BGB - Grundraster zur Prüfung von Ansprüchen


Skript, 1997

18 Seiten


Leseprobe


A. GRUNDRASTER ZUR PRÜFUNG EINES ANSPRUCHS :

1. Anspruch wirksam entstanden

a) Entstehungstatbestand (durch Rechtsgeschäft / Gesetz)

aa) Vertragliche Ansprüche auf ...

(1) Erfüllung §§ 433 I u. II, 631 I BGB

(2) Herausgabe §§ 556 I, 604 I BGB

(3) Schadensersatz, wg

- Unmöglichkeit § 325 I BGB

- Verzug §§ 286 I, 326 I BGB

- Nichterfüllung §§ 463, 480 II, 635 BGB

- positiver Vertragsverletzung Rechtsinstitut der ...

(4) Wandlung, Minderung u. Rücktritt §§ 325 I, 326, 462 i.V.m. 459, 336 ff. BGB

bb) Vertragsähnliche Ansprüche auf ...

(1) Schadensersatz §§ 179 I, 122 I BGB

(2) Culpa in contrahendo Rechtsinstitut der ...

cc) Sachenrechtliche Ansprüche auf / wegen ...

(1) Herausgabe §§ 985, 1007 BGB

(2) Besitzentziehung oder -störung §§ 861 I, 862 I BGB

(3) Beseitigung oder Unterlassung § 1004 BGB

dd) Ansprüche aus Gefährdung und Delikt

(1) Gefährdungshaftung §§ 833 Satz 1 BGB, 7 StVG

(2) Verschuldenshaftung §§ 823 ff. BGB

ee) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung §§ 812, 816 BGB

b) keine rechtshindernde Einwendung - §§ 104 ff., 116-118, 125, 134, 138, 306 BGB -

2. Rechtsvernichtende Einwendungen (Anspruch untergegangen) durch ...

a) Rechtsgeschäft - §§ 142, 119 ff., 346, 387, 397, 462, 634 BGB -

b) Gesetz - §§ 275, 323 - 326, 362, 364, 372 BGB -

3. Rechtshemmende Einwendungen - §§ 222 I, 273, 320 BGB-

4. Anspruch übergegangen (z.B. durch Rechtsgeschäft - § 398 BGB -)

B. ZUSTANDEKOMMEN VON VERTR[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]GEN : - §§ 145 ff. BGB -

... durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ( = Angebot und Annahme )

( Voraussetzungen einer WE sh. unter C. )

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Angebot und Annahme ...

a) ... unter Anwesenden

aa) n ur sofort - § 147 I BGB -

bb) eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot - § 150 I BGB -

b) ... unter Abwesenden - § 147 II ( § 148) BGB -

innerhalb einer Frist, in der der Antragende unter regelmäßigen Umständen eine Ant- wort erwarten kann - 2 Tage Postlaufzeit -- 4/5 Tage Überlegungszeit -- 2 Tage Postlaufzeit - beachte: invitatio ad offerendum

2. Besonderheiten:

Annahme mit Erweiterungen bzw. [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]nderungen - § 150 II BGB -

- gilt als Ablehnung

- verbunden mit einem neuen Angebot

C. VORLIEGEN EINER WIRKSAMEN WILLENSERKL[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]RUNG:

I. Voraussetzung einer Willenserklärung:

(WE = private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist)

1. Innerer Erklärungstatbestand (Wille)

a) Handlungswille (= Bewußtsein überhaupt zu handeln --- fehlt z.B. im Schlaf oder unter Hypnose)

b) Erklärungsbewußtsein (= Bewußtsein ein RG mit Rechtsbindungswillen abzuschließen, --- im Gegensatz zu Gefälligkeitsverhalten)

c) Geschäftswille (= konkreter Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, d.h. Rechtsfolgewille --- fehlt z.B., wenn der Antragende sich bei der Abgabe eines Angebotes verspricht)

2. [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ußerer Erklärungstatbestand (Erklärung)

Verhalten, das objektiv den Schluß zuläßt, daß der Erklärende einen bestimmten recht- lichen Erfolg herbeiführen will (= aus der Sicht eines durchschnittlichen, vernünftigen und neutralen Dritten)

3. Abgabe der Willenserklärung (bei empfangsbedürftiger Willenserklärung)

WE wurde vom Erklärenden so auf den Weg gebracht, daß er nichts mehr machen muß, damit sie wirksam wird

II. Wirksamkeit einer Willenserklärung:

1. Zugang - § 130 BGB -:

Eine WE ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Notwendig ist nur, daß der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen davon hätte Kenntnis nehmen können. Bei Empfangsboten (z.B. Familienangehörige, Mitbewohner, Hausgehilfen, ..) gilt die WE als zugegangen, wenn die Weitergabe zu erwarten ist.

a) schriftliche Willenserklärung unter Abwesenden
- Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung
- in den Herrschaftsbereich des Adressaten
- Möglichkeit der Kenntnisnahme

b) mündliche Willenserklärung unter Abwesenden
- Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung
- akustisch richtige Wahrnehmung der Willenserklärung durch den Empfänger

2. Geschäftsfähigkeit:

a) Geschäftsunfähigkeit - § 104 BGB -

b) beschränkte Geschäftsfähigkeit - §§ 106 ff. BGB -

aa) Minderjährigkeit - § 106 BGB -

bb) Wirksamkeit der WE

(1) Rechtsgeschäft bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen

Vorteil - § 107 BGB -, d.h. das Rechtsgeschäft bringt dem Minder- jährigen unmittelbar keine nachteiligen Rechtsfolgen (Bsp.: Eigentumserwerb nach § 929 BGB oder Schenkung nach § 516 BGB )

