Das philosophische Grundgerüst von Thomas Hobbes. Hobbes' Menschenbild und Staatstheorie


Seminararbeit, 2001

15 Seiten


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung
1.1.Der Themenbereich und seine Bedeutung .

2.Hobbes Menschenbild
2. 1.Hobbes anthropologischer Pessimismus
( Homo homini lupus )
2.2. Die Gleichheit der menschlichen Fähigkeiten

3.Der Naturzustand
3.1. Krieg aller gegen alle
( bellum omnium contra omnes )
3.2. Naturrecht ( jus naturalis )
3. 3. Naturgesetz ( lex naturalis )

4. Hobbes Modell eines absolutistischen, antidemokratischen Systems
4.1.Die gegenseitige Übertragung von Rechten/ Gesellschaftsvertrag
4.2.Leviathan- der sterbliche Gott“
4.3.Der Staatsbegriff
4.4.Die Rechtslehre

5.Resumee

6.Literaturverzeichnis

1. EINLEITUNG

1. 1. Der Themenbereich und seine Bedeutung

In seinen staatstheoretischen Werken ,,De cive" und ,,Leviathan- or the Matter, Forme and Power of a commonwealth ecclesiasticall and civil", entwirft Thomas Hobbes das Bild eines absolutistisch- monarchistischen Systems, dessen Grundelemente seine Auffassung und Interpretation der Begriffe Naturrecht und Naturgesetz sind.

Basierend auf einem Menschenbild, das dessen triebhafte Natur, seine physischen und psychischen Bedürfnisse und deren Befriedigung in den Mittelpunkt rückt, formuliert Hobbes erstmals offen den Begriff des Naturzustandes, im Gegensatz zu dem des bürgerlichen.1Die Begrifflichkeiten Naturrecht und Naturgesetz bilden dabei die Grundpfeiler, deren genaue Analyse zum Verständnis des Hobbesschen Staates unabdingbar ist.

Die abschließende Manifestation des großen Leviathan ist die Folge eines fragmentarischen Argumentationsstranges, der schließlich, seitens des Philosophen schlüssig und äußerst empirisch belegt, in der Forderung nach Legitimation der autokratischen Erbmonarchie mündet.

Im Verlauf der Hausarbeit sollen nacheinander die einzelnen Termini erklärt und erschlossen , sowie Hobbes philosophisches Gedankengebäude kurz umrissen, dargestellt werden.

2. HOBBES MENSCHENBILD

2. 1. Hobbes anthropologischer Pessimismus( homo homini lupus)

Aristoteles, der Begründer der antik- politischen Tradition, formulierte seinerzeit die These, der Mensch sei ein Zoon politikon, ein politisches, soziales Wesen, das erst in der Polis, in Gemeinschaft also, ganz es selbst ist.2

Ausgehend von dieser Theorie entwarfen Philosophen und Staatstheoretiker nach ihm ihre individuellen, wohl aber punktuell übereinstimmenden Lehren über die bürgerliche Gesellschaft.

Erst mit Thomas Hobbes hält eine neue Interpretation der menschlichen Natur in die politische Philosophie Einzug: die, der vorstaatlichen, egoistischen, triebhaften ,,Robinsonnatur"3, deren Antriebskräfte rein physischer Art sind und auf Todesangst und Selbsterhaltungstrieb basieren4. Gerade die erwähnte Vorstaatlichkeit hebt das Hobbessche Staatsmodell auf eine andere Ebene, als die durch antike Tradition geprägten. Anders nämlich als die Scholastiker setzt Hobbes eine natürliche, dem Staat vorausgehende Ordnung, mit aus ihr resultierenden natürlichen Rechten und Gesetzen, voraus. Vereinfacht gesagt, betont Hobbes, der Mensch sei vor dem Staat gewesen und habe deshalb auch Grundrechte, deren Einschränkung durch staatliche Gewalt unmöglich ist.

