Kommunalfinanzen. Ein kurzer Überblick


Hausarbeit, 2000

16 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung - Gesetzliche Grundlagen der Kommunalfinanzen
1) Art.28 Abs.2 GG
a) Art.28 Abs.2 Satz 1 GG
b) Art.28 Abs.2 Satz 3 GG
2) Art.106 Abs.5 bis Abs.8 GG
a) Art.106 Abs.5 GG - Aufkommen an Einkommensteuer
b) Art.106 Abs.5a GG - Aufkommen an Umsatzsteuer
c) Art.106 Abs.6 GG- Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer
d) Art.106 Abs.7 - Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern
e) Art.106 Abs.8 GG - Sonderbelastungen durch den Bund
3) Art.109 Abs2 und Abs.3 GG - Haushaltswirtschaft, Haushaltsgrundsätze
4) Art.99 LVBrdbg
5) Finanzausgleichsgesetze, Gemeindeordnungen, kommunale Satzungen

II. Der Kommunalhaushalt
1) Der Verwaltungshaushalt
2) Der Vermögenshaushalt
3) Der Haushaltsplan, § 77 GOBrdbg
4) Die Haushaltssatzung, § 76 GOBrdbg
a) Die Festsetzung des Haushaltsvolumens
b) Die Kreditermächtigung
c) Die Festsetzung der Steuerhebesätze
5) Die Haushaltsgrundsätze, § 74 GOBrdbg
a) Die Finanzplanung
b) Ein konjunkturgerechtes Verhalten
c) Der Haushaltsausgleich
d) Das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit
e) Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit

III. Kommunalfinanzen - Einnahmen
1) Einnahmen aus Steuern
a) Einnahmen aus der Gewerbesteuer
b) Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer
c) Einnahmen aus der Grundsteuer
d) Einnahmen aus sonstigen Steuern
e) Einnahmen aus der Umsatzsteuer
2) Einnahmen aus Finanzzuweisungen (kommunaler Finanzausgleich)
a) Funktionen des kommunalen Finanzausgleichs
aa) Fiskalische Funktion
bb) Redistributive Funktion
cc) Allokative oder raumordnungspolitische Funktion
b) Steuerverbunde
aa) Obligatorischer Steuerverbund, Art.106 Abs.7 GG
bb) Fakultativer Steuerverbund
c) Zuweisungen
aa) Allgemeine Zuweisungen
bb) Spezielle Zuweisungen
3) Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen

IV. Kommunalfinanzen - Ausgaben

V. Reformansätze

Anhang 1

Anhang 2

Literaturverzeichnis

I. Einleitung - Gesetzliche Grundlagen der Kommunalfinanzen

1) Art.28 Abs.2 GG

a) Art.28 Abs.2 Satz 1 GG

Gemäß Art.28 Abs.2 Satz 1 GG muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Diese Regelung beinhaltet das Recht auf kommunale Selbstverwaltung, d.h., eine ihrem Wesen und ihrer Intention nach gestaltete Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten1.

b) Art.28 Abs.2 Satz 3 GG

Nach Art.28 Abs.2 Satz 3 GG umfaßt die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftsbezogene Steuerquelle. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts umfaßt der Garantiebereich des Art.28 Abs.2 GG dabei die Finanzhoheit der Gemeinden und der Gemeindeverbände2. Diese Finanzhoheit beinhaltet die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahme- und Ausgabewirtschaft im Rahmen des gesetzlich geordneten Haushaltswesens3.

Fraglich ist, ob dazu auch eine angemessene (aufgabengerechte) Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört. Dazu meint das Bundesverfassungsgericht in einer jüngeren Entscheidung, daß Art.28 Abs.2 GG jedenfalls keine Schutz biete, solange die Finanzausstattung der Kommunen nicht in Frage gestellt werde4. Erst im Falle einer Aushöhlung der kommunalen Finanzausstattung würde Art.28 Abs.2 GG seine institutionelle Schutzwirkung entfalten5. Das heißt, daß sich aus der Garantie des Art.28 Abs.2 GG keine konkreten Ansprüche der Kommunen gegen den Bund auf eine bestimmte finanzielle (Mindest-) Ausstattung oder auf Kostenerstattung bei Aufgabenübertragung durch den Bund ergeben6.

Nach anderer Auffassung beinhaltet Art.28 Abs.2 GG sehr wohl ein Recht auf angemesse- ne oder aufgabenadäquate Finanzausstattung, ohne daß dies - wie das Bundesverfassungs- gericht argumentiert - davon abhängt, ob die Finanzausstattung der Kommunen nicht in Frage gestellt werde7. Begründet wird dies damit, daß das gemäß Art.104a Abs.1 GG zwi- schen dem Bund und den Ländern geltende Lastentragungsprinzip auch für die kommunen gilt, da sie Teil der Länder sind. Wenn aber die Kommunen dem Konnexitätsprinzip ent- sprechend einerseits Verwaltungskompetenzen wahrnehmen, andererseits auch die Ausga- benlasten tragen, muß ihnen im Sinne des Art.28 Abs. 2 GG ein Recht auf eine angemes- sene Finanzausstattung zustehen8.

