines Erwachsenen mit einem Kind.

Kinder sind aufgrund ihrer gefühlsmäßigen Entwicklung, ihres Wissensstandes und aufgrund des Abhängigkeits- und Machtverhältnisses zwischen Kindern und Erwachsenen nicht in der Lage, diesen Handlungen wissentlich, informiert und frei zuzustimmen. Beim Mißbrauch nutzt der Erwachsene seine Machtposition und Autorität aus, um das Kind zu Handlungen zu überreden oder zu zwingen. Er übertritt dabei geltende Gesetze und gesellschaftliche Tabus.

Entscheidend ist die Absicht des Erwachsenen, sich einem Kind zu nähern, um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen.“3

Es gibt also keine fließende Grenze zwischen ‚Kuscheln’, notwendiger körperlicher Zärtlichkeit und sexuellem Mißbrauch von Kindern.

Die neueste Definition der Europäischen Kommission trägt auch der Verbreitung pornographischen Materials und deren einfache Beschaffung Rechnung:

„Sexuelle Ausbeutung von Kindern besteht, wenn das Kind zu illegalen sexuellen Praktiken angehalten oder gezwungen wird und wenn es zum Zwecke der Prostitution oder anderer illegaler sexueller Praktiken, pornographischen Darstellungen oder Filme, einschließlich der Herstellung, des Verkaufs und der Verarbeitung oder sonstiger Formen des Handelns mit pornographischen Material und des Besitzes solchen Materials ausgebeutet wird.“4

4.2. Definition „Menschenhandel“

Da Prostitution und Menschenhandel eng miteinander verbunden sind, möchte ich hier noch den Begriff Menschenhandel definieren:

Unter Menschenhandel versteht man eine „tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses, insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung zur Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Babyaussetzung (Babyhandel).“5

Die erweiterte Mißbrauchsdefinition soll eine international einheitlic he Festlegung der Tatbestandmerkmale bewirken, um gemeinsame strafrechtliche Verfolgungen zu ermöglichen.

4.3. Statistische Daten zum Mißbrauch

4.3.1. Mißbrauchsfälle in Deutschland

Von 1970 bis 1990 sank die Zahl der erfaßten Falle des sexuellen Miß brauchs von Kindern in den alten Bundesländern von 16.468 auf 12.741.

Durch die Wiedervereinigung stieg die Fallzahl zwar an, die Deliktsquote ist jedoch im Verhältnis zur der nun größeren Bevölkerungszahl immer noch tendenziell, an der Häufigkeitszahl (Delikt pro 100.000 strafmündige Einwohner) erkennbar, fallend.

1999 wurden insgesamt 15.279 Fälle (darunter 5 mit Todesfolge) von sexuellem Missbrauch von Kindern erfasst. Dies ist ein Rückgang um 7,9 Prozent zum Vorjahr.6

Nun stellt sich die Frage, wieso bei einer rückläufigen Tendenz des Mißbrauchs von Kindern ein erhöhter Handlungsbedarf geboten ist. Die Antwort darauf ist, daß der praktizierte Mißbrauch von Kindern größtenteils in den Dritte-Welt-Ländern stattfindet und der Vertrieb pornographischer Bilder und Videos in den Industriestaaten und somit auch in Deutschland von der Statistik nicht erfaßt wird.

4.3.2. Mißbrauchsfälle an internationalen Beispielen

Die Zahl der thailändischen Prostituierten werden auf 200.000 bis über 1 Mio. geschätzt. 1990 waren von 243.000 deutschen Touristen 70 % Männer und davon 50-70 % Sextouristen. Weltweit geht der Sozialrat der UN 1989 davon aus, daß 1 Mio. Kinder prostituiert werden:

- 100.000-200.000 in Thailand

- 300.000 in Indien

- 60.000 in Philippinen

- 30.000 in Sri Lanka

- 500.000 in Brasilien7

Nach neueren Schätzungen von Unicef werden weltweit mehr als 2 Mio. Kinder als Prostituierte sexuell ausgebeutet.8