Diesen vorstaatlichen Zustand bezeichnet Hobbes als Naturzustand, in dem jeder ein ,,Recht auf alles" hat und dessen Charakteristikum der ,,Kampf aller gegen alle" ist. Die im Naturzustand herrschende Anarchie führt schließlich dazu, das ,,ein jeder eines jeden Wolf" ist, denn die Menschen befinden sich in ständigem Wetteifer um Gewinn, Sicherheit und Prestige und werden primär angetrieben durch die Furcht vor tätlichen Übergriffen ihrer Mitmenschen. Im Naturgesetz wurzelt die Pflicht, dass Größtmögliche zum Erhalt des Friedens beizutragen und, so dies unmöglich ist, sich für den Krieg zu mobilisieren und schließlich alles daran zu setzen, zu überleben. Das Naturrecht schließlich besagt, jedes Mittel dazu sei legitim. Dies bedeutet, kurz gesagt, dass im Naturzustand Mord, Vergewaltigung und Diebstahl durchaus gebräuchliche Wege zum Erhalt der eigenen Sicherheit sind, deren Einsatz durch das Naturrecht legitimiert ist, solange sie Mittel zum Zweck sind. Das ,,Recht auf alles" ist nach Hobbes also auch ein Recht auf nichts, da die uneingeschränkte Freiheit eines jeden widerrum eine Einschränkung derselben ist. Das Resultat daraus sind Roheit, Gewalt, Mißtrauen, Furcht, Besitzlosigkeit, u. v. m.5.

2. 2. Die Gleichheit der menschlichen Fähigkeiten

Wie bereits angedeutet, liegen für Hobbes die Wurzeln der unter den Menschen herrschenden Zwietracht in der relativen Gleichverteilung der Fähigkeiten. Das es offensichtliche Unterschiede, sowohl in der körperlichen, als auch in der geistigen Konstitution gibt, übersieht Hobbes dabei nicht, und argumentiert auch sogleich: der Gebrauch von Sprache, wie die Kenntnis der Wissenschaft seien geübte, also erlernte Fähigkeiten, deren Aneignung prinzipiell allen offensteht. Und man wird ,,selten so einen schwachen Menschen finden, der nicht durch List und in Verbindung mit anderen, die mit ihm in gleicher Gefahr sind, auch den Stärksten töten könnte."6

Diese relative Gleichheit der Grundkonzeption geistiger und körperlicher Anlagen, führt schließlich zu einem Wettstreben nach großenteils ähnlichen oder gleichen Zielen und unweigerlich, da durch das Naturrecht legitimiert, zum Krieg aller gegen alle; jenem anarchistischen, chaotischen, vorbürgerlichen Dasein des Menschen, in dem keine übergeordnete Staatsmacht Garant für Sicherheit und Ordnung ist.

3. DER NATURZUSTAND

3. 1. Der Krieg aller gegen alle( bellum omnium contra omnes )

Hobbes These vom Naturzustand des Menschen, der gekennzeichnet ist durch die Abwesenheit staatlicher Führung, war, wie bereits erwähnt, revolutionär. Niemand vor ihm war davon ausgegangen, dass der Mensch von seiner Natur her niederträchtig und destruktiv ist. Ihm zur Folge ist der Mensch nur dann sicher vor den Übergriffen seiner Mitmenschen, wenn eine übergeordnete Macht die Einhaltung von Recht und Gesetz garantiert. Um nun den besten Weg zu finden, ,,muß richtig erkannt werden, wie die menschliche Natur geartet ist, wie weit sie zur Bildung des Staates geeignet ist oder nicht".7Hobbes führt im Rahmen seiner gewagten, da stark vereinfachenden8Theorie die Handlungsantriebe der Menschen auf einfachste Grundmotivationen zurück und schränkt gleichzeitig die Willensfreiheit eklatant ein. So gibt es für ihn keine höheren Ziele, keine Werte, keine vorstaatlichen Termini für Ethik und Moral, das hehre Ziel ist das des bequemen ( Über-)Lebens. Und das Recht auf dieses steht, per Definition, auch einem jeden zu. An diesem Punkt setzten die Konflikte ein, der Mensch tritt in Konkurrenz zu anderen, ist gezwungen Leben und Besitz vor Übergriffen zu schützen und beginnt sich zu mühen, Gewalt durch Gewalt zu vertreiben9. Wann und in welchem Umfang er Gebrauch von dieser macht, ist eine Ermessensfrage, deren Entscheidung allein bei ihm selbst liegt.

Wenn allerdings die Menschen sich ständig wandelnd, zwischen Angriff und Verteidigung, befinden, kommt die Entwicklung höherer Ziele zum Erliegen. Das Zusammenleben hat keine Struktur, ,,da findet sich kein Fleiß, weil kein Vorteil davon zu erwarten ist; es gibt keinen Ackerbau, keine Schiffahrt, keine bequemen Wohnungen (...), keine Künste, keine gesellschaftlichen Verbindungen; statt dessen ein tausendfaches Elend gemordet zu werden (...), ein einsames, kümmerliches, rohes und kurz dauerndes Leben."10 Jeder ist gezwungen für sich selbst zu sorgen, da Engagement nicht lohnenswert, ja geradezu unrentabel wäre, in einem Zustand des allgemeinen Kampfes, in dem ein jeder neidvoll auf das Gut des anderen blickt. Dementsprechend gilt die größte Angst der Menschen der totalen Freiheit ihrer Mitmenschen. Sie fürchten sich deshalb, weil sie bei jedem einzelnen die destruktive Triebhaftigkeit vermuten, die sie in Freiheit auch bei sich selbst vorfinden. Das Resultat daraus ist für Hobbes, die prinzipielle Bereitschaft, sich das bequeme Leben um den Preis eines Teiles der natürlichen Rechte zu erkaufen. Dabei steht natürlich nicht das Harmoniebedürfnis, sondern Eigennutz im Vordergrund.