Daneben gewährt Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG den Gemeinden neuerdings eine wirtschaftskraftbezogene und mit Hebesatzrecht ausgestattete Steuerquelle. Dies beinhaltet jedoch - ebensowenig wie Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.1 GG - kein originäres Steuererfin- dungsrecht. Vielmehr ist Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG allein im Kontext mit den schon bestehenden verfassungsrechtlichen Finanzregelungen der Art.104a ff. GG zu sehen. Dem- nach kommen als wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle nur die Gewerbeertragssteuer und die Einkommensteuer nach Art.106 Abs.5 und Abs.6 GG in Betracht9. „Anlaß der erneuten Verfassungsänderung - durch Einfügung des Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG - war die Ab- schaffung der den Kommunen zufließenden Gewerbekapitalsteuer (als Substanzbesteue- rung) bei gleichzeitiger Kompensation durch Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteu- eraufkommen mit 2,2 %10.“

Unter wirtschaftskraftbezogener Steuerquelle nach Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG ist inso- weit eine im Zusammenhang mit der Beteiligung am Aufkommen von Grund- und Gewer- besteuer nach Art.106 Abs.6 Satz 1 GG stehende Hebesatz- und Bestandsgarantie zu ver- stehen, nicht aber eine Ertragsgarantie für eine wirtschaftkraftbezogene Steuerquelle11.

2) Art.106 Abs.5 bis Abs.8 GG

a) Art.106 Abs.5 GG - Aufkommen an Einkommensteuer

Gemäß Art.106 Abs.5 GG erhalten die Gemeinden eine Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an die Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist.

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist in § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes geregelt und beläuft sich auf 15 % des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 % des Aufkommens aus dem Zinsabschlag, d.h., dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer12.

b) Art.106 Abs.5a GG - Aufkommen an Umsatzsteuer

Art.106 Abs.5a GG regelt eine seit dem 1.Januar 1998 bestehende Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer. Sie soll den zur gleichen Zeit erfolgten Wegfall der Gewerbekapitalsteuer kompensieren.

c) Art.106 Abs.6 GG - Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer

Nach Art.106 Abs.6 GG sind die Gemeinden zudem am Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer beteiligt. Dabei handelt es sich um sog. Realsteuern, da der Besteuerung ein reales Objekt (Grundstück oder Betrieb) zugrundeliegt13.

Die Gemeinden verfügen diesbezüglich über ein auf der Grundlage des Grund- und Gewerbesteuergesetzes festgelegtes Hebesatzrecht.

Desweiteren regelt Art.106 Abs.6 GG eine Beteiligung der Gemeinden an der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuer. Ebenso können hieran die Gemeindeverbände nach Maßgabe der Landesgesetzgebung beteiligt werden.

d) Art.106 Abs.7 GG - Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern

Art.106 Abs.7 GG gewährt den Gemeinden einen nach Landesgesetzgebung zu bestim- menden Prozentsatz vom Länderanteil des Gesamtaufkommens an Gemeinschaftssteuern.

Diese Beteiligung bildet die wesentliche Grundlage des sog. kommunalen Finanzaus- gleichs14.

e) Art.106 Abs.8 GG - Sonderbelastungen durch den Bund

Nach Art.106 Abs.8 GG erhalten die Länder oder Gemeinden einen Ausgleich vom Bund, wenn sie in dessen Interesse zu bestimmten Sonderausgaben veranlaßt werden, wie z.B. den Bau oder die Unterhaltung von Kasernen, Hochschulen oder Hauptstadteinrichtungen. Art.106 Abs.8 GG bildet hier eine Ausnahme vom Grundsatz des Art.109 Abs.1 GG, daß der Bund und die Länder - und somit auch die Gemeinden als Teil der Länder - in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind und daß der Bund weder berechtigt noch verpflichtet ist, die finanziellen Verhältnisse der Gemeinden unmittelbar ohne Einschaltung der Länder zu ordnen15.

3) Art.109 Abs.2 und Abs.3 GG - Haushaltswirtschaft, Haushaltsgrundsätze

Art.109 Abs.2 und Abs.3 GG beinhalten, daß einerseits bei allen Entscheidungen von Bund und Ländern dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht Rechnung zu tragen haben, andererseits Haushaltsgrundsätze zur Sicherung der Konjunkturgerechtigkeit aufzustellen sind. Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht meint dabei - ebenso wie Konjunkturgerechtigkeit - die herkömmliche Stabilität des Preisniveaus, einen hohen Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und angemessenes Wirtschaftswachstum16.

4) Art.99 LVBrdbg.

Nach Art.99 der Landesverfassung Brandenburg haben die Gemeinden „zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht sich nach Maßgabe der Gesetze eigene Steuerquellen zu erschließen. Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, daß die Gemeinden und Gemeindever- bände ihre Aufgaben erfüllen können. Im Rahmen des Finanzausgleichs sind die Gemein- den und Gemeindeverbände an den Steuereinnahmen angemessen zu beteiligen17. Anders als in bezug zu Art.28 Abs.2 GG steht den Kommunen aus den jeweiligen Landes- verfassungen hingegen ein Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung zu (ca. 5-10 % der Kosten kommunaler Aufgaben)18. Dies ergibt sich für Brandenburg bereits aus dem Wort- laut des Art.99 LV Brdbg., der von einer „angemessenen Beteiligung“ spricht.

5) Finanzausgleichsgesetze, Gemeindeordnungen, Kommunale Satzungen

Weitere gesetzliche Grundlagen der Kommunalfinanzen bilden die Finanzausgleichsgesetze zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen den Ländern untereinander und die Regelungen für den kommunalen Finanzausgleich innerhalb eines Landes. Daneben kommen die Gemeindeordnungen und Gemeindehaushaltsverordnungen der Länder sowie kommunale Satzungen in Betracht.