(2) Einwilligung - §§ 107, 111 BGB -

(3) Genehmigung - § 108 BGB i.V.m. §§ 182 ff. BGB -

(4) Ausnahmetatbestände - §§ 110, 112 und 113 BGB -

RECHTSFOLGEN:

a) Nichtigkeit von Anfang an (ex tunc) - § 105 BGB -

b) schwebende Unwirksamkeit bis zur Zustimmung - § 108 BGB -

c) Wirksamkeit der Willenserklärung - §§ 107, 110, 112, 113 BGB -

3. Anfechtung:

a) Anfechtungsgrund

aa) Irrtum (unbewußtes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung in Bezug auf das Gewollte)
- was ist beim Empfänger (objektiv) angekommen
- was hat der Erklärende gemeint (Wille)
- Auseinanderfallen der obigen Voraussetzungen = Irrtum
(1) Inhaltsirrtum - § 119 I 1. Alt. BGB -
Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Erklärung
(2) Erklärungsirrtum - § 119 I 2. Alt. BGB -
Beispiele: versprechen, verschreiben, vergreifen, ...
(3) Eigenschaftsirrtum - § 119 II BGB -
Irrtum liegt im unbewußten Fehlen einer verkehrswesentlichen Eigenschaft der Person oder Sache
Eigenschaft: alle wertbildenden Faktoren , wie Echtheit, Alter, Qualität ; aber nicht der Preis einer Sache
verkehrswesentlich: - wenn Eigenschaft vertraglich vereinbart worden ist
- wenn es sich von selbst versteht, daß die Eigenschaft für eine
Partei
von wesentlicher Bedeutung sein muß
beachte: ein Motivirrtum gilt nicht als Irrtum im Sinne eines An-
fechtungsgrundes - Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit -

bb) unrichtige Übermittlung - § 120 BGB -

Übermittlungsfehler durch Boten, Post, Telefon, ...

( Die Willenserklärung hat bei Zugang einen anderen Inhalt als bei der Abgabe )

cc) Arglistige Täuschung - § 123 I 1. Alt. BGB -
(1) Täuschungshandlung durch vorspiegeln oder verschweigen
(2) Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung
(3) Arglist
Wissen, daß die Willenserklärung ohne die Täuschungshandlung, so nicht abgegeben worden
wäre (= Vorsatz)

dd) Widerrechtliche Drohung - § 123 I 2. Alt. BGB -
(1) Drohung Einwirkung auf den Willen durch die Androhung eines empfindlichen Übels
(2) Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
(3) Vorsatz
(4) Widerrechtlichkeit

b) Anfechtungserklärung (unter Berücksichtigung des § 133 BGB) ggü. dem Antrags- gegner - § 143 I BGB -

c) Anfechtungsfrist - §§ 121 I oder 124 BGB -

d) kein Ausschluß der Anfechtung - § 144 BGB -

RECHTSFOLGEN:

1. Nichtigkeit der Willenserklärung gem. § 142 I BGB

2. ggf. SE gem. § 122 I BGB (Vertrauensschaden)

Anspruchssteller muß so gestellt werden, wie er stünde,

wenn das Geschäft nicht abgeschlossen worden wäre

3. ggf. SE - Anspruch aus § 812 ff. BGB

D. DIE STELLVERTRETUNG :

Begriff: eine Willenserklärung des Stellvertreters wirkt für oder gegen den Vertretenen

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

a) grds. bei allen Rechtsgeschäften
b) allerdings nicht bei höchstpersönlichen Geschäften (Bsp.: Ehe, Testament, ...)

2. Handeln in fremden Namen

a) Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, wobei die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ausreicht - § 165 BGB - ⇒ Abgrenzung zum Boten, der lediglich eine fremde WE übermittelt und keinen Einfluß auf die WE hat
b) Rechtsfolge soll für einen anderen gelten
aa) Offenkundigkeit (der Dritte muß wissen, mit wem er das Geschäft abschließt, wobei es genügt, daß dies die Umstände ergeben)
bb) Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip:
... bei dem Geschäft für den, den es angeht (= Bargeschäfte des tägl. Lebens), wobei der Dritte kein Interesse daran hat, wer sein Geschäftspartner ist
beachte: bei Handeln unter fremden Namen sind die §§ 164 ff. BGB analog anwendbar

3. mit Vertretungsmacht

a) gesetzliche (Bsp.: Eltern)
b) bei einem Rechtsgeschäft durch Vollmacht aa) wirksam erteilt - § 167 I BGB -
- Innenvollmacht ggü. Vertreter
- Außenvollmacht ggü. Dritten
bb) nicht erloschen - § 168 BGB -
cc) Weitergeltung im Außenverhältnis - §§ 170 bis 173 BGB -
c) bei einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht
- wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Vollmacht als wirksam erteilt -
aa) keine Vollmacht erteilt
bb) Dritte ist gutgläubig
cc) zurechenbarer Rechtsschein
(1) der Vertretene kennt und duldet die Vertretung (Duldungsvollmacht)
(2) der Vertretene hätte das Handeln des Vertreters bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können
(Anscheinsvollmacht)
dd) Dritte muß auf den Rechtsschein vertraut haben

4. im Rahmen der Vertretungsmacht

a) Inhalt und Reichweite
b) kein Mißbrauch des Vertreters mit dem Dritten, um den Vertretenen zu schädigen
- § 138 I BGB -

RECHTSFOLGEN:

1. bei wirksamer Vertretung - §§ 164 I S.1, III (165 u. 166) BGB -

2. bei keinem Handeln in fremden Jahren Eigengeschäft des Vertreters - § 164 II BGB -

3. bei fehlender Vertretungsmacht

- wirksam bei Genehmigung - §§ 177 u. 182 ff. BGB -

- bei fehlender Genehmigung:

Haftung des Vertreters auf Erfüllung oder Schadensersatz - § 179 I BGB -

Anspruchssteller muß so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Geschäft erfüllt worden wäre (= Erfüllungsschaden)

beachte: Keine Haftung des Vertreters, wenn ...