3. 2. Naturrecht

Das Naturrecht befugt jeden, zum Erhalt seines Lebens das Mittel einzusetzen, das angemessen erscheint, es damit zu schützen.

Es ist das ursprüngliche, im Naturzustand herrschende Recht, von dem sich das ,,Recht auf alles" ableitet, da ihm zufolge alles legitim ist, was irgendwann dem Erhalt des Lebens zuträglich ist, es somit die gesamte Palette menschlicher Gewalttätigkeiten mit einschließt.11

3. 3. Naturgesetz

Das Naturgesetz ist ein auf der Basis der Vernunft ermitteltes Grundaxiom, demzufolge kein Mensch im Naturzustand etwas tun wird, das ihn seines Lebens oder der zu dessen Erhalt wichtigen Mittel beraubt.12Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Naturgesetze, jedoch ist dieses das erste, wichtigste und den Naturzustand begründende.

Hobbes betont den Unterschied zwischen Recht und Gesetz, demzufolge das Recht etwas zu tun ein gewisses Grad an Freiheit inne hat, und nicht verbindlich ist, während Gegenstand des Gesetzes eine Verpflichtung ist und somit Allgemeingültigkeit besitzt. Weiter, sind Rechte der natürlichen Art gottgegeben, sie finden allein in unserem Dasein Berechtigung, wohingegen Gesetze, auch solche der natürlichen Art, unseren Köpfen entspringen, zwar einsichtig sind, aber trotzdem nicht verpflichtend, solange niemand ihren Einhalt gebietet; damit haben die Triebe ( durch das Naturrecht legitimiert ) im Naturzustand höhere Priorität als die vernünftig einleuchtenden Gesetze, die ein Gros der Triebe von vornherein unterbinden würden.

4. HOBBES MODELL EINES ABSOLUTISTISCHEN, ANTIDEMOKRATISCHEN SYSTEMS

4. 1. Die gegenseitige Übertragung von Rechten/ Gesellschaftsvertrag

Die Lösung für die zahlreichen, im Naturzustand herrschenden Probleme sieht Hobbes in der Einberufung einer übergeordneten Staatsmacht, die das Leben der in einem Staate lebenden Menschen nach bestem Vermögen regelt und ihr natürliches Aggressionsverhalten durch Rechte und Gesetze kompensiert. Selbstverständlich, Hobbes versäumt nicht darauf hinzuweisen, kann eine solche Staatsmacht nur dann effektiv arbeiten, wenn jeder einzelne auf sein Recht auf alles verzichtet, und die Staatsgewalt zukünftig Regelungsinstanz ist. ,,Die rationale Regelung der komplex gewordenen Sozialordnung besteht also grundsätzlich in einem Kompromiß zwischen den Kategorien der öffentlichen Sicherheit und der individuellen Freiheit."13

