Der polnische und tschechische Senat im Vergleich


Rezension / Literaturbericht, 2001

32 Seiten


Leseprobe


Gliederung

0. Einleitung

1. Der polnische Senat
1.1. Historische Entwicklung
1.2. Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung
1.3. Innere Organisation
1.4. Funktionen
1.5. Zusammenfassung und Problemfelder

2. Der tschechische Senat
2.1. Historische Entwicklung
2.2. Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung
2.3. Innere Organisation
2.4. Funktionen
2.5. Zusammenfassung und Problemfelder

3. Vergleich
3.1. Historischer Vergleich
3.2. Vergleich in Zusammensetzung und Organisation
3.3. Funktionenvergleich

4. Zusammenfassung und Ausblick Endnoten

0. Einleitung

Die sogenannte friedliche Revolution in den ehemaligen kommunistisch regierten Staaten Mittel- und Osteuropas rief eine politische Transformation zur demokratischen Ordnung nach westlichem Muster hervor. So stellte sich in allen Staaten unter anderem die Frage nach der Einrichtung einer Zweiten Kammer im Regierungssystem. Die Republiken Tschechien, Polen und Rumänien entschieden sich für ein Zweikammersystem, Bulgarien, Ungarn und die Slowakei dagegen. Auffällig ist hierbei, dass sich jene Länder für einen Senat entschieden, die auch schon vor Hitlers territorialer Machtausdehnung diese Parlamentsstruktur vertraten. „Föderal organisierte Staaten sind heute die gleichsam „natürliche“ Umwelt für Zweite Kammern.“, stellen S. Schüttemeyer und R. Sturm fest.1 Das heißt für einen Bundesstaat ist die Einrichtung zweier Kammern unumgänglich, da somit die Kompetenzen zwischen dem Bund und seinen Gliedern aufgeteilt werden und das Recht auf Mitbestimmung garantiert wird. Erstaunlich ist aber, dass keiner der ehemaligen Ostblockstaaten (abgesehen von Russland) ein föderales Gefüge darstellt, und trotzdem haben sich einige von ihnen für ein Zweikammersystem entschieden. Im Gegensatz zu den noch jungen Demokratien im Osten Europas können andere Staaten mit einer bikameralen Ordnung auf lange ununterbrochene Traditionslinien zurückblicken. Aus den ehemaligen Ständerepräsentationen, die in der heutigen Gesellschaft als überholt gelten, sind Kammern entstanden, die neue Aufgaben wahrnehmen. Sie können beispielsweise als Kontrollinstanz, chambre de reflexion, Einrichtung der Mäßigung oder als sanor pars agieren.

Zweite Kammern sind im Allgemeinen einem großen Rechtfertigungsdruck ausgeliefert, sofern sie nicht territoriale Einheiten vertreten. Es ist daher interessant zu untersuchen, weshalb Polen und Tschechien sich für ein bikamerales System entschieden haben, sowie dessen konkrete Ausgestaltung näher zu beleuchten. Ein Vergleich zwischen diesen beiden osteuropäischen Ländern bietet sich insofern an, da hier alles noch im Entstehen begriffen ist, dass heißt feste Machtstrukturen sich noch nicht gebildet haben. Reformansätze, die Zweite Kammern in westeuropäischen Staaten betreffen, scheitern nicht zuletzt an eben diesen. Riescher/Ruß/Haas2 führen in einer tabellarischen Auflistung 196 Staaten der Welt auf, von denen 66 bikamerale Parlamente haben. Meist wird ‚westlichen’ Zweiten Kammern bei Untersuchungen mehr Beachtung geschenkt, obwohl sich anhand neugegründeter Zweiter Kammern „die Argumentationslinien für ihre Existenz unter völlig neuen Blickwinkeln, aber auf der Basis hergebrachter Konstellationen darstellen lassen.“3

Am polnischen, wie am tschechischen Senat wird die historische Entstehung dargestellt, da die Umstände maßgeblich zur jeweiligen Ausgestaltung beigetragen haben. Die Zusammensetzung und innere Organisation der Zweiten Kammern soll untersucht werden und natürlich auch deren Funktionen. Aus all diesen Aspekten lässt sich dann die Stellung des Senats im Regierungssystem herausarbeiten, sowie dessen Schwachstellen und Problemfelder aufzeigen. Im Anschluss an die Analyse soll ein Vergleich vorgenommen werden, dessen Ziel es ist zu zeigen, dass neugegründete Zweite Kammern in osteuropäischen Staaten unterschiedliche Legitimationsgrundlagen haben und auch deren Ausgestaltung keineswegs identisch ist. Dabei ist auch ein wechselseitige Anregung bei der Legitimitätsdiskussionen durchaus möglich. Nicht nur die jungen Demokratien lernen von den traditionsreichen, sondern vielleicht auch umgekehrt?

1. Der polnische Senat

1.1 Historische Entwicklung

Die Homepage des polnischen Senats4 vermittelt den Eindruck einer langen bikameralen Tradition, dort geht man sogar bis in das Jahr 1350 zurück. Mit dem heutigen Senat haben diese Vorläufer allerdings wenig gemein, tatsächlich beginnt die Geschichte erst 1989. Denn fünfzig Jahre zuvor wurde der Senat zusammen mit dem Sejm (die polnische erste Kammer) vom damaligen Präsidenten der Republik Polen aufgelöst. Es wurden Neuwahlen angeordnet, die 60 Tage nach Kriegsende ausgetragen werden sollten, doch dazu kam es nie. Der Sejm blieb zwar formal bestehen, doch eine Volksdemokratie im sowjetischen Sinne bedurfte keiner zweiten Kammer, so dass 1946 die Abschaffung des Senats bekannt gegeben wurde. „Die Volksrepublik Polen, deren Geschichte durch eine im Vergleich zu den anderen osteuropäischen Staaten besonders hohe Frequenz an Revolten und Aufständen (1956, 1968, 1970, 1976, 1980) geprägt ist, war spätestens im Frühjahr 1989 zum Vorreiter des Systemumbruchs geworden.“5

1980 erschütterte eine riesige Streikwelle von polnischen Arbeitern die kommunistische Regierung. Die aus der Bewegung hervorgegangene Gewerkschaft Solidarnosc unter Führung des Elektrikers Lech Walesa vereinte zehn von insgesamt 16 Millionen Arbeitern. General Jaruzelski verhängte 1981 das Kriegsrecht über Polen, um den Unruhen im Land Herr zu werden, im gleichen Zug verbot er die Solidarnosc. Trotz Aufhebung des Kriegsrechts 1982 änderte sich an diesem Zustand nichts. Die Administration von General Jaruzelski hoffte nun, die führende Rolle der Partei zu retten und begann mit einem Versuch der Liberalisierung ohne Demokratisierung. Es wurde zwar versucht, Oppositionelle einzubinden, das System als solches sollte aber unangetastet bleiben. Dieser Versuch, die Regimegegner auf diese Weise ruhig zu stellen, misslang, zumal Polen schwere wirtschaftliche Probleme zu bewältigen hatte. Die eigene Ratlosigkeit angesichts der Krise und der immer geringere Rückhalt in der Bevölkerung, führten der sozialistischen Führung deutlich die Grenzen ihrer Macht vor Augen. Wieder aufwallende Streiks, die Niederlage im Referendum über die Reformpolitik der Regierung 1987 und weitere Streikwellen im Sommer 1988 ließen auch die Regierungsseite mit Jaruzelski zu der Einsicht gelangen, nur eine Beteiligung der (illegalen) Opposition an der Umgestaltung der politischen und ökonomischen Verhältnisse könnte die Situation entspannen.