- der andere Teil den Mangel an der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte

- oder der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist - § 179 III BGB -

E. SACHM[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]NGELHAFTUNG :

Überblick: I. Wandlung: §§ 326 ff., 467, 465, 462, 459, (480 I) BGB

II. Minderung: §§ 472, 465, 462, 459, (480 I) BGB

III. Nachlieferung einer Gattungssache: §§ 480 I, 243 BGB

IV. SE, wg. Nichterfüllung: §§ 463, 459 II BGB (Speziessache)

§§ 480 II, 459 II BGB (Gattungssache)

I. Wandlung:

1. Wandlungsgrund

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

b) Mangel

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

oder:

bb) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - § 459 II BGB -

Eigenschaft:

jeder Faktor, der für den Käufer von wesentlicher Bedeutung ist

Zusicherung: - Vertragsinhalt

- Versprechen des Verkäufers für die nachteiligen Folgen, die aus dem Nichtvor-

handensein der Eigenschaft entstehen, rechtlich einstehen zu wollen

c) zur Zeit des Gefahrübergangs - §§ 446 und 447 BGB -

aa) Sachkauf: maßgebend ist Zeitpunkt der Übergabe (= Verschaffung des Besitzes), weil der Käufer dann die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit

auf die Sache hat - § 446 I BGB -

bb) Versendungskauf: Übergang der Gefahr wird auf den Käufer vorverlagert - § 447 BGB -

Voraussetzungen:

- Versendung der Kaufsache an einen anderen als den

Erfüllungsort

- Versendung auf Verlangen des Käufers (nicht bei Katalogbestellung)

- Auslieferung an eine Transportperson in ordnungsgemäßem Zustand und Verpackung

- Vorliegen eines typischen Transportschadens (= Diebstahl, Zerstörung, Aushändigung an einen Nichtberechtigten, ...)

2. Kein Ausschluß der Gewährleistung

vertraglich (auch AGB) oder durch Gesetz: - §§ 460, 467 und 351 bis 353 BGB -

3. Wandlungserklärung

Willenserklärung unter Berücksichtigung des wirklichen Willen des Erklärenden

- § 133 BGB -

4. keine Verjährung (i.d.R. Frist von 6 Monaten) - § 477 BGB -

RECHTSFOLGEN FÜR ...

Käufer: Verkäufer:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Minderung:

Voraussetzungen sh. Wandlung

RECHTSFOLGEN:

Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises (Höhe: - § 472 BGB -)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Nachlieferung einer Gattungssache:

Voraussetzungen sh. Wandlung

RECHTSFOLGEN:

Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache

IV. Schadensersatz, wegen Nichterfüllung:

- §§ 480 I u. 433 I BGB -

1. wirksamer Kaufvertrag über eine Speziessache - § 463 BGB - oder

eine Gattungssache - § 480 II BGB -

2. Haftungsgrun d

a) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - § 463 S.1 / § 480 II BGB -

aa) zugesicherte Eigenschaft: (sh. Wandlung)

bb) Zeitpunkt: Vertragsschluß und Gefahrübergang - § 463 BGB -

Gefahrübergang - § 480 II BGB -

oder:

b) arglistiges Verschweigen eines Sachmangels - § 463 S.2 BGB -

aa) Vorliegen eines Mangels (sh. Wandlung) bei Gefahrübergang

bb) Verschweigen, d.h. Verletzung einer Aufklärungspflicht, wenn dies für den Käufer von Bedeutung ist und er eine entsprechende Mitteilung erwarten durfte - be s. Sachkunde, Vertrauensstellung, ausdrückliche Nachfrage, ...

cc) Arglist

- wenn dem Verkäufer ein Fehler bekannt ist oder er damit rechnen muß

- dem Verkäufer ist bewußt, daß der Käufer bei Kenntnis des Fehlers den Kaufvertrag so nicht abgeschlossen hätte

oder:

c) arglistige Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft

3. Kein Ausschluß der Gewährleistung (sh. Wandlung)

4. Keine Verjährung (sh. Wandlung, aber beachte bei Arglist - § 477 I (2. Halbsatz) BGB - gilt die regelmäßige Verjährungsfrist - § 195 BGB -)

RECHTSFOLGEN:

- Schadensersatz: - bei zugesicherte Eigenschaft:

Wertminderung an der Sache, Aufwendungen und entgangener Gewinn - § 252 BGB -

- bei Arglist: gesamter Schaden und Mangelfolgeschaden

- Berechnung: Minderung: kleiner SE - Anspruch

Wandlung: großer SE - Anspruch

F. LEISTUNGSSTÖRUNGEN :

... liegt bei Schuldverhältnissen vor, wenn die geschuldeten Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden

Überblick und Prüfungsreihenfolge:

I. Unmöglichkeit:

II. (Schuldner-) Verzug:

III. Positive Vertragsverletzung (pVV):

I. Unmöglichkeit

... liegt vor, wenn die (Sach-) Leistung aus tatsächlichen, rechtlichen oder praktischen

Gründen noch nicht erbracht wurde und auch endgültig nicht mehr erbringbar ist.