Die prinzipielle Bereitschaft dazu, sich um der Sicherheit willen zu unterwerfen, führt Hobbes auf die im Naturzustand allgegenwärtige Furcht vor der Freiheit der Mitmenschen zurück. Die ständige Belastung, sich vor Gewalttätigkeiten schützen zu müssen, ist auf Dauer demnach doch das größere Übel, als einen Teil der natürlichen Rechte auf einen Dritten zu übertragen, um sich so quasi, den Schutz zu erkaufen. Hobbes geht also von ein und demselben Antrieb für zwei komplett unterschiedliche Modelle des Zusammenlebens aus. Die Furcht treibt den Menschen einerseits dazu, sich selbst zu verteidigen, und andererseits dazu, sich zu unterwerfen. Der Mensch, das läßt sich Hobbes Abhandlungen entnehmen, ist offensiv, ist aggressiv und keinesfalls von Natur aus gutmütig und vertrauensselig, sondern, im Gegenteil, stets auf der Hut, er mißtraut, ist egoistisch. Da verwundert es nicht wenig, dass plötzlich eben dieser Mensch, aus dem selben Trieb, der Furcht, heraus, sich zu unterwerfen bereit ist. Er betont gleichzeitig, dass die Übertragung von Rechten nicht aus Zwang, sondern stets nur freiwillig geschehen darf, da sie ansonsten ungültig wäre; trotzdem nennt er als Basis und auslösenden Faktor für den Vertragsschluß mit einem Dritten, das Streben nach Sicherheit, die Furcht vor Gewalt, kurz: die nackte Angst ums Überleben. Hobbes stößt sich nicht daran, dass dies offensichtlich Zwänge sind, die die Menschen zum Abschluß der Verträge bewegen und er hinterfragt auch nicht die Gültigkeit seines eigenen Modells. Zwar ist das Ziel des Staates, das Ende des Krieges aller gegen alle, somit auch des anarchistischen Naturzustandes, trotzdem basiert doch der Entwurf auf Verträgen und diese auf Worten, die, wie Hobbes sagt, allein noch nicht fürchten machen und deshalb zu ihrer Beachtung Gewalt bedürfen, oder zumindest ihrer Androhung. De Facto ist also das Hobbessche Staatsmodell doch wiederum nur ein auf Furcht begründetes System, in dem nun nicht mehr die Mitmenschen, sondern der Herrscher, der Gesetzgeber, Urheber der Angst ist.

Es wurde bereits erwähnt, dass Hobbes einige wichtige Kriterien, durch die Menschen inihren Entscheidungen beeinflußt werden, von vornherein ausklammert, was es ihm so einfach macht, die Menschenwelt zu schematisieren; er war bemüht sie ,,more geometrico"14zu erfassen, unter Ausschluß emotionalen Anteils. Er orientiert sich hierbei an den naturwissenschaftlich- empirischen Analysemethoden und bemüht sich, ,,die Welt und was sie im Innersten zusammenhält"15auf mechanische Weise zu erklären.16

Nun ist Hobbes Ausgangspunkt und großes Ziel, die Beendigung des Krieges aller gegen alle, und dieses ist nur dann zu erreichen, wenn jeder auf sein Recht auf alles verzichtet und es auf einen Herrscher überträgt, der in Zukunft die Aufgabe hat, die Grundrechte der im Staate lebenden Menschen zu wahren, und die Verletzung der Gesetze durch Strafandrohung zu verhindern. Die Definition von Recht und Gesetz obliegt dabei natürlich ebenso der Staatsmacht, wie die Androhung von Strafe und ihr Vollzug. Die gegenseitige Übertragung von Rechten führt dazu, ,,dass der Wille aller gleichsam in einem Punkt vereinigt wird"17, sie ist ein Zusammenschluß aller zu einer Institution, die im folgenden Staat oder Gemeinwesen genannt wird und deren Entscheidungen von einem Herrscher gefällt, aber von jedem einzelnen getragen werden, als wären sie dem eigenen Kopf entsprungen. Das Neue daran ist, dass Hobbes die Legitimation der Herrschaft durch das Volk fordert, und nicht, wie im Mittelalter, das Staatsoberhaupt von Gottes Gnaden oder ähnlichem berufen wird. Das Ergebnis daraus ist natürlich auch eine relative Stärkung der Macht des Gemeinwesens, da der Herrschende ebenso wie Recht und Gesetz, auch die Ziele und Aufgaben des Staates festlegt und die Bürger, seine Untertanen, ihm folgen, denn der Souverän handelt im Namen des allgemeinen Wohls und dieses wiederum ist ja Ziel jedes einzelnen, und schließlich überhaupt die Ursache der Entstehung des Staates. Aus diesem Grund erwächst aus dem vertraglichen Zusammenschluß eines jeden mit jedem eine gewaltige Staatsmaschinerie, die im inneren Sicherheit garantiert und im Kampf gegen äußere Feinde gefestigt auftritt.

4. 2. ,,Leviathan- der sterbliche Gott"

Mit dem Ende des Naturzustandes und der Übertragung der Rechte, beginnt der Staat und mit ihm der bürgerliche Zustand, der die Existenz von Gesetzen und Rechten, deren Inhalt der Inhaber der Staatsgewalt festlegt, voraussetzt. Er ist von nun an höchste Instanz, sein Wort ist Gesetz. Es gibt niemanden, dem gegenüber er Rechenschaft schuldig wäre, denn dazu bedürfte es einer höheren Macht als ihn, die aber gibt es nicht. Der Inhaber der Staatsgewalt wird von Hobbes Souverän genannt (sofern es sich um einen Menschen handelt), er verinnerlicht die absolute Macht im Staate. Alle anderen sind seine Untertanen und haben seinen Anordnungen Folge zu leisten.