Die Verhandlungen am Runden Tisch zwischen den Vertretern der kommunistischen Partei und der Solidarnosc erstreckten sich von Februar bis April 1989. Ziel der bisherigen Machthaber war es, eine von der Bevölkerung anerkannte Regierung zu bilden, um einschneidende Wirtschaftsreformen durchführen zu können. Die Führungsrolle der Polnischen Vereinten Arbeiterpartei (PZPR) sollte aber trotz Einbindung der Opposition bestehen bleiben. Im Gegensatz dazu trat die Solidarnosc mit dem Ziel der grundlegenden Umgestaltung von Staat und Gesellschaft zu demokratischen und marktwirtschaftlichen Formen an den Verhandlungstisch. Beide Parteien konnten sich auf die Wiederzulassung der Solidarnosc, die Einführung eines semipräsidentiellen Regierungssystems und die Einführung einer zweiten Kammer einigen.6 Bei einem Blick auf die Details des Kompromisses ist zu erkennen, dass zwei ungleich starke Verhandlungspartner am Runden Tisch saßen. Erstmalig machte sich ein Satellitenstaat der UdSSR auf den Weg demokratischer Reformen. Zu jenem Zeitpunkt war es jedoch noch schwer berechenbar, ob Gorbatschows „Prinzip der freien Wahl“ tatsächlich so weitreichende Neuerungen zuließe oder ob mit einem Eingreifen von russischer Seite zu rechnen sei. Der Opposition kam man zwar beträchtlich entgegen, aber stets die alten Machtverhältnisse aufrechterhaltend.

David M. Olson bezeichnet den Senat wohl zu Recht als „negotiated chamber“7, da mit seiner Einführung der Fortbestand der Führungsposition der PZPR im Sejm gerechtfertigt werden sollte. Aus den Verhandlungen am Runden Tisch ging nämlich hervor, den Sejm mittels halbfreier Wahlen zu wählen. Der Großteil der Mandate (65 Prozent) wurde von vornherein der kommunistischen Partei und seinen Verbündeten zugesprochen, für die verbleibenden 35 Prozent der 460 Sitze konnten freie Kandidaten gewählt werden. Im Gegenzug dazu sollten die 100 Senatoren in absolut freien Wahlen bestimmt werden. Die Regierungsseite rechnete mit einer Konzentration der Solidarnosc im Senat, somit wurde dieser im Vergleich zum Sejm kleiner gestaltet und mit deutlich weniger Kompetenzen ausgestattet, wie später noch gezeigt wird. Wie der Senat für die Solidarnosc geschaffen wurde, quasi als Abstellgleis, so wurde ein kompetenzreiches Präsidentenamt für die kommunistischen Seite, genauer General Jaruzelski, geschneidert. Darüber hinaus war die Wahl Jaruzelskis zum Präsidenten mit der vorbestimmten Sitzverteilung in Sejm und Senat sichergestellt. Damit war ihnen die Stimmenmehrheit in der Nationalversammlung, dem Zusammenschluss beider Kammern, sicher, die den höchsten Vertreter des Staates wählte.

Doch der Ausgang der Wahlen vom Juni 1989 kam für beide Verhandlungspartner des Runden Tisches überraschend8. Die Solidarnosc gewann alle 161 freien Sitze im Sejm und stellte 99 der 100 Senatoren. Diese Wahl wurde somit zur Abrechnung mit dem Ancien Régime. Jaruzelski übernahm trotz der gewaltigen Wahlniederlage der PZPR und der Abkehr seiner Bündnisparteien9 das Amt des Präsidenten mit einer knappen Mehrheit von nur einer Stimme. Im weiteren Verlauf veränderte sich die politische Landschaft noch gravierend, ein Vertreter der Solidarnosc, Tadeusz Mazowiecki, wurde aufgrund des erdrutschartigen Wahlsieges zum Ministerpräsidenten ernannt. Schon 1990 trat Jaruzelski zurück. Lech Wales wurde Präsident der Republik Polen mittels Direktwahl. All diese turbulenten Veränderungen änderten wenig an der Ausgestaltung und Stellung des Senats, er verlor lediglich das Recht, ebenso der Sejm, in der Nationalversammlung den Präsidenten zu wählen. Zusammenfassend kann man sagen, der heutige Senat verdankt seinen Ursprung weniger systemtheoretischen Überlegungen, als bloßem Machtkalkül. Jedoch entfaltete er sich zum entscheidenden Katalysator im demokratischen Umgestaltungsprozess. Der Senat war die einzig frei gewählte Institution, vollständig von der Bevölkerung anerkannt und er stärkte der Solidarnosc-Minderheit im Sejm den Rücken.

„The idea of the Senate as a new electoral compartment was the solution to a bargaining objective- how to engage Solidarity in the electoral process- but became a key element in the unexpected democratic transformation stemming from the unanticipated dynamics of the spring 1989 election campaign.”10

1.2 Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung

Die Republik Polen beendete erst 1997 den Verfassungsgebungsprozess.11 Die Verfassungsgeschichte soll hier nur kurz dargestellt werden, da die Stellung des Senats dabei unangetastet blieb. Bis 1992 galt noch die Verfassung der Volksrepublik Polen, allerdings um einige demokratische Elemente bereichert. Im Oktober 1992 beschloss das Parlament die sogenannte „Kleine Verfassung“, die die Rolle des Staatspräsidenten erheblich stärkte. Die Verfassungskommission der Nationalversammlung, bestehend aus Vertretern des Sejm und Senat, konnte nach langen Verhandlungen ein von allen Seiten annehmbares Konzept vorlegen. Am 25. April 1997 wurde die Verfassung der Republik Polen endgültig verabschiedet, wobei die Kompetenzen des Präsidenten eingeschränkt wurden, dafür stärkte man die Position von Sejm und Regierung.

Das Regierungssystem der Republik Polen kennzeichnet sich, wie jeder demokratische Staat, durch die Trennung und das Gleichgewicht von gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt.[Art.10 Abs.1] „Die gesetzgebende Gewalt üben Sejm und Senat, die vollziehende Gewalt der Präsident der Republik Polen und der Ministerrat, die rechtsprechende Gewalt Gerichte und Gerichtshöfe aus.“12 Demzufolge besteht eine doppelköpfige Exekutive sowie eine bikamerale Legislative. Das Verhältnis von Präsident und Ministerrat wird genau festgelegt in den Kapiteln 5 und 6. Die Kompetenzverteilung und Gliederung von Sejm und Senat werden im Kapitel 4 behandelt.

Der polnische Senat setzt sich aus 100 Senatoren zusammen, die in 49 Verwaltungseinheiten (Wojewodschaften) direkt gewählt werden. Die Amtszeit beträgt wie auch im Senat vier Jahre und die Wahlen zum Sejm und Senat finden zeitgleich statt. Die Erste Kammer kann mit einer 2/3 Mehrheit die Verkürzung ihrer Amtszeit beschließen, in diesem Fall muss auch die Amtszeit des Senats verkürzt werden und es finden gemeinsame Neuwahlen statt. Wahlberechtigt ist jeder polnische Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Das passive Wahlalter wurde im Vergleich zum Sejm angehoben, um für das Amt eines Senators kandidieren zu dürfen, muss das 30. Lebensjahr vollendet sein. Abgeordneter dagegen kann man schon mit der Vollendung des 21. Lebensjahres werden. Verwehrt ist jedoch die gleichzeitige Kandidatur für Sejm und Senat, damit auch die gleichzeitige Ausübung des Abgeordnetenmandats und des Senatorenamtes. Beide Funktionen sind unvereinbar mit dem Amt des Präsidenten der Polnischen Nationalbank, des Präsidenten der Obersten Kontrollkammer, des Beauftragten für Bürgerrechte, des Beauftragten für Kinderrechte und deren Stellvertreter, der Mitgliedschaft im Rat für Geldpolitik oder im Landesrat für Rundfunk und Fernsehen, dem Amt eines Botschafters sowie mit der Beschäftigung in der Sejm- oder Senatskanzlei, der Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen sowie mit einer Beschäftigung in der Regierungsverwaltung.