Zwischen 01.01.94 und 30.06.96 wurden in Österreich insgesamt 185 Anzeigen wegen Menschenhandels mit einer Opferzahl von 679 registriert, wobei Frauen aus Tschechien (124), Ungarn (113), Slowakei (112) und der Dominikanischen Republik (72) die Spitze der Statistik bilden. In den Barbetrieben Wiens werden ca. 2000 Prostituierte geschätzt, von denen 80 % Ausländerinnen sind. Der Anzeigestatistik stehen 40 Verurteilungen gegenüber.9

5. Opfer und Täter des tatsächlichen Mißbrauchs und Menschenhandels

Die Hintergründe und Motive, sowohl die der Täter, wie auch die der Opfer sind in wohlhabenderen Staaten anders als in den ärmeren Regionen.

So handelt es sich nach kriminologischen Einschätzungen im europäischen Raum in Fällen sexuellen Mißbrauchs von Kindern bei 60 bis 80 Prozent der Täter um Bekannte oder gar Verwandte des Opfers.

In etwa der Hälfte der Fälle nehmen die Opfer die Tat passiv hin, in 10 bis 15 Prozent der Fälle beteiligen sie sich (altersabhängig) aktiv daran oder haben sie sogar initiiert.10

Der Kindesmißbrauch ist fast nie ein einmaliger Akt. In ca. 70 % dauert er mehr als 2 Jahre, davon ca.

40 % 2-4 Jahre, in ca. 20 % mehr als 5 Jahre - fast immer sind es Wiederholungstaten. Nicht selten werden von einem Täter mehrere Kinder mißbraucht.11Der Täter handelt hierbei meist in Form der unmittelbaren Täterschaft, also direkt zur eigenen Triebbefriedigung.

Die Ursache für das abnorme Verhalten der Täter wird auf ein „Vierfaktenmodell“ nach Finkelhor zurückgeführt:

- emotionale Übereinstimmung zwischen emotional zurückgebliebenem Täter und dem Kind/Opfer,

- abweichendes sexuelles Erregungsmuster des Täters: Erregung durch Kinder

- Versagensängste oder -erlebnisse mit erwachsenen Partnern und Blockierung sexueller Wünsche,

- Aufhebung (moralischer) Hemmungen durch Auslöser wie Streß, Arbeitslosigkeit, Versagensgefühle, Ehe- oder Beziehungsstörungen u.a.11

Im Gegensatz zum sexuellen Mißbrauch in den Industriestaaten ist die Prostitution und der Mißbrauch von Minderjährigen in armen Ländern anders gelagert.

Dritte Personen vermitteln in der Form der mittelbaren Täterschaft zwischen Opfern und Tätern. Die Prostitution der Opfer wird als Kinderarbeit angesehen, wobei ein Mädchen, daß z.B. in einem asiatischen Bordell arbeitet, bis zu 18 Familienmitglieder ernähren kann.12

Somit verkaufen Eltern ihre Kinder in die Prostitution als zusätzliche Einnahmequelle für die Familie.

Die letztendlichen „Konsumenten“ sind im stetig wachsenden Sextourismus oder den Nutzern der im Internet dargestellten pornographischen Bilder und Videos zu finden.

Eine weitere Art des Handels mit Menschen erfolgt durch sogenannte „Künstleragenturen“. Hierbei werden Frauen aus Drittländern geworben nach Europa zu kommen, um im Barbetrieb zu arbeiten. Durch die Kosten für die Reise wird das Opfer in eine Schuldnerposition gebracht. Durch die dadurch anfallenden Zinsen entsteht ein festes Abhängigkeitsverhältnis. Diese Form der modernen Sklaverei findet letztendlich ihren Höhepunkt in der unweigerlich erfolgenden Prostitution der Verschleppten.13

6. Opfer und Täter des virtuellen Mißbrauchs und Menschenhandels

Bei der Betrachtung der Cyberkriminalität müssen die Opfer- und Tätergruppen und deren Motive erweitert definiert werden.