Im Land Brandenburg ist die Gemeindewirtschaft hinsichtlich allgemeiner Haushalts- grundsätze, Kreditaufnahmen, Rücklagen usw. in den §§ 74 ff. GOBrdbg. (Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993) geregelt19.

II. Der Kommunalhaushalt

Der Kommunalhaushalt basiert auf einem jährlich zu erstellenden und sich auf bestimmte Haushaltsgrundsätze stützenden Haushaltsplan. Er gibt die Angaben zur Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde und die für ihre Finanzierung zur Verfügung stehenden Ein- nahmen wieder20.

Der Kommunalhaushalt ist unterteilt in den sog. Verwaltungshaushalt und den sog. Vermögenshaushalt (siehe Grafik, Anlage1).

1) Der Verwaltungshaushalt

„Der Verwaltungshaushalt erfaßt alle laufenden im Rahmen der Verwaltung bzw. der Erfüllung kommunaler Aufgaben anfallenden Ausgaben, zu denen vor allem die Personalausgaben, der laufende Sachaufwand, die sozialen Leistungen und die Zinsen gehören sowie die zu ihrer Finanzierung dienenden Einnahmen, insbesondere die Steuern, die Gebühren und die allgemeinen Finanzzuweisungen vom Land21.“

Ziel einer jeden Gemeinde muß sein, im Verwaltungshaushalt ein Überschuß der Einnah- men über die Ausgaben zu erwirtschaften und Verschuldungen zu vermeiden, was eine gewisse Leistungsfähigkeit voraussetzt. Der erzielte Überschuß dient der sog. Pflichtzufüh- rung an den Vermögenshaushalt, wodurch eine ordentliche Schuldentilgung aus diesem auf Dauer gewährleistet werden soll. Anders als der Bund oder die Länder werden die Kom- munen durch dieses System grundsätzlich zu einem sparsamen Verhalten gezwungen. Dies gilt gerade dann, wenn sich die laufenden Einnahmen nur schlecht entwickeln.

Über die Pflichtzuführung hinausgehende Beträge werden als sog. freie Spitzen bezeichnet und stellen den zentralen Indikator für die Finanzkraft einer Kommune dar. Ausnahmsweise ist auch die umgekehrte Übertragung von Beiträgen möglich, d.h. vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt. Dies geschieht dann, wenn die laufenden Einnahmen nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben ausreichen und nur noch der Ver- kauf von Vermögenswerten oder der Rückgriff auf Rücklagen zum Ausgleich des Haushal- tes in Betracht kommt22.

2) Der Vermögenshaushalt

„Der Vermögenshaushalt umfaßt die vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen, insbesondere die Sachinvestitionen (Ausgaben für Baumaßnahmen und den Erwerb von Sachvermögen) und die Investitionszuweisungen von Bund und Land, Veräußerungserlöse, Beiträge sowie besondere Finanzierungsvorgänge, z.B. Aufnahme und Tilgung von Krediten, Rücklagenzuführungen- und entnahmen23.“

3) Der Haushaltsplan, § 77 GOBrdbg.

Der Haushaltsplan gilt für das jeweilige Kalenderjahr, d.h. vom 1.Januar eines jeden Jahres an, so daß er der frühzeitigen Vorbereitung bedarf. Voraussetzungen der Aufstellung eines Haushaltsplans sind24:

a) Die Erfragung des Haushaltsbedarfs für das kommende Jahr durch den Kämmerer (= „Schatzmeister“) gegenüber den jeweiligen Dezernaten und Ämtern.

b) Die Abstimmung der einzelnen Haushaltsbedürfnisse und die Aufstellung des

Haushaltsplanentwurfs durch den Kämmerer und Feststellung durch den Verwaltungs- chef.

c) Die Einbringung des Entwurfs in die Gemeindevertretung, Beratung in den Fach- ausschüssen und Verabschiedung durch die Gemeindevertretung.

d) Die Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bei Kreditaufnahmen.

e) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Offenlegung des Haushaltsplans.

Erst nach Beachtung und Einhaltung dieser Voraussetzungen kann der Haushaltsplan in Kraft treten.

Grundsätzlich ist der Haushaltsplan wie beschlossen einzuhalten. Ausnahmsweise sind überplanmäßige Ausgaben jedoch dann zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Ebenso kann ein Nachtragshaushalt erstellt werden, wenn ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder personelle Veränderungen im Stellenplan eintreten25.

4) Die Haushaltssatzung, § 76 GOBrdbg.

„Die Haushaltssatzung ist das von der Gemeindevertretung zu beschließende Kernstück des Haushaltsplans. In ihr sind die Eckdaten der örtlichen Finanzwirtschaft zusammenge- faßt26:“

a) Die Festsetzung des Haushaltsvolume ns durch globale Einnahme- und Ausgabe- summen von Verwaltungs- und Vermögenshaushalt.

b) Die Kreditermächtigung.
c) Die Festsetzung der Steuerhebesätze für Grundsteuern A (= Acker) und B (= Bau- land) sowie der Gewerbesteuer.

5) Die Haushaltsgrundsätze, § 74 GOBrdbg.

Zu den bei der Aufstellung des Haushaltsplans zu beachtenden Haushaltsgrundsätze gehö- ren27:

a) Die Finanzplanung.

b) Ein konjunkturgerechtes Verhalten.

c) Der Haushaltsausgleich.