1989 gewann die Solidarnosc 99 der hundert Senatorensitze, doch schon bald nach der Verdrängung des Ancien Regime aus der Regierungsverantwortung zerfiel das Oppositionsbündnis in viele kleine Splittergruppen. Die Gewerkschaft verband Staatsgegner verschiedenster Richtungen. Nachdem das einzige gemeinsame Ziel erreicht war konnte auch eine Persönlichkeit wie Walesa die unterschiedlichen Ansichten nicht mehr unter einem Dachverband vereinen. Es brachen aber auch für die PZPR schwierige Zeiten an, der starke Mitgliederschwund führte letztendlich zur Auflösung Ende Januar 1990. Daraufhin erweiterte sich die Parteienlandschaft um zahlreiche Nachfolgeparteien. Die Ergebnisse der Wahlen von 1991, 1993 und 1997 zeigen deutlich die Zersplitterung des polnischen Parteiensystems.13 Nachdem 1991 enorm viele Parteien in beide Kammern einzogen, führte man 1991 eine Fünf- Prozent-Hürde ein. Anfangs hatte man zugunsten der politischen Freiheit auf solche Begrenzungen verzichtet. 1993 zogen dann zwar weniger Parteien in Sejm und Senat ein, da viele die Hürde nicht überwinden konnten, das bedeutete aber im Endeffekt, dass 1/3 der Wählerstimmen unbeachtet blieben. Ferner wurde die Wahlgesetzgebung hinsichtlich der Modi neu bestimmt. So werden „die hundert Senatoren nicht mehr nach absoluter, sondern nach relativer Mehrheitswahl in Zweier- bzw. Dreierwahlkreisen gewählt.“14 Auffälligerweise herrschten in beiden Kammern während der drei Legislaturperioden immer die gleichen parteipolitischen Mehrheiten, trotz der unterschiedlichen Wahlgesetzgebung. Betrachtet man die Sozialstruktur des polnischen Senats, so muss man eine deutliche Unterrepräsentation von Frauen feststellen, durchschnittlich gibt es neun weibliche Senatoren pro Legislaturperiode, wobei die Anzahl jeweils anstieg. 1997 waren es schon 12 Frauen. Das Durchschnittsalter liegt bei etwa 50 Jahren. Den Bildungsgrad betreffend repräsentiert sich der Senat vorbildlich, durchschnittlich 85 Prozent der Mitglieder können einen Universitätsabschluss vorweisen. Wobei die eher politikfernen Richtungen ein stärkeres Gewicht aufweisen. Im 1997 gewählten Senat sitzen beispielsweise 22 Mediziner, zwölf Physiker und zehn hochrangige Geschäftsleute.15 Erstaunlicherweise wird das Senatorenamt weder als Sprungbrett noch als politischer Ruhestand verstanden. Im Gegenteil, meist streben die Senatoren weder eine Wiederwahl für den Senat noch für den Sejm an.16

1.3 Innere Organisation

Die innere Organisation des Senats unterscheidet sich nur unwesentlich von der des Sejm. Die Erste Kammer bestand schon zu Zeiten der Volksrepublik Polen, nach 1989 wurde sie aus der Bedeutungslosigkeit herausgeholt und wiederbelebt. Die Struktur behielt der Sejm bei. Die neu geschaffene Zweite Kammer schien mit größeren Problemen konfrontiert zu sein, als sich mit der eigenen Gestaltung zu beschäftigen. Der Senat übernahm schlichtweg das Sejm- Modell und war sofort arbeitsfähig, als es um die notwendigen politischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Umwandlungen ging.

Wie im Artikel 110 Absatz 1 und 2 der polnischen Verfassung bestimmt, wählen die Senatoren aus ihre Mitte einen Marschall. Er übernimmt vor allem repräsentative Aufgaben und hat den Vorsitz bei Senatssitzungen inne. Zusammen mit seinen drei Stellvertretern bildet der Senatsmarschall das Senatspräsidium. Hier werden der Arbeitsplan des Senats entwickelt, Arbeiten an die zuständigen Komitees weitergeleitet und die internationalen Beziehungen des Senats gepflegt. Im Ältestenrat, zusammengesetzt aus dem Marschall, seinen Stellvertretern und Vertretern kleinerer Senatsgruppen, werden Belange des Senats koordiniert. Zweifelsohne findet die Hauptarbeit des Senats in den Komitees statt. Davon gibt es 13 ständige Komitees, im Gegensatz zum Sejm, der 24 eingerichtet hat. Dieser Unterschied ist der geringeren Größe des Senats sowie seiner begrenzten Kompetenzfülle geschuldet. Die Themen der Komitees richten sich im Allgemeinen nach den Ministerien der Regierung. Darüber hinaus können jederzeit Unterkomitees eingerichtet werden, wenn speziellere Gegenstände behandelt werden sollen. Um den Stand des Berufspolitikers attraktiver zu gestalten, erhält ein Senator, der keine Einkünfte außerhalb der Politikebene bezieht, ein höheres Gehalt als ein Kollege, für den Politik eher ein Nebenberuf ist. Außerdem muss jeder Senator in mindestens einem Komitee mitarbeiten und er verliert 1/30 seines Gehalts, sollte er unentschuldigt einer Sitzung fernbleiben. Jedes Komitee wählten einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Größe der Komitees variiert, wie auch die Besetzung. Grundsätzlich sollte die Sitzverteilung dem Proporz im gesamten Senat entsprechen. Zusätzlich kann jeder Senator allen Komiteesitzungen beiwohnen, hat aber nur in dem ihm zugeteilten Ausschuss Stimmrecht. Sollte ein Gesetzesvorschlag themenübergreifend sein, d.h. die Zuständigkeit auf zwei Ausschüsse fallen, so können diese auch zusammenarbeiten.

Nachdem die formale Organisationsweise beschrieben wurde, ist es interessant zu sehen, inwiefern Parteipolitik im Senat eine Rolle spielt. „However subordinate the Senate is to the Sejm, the parties do not neglect control over comitees.“17 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Partei seine eigenen Interessen und Vorlieben hat, was sich an der Sitzverteilung und am Vorsitz deutlich festmachen lässt. So hielt die Regierungskoalition der dritten Legislaturperiode (1993-97), die Allianz der demokratischen Linken (SLD) und der Polnischen Bauernpartei (PSL), 91 Prozent der Sitze im Kulturausschuss und 88 Prozent der Sitze im Gesetzgebungskomitee. Es handelt sich dabei eindeutig um eine unproportionale Besetzung, da die SLD 37 Senatoren und die PSL 36 stellten, was einen Anteil von 73 Prozent ausmacht. Die Parteienpräferenzen lassen sich aber auch an der Aufteilung des Komiteevorsitzes feststellen. So besetzte die PSL in der gleichen Legislaturperiode sieben Vorsitze, die SLD hingegen nur fünf. Dafür übernahm letztere doppelt so viele Stellvertreterposten wie sein kleiner Partner. Offensichtlich ist die Komiteearbeit parteipolitisch dominiert.18 Olson stellt sogar gravierende Ähnlichkeiten, bezüglich der Sitzverteilung, mit dem entsprechenden Komitee im Sejm fest. Vor einem Dilemma stehen kleinere Parteien, die sich entscheiden müssen, ob sie sich auf wenige Ausschüssen konzentrieren oder versuchen, in allen präsent zu sein. Die Demokratische Union (UD) beispielsweise hatte in der dritten Legislaturperiode gerade mal sechs Senatoren, die Sitzansprüche in 13 ständigen Ausschüssen hätten.