Hier kann es sich nicht um den tatsächlichen, körperlichen Mißbrauch handeln, sondern um die Darstellung und Verbreitung des zum Teil realen und zum Teil nachgeahmten Mißbrauchs, sowie der Besitz dieser Darstellungen.

Diese Gruppe der Täter in der Welt des Internets sind ansonsten unbescholtene Bürger, die im Schutze der Anonymität ihrer perversen Neigung nachgehen können. Ihr Profil entspricht dabei meist nicht den Tätern, die sich durch ihre kriminellen Handlungen einen persönlichen finanziellen Zugewinn erhoffen. Auch haben sie oft keine Motivation, selber aktiv zu werden und dadurch eine Lust zu befriedigen. Sie werden durch das reine Konsumieren der dargebotenen Bilder u.ä. zum Täter, da sie durch ihre Nachfrage das entsprechende Angebot fördern.

Zudem wird auch der reine Besitz von kinderpornographischen oder sonstigen kriminellen Bildern und Texten strafrechtlich verfolgt.

Eine zweite Tätergruppe sind die Betreiber der Internetseiten durch Anbieten von Kontaktadressen. Es handelt sich hierbei um die modernste Form der Zuhälterei. Dabei spielen mehrere Motive eine Rolle. Einigen reicht die bloße Verbreitung von Bildern z.B. einer privat gedrehten pornographischen Sequenz als Lustgewinn.

Andere erzielen finanziellen Zugewinn, indem sie Frauen und auch Kinder vor einer laufenden Kamera agieren lassen, währenddessen sich Internetnutzer für eine Gebühr per Tastatur in das Geschehen einklicken, um dadurch in gewissem Umfang aktiv auf Geschehnisse Einfluß nehmen zu können.

Das Internet hält der Täterschaft keine Grenzen mehr entgegen. Selbst der illegale Handel von Menschen, sei es das Angebot von thailändischen Frauen zur Verheiratung oder die Darbietung von Minderjährigen zur Prostitution, kann über jede Grenze hinweg geschehen.

Als weitere Gruppe würde ich diejenigen Internetnutzer definieren, die sich nicht nur Seiten kriminellen Inhalts ansehen, sondern die sich im Internet gegen Bezahlung Kinder vermitteln lassen, um sexuelle Handlungen aktiv durchzuführen.

Das Internet ermöglicht somit die unterschiedlichsten Neigungen zu verwirklichen, wobei eine Kontrolle und strafrechtliche Verfolgung sich äußerst schwierig gestalten.

Ob nun Netzwerkanbieter und Provider sich durch Beihilfe strafbar machen, wird nachfolgend geprüft.

Wer sind die Opfer der Cyberkriminalität im Bereich Mißbrauch und Menschenhandel? Hier ist der Unterschied zu den Opfern außerhalb der Cyberkriminalität nicht so groß, wie bei den Tätern. Auch im Internet prostituieren sich Frauen, Männer und Kinder selbst für einen finanziellen Gewinn oder aus Lust am Exibitionismus. Sie machen sich somit selbst zu Opfern. Andere werden zu Darstellungen gezwungen und unterliegen somit einer Form der Zuhälterei.

Das Internet bietet jedoch auch die Möglichkeit, daß z.B. sexuelle Handlungen ohne das Wissen der Akteure durch einen Dritten verbreitet werden..

Hierbei könnten private Videoaufzeichnungen vertrieben werden, von denen die Akteure keine Kenntnis haben.

7. Strafrechtliche Bestimmungen und Gesetze für die Nutzung des Internets in Deutschland

Um rechtliche Bestimmungen im Internet umsetzen zu können, muß zunächst einmal das World Wide Web mit vorhandenen Telekommunikationsgesetzen, wie dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und dem Teledienstegesetz (TDG), abgeglichen werden.