Der Haushaltsausgleich bestimmt, daß die Summen der Einnahmen und der Ausgaben jährlich ausgeglichen sein müssen.

d) Das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.

e) Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit zur wirksamen Kon- trolle des Haushaltsplans.

III. Kommunalfinanzen - Einnahmen

Die finanziellen Einnahmen der Städte und Gemeinden ergeben sich aus Steuern, Finanzzuweisungen des Bundes und der Länder sowie Gebühren und Beiträgen.

1) Einnahmen aus Steuern

Mit rund einem Drittel des kommunalen Haushalts bilden die Einnahmen aus Steuern in den alten Bundesländern die stärkste Einnahmequelle. Hingegen machen sie in den neuen Bundesländern im Durchschnitt lediglich rund 11 % aus, was auf eine eklatante Steuerschwäche - insb. der Gewerbesteuer - zurückzuführen ist28. Dies wird besonders im Vergleich der absoluten Zahlen deutlich, bei dem die alten Bundesländer im Jahre 1999 Einnahmen aus Steuern in Höhe von 87,80 Mrd. DM erreichten, die alten Bundesländer im gleichen Jahr dagegen nur 8,55 Mrd. DM29.

Zu den Einnahmen aus Steuern gehören solche aus dem Aufkommen der Gewerbesteuer, der Lohn- und Einkommensteuer, der Grundsteuer (Grundsteuer A = Betriebe der Landund Forstwirtschaft; Grundsteuer B = Baugebiete) sowie sonstigen Steuern, wie z.B. der Hundesteuer oder der Vergnügungssteuer.

a) Einnahmen aus der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer bildet eine der Haupteinnahmequellen aus dem Bereich der Steuern und betrug im Jahre 1999 in den alten Bundesländern 32,70 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern 3 Mrd. DM30.

Ebenso wie bei der Grundsteuer handelt es sich bei der Gewerbesteuer um eine sog. Realsteuer, da der Besteuerung ein reales Objekt (Betrieb) zugrundeliegt31. Als unverzichtbares wesentliches Element für die Finanzautonomie der Kommunen ist das den Gemeinden gemäß Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG i.V.m. Art.106 Abs.6 Satz 1 GG zustehende Hebesatzrecht bzgl. der Gewerbesteuer zu sehen.

b) Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer

Hinsichtlich der Lohn- und Einkommensteuer ist zu unterscheiden. Während sie in den neuen Bundesländern mit zuletzt im Jahre 1999 eingenommenen 2,70 Mrd. DM nach der Gewerbesteuer die zweitgrößte steuerliche Finanzquelle ausmacht, bildet sie in den alten Bundesländern seit Anfang der 90er Jahre bereits die steuerliche Haupteinnahmequelle (1999: 36,50 Mrd. DM)32.

Eine Beteiligung der Städte und Gemeinden an der Lohn- und Einkommensteuer wurde erstmals 1970 eingeführt, ein Jahr nach der Gemeindefinanzreform im Jahre 1969. Bis zu diesem Zeitpunkt war allein die Gewerbesteuer die hauptsächliche Einnahmequelle der Städte und Gemeinden aus Steuern.

Eine solche Gemeindefinanzreform erschien notwendig, da das damalige Gemeindesteuer- system eine gewisse Einseitigkeit aufwies. Die sich aus ihm ergebenden Einnahmen standen in einer hohen Abhängigkeit zur örtlichen Wirtschaft, ohne daß jedoch zugleich ein steuerliches Äquivalent für die Belastungen der Gemeinden durch ihre Wohnbevölkerung vorhanden war33. Daraus ergab sich ein finanzieller Nachteil für bevölkerungsreiche, zugleich aber wirtschaftsstrukturschwache Städte und Gemeinden.

Daher sind die Städte und Gemeinden seit 1970 seit 1970 zu 15 % an den Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer, sowie zu 12 % am Zinsabschlag beteiligt. Im Gegenzug führen die Städte und Gemeinden einen Teil der Einnahmen aus der Gewerbesteuer (ca.22 %) an Bund und Länder ab. „Diese Gewerbesteuerumlage wird von Bund und Ländern immer häufiger als Ausgleichsinstrument für Auswirkungen von Steuerrechtsänderungen und in den 90er Jahren in den alten Bundesländern zur Heranziehung der Städte und Ge- meinden für die Mitfinanzierung der Belastungen durch die Deutsche Einheit (Fonds Deut- sche Einheit und Solidarpakt) eingesetzt34.“

c) Einnahmen aus der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine sog. Realsteuer, da der Besteuerung ein reales Objekt in Form eines Grundstücks zugrundeliegt. Sie wird unterteilt in die finanziell wenig ertragreiche Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für die übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke.