1.4 Funktionen

Im Folgenden sollen die Gesetzgebungs-, Wahl-, Kontroll-, Rekrutierungs-, Repräsentations-, und die Ersatzfunktion des polnischen Senats herausgearbeitet werden.19 Anhand der geringeren Kompetenzfülle des Senats wird ersichtlich, dass dieser dem Sejm nachgeordnet ist, wie am Runden Tisch beschlossen. Doch eine Zweite Kammer kann auch in dieser Position unersetzlich für das politische System sein. Dem polnischen Senat fehlen jedoch noch klare Beschäftigungsfelder, die seine Existenzberechtigung stützen, wie die nachstehende Ausarbeitung zeigen wird.

Gesetzgebungsfunktion

Laut Artikel 118 der polnischen Verfassung verfügen der Senat, der Sejm, der Staatspräsident und der Ministerrat über das Initiativrecht. Nur macht der Senat in der Praxis nur wenig Gebrauch von dieser Option. Legte der Sejm beispielsweise in der dritten Legislaturperiode 207 Gesetzesvorschläge vor, so brachte der Senat hingegen nur zwölf Vorschläge auf den Weg der Gesetzgebung. Letztendlich wurden sogar nur vier davon vom Sejm angenommen.20 Dem Senat muss grundsätzlich jeder Gesetzesvorschlag vorgelegt werden. Dieser hat dann 30 Tage Zeit, den Entwurf in den zuständigen Komitees zu erörtern, um dann im Plenum über die Haltung des Senats abzustimmen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung, so gilt der Gesetzesvorschlag als angenommen. Drei Wahlmöglichkeiten bieten sich den Senatoren. Zum Ersten können sie den Vorschlag wie vorgelegt annehmen. Des weiteren können sie Ergänzungsvorschläge unterbreiten und drittens den Entwurf insgesamt ablehnen.

Allein bei Gesetzesvorschlägen, die den Haushalt betreffen, entfällt die dritte Wahloption. Jede Entscheidung des Senats wird dem Sejm zugestellt, die Abgeordneten stimmen dann über den weiteren Verlauf der Gesetzgebung ab. „Der Senatsbeschluss, durch den das Gesetz abgelehnt oder eine Änderung eingeführt wird, gilt als angenommen, wenn nicht der Sejm ihn mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ablehnt.“21 Die Abgeordnetenkammer kann demnach jeden Senatsbeschluss überstimmen, folglich brauchen beide Kammern auch keinen Vermittlungsausschuss, das letzte Wort hat immer der Sejm. Die Einrichtung, einer deutlich stärkeren Ersten Kammer, wirft natürlich die Frage auf, warum der Senat überhaupt am Gesetzgebungsprozess beteiligt ist. Ein Blick in die Praxis zeigt, dass die Ergänzungsanträge des Senats vom Sejm durchaus beachtet werden. Von den insgesamt 207 Sejm- Gesetzesvorschlägen nahm der Senat an 80 Entwürfen Änderungen vor. In 16 Fällen nahm der Sejm die Vorschläge insgesamt an und in 53 Fällen teilweise. Nur acht Vorschläge konnten vollständig überstimmt werden.

Wahlfunktion

Der erste Präsident der dritten Republik Polen, Wojciech Jaruzelski, wurde mittels der Nationalversammlung gewählt. Die Nationalversammlung meint die Zusammenkunft beider Kammern, „as a functioning body with its own rules suggests a form of tricameralism in the Polish Parliament.“22 Doch seine Nachfolger Lech Walesa und Aleksander Kwasniewski wurden direkt von der wahlberechtigten Bevölkerung ins Amt berufen. Damit verlor der Senat seine wichtigste Wahlfunktion. Er ist lediglich bei der Vereidigung des Präsidenten in der Nationalversammlung vertreten.

Heute bedarf es der Zustimmung des Senats bei der Ernennung des Präsidenten des Obersten Kontrollministeriums (NIK) und des Ombudsmannes zu. Selbst aktiv wird die Zweite Kammer bei der Ernennung zweier Mitglieder des Nationalrats von Funk und Fernsehen. Weiterhin wählt sie ein Mitglied des Wahlkomitees und entsendet zwei Senatoren ins Nationale Rechtssprechungskomitee. Die Wahlfunktion des polnischen Senats ist demzufolge nicht sehr stark ausgeprägt.

Kontrollfunktion

Die Kontrollfunktion des polnischen Senats ist, wie die Wahlfunktion nur gering ausgeprägt. Allein der Sejm übt die Kontrolle über die Tätigkeit der Regierung aus.23 Die polnische

Demokratie gewährt die Möglichkeit eines nationalen Referendums. Einen Antrag können der Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit und der Präsident stellen.24 Der Präsident benötigt allerdings die Zustimmung (absolute Mehrheit) des Senats, womit diesem eine indirekte Kontrollfunktion zukommt. Lech Walesa hat während seiner Amtszeit des öfteren Volksentscheide initiieren wollen, um seine Politik zu rechtfertigen, er scheiterte meist am Willen des Senats. Im Rahmen der Nationalversammlung kommt dem Senat eine weitere Kontrollfunktion zu, die er natürlich mit dem Sejm teilt. Nur die Nationalversammlung hat das Recht ein Impeachment-Verfahren einzuleiten.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass der Senat zwar in Kontrollmechanismen eingebunden ist, diese aber kaum selbstständig ausübt.

Rekrutierungsfunktion

Wie zuvor schon angedeutet, kann dem polnischen Senat eine solche Funktion nicht zugesprochen werden. Doch nach nur vier Legislaturperioden können auch noch keine eindeutigen Aussagen getroffen werden. Es ist durchaus möglich, dass das Senatorenamt das Ansehen in der Partei stärken kann und somit karrierefördernd wirkt. Aber auch die umgekehrte Richtung ist denkbar, ein Abgeordneter zieht sich in die weniger einflussreiche Zweite Kammer zurück.

Repräsentationsfunktion

Die polnischen Senatoren vertreten weder Stände oder Minderheiten noch Regionen. Seine Daseinsberechtigung gewinnt der Senat in erster Linie aus seiner geschichtlichen Relevanz. Einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts CBOS vom November 1993 zufolge, traten nur 27 Prozent für die Beibehaltung des Senats ein, 41 Prozent hingegen genügte ein Einkammersystem.25 Diesem Problem sind sich Reformbefürworter scheinbar bewusst und schlagen eine Regionenrepräsentanz vor. Eine Idee ist , die bisherigen 49 Verwaltungseinheiten auf 25 zu reduzieren. Die damit flächenmäßig vergrößerten Regionen sollen dann von direkt gewählten Regionalräten verwaltet werden. Infolgedessen wäre eine Interessenvertretung der Regionen auf höherer Ebene vonnöten, diese Aufgabe könnte dann der Senat übernehmen.

Ersatzfunktion

In keinem Fall übernimmt der Senat eine Ersatzfunktion. Im Gegenteil, sollte sich der Sejm auflösen oder aufgelöst werden, bedeutet das die gleichzeitige Auflösung des Senats.

1.5 Zusammenfassung und Problemfelder

Die Darstellung der Funktionen hat verdeutlicht, dass der polnische Senat dem Sejm in vielerlei Hinsicht untergeordnet ist. Darüber hinaus sind Probleme aufgezeigt worden, die die Existenzberechtigung des Senats in Frage stellen.

Zweifelsohne nahm der Senat eine bedeutende Position im demokratischen Wandel ein. „But once having served its function as electoral symbol, it has become a legislative puzzle.“26 Ein wesentlicher Kritikpunkt besteht in der Strukturähnlichkeit des Senats mit dem Sejm, dazu kommt noch das Problem der gleichen parteipolitischen Mehrheiten in beiden Kammern. Doch als wesentlichste Schwäche ist die fehlende Eigeninitiative des Senats anzusehen. Laut Verfassung hat er das Initiativrecht und nutzt es kaum, sicher auch wegen der geringen Chancen auf Durchsetzung im Sejm. Die Hauptaufgabe des polnischen Senats besteht derzeit offenbar in der Überprüfung der Sejmgesetze. Aber auch hier stößt er an seine Grenzen, denn diese Arbeit ist sehr zeit- und personalaufwendig. Von insgesamt 207 Sejm-Gesetzesvorlagen stimmte der Senat 127 Vorschlägen ohne Änderungen zu.