Es werden dabei zwei Kommunikationsdienste unterschieden: Teledienste und Mediendienste

7.1. Teledienste

Teledienste sind Angebote zur Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und deren Übermittlung durch Telekommunikation erfolgt. Sie sind damit Teledienste im Sinne der Begriffsbestimmung der §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Teledienstegesetz (TDG), „soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht“. Teledienste unterliegen dem allgemeinen Strafrecht und deren strafrechtlichen Nebengesetzen, wie dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) und dem Gesetz jugendgefährdender Schriften (GjS). (Individualkommunikation) fi Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

7.2. Mediendienste

Mediendienste sind „an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste ... , die unter Benutzung elektronischer Schwingungen ... verbreitet werden“. Sie werden „nach Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt“, ohne daß „ der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht“. Hiermit sind Abrufdienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) gemeint.

Mediendienste unterliegen besonderen Vorschriften über unzulässige Mediendienste und den Jugendschutz, über deren Einhaltung die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständigen Behörden (Massenkommunikation) fi Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG14 Letztendlich stellt das am 1.1.1998 in Kraft getretene Informations- und Kommunikationsdienstgesetz klar, daß die strafrechtliche Verfolgung von illegalen pornographischen Darstellungen unabhängig davon ist, ob sie im bloßen Besitz offline (PC-gespeichert) im Rechner vorliegen oder online ( im Internet verfügbar) im Internet dargeboten werden.15

8. Änderungen des materiellen Strafrechts in Deutschland mit der 6. Strafrechtsreform vom 1.4.98

Um die Gewichtung der sexuellen Integrität gesellschaftlich zu erhöhen, sind im materiellen Strafrecht Verschärfungen der Strafzumessungen eingeführt worden. Besonders schwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern sind jetzt nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen eingestuft.

Für den sexuellen Mißbrauch zum Zweck der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Darstellungen ist nunmehr im Regelfall eine Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren vorgesehen (§ 178a II StGB) .

Bei körperlich schwerer oder lebensgefährlicher Mißhandlung wurde die Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf 5 Jahre erhöht (§ 176a IV StGB).

Lebenslange Freiheitsstrafe drohten jetzt demjenigen, der durch sexuellen Mißbrauch leichtfertig den Tod des Kindes verursacht, ebenso wie dem, der eine Vergewaltigung und sexuelle Nötigung mit Todesfolge begeht (§ 176 b StGB).

Für die gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung von Kinderpornographie, d.h. Weitergabe von strafrechtlich zu verfolgenden, tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehen, ist das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von 5 auf 10 Jahre angehoben worden (§ 184 IV StGB).

Damit werden auch diejenigen Fälle erfaßt, in denen sich nicht feststellen läßt, ob es sich um ein reales Geschehen oder eine fiktive, aber wirklichkeitsnahe Darstellung handelt. Schließlich wurde die Strafvorschrift gegen Kindesentziehung in § 235 StGB erweitert und in § 236 StGB (Kinderhandel) eine neue Vorschrift gegen illegalen Kinderhandel eingeführt.

Das am 31.01.98 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten ermöglicht es, Sexualstraftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt wurden, ohne deren Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen (§ 9 StVollzG). Des weiteren werden die Länder verpflichtet, durch Führungsaufsicht auch nach Beendigung der Haftstrafe weiterhin Einfluß auf Sexualstraftäter zu nehmen.16

Die Sicherungsverwahrung kann bei Tätern, die schwere Sexual- und Gewaltdelikte begangen haben und weiterhin hoch gefährlich sind, schon nach dem ersten Rückfall und nicht - wie zuvor - nach der zweiten Wiederholungstat verhängt werden.17Außerdem wurde mit der Neuregelung des § 67 d StGB die bislang geltende Befristung der ersten Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre in den Fällen aufgehoben, in denen die hochgradige Gefährlichkeit von Straftätern weiterhin fortbesteht.18

9. Strafrechtliche Prüfung der strafbaren Beihilfehandlung von Netzwerkanbietern, den sogenannten Providern

9.1. Das „internationale“ Strafrecht im StGB und dessen Prinzipien

Angesichts des weltumfassenden Charakters des Internets stellt sich zunächst die Frage, ob deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar ist.