Desweiteren verfügen die Gemeinden auch hier über ein verfassungsrechtlich verankertes Hebesatzrecht (Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG i.V.m. Art.106 Abs.6 GG). Die Grundsteuer macht in den alten Bundesländern rund 14,5 %, in den neuen Bundeslän- dern rund 26 % der Gemeindesteuereinnahmen aus35. Sie stellt ein relatives geringes auf- kommen dar. Dies liegt vor allem an der bloßen Ausrichtung nach dem Einheitswert eines Grundstücks, d.h. nach dem im Sinne des § 180 AO für mehrere Steuern außerhalb der jeweiligen Veranlagungsverfahren festgelegtem Wert eines Grundstücks36. Dieser Ein- heitswert liegt regelmäßig weit unter dem sog. Verkehrswert, zu dem der Grundbesitz ver- äußert werden kann37.

d) Einnahmen aus sonstigen Steuern

Zu den sonstigen Steuern gehören z.B. die Hundesteuer und die Vergnügungssteuer. Sie sind jedoch mit ca. 1,5 % aller gemeindlichen Steuereinnahmen nur gering. Daher kommt ihnen lediglich eine ordnungspolitische als fiskalische Funktion zu38. Den Gemeinden steht bzgl. der sonstigen Steuern weder aus Art.28 GG39 noch aus den Landesgesetzgebungen ein Steuererfindungsrecht zu, d.h., daß sie nicht zur Erhebung völ- lig neuer und frei erfundener Steuern berechtigt sind. Vielmehr leitet sich das Steuer- und Abgabenerhebungsrecht aus den einzelnen Landesverfassungen (z.B. Art.99 LVBrdbg.) nach Maßgabe der Gesetze ab40.

e) Einnahmen aus der Umsatzsteuer

Nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer im Jahre 1998 sind die Städte und Gemeinden zu 2,2 % auch am Umsatzsteueraufkommen beteiligt. Die Verteilung dieser Einnahmen erfolgt nach wirtschaftsbezogenen Kriterien41.

Der Anteil am Umsatzsteueraufkommen betrug im Jahre 1999 in den alten Bundesländern 4,30 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern 0,74 Mrd. DM42.

2) Einnahmen aus Finanzzuweisungen (kommunaler Finanzausgleich)

Desweiteren erhalten die Kommunen Einnahmen aus alljährlichen Finanzzuweisungen bzw. dem kommunalen Finanzausgleich. Unter kommunalem Finanzausgleich sind Trans- ferzahlungen zwischen Staat (Bund und Länder) und Gemeinden bzw. Gemeindeverbän- den zu verstehen43. Diese Zuweisungen erfolgen auf der Basis landesgesetzlicher Regelun- gen.

„Der Bund kann sich gemäß Art.104a Abs.4 GG über die Länder na besonders bedeutsa- men Investitionen der Städte, Gemeinden und Kreise beteiligen, die zur Abwehr einer Stö- rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet bzw. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind44.“

Mit 27 % ist der kommunale Finanzausgleich die quantitativ zweitwichtigste Einnahme- quelle in den alten Bundesländern45. Im Jahre 1999 erhielten sie 52,60 Mrd. DM aus Zahlungen von Bund und Land sowie 2,20 Mrd. DM aus Ausgleichszahlungen nach dem Familienleistungsausgleich46.

Im Gegensatz zu den Gemeinden aus den alten Bundesländern bestreiten die ostdeutschen Gemeinden ihre Einnahmen zu 50 % und somit überwiegend aus den staatlichen Finanz- ausgleichsleistungen47. Dies liegt vor allem an der eklatanten Steuerschwäche der neuen Bundesländer, die eine dermaßen hohe Finanzierung über den Finanzausgleich nach wie vor notwendig macht.

Aufgrund dessen werden in den neuen Bundesländern auch sämtliche Landessteuern in den Steuerverbund einbezogen. So steht den ostdeutschen Kommunen abweichend von Art.106 Abs.7 GG laut Einigungsvertrag ein Mindestanteil von 20 % vom Länderanteil am Ge- samtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landes- steuern zu.

Als weitere Finanzmittel sind einerseits Beiträge aus dem vom Bund geförderten „Aufbau Ost“ anzusehen. Andererseits gehören dazu auch die Beiträge aus dem Solidarpakt, dem die neuen Bundesländer seit 1994 angehören und der für sie den „Fonds Deutsche Einheit“ ablöste, aus dem laut Einigungsvertrag den ostdeutschen Kommunen eine Beteiligung von 40 % zustand.

Jedoch verhalten sich die Landesregierungen der neuen Bundesländer bei der Verteilung dieser weiteren Finanzmittel gegenüber ihren kommunen eher egoistisch48.

a) Funktionen des kommunalen Finanzausgleichs

Der kommunale Finanzausgleich hat im folgenden drei Funktionen49:

aa) Fiskalische Funktion

Die fiskalische Funktion des kommunalen Finanzausgleichs beinhaltet eine Aufstockung der kommunalen Finanzmasse insgesamt. Dies hängt damit zusammen, daß die einnahmen aus Steuern und sonstigen Quellen (Gebühren, Beiträge) den Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei weitem nicht ausreichen.

Zwar wäre statt einer solch vertikalen Umverteilung, d.h. einer Finanzzuweisung durch Bund und Länder, auch ein horizontaler Ausgleich der Kommunen untereinander denkbar. Jedoch ist dies politisch nur sehr begrenzt realisierbar.