BEGRIFFE :

Objektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann von niemanden mehr erbracht werden

Subjektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann lediglich vom Schuldner nicht mehr

erbracht werden (= Unvermögen)

Anfängliche Unmöglichkeit: Unmöglichkeit schon bei Entstehung des Schuldverhält- nisses vorhanden

Nachträgliche Unmöglichk.: Unmöglichkeit tritt erst nach Abschluß des Schuldver- hältnisses ein

1. Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer aus § 433 I BGB

a) Vertrag zustandegekommen

b) Vertrag wirksam (evtl. nichtig - § 306 BGB -)

c) Anspruch nicht durchsetzbar, wegen Unmöglichkeit

aa) Nachträglich - objektive Unmöglichkeit - § 275 I BGB -

bb) Nachträglich - subjektive Unmöglichkeit - § 275 II BGB -

cc) Anfänglich - subjektive Unmöglichkeit - §§ 306 und 275 II e contrario BGB -

(1) Schuldverhältnis

(2) Stückschuld

(3) Leistung muß ... - unmöglich sein

RECHTSFOLGEN: Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit aber: SE - Anspruch des Käufers (sh. unter 3.) möglich !

2. Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer aus § 433 II BGB

a) Vertrag zustandegekommen

b) Vertrag wirksam (evtl. nichtig - § 306 BGB -)

c) Käufer frei geworden, wegen Unmöglichkeit der Sachleistung

aa) Unmöglichkeit - § 323 BGB -

(1) Gegenseitiger Vertrag

(2) Unmöglichkeit der Sachleistung - § 275 I oder II BGB -

(3) Unmöglichkeit von keiner Seite zu vertreten - § 276 I BGB -

RECHTSFOLGE FÜR DEN GL[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]UBIGER (= Käufer):

Gegenleistung muß nicht geschuldet werden

bb) Unmöglichkeit - § 324 BGB -

(1) Gegenseitiger Vertrag

(2) Unmöglichkeit der Sachleistung - § 275 I oder II BGB -

(3) Der Gläubiger (= Käufer) hat die Unmöglichkeit zu vertreten

- § 276 I BGB -

RECHTSFOLGE FÜR DEN SCHULDNER (= Verkäufer): Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen

cc) Unmöglichkeit - § 325 BGB -

(1) Gegenseitiger Vertrag

(2) Unmöglichkeit der Sachleistung - § 275 I oder II BGB -

(3) Der Schuldner (= Verkäufer) hat die Unmöglichkeit zu vertreten

- § 276 I BGB -

RECHTSFOLGE FÜR DEN GL[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]UBIGER (= Käufer):

- SE - Anspruch ( sh. unter 3. )

- Rücktritt

EXKURS: Begriff des "zu vertreten" (⇨ Fahrlässigkeit - § 276 I BGB -) :

Der Betroffene hat die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (= Vergleich mit dem Handeln eines durchschnittlichen Menschen der gleichen Personengruppe)

3. SE - Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus ...

a) ... anfänglich - objektiver Unmöglichkeit - § 307 I BGB -

RECHTSFOLGEN:

Evtl. SE (= Vertrauensschaden) wenn dem Verkäufer die Unmöglichkeit bei Abschluß des Vertrages bekannt war - § 307 I BGB -; es sei denn der Vertragspartner kennt die Unmöglichkeit oder hätte sie kennen müssen. Ansonsten Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an - § 306 BGB -

b) ... anfänglich - subjektiver Unmöglichkeit - §§ 275 II und § 306 BGB e contrario -

RECHTSFOLGEN: - Garantiehaftung -

Vertragsverpflichtung bleibt wg. Vertragsfreiheit bestehen. Der Käufer hat einen SE - Anspruch (= nach h.M. Erfüllungsschaden) - § 306 / § 275 II BGB e contrario -

beachte: kein SE - Anspruch des Gläubigers, wenn die Unmöglichkeit aufgrund eines Umstandes beruht, der nicht im Machtbereich des Schuldners liegt

c) ... nachträglicher (Gleichstellung der objektiven - § 275 I BGB - und der subjektiven - § 275 II BGB - Unmöglichkeit in Bezug auf die Rechtsfolgen) Unmöglichkeit bei einseitigen Verträgen

- § 280 BGB - / bei gegenseitigen Verträgen - § 325 BGB -

RECHTSFOLGEN:

- nicht vom Schuldner zu vertretene Unmöglichkeit:

Der Schuldner wird von der Leistung frei - § 275 I BGB -. Der Gläubiger hat keinen SE - Anspruch; aber: evtl. Herausgabe des stv. commodum

- vom Schuldner zu vertretene Unmöglichkeit:

Der Gläubiger kann keine Erfüllung verlangen; aber: SE - Anspruch wegen Nichterfüllung auf den Ersatz des Erfüllungsschadens - § 280 BGB - / bei gegenseitigen Verträgen - § 325 BGB -

4. Gegenleistungsverpflichtung des Gläubigers (= Käufer):

a) anfänglich - objektiv Unmöglichkeit:

RECHTSFOLGEN:

Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an - § 306 BGB -, somit keine Gegenleistungspflicht des Gläubigers

b) anfänglich - subjektiv Unmöglichkeit:

RECHTSFOLGEN:

nach h.M. muß der Gläubiger die Gegenleistung erbringen, wenn er SE verlangt. Beim Rücktritt, entfällt die Gegenleistungspflicht.

c) nachträgliche (objektive - § 275 I BGB - oder subjektive - § 275 II BGB -) Unmöglichkeit:

RECHTSFOLGEN:

- von niemanden zu vertretene Unmöglichkeit:

(1) Gegenleistungspflicht entfällt - § 323 I BGB -

(2) bei der Herausgabe des stv. commodum bleibt die Gegenleistungspflicht bestehen - § 323 II BGB -

(3) Verweis auf Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung - § 323 III BGB -

- vom Gläubiger zu vertretene Unmöglichkeit:

Die Verpflichtung zur Gegenleistung bleibt bestehen - § 324 I & II BGB -

- vom Schuldner zu vertretene Unmöglichkeit:

Gegenleistungspflicht des Gläubigers bleibt bestehen, wenn er SE wegen Nichterfüllung verlangt oder beim stv. commodum - 325 BGB -. Beim Rücktritt entfällt die Gegenleistungsverpflichtung.