Innerhalb des deutschen StGB wird diese Frage im Rahmen des internationalen Strafrechts in den §§ 3 bis 7 und 9 geregelt. Die internationale Strafrechtsregelung des StGB basiert zunächst auf folgenden Prinzipien:

Nach dem Territorialprinzip sind alle Taten der Strafgewalt des Staates unterworfen, innerhalb dessen Staatsgebiet diese begangen wurden, unabhängig davon, wer sie begeht oder wer das Opfer ist. Anknüpfungspunkt ist somit der Tatort.19

Das Schutzprinzip dehnt die nationale Strafgewalt auf Taten aus, die zwar m Ausland begangen werden, die jedoch inländische Rechtsgüter gefährden oder verletzen.20

Als Unterfall des Schutzprinzips gilt das in § 7 StGB normierte sogenannte passive Personalprinzip, das den Strafrechtsschutz auf Auslandstaten gegen eigene Staatsangehörigen ausweitet. Das sogenannte aktive Personalprinzip knüpft an die Staatsangehörigkeit des Täters an und unterwirft diesen dem eigenen Strafrecht auch für Taten im Ausland.

Das Universal- bzw. Weltrechtsprinzip unterstellt Rechtsgüter dem strafrechtlichen Schutz, die von allen Kulturstaaten anerkannt sind und an deren Schutz ein gemeinsames Interesse besteht.21 Das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege besagt letztendlich, daß inländische Strafgewalt dort einzugreifen hat, wo die an sich zuständige ausländische Strafjustiz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Durchsetzung ihres Strafanspruches gehindert ist.22

9.2. Anwendung des „internationalen“ Strafrechts im StGB

Aus den Prinzipien heraus kann das Strafrecht an folgende Situationen anknüpfen:

Falls der Provider und die Netzangebote aus Deutschland kommen greift § 3 StGB. Da der Tatort auch dort ist, wo ein tatbestandlicher Erfolg eingetreten ist, sind ausländische Netzangebote, die durch deutsche Provider veröffentlicht nach § 9 I StGB erfasst. Relevant ist hierbei die Zugriffsmöglichkeit über einen deutschen Einwahlknoten (§ 9 II 1 Var. 2 und 3 StGB).

Des weiteren könnte der Provider aus dem Ausland stammen und strafrechtlich zu verfolgende Angebote aus Deutschland. Oder sowohl Provider, als auch Angebote strafrechtlich relevanter Darstellungen kommen beide aus dem Ausland. Im ersteren Fall zählt der in Deutschland befindliche Tatort der Haupttat (Herstellung der Angebote) nach § 9 I StGB. Im zweiten Fall leitet sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 6 StGB her. Hiernach zählt die reine Zugriffsmöglichkeit deutscher Nutzer auf in Deutschland strafrechtlich relevanten Darstellungen. Somit wird ein deutscher Nutzer, der eine ausländische Zugangsnummer benutzt, um über das Internet an rechtswidrigen Daten heranzukommen ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Treffen § 9 I oder § 6 Nr. 6 StGB zu, so ist gemäß § 3 StGB deutsches Strafrecht auch in diesen Fällen anwendbar.