Hobbes spricht sich gegen Gewaltenteilung aus, ist der Meinung, der Souverän habe nur dann die Macht, zu gebieten, wenn in seiner Hand sowohl Legislative, als auch Exekutive und Judikative vereint sind.18

Denn nur der kann Gesetze erlassen, der auch die Möglichkeit hat, im Falle ihrer Nichtbe- achtung ( mit Recht ) Strafen aufzuerlegen. Der Souverän entscheidet auch über Krieg und Frieden, er hat die Macht, sein Volk zu mobilisieren und Krieg gegen auswärtige Feinde zu führen, auch hier ist er natürlich wieder die Instanz, die Ungehorsam (z. B. Desertation ) ahndet und bestraft. So läßt sich zusammenfassend sagen, dass die Kennzeichen der Souveränität ,,der Erlaß und die Aufhebung der Gesetze, die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Untersuchung und Entscheidung aller Streitigkeiten (...) und die Ernennung aller Obrigkeiten, Beamten und Räte."19ist. Dementsprechend argumentiert Hobbes, dass, wäre alle Macht im Staat auf mehrere Menschen aufgeteilt, niemand mehr über Macht im eigentlichen Sinne verfügen würde. Denn der Erlaß von Gesetzen durch die eine Instanz, und die Bestrafung ihrer Nichtbeachtung durch eine andere, würde de facto bedeuten, dass der Inhaber der Legislative dem unterstellt wäre, der die Einhaltung der Gesetze gebietet und Zuwiderhandlungen bestraft, und wiederum wäre derjenige, dem die Entscheidung über Krieg und Frieden obliegt in einer mächtigeren Position als der vorherige, da im Kriegsfalle sich die Struktur im Staat verändert. Hier offenbart sich Hobbes antidemokratische Grundhaltung, die er mit ähnlichen Argumenten verteidigt, wie vor ihm bereits Jean Bodin. Der nämlich war seinerseits davon ausgegangen, dass die Demokratie die Staatsform ist, ,,wo die verschlagensten das Beste besitzen und die Ehrenhaften und Tugendsamen mit Füßen getreten werden." Deshalb, so Bodins Schlußfolgerung, könne sich die Demokratie nie länger halten, denn in ihr kommen ,,die Schlechtesten und Unwürdigsten zu Ämtern und Gewinn".20Diese Überlegungen hat Hobbes in der Manifestation seines Leviathan offenbar bedacht und so einen absoluten Herrscher, zum Staatsoberhaupt ernannt, in dessen Händen alle Fäden der Macht zusammenlaufen. Die Ernennung des Souveräns ist verbindlich und dauerhaft. Es gibt keine Möglichkeit im Hobbesschen Staat aktiven Widerstand zu üben. Jeder Widerstand, den er einkalkuliert, führt letzten Endes zur Auflösung des Staates (zum Tod des Leviathan) und somit zurück in den Naturzustand. Die Menschen haben keine Entscheidungsfreiheit, denn sie sind dem Herrschenden gegenüber vertraglich zu Gehorsam verpflichtet und solange diese Verträge existieren, sind sie auch rechtskräftig, bis zur Auflösung des Systems. Sie können sich auch keinem anderen unterwerfen, da sie ihre Rechte in Form einer Schenkung an den Staat übergeben haben- und deshalb niemand anderer als der, der die höchste Gewalt inne hat, ein Anrecht auf sie hat. Die bestehende Möglichkeit, den Staat, im Einvernehmen der ihn bevölkernden Menschen, aufzulösen, ist im Detail komplizierter, als anzunehmen wäre. Denn die Entscheidung, wann dieser den Schutz der Bürger nicht mehr gewährleistet, ist immer subjektiv und ihre Beantwortung wird stets unterschiedlich ausfallen. Es liegt nahe davon auszugehen, der Staat könne als aufgelöst betrachtet werden, wenn nur genügend Menschen sich zusammenfinden und per Mehrheitsbeschluß seine Aufhebung bestimmen, jedoch steht Hobbes diesen sehr kritisch gegenüber. Er führt an, es würde sich schon auf Versammlungen zeigen, dass sich gern Menschen gleicher oder ähnlicher Gesinnung zusammentun21 (selbstverständlich um Schlechtigkeiten zu verbreiten) und eine Abstimmung unter solchen, würde wohl stets recht klar ausfallen. Dementsprechend formuliert Hobbes kein wirkliches Widerstandsrecht, sondern eher den Gang der Dinge, wenn die Situation eines Staates unlösbar geworden und der Schutz der Bürger in den Hintergrund geraten ist. Im Hobbesschen Staat ist das Recht zum Aufstand unter Extrembedingungen Naturrecht.22Revolutionär im eigentlichen Sinne ist das jedoch nicht, es wird wohl ein schneller Umbruch (die spontane Auflösung des Staates), aber nichts neues geschaffen. Denn erst muß der Naturzustand folgen, mit seiner totalen Freiheit, damit die Menschen ihre Rechte zurück erlangen um sie schließlich einem anderen Herrscher wieder übertragen zu können. Also kein Umbruch, sondern ein Aufbruch der stets zurück zum Ausgangspunkt führt- bevor etwas neues folgen kann.