- von beiden Seiten zu vertretene Unmöglichkeit:

nach h.M. ist entscheidend, wer am meisten zu vertreten hat

5. Besonderheit bei Gattungsschulden:

Schuldner bleibt solange zur Leistung verpflichtet bis sich das Schuldverhältnis konkretisiert hat - § 243 II BGB -. Dies hat zur Folge, daß der Schuldner weiterhin liefern muß - § 279 BGB -

II. Schuldnerverzug (Anspruchsgrundlagen können sein: §§ 286 oder 326 BGB)

... ist die nicht rechtzeitige Lieferung der Leistung durch den Schuldner.

1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

2. Fälligkeit der Leistung

a) Die Leistung muß unter Berücksichtigung der Leistungszeit fällig (= Zeitpunkt zu dem der Schuldner leisten muß !) sein

beachte: wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, ist die Leistung im Zweifel sofort fällig

- § 271 I BGB -

b) Durchsetzbarkeit der Leistung (d.h. keine Einreden - §§ 273, 320, 222, 242 BGB -)

3. Mahnung - § 284 I BGB -

... ist eine (formfreie) einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die geforderte Leistung zu erbringen

a) Mahnung ist erfolgt

b) Mahnung ist jedoch entbehrlich bei ...

- kalendermäßiger Bestimmbarkeit - § 284 II S. 1 BGB -, aber bloße Berechenbarkeit reicht nicht aus (Ausnahme: - § 284 II S. 2 BGB -)

- endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners - § 242 BGB -

- Verpflichtung des Schuldners, die Leistung an einen bestimmten Tag zu erbringen (= Gläubiger wird damit von einer Mahnung abgehalten)

4. Nicht oder verspätete Leistung des Schuldners, trotz Möglichkeit - 284 I BGB -

5. vom Schuldner zu vertreten - § 285 (i.V.m. §§ 276 bis 278) BGB - der Schuldner hat sein Nichtverschulden zu beweisen - Beweislastumkehr -

(i.d.R. wird ein Verschulden des Schuldners der Sachleistung vermutet - § 285 BGB -)

Haftung für fremdes Verschulden ( Begriff des Erfüllungsgehilfen - § 278 BGB -) :

a) bestehendes Schuldverhältnis

b) als gesetzlicher Vertreter oder als sog. "Erfüllungsgehilfe"... (= wer mit Willen des Schuldners

bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird) zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners

c) Verschulden des Erfüllungsgehilfen - § 276 I S.2 BGB -

beachte: Regelungen über den Erfüllungsgehilfen finden nur bei vertraglichen Schuldverhältnissen, sowie bei c.i.c. Anwendung

FOLGE: Schuldner hat sich das Verhalten des "Erfüllungsgehilfen" zuzurechnen RECHTSFOLGEN:

1. Erfüllungsanspruch bleibt bestehen

a) Erfüllungsanspruch des Gläubigers bleibt bestehen - § 286 I BGB -

b) zusätzlich Ersatz des Verspätungsschadens - § 288 I S. 1 BGB -

2. Bei Verzug des Schuldners mit sonstigen Leistungspflichten

(Schadensersatz wegen Nichterfüllung - § 286 II BGB -)

Der Erfüllungsanspruch des Gläubigers geht unter, aber er hat Anspruch auf ...

a) Schadensersatz wegen Nichterfüllung (= positives Interesse)

oder

b) Rücktritt vom Vertrage

3. Haftungsverschärfung - § 287 BGB -

a) Schuldner hat während des Verzuges jede Fahrlässigkeit zu vertreten

- § 287 S. 1 BGB -

b) Tritt Unmöglichkeit ein, haftet der Schuldner auch für dessen zufälliges eintreten

- § 287 S. 3 BGB -

Bei Verzug des Schuldners mit einer Hauptpflicht aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis - § 326 I BGB - gilt:

1. Gegenseitiger Vertrag

2. Verletzung einer Hauptleistungspflicht

Vertragstypische Pflichten : - bei Speziesschulden der individuell bestimmte Gegenstand

- bei Gattungsschulden muß die Sache von mittlerer Art u. Güte sein

3. (Schuldner-) Verzug - §§ 284 und 285 BGB -

4. Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung - § 326 I S.1 und II BGB -

5. Nichtleistung bei Fristablauf - § 326 I S.2 BGB -

RECHTSFOLGEN:

1. Erfüllungsanspruch erlischt - § 326 I S. 2 (2. Halbsatz) BGB -

2. Gegenanspruch des Schuldners geht erst recht unter - § 326 I S. 2 (2. HS) BGB analog -

3. Wahlrecht auf des Gläubigers auf ...

a) Schadensersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse)

b) Rücktritt

III. Positive Vertragsverletzung

1. Schuldverhältnis

2. Subsidarität

PVV darf nur angewendet werden, wenn es ansonsten keine andere Anspruchsgrund- lage (insbesondere Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug oder Gewährleistung) gibt.

3. Objektive Pflichtverletzung

a) Nebenpflichtverletzung (Lieferung einer mangelfreien Sache, aber Verletzung von Nebenleistungspflichten)

Nebenpflichtverletzungen (= alles tun bzw. unterlassen, um die andere Seite vor Schäden an anderen Rechtsgütern zu schützen) : - Aufklärungspflicht (z.B. Warnung vor Gefahren)

- allg. Sorgfaltspflicht

- Pflicht zur Rücksichtnahme

b) Hauptpflichtverletzung

Bei Lieferung einer mangelhaften Sache nur der Ersatz des Mangelfolgeschadens, infolge der Schlechtlieferung

Mangelfolgeschäden: Schäden, die an anderen Rechtsgütern des Käufers entstanden sind, sowie Kosten und Aufwendungen im Hinblick auf diese Rechtsgüter)