Die vorangehenden Rechtsgrundsätze würden bedeuten, daß nach dem Legalitätsprinzip die deutsche Staatsanwaltschaft international angelegte Verfahren einleiten müßte. Da die Umsetzung nicht machbar wäre, ist davon auszugehen, daß deutsches Strafrecht erst reagiert, wenn der Täter zielgerichtet über das Internet in Deutschland agiert.23

9.3. Schlußfolgerung

Die Frage der Strafbarkeit des Internetproviders bei der Beihilfe zu einer Vortat, wie die Verbreitung kinderpornographischer Darstellungen scheidet in dem Sinne aus, daß dieser keine physisch-reale Handlungsmöglichkeit, hat den Zugriff auf bestimmte Netzangebote wirksam zu sperren. Zwar besteht für diesen die Möglichkeit, jeweils eigene Angebotsseiten zu sperren, jedoch ist trotz der Sperrung der Zugang über andere Provider weiterhin möglich.

Außerdem spricht gegen die Strafbarkeit der Provider die Tatsache, daß ihre Tätigkeiten in den Bereich des erlaubten Risikos fallen und kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.24

10. Auf dem Weg zur internationalen Zusammenarbeit

Die fortschreitende Nutzung verschiedenster Kommunikationstechniken macht eine buchstäblich grenzenlose Kriminalität möglich. Der Fortschritt bietet noch strafrechtliche Schlupflöcher, die nur durch internationale legislative, judikative und exekutive Zusammenarbeit zu schließen sind.

In der Festlegung der Federführung im grenzüberschreitenden Ermittlungsverfahren zwischen den Nationen ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten. Es besteht kaum eine Möglichkeit der Konzentration von grenzüberschreitenden Ermittlungen in einem Land.

Das unübersichtliche europäische Strafrecht, Vorbehalte der Länder gegeneinander, sowie bi- und multilaterale Vereinbarungen, die sich auf Teilmengen des Rechts beziehen, führen zu einem insgesamt sehr unübersichtlichen europäischen Strafrecht.

Den Weg hin zur internationalen Zusammenarbeit möchte ich kurz chronologisch darstellen.

1957 Europäisches Auslieferungsübereinkommen (Europarat)

1959 Europäisches Rechtshilfeabkommen

1995 Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren

1995 Einsatz von Verbindungsbeamten der Schengener Unterzeichnerstaaten zum Informationsaustausch und Koordination u.a. in Bezug auf Schleuserkriminalität 10.-11-Juni 1996 Internationale Konferenz zum Thema Frauenhandel in Wien Ein Schwerpunkt war die Beratung über die polizeilich-justitielle Zusammenarbeit.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Opfern des Frauenhandels eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, damit sie eher bereit sind, als Zeugen in Gerichtsverhandlungen auszusagen.

27.-31. August 1996 Weltkongreß gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm Die Zusammenarbeit zwischen Europol und Interpol soll verbessert werden und Initiativen zur Bekämpfung von Sextourismus finden ihren Anfang.

Das Programm STOP (1996-2000) richtet sich gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern.

27.November 1996 Die Kommission zur Bekämpfung des Menschenhandels, Sextourismus und Kindesmißbrauch in Stockholm verlangte in Bezug auf den zunehmenden Sextourismus die Ausarbeitung und Anwendung einer Tourismuscharta, die schon September 1995 verabschiedet wurde.

Die Kommission setzte drei Schwerpunkte:

- Kinderschänder abschrecken und bestrafen, indem vorhandene Rechtslücken geschlossen werden

- Eindämmung des Sextourismus aus den Mitgliedstaaten durch intensive Informations- und Aufklärungskampagnen gegen pädophilen Sextourismus

- Bekämpfung des Sextourismus in Drittländern durch finanzielle Unterstützung spezifischer Maßnahmen zugunsten von geschädigten Kindern und politischer Dialog mit den Entwicklungsländern November 1996 Artikel 31 (Gemeinsame Maßnahme über die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern) Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind. Bereitstellung von 6,5 Mio. ECU für ein Mehrjahrsprogramm (1996-2000) zur Unterstützung von Initiativen.

24. Februar 1997 Gemeinsame Maßnahme der Europäischen Union gegen Menschenhandel und

sexuelle Ausbeutung von Kindern erlassen. Hierbei verpflichtetem sich die Mitgliedstaaten u.a. auch den Zeugen und Opfern ausreichend Schutz zu gewähren.