Die Hauptprobleme des Senats bestehen also in der fehlenden Repräsentationsgrundlage und der geringen Kompetenzausstattung. Denn es bestünden durchaus Möglichkeiten, dem Senat auf anderen Gebieten, neben der Gesetzgebung, Raum zur Entfaltung zu geben. In der Zukunft wird sich erweisen, ob der Senat sich fest im Systemgefüge etablieren kann. Doch das kann nur geschehen, wenn er sich in irgendeiner Art und Weise unentbehrlich macht. Derzeit könnten alle Kompetenzen und Funktionen des Senats mühelos verteilt werden, seine Existenz ist für die Republik Polen nicht zwingend notwendig.

2. Der tschechische Senat

2.1 Historische Entwicklung

Die Geschichte des tschechischen Senats ist noch jünger als die des polnischen. Genauer gesagt existiert der tschechische Senat seit 1992 auf dem Papier und erst seit 1996 auch in der Realität. „Als im November 1989 die Berliner Mauer fiel und die ostdeutsche Revolution nach Prag übersprang und zu einer Doppelrevolution wurde“27, hatte der tschechoslowakische Staat noch Bestand. Auch den Weg in eine demokratische Zukunft wollte das Nationengefüge

Tschechien und Slowakei gemeinsam gehen. Dem schnell vollzogenen Machtwechsel folgte 1990 schon eine Ausarbeitung der föderalen Verfassung, sowie der Verfassungen der Teilrepubliken. Doch die Wahlen 1992 zu den gesetzgebenden Organen des Staatenbundes und der Republiken führten zur zweiten Wende innerhalb kürzester Zeit. Die Ergebnisse verdeutlichten die unterschiedlichen Vorstellungen politischer Repräsentation in beiden Landesteilen. So einigten sich die Politiker auf eine friedliche Auflösung der tschechoslowakischen Föderation.

Schon als die Trennung abzusehen war, bildete sich auf tschechischer Seite zum einen eine Regierungskommission und zum anderen eine Parlamentskommission, die beide das gleiche Ziel der neuen Verfassungsformulierung verfolgten. In verschiedenen Fragen konnte man sich nicht einigen, darunter auch die zukünftige Ausgestaltung der Parlamentsstruktur. Die Parteien der Regierungskoalition (ODS, KDS, ODA, KDU-CSL)28 traten für ein bikamerales System ein, die Opposition hingegen sprach sich für eine unitarische Struktur aus. Durchsetzen konnten sich letztendlich die Befürworter des Senats, die sich auf die erste Tschechoslowakische Republik beriefen, in der die Nationalversammlung ebenfalls aus Abgeordnetenhaus und Senat bestand.29 Neben dem geschichtlichen Aspekt, wollten die Senatsbefürworter mit einer Zweiten Kammer auch eine Kontroll- und Stabilisierungsinstanz schaffen, doch dazu später mehr.

Zunächst verfügten die Übergangsbestimmungen im Kapitel 8 der tschechischen Verfassung vom 16.Dezember 1992 über die Einrichtung eines Vorläufigen Senats, der die Funktionen des Senats bis zur Wahl wahrnehmen sollte. Solange diese vorläufige Instanz nicht geschaffen worden ist, sollte das Abgeordnetenhaus die Senatsaufgaben übernehmen. Zu guter Letzt konnte das Abgeordnetenhaus solange nicht aufgelöst werden, wie es die Funktionen des Senats wahrnimmt.30

Bis 1996 ist es den Parlamentariern weder gelungen einen Interimssenat einzurichten, noch sich über die klare Kompetenzausgestaltung des künftigen Senats zu einigen. „Die verfassungsrechtliche Situation in der tschechischen Republik war somit gekennzeichnet durch Diskrepanzen zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit, insbesondere was die Konzeption eines Zwei-Kammer-Parlamentes angeht. Die gesamte Verfassungskonstruktion der Gewaltenteilung wurde dadurch deformiert und die politischen Entscheidungsprozesse spielten sich zum großen Teil außerhalb der verfassungsmäßigen parlamentarischen Entscheidungsstrukturen ab.“31 Diskussionen über Sinn und Unsinn einer Zweiten Kammer entfachten erneut. Zwei Anträge auf Abschaffung des Senats, d.h. die Streichung der entsprechenden Artikel in der Verfassung, fanden im Abgeordnetenhaus jedoch nicht die nötige Mehrheit. Präsident Vaclav Havel gehörte zu den prominenten Verfechtern des Senats, er sah in ihm einen „Rat der Weisen“, eine Institution, die die Politik des Abgeordnetenhauses mäßigt und somit stabilisiert. Sicherlich auch Havels Einsatz zufolge wurde im September 1995 ein Wahlgesetz für Abgeordnetenhaus und Senat verabschiedet und im Frühjahr 1996 die Zustimmung für die Bildung einer Zweiten Kammer gegeben. Die Senatswahlen fanden im November 1996 statt, fünf Monate nach den Abgeordnetenhauswahlen. Die daraus entstandene Regierungskoalition von KDU-CSL und ODA konnte auch eine Mehrheit im Senat erringen. Die Parteispendenaffäre des Regierungschefs Vaclav Klaus 1997 führte zu vorgezogenen Neuwahlen des Abgeordnetenhauses, was die Stimmenverteilung zugunsten der Sozialdemokraten veränderte. In beiden Kammern herrschten nun unterschiedliche Mehrheiten.

2.2 Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung

Die Verfassung der Tschechischen Republik vom 16.Dezember 1992 verankerte die klassische Gewaltenteilung von Montesquieu. Sie unterscheidet drei Staatsgewalten: erstens die gesetzgebende Gewalt, formuliert in Kapitel 2 (Abgeordnetenhaus und Senat); zweitens die vollziehende Gewalt, benannt in Kapitel 3 (Präsident, Regierung, Staatsanwaltschaft) und drittens die richterliche Gewalt im Kapitel 4 (Verfassungsgericht und andere Gerichte). Wie in anderen parlamentarischen Systemen üblich, wird die institutionelle Gewaltenteilung durch die Gewaltenverschränkung zwischen Legislative und Exekutive überwunden. Denn die Regierung geht aus dem Abgeordnetenhaus hervor und ist dieser gegenüber verantwortlich.32

Die Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik besteht aus 200 Mitgliedern, die für vier Jahre direkt und nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Der Senat hingegen setzt sich aus 81 Mitgliedern zusammen, die für sechs Jahre direkt und nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden. Abgestimmt wird in 81 Wahlbezirken des Landes. Abgeordnetenhaus- und Senatswahlen finden zu unterschiedlichen Wahlterminen statt. Die Besonderheit beim Wahlsystem des Senats besteht im sogenannten Rotationsprinzip, alle zwei Jahre wird ein Drittel der Senatoren ausgewechselt. Das bedeutete bei der ersten Wahl, dass 27 Senatoren für die volle Amtsdauer, 27 Senatoren für vier Jahre und 27 Senatoren für nur zwei Jahre gewählt wurden. Gemäß dem Mehrheitswahlrecht findet eine Stichwahl statt, sollte keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht haben.