4. Rechtswidrigkeit (= Kausalität von Pflichtverletzung & Schaden) wird durch die Pflicht- verletzung in der Regel indiziert (es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor)

5. Verschulden - §§ 276 und 278 BGB -

Der Betroffene hat die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (= Vergleich mit dem Handeln eines durchschnittlichen Menschen der gleichen Personengruppe)

RECHTSFOLGEN:

Schadensersatzanspruch für den Schaden (jedoch nur der materielle Schaden), der durch die Pflichtverletzung entstanden ist, d. h. die andere Partei ist so zu stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte (= i.d.R. der kausale Vertrauensschaden)

⇨ Umfang - § 249 ff. BGB -

G. VERTRAGS[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]HNLICHE ANSPRÜCHE:

I. Culpa in contrahendo (c.i.c.)

1. Anwendbarkeit / Subsidarität

c.i.c. darf nur angewendet werden, wenn kein Schuldverhältnis existiert.

2. Vorvertragliches Vertrauensverhältnis

Die erkennbare Bereitschaft zum Vertragsabschluß muß zumindest erkennbar sein

(= Anbahnung eines Vertragsabschlusses)

3. Objektive Pflichtverletzung

a) Allg. Obhuts- oder Sorgfaltspflichten (z. B. die andere Partei vor Schäden zu bewahren, die Geschäftsräume in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ...)

b) Offenbarungspflichten, wie Aufklärungs- und Mitteilungspflichten

- z. B. Mitteilung von Umständen, die für den Vertragsabschluß wesentlich sind -

4. Rechtswidrigkeit

... wird i.d.R. durch die Pflichtverletzung indiziert (es sei denn, es liegen Rechtfertigungs- gründe vor)

5. Verschulden - §§ 276 und 278 BGB -

Der Betroffene hat die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (= Vergleich mit dem Handeln eines durchschnittlichen Menschen der gleichen Personengruppe)

RECHTSFOLGEN:

Anspruch auf Schadensersatz: Umfang - § 249 ff. BGB -

Die andere Partei ist so zu stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte (= i.d.R. der kausale Vertrauensschaden)

II. Geschäftsführung ohne Auftrag

H. BEENDIGUNG VON VERTR[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]GEN :

I. Erfüllung oder Leistung an Erfüllung - Statt

1. Erfüllung

Erbringung der geschuldeten Leistung - § 362 I BGB - beachte: Bewirken der Erfüllung nur ...

- am richtigen Ort - § 270 BGB -

und

- zur richtigen Zeit - §§ 271 und 299 BGB -

2. Leistung an Erfüllung - Statt

Der Gläubiger nimmt eine andere Sache als die geschuldete Leistung an - § 364 I BGB - beachte: Der Gläubiger muß sich zur Annahme bereit erklären

RECHTSFOLGEN: Das Schuldverhältnis erlischt

II. Aufrechnung (= nur möglich, wenn ein wirksamer Anspruch vorhanden ist - Gegennorm - )

1. Aufrechnungsgrund - § 387 BGB -

a) Gegenseitigkeit zweier Forderungen (zwischen den gleichen Personen)
b) Gleichartigkeit der Forderungen (Geld oder gleiche Gattung der Sache)

2. Aktive Forderung muß bestehen, fällig und einredefrei sein - § 390 BGB -

3. Passive Forderung muß bestehen und erfüllbar sein

4. Kein Ausschluß der Aufrechnung

vertraglich oder gesetzlich - §§ 393 und 394 BGB -

5. Erklärung der Aufrechnung ggü. dem anderen - § 388 S. 1 BGB -

RECHTSFOLGEN:

1. rückwirkendes Erlöschen des Schuldverhältnisses

2. sollten die Forderungen nicht deckungsgleich sein, besteht das Schuldverhältnis in Höhe des Differenzbetrages fort

I. UNERLAUBTE HANDLUNGEN :

I. SE - Anspruch nach § 823 I BGB

1. Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten

a) absolut

aa) Leben (Tötung)

bb) Körper (äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit)

cc) Gesundheit (innere Störung des körperlichen u. psychischen Wohlbefindens) dd) Freiheit (Eingriff in die Bewegungs- / Willensfreiheit)

b) Eigentum

aa) Zerstörung / Beeinträchtigung (auch Entziehung) einer im Eigentum stehenden Sache

bb) Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs

c) sonstige absolute Rechte

aa) dingliche Rechte und Anwartschaftsrechte bb) Immaterielle Rechtsgüter

cc) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (subsidiär) dd) Allgemeine Persönlichkeitsrechte (subsidiär)

2. Haftungsbegründende Kausalität

(Kausalität von Handlung und Verletzung)

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] - jedes menschlich positive Tun, das der Bewußtseinskontrolle und der Willensbildung unterliegt, also beherrschbar ist.

oder:

- pflichtwidriges Unterlassen, wenn eine bestehende Pflicht zum Tätigwer- den verletzt wurde (z.B. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht) .

a) [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]quivalenztheorie

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Verkehrssicherungspflicht: wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, hat dafür Sorge zu tragen, daß Dritten durch die Gefah- renquelle keine Schäden entstehen, d.h. es müssen alle erforder- lichen und zumutbaren Maßnahmen eingeleitet werden, um Dritte zu schützen.