Juni 1997 Amsterdamer Aktionsplan gegen die organisierte Kriminalität zur verstärkten

Bekämpfung der High-Tech-Kriminalität25

3. Dezember 1998 Erstellung des Dokumentes „Elemente der Strategie der Union gegen High-

Tech-Kriminalität“ gemäß Artikel K.3 EUV26

01. April 1999 Vertrag von Amsterdam

Titel IV EU-Vertrag (Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen)

Artikel 29 und 30 EU-Vertrag unterlegt weiterhin die Verstärkung der operativen und verwaltungstechnischen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden.

23. April 1999 Der EU-Rat beschließt ein Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei

computerbezogenen und computergestützten Straftaten. Durch eine rund um die Uhr besetzte Ansprechstelle sollen grenzüberschreitende Computerfahndungen einheitlich geregelt werden. Hierbei wurde folgender Standpunkt festgelegt:

- Übereinkommen für die effizientere Fahndung und Verfolgung bei Straftaten mit Computersystemen und -daten

- Verstärkte Fahndung und Verfolgung von High-Tech-Straftaten, wie Computerbetrug und Verstöße gegen Datenschutzrechte im Internet · Verbreiterung des Spektrums strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Straftaten, die mittels eines Computersystems begangen werden (Kinderpornographie).

- Schaffung einer geeigneten europäischen Gerichtsbarkeit

- Beschleunigung der Amtshilfeersuchen durch rund um die Uhr besetzte Ansprechstellen

- Entwicklung eines Übereinkommens zur Ermöglichung der

Datenrecherche in mitgliedstaatlichen Hoheitsgebieten

- Ermöglichung von grenzüberschreitenden Computerfahndungen zum Zwecke von Ermittlungen bei schweren Straftaten

- Beteiligung der Kommission im vollen Umfang26

15./16. Oktober 1999 Treffen der europäischen Regierungschefs in Tampere:

- Schaffung einer besseren Vereinbarkeit und Konvergenz der

Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten

- Bereitstellung gemeinsamer polizeilicher und justitieller Ressourcen

zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

- Gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowohl in

Zivil- als auch in Strafsachen

- Einvernehmen in Bezug auf Auslieferungsverfahren (gem. Art. 6

EUV) und deren Beschleunigung über Eilverfahren

- Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Ermittlungsbereich, wie

der schnellen Sicherung von Beweismaterial

- Schaffung eines gemeinsamen Ermittlungsteams zur Bekämpfung von

Menschenhandel mit Teilnahme von Europol-Vertetern

- Einrichtung einer operativen Task Force der europäischen Polizeichefs

in Zusammenarbeit mit Europol zur Bekämpfung der

grenzüberschreitenden Kriminalität

- Stärkere Hinzuziehung von Europol zu Analysen, Koordination,

Erhebung von Daten zu speziellen Strafdelikten

- Verabschiedung über die Errichtung eines europäischen Gerichts (EURO-JUST) bis zum Ende des Jahres 2001 zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen

- Einrichtung einer Europäischen Polizeiakademie zur Schulung

hochrangiger Angehöriger der Strafverfolgungsbehörden

- Einheitliche Entwicklung von Definitionen der Tatbestandsmerkmale von Straftaten27

2000-2004 Daphne-Programm 2000-2004: Schaffung eines Aktionsprogrammes zur

Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

Beauftragung von Eurostat Daten über sexuelle Ausbeutung und Mißbrauch von Kindern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sammeln und zu analysieren

11. Schlußfolgerung

Die Vielzahl an europäischen Gesetzesvorlagen und Aktivitäten zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zeigen, daß sowohl von Seiten des Europarates, als auch von Seiten privater Initiativen dem Thema Rechnung getragen wird.