4. 3. Der Staatsbegriff

In seinem Werk ,,Elements of law", setzt sich Hobbes noch mit dem Gegenstand des Rechts auseinander, geht in ,,De cive" auf den Bürger ein und konstituiert am Ende, im ,,Leviathan", das Modell eines absolutistischen Systems, in dem ,,der Staat als Einheit, als Person, als künstlicher Mensch, schließlich als deus mortalis in voller Größe sichtbar"23wird. Es muß an dieser Stelle erwähnt werden, dass Hobbes zur Zeit des englischen Bürgerkrieges lebte, die Frage nach der besten Staatsform stellte sich ihm und seinen Zeitgenossen in brennender Dringlichkeit. Die kriegerischen Auseinandersetzungen schienen kein Ende nehmen zu wollen und waren, bis aufs letzte ausgereizt, nunmehr zu einer Gefahr für jeden geworden. Das wiederholte Aufeinanderprallen konfessioneller Ansichten veranlaßte Hobbes seinerseits, die Kirche dem Inhaber der Staatsgewalt zu unterstellen und generell sämtliche Uneinigkeit hervorrufende Fragen durch eben diesen beantworten, klären und regeln zu lassen. Mit dem Vorhandensein steten Unfriedens bei Abwesenheit einer regulierenden Instanz steht und fällt das Hobbessche Staatsmodell.

Es wird davon ausgegangen, dass erst die Menschen sich zu einer Gesellschaft konstituiert haben müssen, bevor sie sich vertraglich an einen Herrscher binden können, der scholastisch- naturrechtlichen Theorie zu Folge, ist dies ja bereits im Naturzustand der Fall. Diese Tatsache begründet auch, dass jede Form von Herrschaft denn letzten Endes auf Vertrag mit der Gesellschaft basiert und nicht in erster Linie auf Vertrag mit dem Herrscher, da dieser künstlich geschaffen wurde, die Gesellschaft aber als natürliche Grundvoraussetzung existiert, der gegenüber der Herrscher verpflichtet ist. Hobbes ist der Meinung, dass zur Erschaffung einer bürgerlichen Gesellschaft ein Vertragsabschluß notwendig ist, da seiner Theorie entsprechend, der Mensch von Natur aus isoliert und für seine eigenen Belange lebt, denn er ist keinesfalls sozial. Mit dem Vorhandensein eines Vertrages aber, ist die geschaffene Gesellschaft ein künstliches Gebilde, das in Konfliktsitiationen, sprich, im Falle eines Bruches der Gesetzesklauseln, wieder in seine Einzelteile zerfällt. Hobbes läßt den Bürger im Vertragsschluß sterben24, sein Wille lebt nicht weiter, er ist vollkommen dem unterstellt, dem zu folgen er sich verpflichtet hat. Daraus folgt, dass der Wille des Herrschers immer auch Wille des Staates ist, und damit auch der jedes einzelnen Bürgers. Das Resultat: es gibt keinen Vertragsbruch durch den Herrscher, sondern immer nur durch den Bürger, der mit der Übertragung seiner Rechte auch die Definition von Recht und Unrecht abgetreten hat. Diese Forderung allein wäre denn auch eine Legitimation jedweder Willkürherrschaft, jedoch begrenzt Hobbes die Macht des Herrschers nach unten, denn er ist an erster Stelle verpflichtet Sicherheit zu gewähren, tut er dies nicht, kann der Staat als aufgelöst betrachtet werden (denn jeder erlangt sein natürliches Recht zur Verteidigung seines Lebens zurück); und nach oben: der Souverän ist, nicht zuletzt durch die Häufung aller Prädikate göttlicher Machtvollkommenheit25, zu Rechtschaffenheit verpflichtet. Problematisch hieran ist wieder die Subjektivität: es steht dem Machthaber offen, ob er sich darauf einläßt oder nicht, per Definition ist jedes Tun seinerseits rechtmäßig. Kurz und prägnant formuliert stellt Hobbes sich seinen Staat folgendermaßen vor: ,,(...) durch Kunst wird jener große Leviathan geschaffen (...) der nichts anderes ist als ein künstlicher Mensch, wenn auch von größerer Gestalt und Stärke als der natürliche, zu dessen Schutz und Verteidigung er ersonnen wurde. Die Souveränität stellt darin eine künstliche Seele dar (...), die Beamten und anderen Bediensteten der Jurisdiktion und Exekutive künstliche Gelenke, Belohnung und Strafe (...) sind die Nerven (...) . Wohlstand und Reichtum aller... stellen die Stärke dar, salus populi seine Aufgabe; die Ratgeber sind das Gedächtnis; Billigkeit und Gesetze künstliche Vernunft und künstlicher Wille; Eintracht ist Gesundheit, Aufruhr Krankheit und Bürgerkrieg Tod. (...)"26