- das Handeln ist nicht hinwegzudenken, ohne daß der Erfolg entfiele (= naturwissentschaft- licher Zusammenhang)

- ein pflichtgemäßes Handeln hätte den Erfolg wahrscheinlich verhindert

b) Adäquanztheorie

- der Eintritt des Erfolges darf nicht völlig ausgeschlossen sein (= allg. Erfolgstauglichkeit)

- bes. Zusammenhang von Handlung und Erfolg (= bes. Erfolgstauglichkeit)

- betrachtet aus der Sicht des optimalen Beobachters

3. Rechtswidrigkeit

Kein Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] - Einwilligung des Geschädigten

- Notwehr (gilt nur gegen Menschen) - § 227 BGB -

- (defensiver) Notstand - § 228 BGB -

- (aggressiver) Notstand - § 904 BGB -

- Selbsthilfe - §§ 229 und 859 BGB -

4. Verschulden

a) Vorsatz (= Wissen und Wollen) oder Fahrlässigkeit (= der Betroffene muß die erfor- derliche Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dies bedeutet einen Vergleich mit dem Handeln eines durchschnittlichen Menschen der gleichen Personengruppe - § 276 I S.2 BGB -)

b) Verschuldensfähigkeit - § 828 BGB - bestimmt sich bei Minderjährigen nach Ihrem Verantwortungsbewußtsein (= Einsichtsfähigkeit)

5. Schaden

jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, incl. dem entgangenen Gewinn

(= Differenz vor und nach dem schädigenden Ereignis)

6. Schadenszurechnung

(= haftungsausfüllende Kausalität zwischen Handlung und Schaden)

II. SE - Anspruch nach § 823 II BGB

1. Verstoß gegen ein anderes Gesetz

Rechtsnorm im materiellen Sinn ⇨ z.B. nach StVG oder StGB (beachte: - § 15 StGB -)

2. Schutzgesetz

d.h., daß die Rechtsnorm zumindest auch den Schutz von Individualinteressen mit bezwecken muß

3. Rechtswidrigkeit

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor (sh. oben)

4. Verschulden

Vorsatz oder Fahrlässigkeit (sh. oben)

III. SE - Anspruch nach § 831 I BGB

1. Verrichtungsgehilfe

- Übertragung einer Tätigkeit

15

- Weisungsgebundenheit, d.h. der Geschäftsherr kann die Tätigkeit jederzeit beschränken, untersagen und sowohl nach Zeit als auch nach Umfang bestimmen

2. Begehung einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung durch den Verrichtungs- gehilfen nach den §§ 823 ff. BGB

(ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich, ein bloßes rechtswidriges Handeln ist ausreichend. Wenn Verschulden des Verrichtungsgehilfen vorliegt, ggf. auch eigene Haftung des Verrichtungsgehilfen)

3. Handlung in Ausführung der Verrichtung

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] unmittelbarer Zusammenhang von Verrichtung und schädigendem Ereignis

(wobei das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist, wenn die Handlung nur "bei Gelegenheit" der Verrichtung geschieht )

4. Verschulden des Geschäftsherren bei Auswahl und Beaufsichtigung

- Verschuldensvermutung des Geschäftsherren bei der Auswahl bzw. der Leitung seines Verrichtungsgehilfen

- Geschäftsherr kann aber Entlastungsbeweis bezüglich ...

⇨ der Auswahl und Überwachung, d.h. dabei wurde die erforderliche Sorgfalt beachtet oder

⇨ der Widerlegung der Kausalität, d.h. der Schaden wäre auch entstanden, we nn eine sorgfältig ausgesuchte und überwachte Person ausgewählt worden wäre

... erbringen (= Exculpationsmöglichkeit) - § 831 I S.2 BGB -

IV. SE - Anspruch bei Haftung von juristischen Personen für ihre Organe

Begriff: Eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsgemäßen Vertreters wird dem Verein als eigenes Handeln zugerechnet

- § 31 BGB -. Dies findet auch für juristische Per- sonen des öffentl. Rechts Anwendung - § 89 BGB -.

1. Körperschaft des öffentl. Rechts - § 31 i.V.m. § 89 BGB -

2. Handlung eines Organs der Körperschaft des öffentl. Rechts

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] der Vertreter muß durch allg. Betriebsregelung und Handhabung eine bedeut- same Funktion zur selbständigen Erfüllung zugewiesen sein

3. Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer unerlaubten Handlungen - § 823 ff. BGB -

RECHTSFOLGEN BEI UNERLAUBTEN HANDLUNGEN:

1. Schadensersatz (negatives Interesse) - §§ 249 ff. BGB -

2. bei Schmerzensgeld - § 823 I i.V.m. § 847 BGB -

J. UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG :

I. Leistungskondiktion - § 812 I S.1 (1. Alt.) BGB -

... ist nur anwendbar, wenn zwischen Anspruchsteller und Antragsgegner keine vertraglichen Beziehungen, bezüglich des Streitgegenstandes bestehen oder der Vertrag unwirksam geworden ist - § 812 BGB -.

1. etwas erlangt

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] jeder Vermögensvorteil, also alles wofür nach der Verkehrsanschauung Entgelt be- zahlt wird

2. durch Leistung des Gläubigers

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] jede bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens

( die Bestimmung erfolgt aus der objektiven Betrachtungsweise vom Leistungsempfänger her)

3. ohne Rechtsgrund

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Leistungszweck (z.B. aus Verträgen) wird nicht erreicht

RECHTSFOLGE:

1. Herausgabe des Erlangten - § 812 I S.1 BGB -

2. Umfang - § 818 BGB -

a) Herausgabe der Nutzungen (sh. Begriff der Nutzungen - § 100 BGB -), das sind die Vorteile, die durch den Gebrauch des Erlangten entstehen, aber nur die wirklich gezogenen Nutzungen - § 818 I 1.HS BGB -

b) Herausgabe vom Ersatz bei Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Er-

langten - § 818 I 2.HS BGB -

c) Aber Einrede für den, der den Nutzen haben könnte - § 818 III BGB -

- Keine Herausgabe, wenn geltend gemacht werden kann, daß diese Aufwendun- gen nicht entstanden wären. Bei Sachen entfällt die Bereicherung u.a. durch Zerstörung

- Berücksichtigung der Kosten, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung ent- standen sind (Aufwendungen zum Zweck des Erwerbs und z.B. entstandene Reparaturkosten)