Wahlberechtigt ist jeder tschechische Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Um für das Amt eines Abgeordneten kandidieren zu dürfen, muss das 21. Lebensjahr abgeschlossen sein. Andererseits muss ein Senator mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben, in Anlehnung an die Verfassung der tschechoslowakischen Verfassung von 1920. Zur Wahl stellen können sich Kandidaten von Parteien, Wahlbündnissen und Unabhängige, wobei jede Partei bzw. jeder Kandidat mindestens 10.000 Mitglieder bzw. Unterstützer vorweisen muss. Darüber hinaus hinterlegt jeder Kandidat 60.0000 Kronen, die zurückerstattet werden, wenn er mindestens sechs Prozent der Stimmen auf sich vereinen kann.33

Prinzipiell gilt nach Artikel 21 der Verfassung, dass die gleichzeitige Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Senat untersagt ist. Ferner ist das Parlamentsmandat nicht vereinbar mit dem Präsidenten- oder Richteramt.34 „Ein Abgeordneter oder ein Senator, der Regierungsmitglied ist, kann nicht Vorsitzender des Abgeordnetenhauses oder des Senats, der Parlamentsausschüsse, der Untersuchungskommissionen oder der Kommissionen sein.“35 Wenig überraschend präsentiert sich die Sozialstruktur des tschechischen Senats. Nach der ersten Wahl 1996 waren neun Frauen vertreten, woran sich 1998 nichts änderte. Im Jahr 2000 stieg der Frauenanteil auf zwölf- das lässt hoffen. Das Durchschnittsalter der Senatoren liegt momentan bei etwa 49 Jahren, was eine Verjüngung bedeutet, die Jahre zuvor bewegte es sich um die 52.36 Wie Michael Walter herausstellt, besitzt ein Großteil der Senatoren einen akademischen Abschluss, wobei auch hier eher politikfremde Berufsgruppen wie Ärzte, Lehrer, Geschäftsleute, Ökonomen etc. stark vertreten sind.

2.3 Innere Organisation

Die innere Organisation erstreckt sich über drei Bereiche, die Klubs, die Ausschüsse und Kommissionen und die Senatskanzlei. Letztere übernimmt vornehmlich Verwaltungsaufgaben und soll hier unbeachtet bleiben.

Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses, wie auch die Senatoren haben das Recht, sich in Klubs, gemäß ihrer parteipolitischen Richtung zusammenzufinden. Diese Einrichtung kommt der Fraktionsbildung nahe. Ein Senator oder Abgeordneter darf nicht Mitglied mehrerer Klubs sein. Ein Klub muss aus mindestens fünf Abgeordneten oder Senatoren bestehen.37 Der Senat nach der 98’er Wahl hat insgesamt fünf Klubs: den der ODS (25 Senatoren), den der CSSD (23 Senatoren), den der KDU-CSL (17 Senatoren), den gemeinsamen von US und ODA (elf Senatoren) und den der KSCM (4 Senatoren).38

Gemäß des Artikels 29 wählen die Mitglieder des Senats (wie auch die Mitglieder des Abgeordnetenhauses) einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte.

Selbstverständlich sind sie auch berechtigt, diese wieder abzurufen. Derzeit sitzt dem Senat Petr Pithart vor, er gehört zum KDU-CSL Klub.

Um seine Aufgaben im legislativen Prozess entsprechend wahrnehmen zu können, hat der Senat neun ständige Komitees, in denen Gesetzesvorschläge bearbeitet werden. Diese Komitees entsprechen größtenteils den Ministerien. Jedes Komitee wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Weiterhin sorgen Assistenten für die Koordination der Senatoren und Komitees untereinander. Neben den Komitees gibt es noch fünf ständige Kommissionen, die sich mit administrativen und repräsentativen Aufgaben beschäftigen. Michael Walter beschreibt zwei Ausschüsse, die des öfteren negativ in der Öffentlichkeit aufgefallen sind. Zum Ersten die Mitglieder des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten, denen intensive Reisetätigkeiten vorgeworfen werden. Zum Zweiten der Mandats- und Immunitätsausschuss, dem parteiische Entscheidungen hinsichtlich der Immunitätsaufhebung von Senatoren nachgesagt wird.

Tatsächlich ist es schwer, Informationen zur praktischen Komitee- bzw. Kommissionsarbeit zu finden, daher bleibt es bei der verhältnismäßig kurzen Beschreibung.

2.4 Funktionen

Mit dem tschechischen Senat soll genauso verfahren werden wie mit dem polnischen. Demnach werden nun die Gesetzgebungs-, Wahl-, Kontroll-, Rekrutierungs-, Repräsentations- und Ersatzfunktion des Senats dargestellt werden. Wie schon angedeutet, liegt seine Hauptaufgabe im gesetzgebenden Bereich. Doch er verfügt auch über nennenswerte Kompetenzen, was die Wahlfunktion und insbesondere seine Rolle in Ausnahmesituationen betrifft.

Gesetzgebungsfunktion

Die gesetzgebende Gewalt im tschechischen Regierungssystem liegt beim Parlament, genauer gesagt bei Abgeordnetenhaus und Senat.39 Jedoch gibt es hinsichtlich der Gewichtung einige Unterschiede, denn das Abgeordnetenhaus verfügt über weitreichendere Gesetzgebungskompetenzen als der Senat. Dennoch meint der von sich: „The most important of the powers given to the Senate is its legislative power.“40 Die Teilnahme des Senats am

Gesetzgebungsprozess ist, im Gegensatz zum Abgeordnetenhaus, optional. Die Zweite Kammer hat als gesamte Körperschaft das Recht Gesetzesvorschläge im Abgeordnetenhaus einzubringen, wie auch Abgeordnete, Abgeordnetengruppen, die Regierung sowie die Vertretung eines höheren territorialen Selbstverwaltungskomplexes.41 In welchem Umfang der Senat das Initiativrecht nutzt, war leider nicht zu ermitteln.

Aber dem Oberhaus obliegt noch das Recht, die Gesetzesvorschläge des Unterhauses zu untersuchen. Prinzipiell muss jeder Vorschlag dem Senat vorgelegt werden, ausgenommen davon sind Gesetze, die den Staatshaushalt oder die staatliche Schlussbilanz betreffen.42 Alle anderen Vorlagen sollten vom Senat innerhalb von 30 Tagen bearbeitet sein, ansonsten gilt ein Gesetz im Wortlaut des Abgeordnetenhauses als angenommen. Nach Übermittlung eines Entwurfs an den Senat verfügt dieser über vier Möglichkeiten. Er kann ihn, im Ganzen annehmen oder ablehnen. Weiterhin kann er Änderungsvorschläge unterbreiten oder den Willen äußern, sich damit nicht beschäftigen zu wollen. Treten der erste bzw. der letzte Fall ein, so gilt ein Gesetz als verabschiedet. Lehnt der Senat einen Gesetzesvorschlag ab, so stimmt das Abgeordnetenhaus erneut ab. Es genügt eine einfache Mehrheit, um den Senatsbeschluss zu überstimmen. Ebenso wird mit den Änderungsempfehlungen verfahren. Entweder nimmt die Abgeordnetenkammer die Änderungen in den Gesetzestext auf und stimmt über den neuen Wortlaut ab oder die Umgestaltungen werden abgelehnt, so wird die bisherige Fassung verabschiedet.43 In den ersten beiden Jahren seines Bestandes (1996-98) unterbreitete der Senat bei nur 16 der insgesamt 200 Gesetzesentwürfe Änderungsvorschläge, wobei nur acht der Vorlagen wirklich Eingang in das endgültige Gesetz fanden.44 In folgenden Fällen bedarf es der obligatorischen Zustimmung beider Kammern: Verfassungsänderungen (Art.39 Abs.4); Verabschiedung von Wahlgesetzen, Gesetzen über Prinzipien der Beratungen und Kontakte beider Kammern untereinander und nach außen, Geschäftsordnung des Senats (Art.40); Entscheidung über Kriegserklärung des tschechischen Staates, Entsendung von Streitkräften außerhalb des tschechischen Territoriums (Art.43); Unterzeichnung Internationaler Abkommen, Konventionen über Menschenrechte und Grundfreiheiten, politische Abkommen und Wirtschaftsverträge (Art.49). Sollte der Präsident aber von seinem suspensiven Vetorecht (Art.50) Gebrauch machen, so kann ihn allein die Abgeordnetenkammer überstimmen.