Diese Art der Finanzzuweisung stützt sich auf Art.106 Abs.7 GG und die Finanzausgleichsgesetze der Länder.

bb) Redistributive Funktion

Weiterhin sollen durch den Finanzausgleich zukünftige oder bestehende Steuerkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden ausgeglichen werden (sog. redistributive Funktion). Die Herstellung eines solchen Ausgleichs gebietet auch Art.106 Abs.3 Nr.2 GG („Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“) sowie das Sozialstaatsprinzip gemäß Art.20 Abs.1 GG i.V.m. Art.28 Abs.1 Satz 1 GG50.

cc) Allokative oder raumordnungspolitische Funktion

Allokative oder raumordnungspolitische Funktion meint, daß einer Durchschnittsgemeinde neben dem finanziellen Regelbedarf noch ein Sonderbedarf zusteht, welcher der Gemeinde durch Bau, Unterhaltung und Betrieb von überörtlichen Infrastruktureinrichtungen entsteht. „Es geht hierbei vor allem um den gezielten Ausgleich des Saldos aller ‚Spill-over-Effekte‘ zwischen Stadt und Umland51.

b) Steuerverbunde

Zentrale Finanzquelle im Rahmen der Finanzzuweisungen ist die Beteiligung der Kommunen an den Steuern und Steueranteilen der Länder.

aa) Obligatorischer Steuerverbund, Art.106 Abs.7 GG

Nach Art.106 Abs.7 GG steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Prozentsatz vom Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern zu, sog. obligatorischer Steurverbund. Zu diesem obligatorischen Steuerverbund gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer (siehe Grafik, Anlage 2).

bb) Fakultativer Steuerverbund

Darüber hinaus können die Länder die Gemeinden freiwillig an ihrem Landesanteil vom Aufkommen der Gemeinschaftssteuern beteiligen, sog. fakultativer Steuerverbund. Zu die- sem fakultativem Steuerverbund gehört u.a. die Gewerbesteuer (siehe Grafik, Anlage 2).

Die Finanzausgleichsmasse aus den Steuerverbunden betrug 1997 rund 70 %. Hingegen stammten rund 30 % des kommunalen Finanzausgleichs aus sonstigen Landes- oder Bundesmitteln (siehe Grafik, Anlage 2).

c) Zuweisungen

aa) Allgemeine Zuweisungen

Rund 56 % der Finanzmasse aus dem kommunalen Finanzausgleich in den alten Bundes- ländern ergingen laut Gemeindefinanzbericht des Deutschen Städtetages 1997 als allge- meine Zuweisungen, d.h. solche, die den Gemeinden frei zur Verfügung stehen. Größten- teils werden jene disponiblen Finanzausgleichsmittel jedoch als sog. Schlüsselzuweisungen verwendet (siehe Grafik, Anlage 2). Darunter ist der sich aus den Finanzzuweisungen nach bestimmten Verteilungskriterien ergebende obligatorische Teil zu verstehen. „Von Schlüs- selzuweisungen spricht man deshalb, weil besonders bei ihrer Berechnung bestimmte

Schlüssel unter Verwendung von Normengrößen (z.B. Einwohnerzahl) herangezogen wer- den, um einen relativ objektiven Vergleich zwischen normiertem Finanzbedarf und Steuer- kraft (Gemeinden) bzw. Umlagekraft (Gemeindeverbände) zu ermöglichen52.“ Neben den Schlüsselzuweisungen werden von vielen Ländern auch sog. Bedarfszuweisun- gen aus einem besonderen Fonds (Ausgleichsstock) gewährt. Sie sollen besondere Härte- fälle ausgleichen, die von den Schlüsselzuweisungen nicht erfaßt werden53.

bb) Spezielle Zuweisungen

Bei rund 44 % der Finanzmasse aus dem kommunalen Finanzausgleich in den alten Bun- desländern handelte es sich hingegen um spezielle Zuweisungen, d.h. solche bzgl. derer der Bund und die Länder eine entsprechende Einflußnahme auf das Ausgabeverhalten der Ge- meinden ausüben (können), wie z.B. der Investitionspolitik. Aus diesem Grunde werden jene Zweckzuweisungen auch als „goldene Zügel“ bezeichnet. Die Notwendigkeit dieser Einflußnahme wird durch ein Interesse an örtlicher und überörtlicher landespolitischer Pla- nung gerechtfertigt.

3) Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen

Grundsätzlich gilt, daß die Kommunen ihre Aufgaben möglichst weitgehend durch Erhe- bung von Leistungsentgelten, insbesondere durch Gebühren und Beiträge finanzieren sol- len.

Dabei handelt es sich um Abgaben mit einem Anspruch auf Gegenleistung, wobei eine Gebühr nur dann gefordert werden kann, wenn der Bürger eine bestimmte öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat, Beiträge hingegen, wenn nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.

Rechtsgrundlage hierfür sind die Kommunalabgabengesetze der Länder, spezielle Gesetze (z.B. BBauG) sowie die örtlichen Gebühren- und Beitragssatzungen. Die Erwirtschaftung von Gebühren und Beiträge wird durch die Vollkostenabdeckung begrenzt, d.h., daß keine Überschüsse erzielt werden dürfen. Oftmals wird diese Grenze bei weitem nicht ausgeschöpft, wie z.B. bei Theatern, Museen oder Büchereien, um die finanzielle und kulturelle Attraktivität für den einzelnen Bürger aufrechtzuerhalten54.

Laut Gemeindefinanzbericht 1999 betrugen die Einnahmen aus Gebühren in den alten Bundesländern 29,30 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern hingegen 4,30 Mrd. DM55.

IV. Kommunalfinanzen - Ausgaben

Zu den Ausgaben der Kommunen gehören vor allem solche aus dem Bereich Personal, laufender Sachaufwand, soziale Leistungen und Investitionen.