II. Nichtleistungskondiktion - § 816 I S.1 BGB -

1. Verfügung über einen Gegenstand, der einem Dritten gehört

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar eine Rechtsänderung zur Folge hat

2. durch einen Nichtberechtigten

3. Entgeltlichkeit

4. Wirksamkeit ggü. dem Berechtigten

a) Eigentumserwerb vom Berechtigten - § 929 S.1 BGB -

b) Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten - §§ 929 S.1 i.V.m. 932 I BGB -

aa) Einigung und Übergabe mit Nichtberechtigten

bb) Gutgläubigkeit des Dritten

cc) nicht (dem Berechtigten) gestohlen, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen - § 935 I BGB -

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ohne Willen des Berechtigten aus dem unmittelbaren Besitz gelangt beachte: wenn (-), ggf. Zustimmung des Berechtigten - § 185 II S.1 BGB -

- ausdrücklich

- konkludent (z.B. durch Herausgabeverlangen von Geld)

RECHTSFOLGE:

Anspruch auf Herausgabe des tatsächlich Erlangten (auch bei einem Unterschied von objektivem Wert und dem Erlangten)

III. Nichtleistungskondiktion - § 812 I S.1 (2. Alt.) BGB -

1. etwas

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] jeder Vermögensvorteil

2. in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] eben gerade nicht durch Leistung (z.B. Diebstahl)

3. ohne Rechtsgrund

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Leistungszweck (z.B. aus Verträgen) wird nicht erreicht

RECHTSFOLGE:

sh. Rechtsfolge der "Leistungskondiktion"- § 812 I BGB -

K. SACHENRECHT :

I. Herausgabeansprüche

1. Herausgabeanspruch des Eigentümers - § 985 BGB -

a) Sache - § 90 bzw. 90a BGB -

b) Anspruchsteller muß Eigentümer sein

Er war ursprünglich Eigentümer, könnte sein Eigentum jedoch verloren haben

- § 929 S.1 BGB oder zusätzlich i.V.m. § 932 I BGB -

Eigentumsverlust durch ...

aa) Einigung und Übergabe mit dem Berechtigten, daß die Sache in das Eigen- tum des Erwerbers übergehen soll - § 929 S.1 BGB -

(1) Einigung

(2) Übergabe

beachte: (-), wenn Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde - § 455 BGB -

bb) Einigung und Übergabe mit dem Nichtberechtigten

(1) Einigung - § 929 S.1 i.V.m. 932 I BGB -

(2) Übergabe - § 929 S.1 i.V.m. 932 I BGB -

(3) Gutgläubigkeit des Erwerbers - § 932 II BGB -, unter Berücksichtigung der Eigentumsvermutung für den Besitzer - § 1006 BGB -

"Guter Glaube" (-), wenn dem Erwerber ...

- bekannt

oder

- in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt

... war, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört

(4) Nicht dem Eigentümer abhanden gekommen - § 935 I S.1 BGB -

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gestohlen, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen (= ohne den Willen des Berechtigten aus dessen unmittelbaren Besitz gelangt) [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] unmittelb. Besitz: Erlangung der tatsächl. Sachherrschaft, die gefestigt sein muß beachte: Regelung für den mittelbaren Besitzer (§ 868 BGB) - § 935 I S.2 BGB -

c) Anspruchsgegner muß derzeit Besitzer der Sache sein - § 854 I BGB -

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache

beachte: Besitzdiener - § 855 BGB -

d) Besitzer darf kein Recht zum Besitz haben - § 986 I BGB -

RECHTSFOLGE:

Anspruchssteller hat Anspruch auf Herausgabe der Sache vom Anspruchsgegner

2. Herausgabeanspruch des Besitzers - § 861 I BGB -

a) Anspruchsteller muß Altbesitzer gewesen sein

b) Anspruchsgegner muß Neubesitzer sein

c) Verbotene Eigenmacht des Anspruchsgegners - § 858 I BGB -

aa) Besitzentziehung vom (Alt-) Besitzer

bb) ohne dessen Willen

cc) Entziehung oder Störung nicht gestattet

d) Anspruchsgegner müßte fehlerhaft besitzen - § 858 II S.1 BGB -

RECHTSFOLGE:

Wiedereinräumung des Besitzes

3. Herausgabeanspruch - § 1007 I BGB -

a) Altbesitzer

b) Neubesitzer war beim Erwerb nicht "gutgläubig"

RECHTSFOLGE:

Herausgabeanspruch des Altbesitzers

4. Herausgabeanspruch - § 1007 II BGB -

a) Dem Altbesitzer wurde die Sache gestohlen, ist verloren gegangen oder sonst ab- handengekommen

b) Neubesitzer ist "gutgläubig"

RECHTSFOLGE:

Herausgabeanspruch des Altbesitzers; es sei denn, der Neubesitzer ist nun auch Eigentümer geworden

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
BGB - Grundraster zur Prüfung von Ansprüchen
Veranstaltung
Ausbildung Verwaltungsberufe
Autor
Jahr
1997
Seiten
18
Katalognummer
V102066
ISBN (eBook)
9783640004591
Dateigröße
414 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Gutes Infomaterial für die Ausbildung in Niedersachsen, Zusammenfassung aus dem Lehrstoff.
Schlagworte
Grundraster, Prüfung, Ansprüchen, Ausbildung, Verwaltungsberufe
Arbeit zitieren
Bela Rühmt (Autor:in), 1997, BGB - Grundraster zur Prüfung von Ansprüchen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102066

Kommentare

  • Gast am 24.7.2002

    Veraltet.

    Grundsätzlich schön und richtig, aber eben überholt in Teilen

Blick ins Buch
Titel: BGB - Grundraster zur Prüfung von Ansprüchen



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