4. 4. Die Rechtslehre

Basierend auf seinem Menschenbild, entwickelt Hobbes eine einseitig konstruierte Rechtsordnung, die stets auf ihre positiven Wirkungen bezogen ist. Hobbes Ziel ist es, das Recht zur regulierenden Instanz zu berufen, dazu gehört für ihn vor allem eine durchgreifende Ordnungsfunktion. Worauf sich das Recht beziehen soll, ist dabei durchaus zweitrangig; sein Hauptanliegen gilt dem Entwurf einer geltenden, effektiven Rechtsordnung, deren oberstes Ziel selbstverständlich die Sicherung des Friedens ist. Ruft man sich ein letztes Mal Hobbes Auffassung über die Natur des Menschen ins Gedächtnis, wird recht schnell klar, dass dieser, durch stete Furcht dazu getrieben, relativ kritiklos dazu bereit ist, sich einem Herrscher zu unterwerfen. Wie erwähnt, ist der Schlüssel zum Verständnis des Hobbesschen Staatsmodells die im Naturzustand herrschende Skrupellosigkeit der Mitmenschen.

5. Resumee

Die Staatstheorie des Thomas Hobbes ist sicherlich umstritten und oft fehlinterpretiert. Es zürnte die Kirche, besonders die katholische, es kritisierten die Gelehrten und es sogen Despoten und ihre Anhänger die Legitimation der Willkürherrschaft aus seinen Werken. In Folge von Hobbes Tod, 1679, erließ die Universität Oxford ein Dekret, das die Hobbessche Lehre verwarf. De cive und der Leviathan wurden ,,in feierlicher Zeremonie verbrannt und die Studenten tanzten um den Scheiterhaufen."27 In den Köpfen der Menschen avancierte Thomas Hobbes zum Vater des Atheismus in England und Verfechter der absoluten Monarchie.

Sicherlich sind die von Hobbes aufgestellten Theorien streitbaren Inhalts. Besonders die negative Auffassung der menschlichen Natur, ihre Reduktion auf einfachste Grundantriebe, geben Angriffsfläche für Kritik, Hobbes Gegner- derer es zahlreiche gab, versäumten nicht darauf hinzuweisen, dass er sich stark vereinfachender Methoden bediente um die Gesellschaft zu ergründen.

Es ist nicht problematisch, Hobbes rationales (geradezu minimiertes) Gesellschaftssystem zu verstehen, dass Problem ist eher, es nachvollziehen zu können. Faktisch steht für mich fest, dass sein Modell nicht wirklich geeignet ist Sicherheit zu garantieren. Im Verlauf meiner Arbeit habe ich wiederholt festgestellt, dass Hobbes Staatsmodell einige undurchsichtige und schwammige Passagen enthält. So beispielsweise, die Tatsache, dass der Vertragsschluß nicht auf Furcht basieren darf, doch der Mensch sich ständig fürchtet und sich lieber als das, einem Souverän unterwirft, der diese Last von ihm nimmt. Des weiteren stellt sich mir die Frage, wie dem Pluralismus, mit seiner Vielheit an unterschiedlichen Strömungen, begegnet werden soll, in einem Staat, der mit dem Wort einer Einzelperson steht und fällt; denn gerade der Pluralismus scheint mir ein mit begründender Auslöser für den Unfrieden zu Hobbes Lebzeiten gewesen zu sein, dem er, mit der Forderung nach Legitimation der autokratischen Erbmonarchie begegnet.