Die größten Kosten verursachen die Sozialleistungen, zu denen u.a. die Sozialhilfe, Aufwendungen im Pflegebereich und die Unterstützung von Arbeitslosen gehören und die sich zwischen 1980 und 1996 mehr als verdreifacht haben56. Sie beliefen sich 1999 in den alten Bundesländern auf 46,50 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern auf 6,60 Mrd. DM. Obgleich die Investitionsausgaben permanent rückläufig sind und inzwischen nominal (= vom Nennwert her) nicht einmal mehr das Niveau von 1980 erreicht wurde, gehören auch sie zu den hauptsächlichen Ausgaben der Kommunen. Dies hängt damit zusammen, daß rund zwei Drittel aller öffentlichen Investitionen, wie z.B. Infrastrukturmaßnahmen, Verkehr, Ver- und Entsorgung, allein auf die Kommunen entfallen.

Einen hohen Ausgabeanteil machen zudem die Personalkosten aus, mit 62,40 Mrd. DM in den alten Bundesländern und 15,40 Mrd. DM in den neuen Bundesländern. Der laufende Sachaufwand, unter den nicht vermögenswirksame Sachausgaben fallen, die regelmäßig im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs von Einrichtungen anfallen, machte 1999 in den alten Bundesländern 42,50 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern 9,70 Mrd. DM aus.

Hingegen blieb die Zinsausgabenquote mit 4-5 % in den alten Bundesländern im Vergleich zu Beginn der 80er Jahre konstant (1999 = 9,20 Mrd. DM), in den neuen Bundesländern aufgrund von Kreditprogrammen mit subventionierten Konditionen sogar darunter (1999= 1,80 Mrd. DM)57.

V. Reformansätze

Angesichts der außerordentlichen finanziellen Belastungen des öffentlichen Haushalts der Städte und Gemeinden bei oftmals nicht deckungstragenden Einnahmen, sind gerade in den letzten Jahren Überlegungen zur Reformierung des kommunalen Haushalts erstellt worden.

Bemängelt wird u.a. das öffentliche Rechnungswesen, das den Haushalt lediglich auf die bloße Darstellung von Deckungserfolg und Deckungsverlauf reduziert. Dabei ist der De- ckungserfolg dann erreicht, wenn ein ausgeglichener Haushalt erstellt werden kann, wo- hingegen der Deckungsverlauf das Ausmaß der endgültigen Deckung der Ausgaben durch Einnahmen aufzeigt. Da Problem hierbei liegt darin, daß der Budgetansatz jeder einzelnen Behörde oder jedes einzelnen Amtes aus dem Vorjahr übernommen wird. Haushaltsmittel, die nicht verbraucht werden, gelten hingegen als erspart, so daß dem einsparenden Amt im folgenden Haushaltsjahr ein geringerer Beitrag zur Verfügung gestellt wird.

Aus diesem Grunde hat die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer anhand eines Pilotprojekts in der Stadt Wiesloch in Baden-Württemberg Konzeptionen zur Reform des öffentlichen Rechnungswesens entwickelt.

Danach müßte ein solch reformiertes öffentliches Rechnungswesen folgende Bestandteile haben58:

- Stetigere und besser kalkulierbare Entwicklung der städtischen Steuereinnahmen.
- Erhebliche Stärkung der Steuerkraft strukturschwacher Städte.
- Aufstellung eines Erfolgs-, Wirtschafts- oder Leistungsplans zur Gewinn- und Verlust- rechnung als Verwaltungshaushalt neuer Art.
- Aufstellung eines Vermögens- und Investitionsplans als Vermögenshaushalt neuer Art.
- Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung.
- Einführung der Bilanz (zum Nachweis von Vermögen und Kapital).
- Erstellung einer Finanzrechnung zur Liquiditätsplanung- und rechnung auf der Basis von Einnahmen und Ausgaben.

Erschwert werden gewisse Reformansätze bzw. Sparmaßnahmen im öffentlichen Haushalt jedoch auch durch die Rechtsprechung. So wurde z.B. das Land Brandenburg im sog. „Falkensee-Urteil“ vom Landesverfassungsgericht dazu verurteilt den Kommunen für ü- bertragene Aufgaben generell gesonderte Kostenerstattungen vorzunehmen, statt eine volle Kostenerstattung außerhalb des Steuerverbundes nur für die nach Inkrafttreten der Kommunalverfassung 1993 übertragenen Aufgaben zu gewähren59.

Desweiteren hat das Landesverfassungsgericht Brandenburg das Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 mit Urteil vom 16.09.1999 insoweit für verfassungswidrig erklärt, als das das Kriterium für entsprechende Finanzzuweisungen nicht die Einwohnerzahl, sondern vielmehr nur die Aufgabenlast der jeweiligen Kommune sein dürfe60.

Durch diese Urteile und durch die Tatsache, daß jeder Gemeinde jederzeit der Rechtsweg offen steht, ist eine für eine Reform des kommunalen Haushalts notwendige Planungs- und Rechtssicherheit nahezu unmöglich. Zwar ist bis zum Jahr 2001 die Verabschiedung eines sog. Finanzierungsausgleichsgesetzes geplant, hinsichtlich dessen die Länder derzeit angehört werden. Jedoch ist damit zu rechnen, daß auch dann nicht notwendigerweise eine Planungs- und Rechtssicherheit gegeben sein wird.

Literaturverzeichnis:

Cronauge/ Lübking: „Gemeindeordnung und Amtsordnung für das Land Brandenburg - Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften“, Erich Schmidt Verlag

Gern, Alfons: „Deutsches Kommunalrecht“, 2.Auflage, Baden-Baden 1997

Gisevius, Wolfgang: „Leitfaden durch die Kommunalpolitik“, Neuausgabe, Bonn 1997

Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, 4.Auflage, München 1997

Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, in: „Der Städtetag“, Ausgabe 04/2000

Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, in: Wollman, Helmut/ Roth, Roland: „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.437 ff.