Die Schwierigkeit, so viele Nationen gesetzlich und exekutiv auf einen Nenner zu bringen, erfordert großes Engagement und Kompromißfähigkeit. Unter der Aufsicht der schon etablierten Institutionen, wie dem Europarat und dem Europaparlament, könnte die grenzüberschreitende Kriminalität erfolgreich bekämpft werden.

Die Absicht der Europäischen Kommission, Europol und das in Zukunft entstehende Euro-Just eng zusammenarbeiten zu lassen, ist erfolgsversprechend. Es darf jedoch nicht dazu führen, daß diese europäische strafverfolgungs- und Justizbehörde eigenständige Ermittlungen und Aburteilungen durchführt und damit über die unterstützenden Funktionen hinausgeht.

[...]


1Kriminalistik 3/96 Verbrechen im Cyberspace / Stephan Harbort

2 Kriminalistik 4/00 - Rechtl. Konfliktpunkte über der Bekämpfung von Kriminalität im Internet / Bodo Meseke

3http://members.aol.com/delxxx/fakt.htm - Modifiziert nach Kempe 1979 und Sgroi 1982

4http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/9611/p105015 - Protokoll der Europäische Kommission vom 10.3.1997

5 Öffentliche Sicherheit 1996 1-2, S. 4-6, Handelsware Mensch - Gabriele Loidl

6Polizeiliche Kriminalstatistik 1999 - Bundeskriminalamt Wiesbaden

7NJW 1996, Heft 7 - Sextourismus und Strafverfolgung / Bertram

8 Der Kriminalist 10/96 - Weltkongreß gegen den Mißbrauch v. Kindern, Prostitution und Sextourismus in Stockholm

9Öffentliche Sicherheit - Handelsware Mensch / Gabriele Loidl

10Kriminalistik 4/00 - Stiefvater durch molekularbiologische Untersuchung überführt / R. Hagen, K. Olek, N. Dickgießer

11 http://members.aol.com/delxxx/fakt.htm - Fakten zum sexuellen Mißbrauch von Kindern

12NJW 1996, Heft 7 - Sextourismus und Strafverfolgung / Günter Bertram

13 Öffentliche Sicherheit 1-2/96 Handelsware Mensch / Gabriele Loidl

14http://www.jugendschutz.net/telednst.html - ZUM Heft 2/8 S. 115/120 Teledienste und Mediendienste /Cornelius von Heyl

15 NVwZ 1998, 1 ff. Neues Recht für Multimediadienste / Roßnagel

16BR-Dr 876/96 - Entwicklung eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern vom 14.3.1997

17§66 III StGB

18 NStZ 1998, Heft 9 - Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten

19§ 3 StGB

20§ 5 Nr. 1 bis 8, 10 bis 14

21§ 6 StGB

22 § 7 II StGB

23NStZ 1996, Heft 8 - Strafbarkeit der Internetprovider Teil 1 / Conradi, Schlömer

24 NStZ 1996, Heft 10 - Strafbarkeit der Internetprovider Teil 2 / Conradi, Schlömer

25 http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46800,00.html

26 http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46800,00.html

27 Der Kriminalist 1/00 - Kriminalitätsbek. im zusammenwachsenden Europa / BKA-Tagung 23.-25.11.99

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Strafrechtliche Zusammenarbeit in Europa
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Veranstaltung
Strafrecht-Seminar
Note
1
Autor
Jahr
2001
Seiten
18
Katalognummer
V102353
ISBN (eBook)
9783640007363
Dateigröße
441 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Strafrechtliche Zusammenarbeit in Europa in den Bereichen Cyberkriminalität Menschenhandel und sexueller Mißbrauch von Kindern
Schlagworte
Strafrechtliche, Zusammenarbeit, Europa, Strafrecht-Seminar
Arbeit zitieren
Tareq Faizy (Autor:in), 2001, Strafrechtliche Zusammenarbeit in Europa, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102353

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Titel: Strafrechtliche Zusammenarbeit in Europa



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