Wahlfunktion

Die Wahlfunktion des Senats zeigt sich in der Wahl des Staatsoberhauptes der Tschechischen Republik sowie in der Ernennung der Richter des Verfassungsgerichtes. Artikel 54 Absatz 2 besagt, dass der Präsident auf einer gemeinsamen Sitzung von Abgeordnetenhaus und Senat gewählt wird. Im Vorfeld können mindesten zehn Abgeordnete bzw. Senatoren einen Präsidentschaftskandidaten vorschlagen. In insgesamt drei möglichen Wahlgängen stellen sich die Kandidaten zur Wahl. Es bekleidet schließlich derjenige das Amt, der die absolute Stimmenmehrheit der Abgeordneten sowie die absolute Stimmenmehrheit der Senatoren auf sich vereinen kann. Sollte nach dem zweiten Wahlgang noch keine Entscheidung gefallen sein, so wählen die beiden Kammern im letzen Wahlgang gemeinsam. Findet sich auch hier keine absolute Mehrheit für einen der Kandidaten, werden Neuwahlen ausgerufen.45

Das Verfassungsgericht besteht aus 15 Richtern, die für die Dauer von zehn Jahren ernannt werden. Diese Ernennung erfolgt durch den Präsidenten der Republik, der aber das Einverständnis des Senats einholen muss. Das heißt, innerhalb einer Frist von 60 Tagen, entscheidet jeweils die Mehrheit der Senatoren für oder gegen den Kandidaten. Die Zustimmung des Senats ist obligatorisch.

Kontrollfunktion

Die Kontrollfunktion des Senats ist deutlich geringer ausgebildet, als die des Abgeordnetenhauses. Einzig die Anklage des Präsidenten der Republik auf Hochverrat obliegt nur dem Senat. Nur dieser kann eine solches Anliegen dem Verfassungsgericht vorlegen.46 Jede weitere Kontrolle der Exekutive steht nur dem Abgeordnetenhaus zu. Denn nur ihr ist die Regierung gegenüber verpflichtet. Allein die Abgeordneten können der Regierung durch eine negative Antwort auf die Vertrauensfrage bzw. durch das Stellen eines Misstrauensantrages das Vertrauen entziehen. Ebenso verhält es sich mit dem Interpellationsrecht und dem Recht, einen Untersuchungsausschuss einberufen zu dürfen. Dem Senat sind sie versagt.47

Die Praxis zeigt jedoch, dass Regierungsmitglieder auch in Ausschüssen und Kommissionen des Senats Auskünfte geben, zumal ihnen umgekehrt laut Verfassung die Teilnahme und Wortmeldung in jedem Ausschuss/Kommission gewährt ist.48

Rekrutierungsfunktion

Angesicht seines noch recht kurzen Bestehens, gerade vier Jahre und damit drei Wahlen, können derzeit noch keine nachhaltigen Aussagen bezüglich der Rekrutierungsfunktion getroffen werden. Walter stellt jedoch fest, dass Tendenzen auszumachen sind, wonach Politiker, die sich im Senat erfolgreich behaupten, nach der Wahlperiode durchaus höhere politische Ämter bekleiden. Die Ernennung des CSSD-Senators, gleichzeitig außenpolitischer Experte der Partei, Jan Kavan, zum Außenminister ist wohl kein Einzelfall.

Repräsentationsfunktion

Auch im Falle des tschechischen Senats beruht die Legitimationsgrundlage wenig auf dem Aspekt der Repräsentation. Die Senatoren vertreten weder Stände, Minderheiten, noch Länder oder Regionen. Die 81 Wahlkreise stimmen nicht einmal mit den 76 Distrikten der territorialen Selbstverwaltung überein. Walter erkennt in diesem Zusammenhang allenfalls die Repräsentation nach außen, womit die Ambitionen von Senatoren gemeint sind, die Tschechische Republik im Ausland zu vertreten. Trotzdem schlägt die fehlende Repräsentationsfunktion zu Buche, wenn Meinungsumfragen ergeben, dass ein Großteil der Bevölkerung den Senat als teures Organ für ausgediente Politiker ansehen, dem zudem noch an Kompetenzen mangelt.49

Ersatzfunktion

Die wohl wichtigste Funktion des tschechischen Senats bestimmt der Artikel 33 der Verfassung: „Falls das Abgeordnetenhaus aufgelöst wird50, obliegt es dem Senat, gesetzliche Maßnahmen in den Angelegenheiten zu treffen, die keinen Aufschub dulden und sonst die Verabschiedung eines Gesetzes erfordern würden.“ Diese Maßnahmen können ausschließlich von der Regierung dem Senat vorgeschlagen werden. Ausgenommen davon sind die Verabschiedung von Maßnahmen in Fragen der Verfassung, des Staatshaushalts, der staatlichen Schlussbilanz, des Wahlgesetzes oder internationaler Verträge. Sobald die Abgeordnetenkammer ihre Funktionen wieder selbst ausüben kann überprüfen ihre Mitglieder die vom Senat erlassenen Maßnahmen. Sollten sie nicht gebilligt werden, verlieren sie ihre Gültigkeit.

Diese Ersatzfunktion umfasst noch eine weitere Ausnahmesituation, wenn beispielsweise Staatspräsident, Parlamentspräsident und Regierungschef gleichzeitig ihren Aufgaben nicht nachkommen können. So geschehen im April 1999, als Libuse Benesova, damaliger Senatspräsident, für 30 Stunden die Regierungsgeschäfte übernahm.

2.5 Zusammenfassung und Problemfelder

Auch wurde bei der Untersuchung der unterschiedlichen Funktionsbereiche des Senats ersichtlich, dass er der Abgeordnetenkammer deutlich nachgeordnet ist. Ferner ergeben sich daraus die Probleme, die den Senat seit Anbeginn seines Bestehen begleiten. Vielleicht auch der späten tatsächlichen Einrichtung geschuldet, findet er in der Bevölkerung kaum Beachtung. Der Zweiten Kammer des tschechischen Regierungssystems kann nur schwer eine wirkliche Bedeutung beigemessen werden. Von 1990 bis 1996 schien es keiner bikameralen Struktur im Gesetzgebungsprozess oder in der Präsidentenwahl zu bedürfen. Sicherlich baut die Verfassung auf dem Prinzip der doppelten Legislative auf, nicht zuletzt deshalb, weil man sich davon eine bessere gegenseitige Kontrolle erhoffte. „Dadurch, daß beide Parlamentskammern, sowohl Abgeordnetenhaus als auch Senat, über gesetzgebende Gewalt verfügen, wird der Gesetzgebungsprozeß zwar komplizierter und länger, die Kontinuität der gesetzgebenden Gewalt wird so jedoch gewährleistet.“51

Wie die Verfassungsrealität lange Zeit vom Verfassungstext abwich, so zeigt sich heute, dass der Senat nicht wie beabsichtigt, als sanor pars oder Instanz der Mäßigung des dominierenden Einflusses der Parteien agiert. Sehr deutlich wird die geringe Akzeptanz in der Bevölkerung an der Wahlbeteiligung. Während 1996 35 Prozent der Bevölkerung zur Wahl gingen, 1996 sogar 42 Prozent, so erreichte die Wahlbeteiligung im Jahr 2000 den Rekordtiefstand von 33,72 Prozent.52

Es ist daher auch wenig verwunderlich, dass es Reformbestrebungen gibt, die den Senat in eine Regionenrepräsentanz umwandeln wollen. Diese Lösung wäre sogar sinnvoll, denn die einzelnen Distrikte haben es schwer, ihre Interessen im „traditionell Prag-zentrierten politischen System“53 durchzusetzen. Einigkeit herrscht scheinbar in der Unabwendbarkeit von Veränderungen, die jetzige Ausgestaltung des Senats garantiert keinesfalls seinen Fortbestand. Es ist durchaus zu erwarten, daß die Tschechische Republik entweder ihre Zweite Kammer wieder abschafft oder ihr ein neues Betätigungsfeld liefert. Fiele die Entscheidung auf die erste Option, wäre dem tschechischen Senat europaweit die wohl kürzeste Bestandsdauer gewiss.