Katz, Alfred: „Der kommunale Finanzausgleich“, in: Püttner, Günter: „Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis - Kommunale Finanzen“, Band 6, 2.Auflage, Berlin/ Heidelberg 1985, § 118/ S.303 ff.

Köbler, Gerhard: „Juristisches Wörterbuch“, 5.Auflage, München 1991

Kuban, Monika: „Kommunale Haushaltspolitik“, in: Wollmann, Helmut/ Roth, Roland: „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.477 ff.

Mangoldt, Hans von: „Die Verfassungen der neuen Bundesländer“, 2.Auflage, Berlin 1997

Maunz, Theodor/ Dürig, A.: „Kommentar zum Grundgesetz“, Band 2, 6.Auflage, München 1992

Sachs, Michael: „Kommentar zum Grundgesetz“, 2.Auflage, München 1999

Voigt, Rüdiger: „Handwörterbuch zur Kommunalpolitik“, 1.Auflage, Opladen 1984

Rechtsprechung:

BVerfGE 11, 266, 275 BVerfGE 71, 25, 36 f. BVerfGE 83, 363, 386

[...]


1 Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, Pieroth zu Art.28 GG, Rn.5, 4.Auflage, München 1997; BVerfGE 11, 266, 275

2 BVerfGE 71, 25, 36f.; 83, 363, 386

3 Sachs, Michael: „Kommentar zum Grundgesetz“, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.68, 2.Auflage, München 1999

4 BVerfGE 83, 363, 386

5 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.68

6 Gern, Alfons: „Deutsches Kommunalrecht“, 2.Auflage, Baden-Baden 1997, Rn.662

7 Gern, Alfons: aaO, Rn.661; Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: aaO, Pieroth zu Art.28 GG, Rn.7a; Maunz, Theodor/ Dürig A.: „Kommentar zum Grundgesetz“, Scholz zu Art.28 GG, Rn.84b, 6.Auflage, München 1992

8 Gern, Alfons: aaO, Rn.661

9 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.70; Gern, Alfons: aaO, Rn.669

10 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.70

11 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.70

12 Gern, Alfons: aaO, Rn.665

13 Gisevius, Wolfgang: „Leitfaden durch die Kommunalpolitik“, Neuausgabe, Bonn 1997, S.126

14 Gern, Alfons: aaO, Rn.667

15 Gern, Alfons: aaO, Rn.668

16 Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: aaO, Jarass zu Art.109 GG, Rn.3/4

17 von Mangoldt, Hans: „Die Verfassungen der neuen Bundesländer“, 2.Auflage, Berlin 1997, S.246

18 Gern, Alfons: aaO, Rn.669

19 Cronauge/ Lübking: „Gemeindeordnung und Amtsordnung für das Land Brandenburg - Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften“, S.41 ff.

20 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, in: Wollmann, Helmut/ Roth, Roland: „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.437

21 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: aaO, S.438

22 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.123

23 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: aaO, S.438

24 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.117 ff.

25 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.119 f.

26 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.119

27 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.116 f.

28 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: aaO, S.439

29 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, in: „Der Städtetag“, Ausgabe 04/2000, S.226/228

30 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226/228

31 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.126

32 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226/228

33 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.439 ff.

34 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.444

35 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.444

36 Köbler, Gerhard: „Juristisches Wörterbuch“, 5.Auflage, München 1991, S.95

37 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.126

38 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.444

39 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.70

40 Gern, Alfons: aaO, Rn.669

41 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.445

42 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert. „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226/228

43 Voigt, Rüdiger: „Handwörterbuch zur Kommunalpolitik“, 1.Auflage, Opladen 1984, S.147

44 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.448

45 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.447

46 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226

47 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.450

48 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.452

49 Katz, Alfred: „Der kommunale Finanzausgleich“, in: Püttner, Günter: „Handbuch der kommunalen Wis- senschaft und Praxis - Kommunale Finanzen“, Band 6, 2.Auflage, Berlin/ Heidelberg 1985, § 118/S.307 ff.

50 Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: aaO, Pieroth zu Art.28 GG, Rn.2

51 Katz, Alfred: aaO, S.308

52 Katz, Alfred: aaO, S.320

53 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.448 f.

54 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.453 ff.

55 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999, aaO, S.226/228

56 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.456 f.

57 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226/228

58 Kuban, Monika: „Kommunale Haushaltspolitik“, in: Wollmann, Helmut/ Roth, Roland: „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.487

59 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.202 ff.

60 Kolloqium: „Neuer kommunaler Finanzausgleich für Brandenburg“ vom 17.05.2000, Universität Potsdam

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Kommunalfinanzen. Ein kurzer Überblick
Hochschule
Universität Potsdam
Veranstaltung
Einführung in die Kommunalpolitik
Note
1,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
16
Katalognummer
V101220
ISBN (eBook)
9783638996396
ISBN (Buch)
9783640116324
Dateigröße
392 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kommunalfinanzen, Einführung, Kommunalpolitik
Arbeit zitieren
Michael Matthai (Autor:in), 2000, Kommunalfinanzen. Ein kurzer Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101220

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Kommunalfinanzen. Ein kurzer Überblick



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden