Der Werkvertrag


Hausarbeit, 2001

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


1. Einführung

1.1 Begriff und Abgrenzung zu anderen Verträgen

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, und wird grundsätzlich formfrei geschlossen. Das BGB schreibt im § 631 I vor, wann es sich um einen Werkvertrag handelt: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“[1] Das heißt, dass der Unternehmer das versprochene Werk schuldet. Erst, wenn der Unternehmer dieses Erfolg geleistet hat, hat er Anspruch auf Vergütung.

Absatz 2 des § 631 beschreibt, was der Gegenstand eines Werkvertrages ist: „Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.“[2] Das heißt, dass der Erfolg auf verschiedene Weise erbracht werden kann, so z. B. durch die Herstellung oder durch die Veränderung einer Sache oder der Erfolg bei etwas unkörperlichen.

Ein Beispiel für die Herstellung einer Sache wäre das Malen eines Bildes, die Veränderung einer Sache wäre die Reparatur eines Autos.

Durch Arbeit beziehungsweise Dienstleistung herbeizuführende Erfolg, wie es weiterhin im Absatz 2 steht, wäre z. B. die Erstellung eines Gutachtens oder die Planung durch einen Architekten.

Ein unkörperlicher Erfolg wäre dann die Durchführung einer Theateraufführung.

Das Rechtsgeschäft wäre nichtig, wenn es laut § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Das Rechtsgeschäft ist auch nichtig, wenn es gemäß § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt.

Abgrenzung zu anderen Verträgen

a.) Dienstvertrag

Beim Dienstvertrag wird kein Erfolg der Tätigkeit geschuldet, sondern der Dienstverpflichtete schuldet dem Dienstberechtigten nur die Tätigkeit als solche, die einmalig oder auf Dauer getätigt wird. Der Dienstverpflichtete hat auch hier ein Anspruch auf Vergütung.

Der Dienstvertrag ist im § 611 BGB geregelt: „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.“[1]

b.) Kaufvertrag

Beim Kaufvertrag gibt es den gekauften Gegenstand bereits, wohingegen die Sache beim Werkvertrag erst noch hergestellt werden muss.

Der Kaufvertrag verpflichtet zum Austausch von Kaufgegenstand und dem Kaufpreis. Diese Art von Vertrag ist im § 433 BGB geregelt:

„Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“[2]

c.) Auftrag

Im Gegensatz zum Werkvertrag, dessen Erfolg vergütet wird, ist der Auftrag unentgeltlich. Um einen Auftrag handelt es sich, wenn Auftraggeber und Beauftragter einen Vertrag geschlossen haben, der den Beauftragten verpflichtet, unentgeltlich ein übertragenes Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen. Hierbei handelt es sich also um eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung.

Der Auftrag ist im § 662 BGB geregelt: „Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.“[3]

d.) Geschäftsbesorgungsvertrag

Wird dieser Beauftragte entgeltlich tätig, so handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag, dessen Gegenstand die Geschäftsbesorgung ist und dann entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag genannt wird.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist im § 675 BGB geregelt.

e.) Werklieferungsvertrag

Gemeinsam haben der Werkvertrag und der Werklieferungsvertrag die Herstellung eines körperlichen Arbeitserfolges.

Der Unterschied liegt darin, dass beim Werklieferungsvertrag der Werkunternehmer auch noch den zur Herstellung erforderlichen Stoff beschaffen muss. Beim Werkvertrag ist dafür der Besteller verantwortlich.

Beispiel:

Der Schneider A soll für Kundin B ein Kostüm nähen. Um einen Werklieferungsvertrag handelt es sich, wenn Schneider A den dazu notwendigen Stoff besorgt. Um einen Werkvertrag handelt es sich, wenn Kundin B den Stoff besorgt.

Unberücksichtigt für die Abgrenzung beider Verträge ist die Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, dass heißt wenn der Unternehmer Baumaterialien für das Grundstück des Bestellers liefert, werden diese Bestandteile des Grundstückes und sind deswegen nur als Zutaten laut § 651 II BGB zu sehen, und daher ein Werkvertrag.

Es gilt laut § 651 I BGB überwiegend Kaufrecht, wenn Gegenstand des Werklieferungsvertrages eine vertretbare, zum Beispiel serienmäßig hergestellte Sache ist.

Bei nicht vertretbaren Sachen gilt Werkvertragsrecht. Der Werklieferungsvertrag ist im § 651 BGB geregelt.

2. Zustandekommen des Werkvertrages

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiele:

Herr A bestellt bei Schreiner B eine Haustür. Das notwendige Holz für die Herstellung der Tür besorgt Herr A selber. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag.

Herr A bestellt beim Baustoffhändler C eine Haustür der Firma D, die dann speziell nach den Maßen des Herrn A angefertigt werden soll. Hierbei handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache.

[...]


1 § 631 I BGB

2 § 631 II BGB

1 § 611 BGB

2 § 433 BGB

3 § 662 BGB

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Der Werkvertrag
Hochschule
Hochschule Bremen
Note
2,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
15
Katalognummer
V101810
ISBN (eBook)
9783640002238
Dateigröße
388 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Werkvertrag
Arbeit zitieren
Sylvia Koglin (Autor:in), 2001, Der Werkvertrag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101810

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