6. LITERATURVERZEICHNIS

- Arnold Bergstraesser und Dieter Oberndörfer (Auswahl der Texte und Herausgeber): Klassiker der Staatsphilosophie (K. F. Köhler Verlag Stuttgart,1962)

- Eberhard Braun, Felix Heine und Uwe Opolka: Politische Philosophie- Ein Lesebuch. Texte, Analysen, Kommentare (rowohlts enzyklopädie, 1990)

- Horst Denzer, Hans Maier, Heinz Rausch (Herausgeber): Klassiker des politischen Denkens I- von Plato bis Hobbes (Verlag C. H. Beck München, 1968)

- Gabor Kiss: Einführung in die soziologischen Theorien I (Westdeutscher Verlag Gmbh, Opladen, dritte Auflage, 1977)

- Gerhard Möbus, Prof., Dr.,: Die politischen Theorien im Zeitalter der absoluten Monarchie bis zur französischen Revolution (Westdeutscher Verlag Köln & Opladen, 1966) · Karl Mittermaier und Meinhart Mair: Demokratie- die Geschichte einer politischen Idee von Plato bis heute (Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt, 1995)

- George H. Sabine: History of political theory ( Henry Holt and Company New York, 1951) · Reinhold Zippelius: Geschichte der Staatstheorien (Verlag C. H. Beck, 1971)

[...]


1siehe: H. Denzer, H. Maier, H. Rausch: Klassiker des politischen Denkens, Verlag C. H. Beck, München, 1968

2Er vergleicht die Menschen diesbezüglich des öfteren mit den Bienen und Ameisen, deren Fähigkeit zur Staatenbildung er als natürliche Anlage ansieht.

3Hans Maier in: Klassiker d. politischen Denkens, Hobbes S. 363

4Thomas Hobbes: De cive I , ,,So lehrt also die Erfahrung jeden (...), dass die Menschen aus freien Stücken nur zusammenkommen, weil die gemeinsamen Bedürfnisse oder die Ehrsucht sie dazu treiben (...), daher treibt unzweifelhaft jedes Menschen Natur (...) zur Herrschaft und nicht zur Gesellschaft."

5vgl.: E. Braun, F. Heine, U. Opolka: Politische Philosophie- Ein Lesebuch, rowohlts Enzyklopädie, 1990

6Thomas Hobbes: Leviathan, Kapitel 13 ,,Von der natürlichen Bestimmung der Menschen im Hinblick auf ihr Glück und Unglück."

7Thomas Hobbes: De cive, Vorwort, 1642

8,,Der Mensch wird von Hobbes (...), als physisch agierender und reagierender Mechanismus betrachtet...", siehe: Hans Maier a. a. O.

9T. Hobbes: Leviathan, 13. Kapitel: ,,Hieraus ergibt sich, dass ohne eine einschränkende

Macht der Zustand der Menschen ein solcher ist, wie er zuvor beschrieben wurde, nämlich ein Krieg aller gegen alle."

10 T. Hobbes: Leviathan, 13. Kapitel

11 vgl.: T. Hobbes: Leviathan, 14. Kapitel

12 vgl.: G. Kiss: Einführung in die soziologischen Theorien I, Westdeutscher Verlag, 1977

13 G. Kiss: Einführung in die soziologischen Theorien I, S. 20

14 H. Maier, a. a. O.

15 J. W. Goethe: ,,Faust I"

16 H. Maier, S. 359, a. a. O.

17 A. Bergstraesser, D. Oberndörfer: Klassiker der Staatsphilosophie (1962) S. 173

18 siehe: G. Möbus: ,,Die politischen Theorien im Zeitalter der absoluten Monarchie bis zur französischen Revolution", Westdeutscher Verlag Köln & Opladen (1966), S. 313

19 siehe: G. Möbus: a. a. O., S. 318

20 K. Mittermaier, M. Mair: Demokratie- Die Geschichte einer politischen Idee von Plato bis heute (1995)

21 Hobbes war der Meinung, Menschen kämen nur aus Ruhm- und Ehrsucht zusammen.

22 Im Prozeß gegen Ludwig den XVI. argumentierte St. Just so, und das Recht auf Aufstand wurde in die französische Verfassung von 1793 aufgenommen.

23 H. Maier, S. 366, a. a. O.

24 Formulierung von Otto von Gierke.

25 H. Maier, a. a. O., S. 364

26 T. Hobbes: Leviathan, Einleitung

27 H. Maier: a. a. O., S. 358

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Das philosophische Grundgerüst von Thomas Hobbes. Hobbes' Menschenbild und Staatstheorie
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Autor
Jahr
2001
Seiten
15
Katalognummer
V101940
ISBN (eBook)
9783640003457
Dateigröße
425 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Thomas, Hobbes
Arbeit zitieren
Reimers Nathalie (Autor:in), 2001, Das philosophische Grundgerüst von Thomas Hobbes. Hobbes' Menschenbild und Staatstheorie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101940

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