3. Vergleich

Nun soll ein Vergleich zwischen polnischem und tschechischem Senat vorgenommen werden. „It is a common misconception to consider the countries of Central and Eastern Europe as a bloc when, in fact, their individual circumstances are wildy different.”54 Die beiden

Nachbarländer haben zwar eine gemeinsame kommunistische Vergangenheit und betraten auch ungefähr zeitgleich demokratisches Neuland. Doch wie Hibbing/Patterson schon andeuten, jeder Staat sammelt seine eigenen Erfahrungen. Und doch scheint eine Gegenüberstellung der Zweiten Kammern möglich und auch sinnvoll. Denn in beiden Systemen steht ihre Existenz auf wackligen Füßen, aus unterschiedlichen Gründen. In Polen wie auch in Tschechien ist der Konsolidierungsprozess auch nach über zehn Jahren noch nicht abgeschlossen. Wie sich die weitere Entwicklung der beiden Systeme auf die bikamerale Struktur auswirkt ist fraglich, doch Tendenzen sind durchaus erkennbar. Der folgende Vergleich wird dem Beschreibungsmuster der einzelnen Senate folgen. Abschließend soll dann ein Überblick darüber gegeben werden, welchen Weg die dargestellten Zweiten Kammern in Zukunft gehen könnten.

3.1 historischer Vergleich

Die Neuordnung des politischen Gefüges in den ehemals kommunistischen Staaten Osteuropas nach dem Zusammenbruch ging sehr rasch vonstatten. So geschah es auch in Polen und noch rasanter in der Tschechoslowakei. Der polnische Senat kann als „negotiated chamber“ angesehen werden. Denn mit der Einrichtung dieser Institution verfolgte die kommunistische Regierung das Ziel, die Solidarnosc in das politische System einzubinden. Die Zweite Kammer wurde mit deutlich eingeschränkten Kompetenzen ausgestattet, so dass die Opposition formell zwar mitwirken konnte, praktisch aber das alte System unangetastet blieb. Der Senat, als Abstellgleis konzipiert, wurde mit den ersten freien Wahlen (bzw. halbfrei) zum Symbol für den Aufbruch Polens in eine Demokratie. Die Solidarnosc eroberte den Senat und infolgedessen, kurze Zeit später auch die politische Führung. In der Tschechoslowakei war eine Zweite Kammer als Ländervertretung im föderalen Sinn vorgesehen. Nach der Trennung der beiden Gliedstaaten 1992 wäre die Einrichtung eines Senates nicht zwingend notwendig gewesen. Trotzdem entschied sich der tschechische Staat für eine bikamerale Struktur, anknüpfend an die Tradition der Tschechoslowakischen Republik von 1918-32. Nach der doppelten Totalitarismuserfahrung der Tschechen im 20. Jahrhundert ist es wenig verwunderlich, dass man sich von einer doppelköpfigen Exekutive und einer zweifachen Legislative Schutz erhoffte. Vaclav Havel sah im Senat einen „Rat der Weisen“ und mit seiner Ersatzfunktion in Ausnahmesituationen galt er als Garant für Demokratie und Dauerhaftigkeit. Allein die Realität hinkte dem Verfassungstext sechs Jahre hinterher.

Während in Polen der Senat in der Umbruchsphase eine entscheidende Rolle spielte, so trat der tschechische Senat erst lange danach in Erscheinung. Dem polnischen Senat konnte sich in jener Zeit der Unterstützung aus der Bevölkerung gewiss sein, doch mit der allmählichen Festigung des demokratischen Systems fehlen ihm entscheidende Aufgaben. Die Legitimationsgrundlage des polnischen Senats liegt in der Geschichte, doch um weiter bestehen zu wollen, muss er sich neu definieren. Auch die Legitimationsgrundlage des tschechischen Senats liegt in der Geschichte.

Viel gemein scheinen die beiden Zweiten Kammern hinsichtlich ihrer Geschichte nicht zu haben. Einzig ihre hastige Einrichtung55 ist identisch. Doch während der polnische Senat offensichtlich seine Blütezeit hinter sich hat, bemüht sich der tschechische Senat noch um Anerkennung. Scheinbar scheint aber beiden die Geschichte die heutige Existenz schwer zu machen.

3.2 Vergleich in Zusammensetzung und Organisation

Die Anzahl der Senatoren scheint sich auf den ersten Blick nicht sonderlich zu unterscheiden, 100 polnische Senatoren und 81 tschechische Senatoren. Auffällig ist jedoch das Größenverhältnis zur Ersten Kammer. Während die tschechische Abgeordnetenkammer die 2,5-fache Mitgliederzahl gegenüber dem Senat aufweist, hat der polnische Sejm sogar 4,6-mal so viele Mitglieder. In Polen werden die Senatoren in 49 Zweier- bzw. Dreierwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl gewählt. Im Gegensatz zu Tschechien, hier gibt 81 Einmannwahlkreise, wobei das Prinzip der absoluten Mehrheitswahl angewandt wird. Unterschiedlich ist auch die Dauer der Legislaturperiode. Der polnische Senat wird für vier Jahre gewählt, die Wahlen finden zeitgleich mit denen zum Sejm statt. Die tschechischen Senatoren werden für sechs Jahre in ihr Amt gewählt, wobei nach dem Rotationsprinzip alle zwei Jahre ein Drittel der Mitglieder neu gewählt werden. Auch bezüglich des passiven Wahlalters differieren die beiden Zweiten Kammern. Um in Polen für das Amt eines Senators zu kandidieren, muss man mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben, in Tschechien muss der Kandidat mindestens zehn Jahre älter sein. Überraschend ist dabei, dass das Durchschnittsalter in beiden Senaten annähernd gleich ist.56 In der Sozialstruktur ähneln sie sich im Allgemeinen stark. In beiden Beispielen überwiegen Akademiker aus eher politikfremden Bereichen. Hinzu kommt die Tendenz in beiden Kammern, dass immer mehr Senatoren aus der Wirtschaft kommen.

In der Organisationsweise unterscheiden sich der polnische und tschechische Senat nur unwesentlich. Die Komitees verkörpern für beide das Hauptarbeitsfeld. Lediglich die Zahl divergiert, Polens Senat hat 13 ständige Komitees, Tschechiens Senat hingegen nur neun, dafür aber noch 5 Kommissionen. Auch die parteienpolitische Dominanz besteht in beiden Beispielen. Im tschechischen Senat tritt dieser Fakt nur deutlicher zu Tage durch die Einrichtung sogenannter Klubs. Ansonsten wählen beide aus ihrer Mitte Vorsitzende bzw. Stellvertreter und übertragen der Senatskanzlei die administrativen Aufgaben.

3.3 Funktionenvergleich

Die Gesetzgebungsfunktion wird vom polnischen, wie auch vom tschechischen Senat als wichtigste Aufgabe angesehen. In beiden politischen Systemen nehmen die Erste und die Zweite Kammer am Legislativprozess teil, wobei jeweils der Senat der Abgeordnetenkammer nachgeordnet ist. Das Initiativrecht besitzen sie ebenfalls beide, nachweislich nutzt jedoch der polnische Senat dieses Recht nur selten.

Prinzipiell muss jede Gesetzesvorlage dem jeweiligen Senat vorgelegt werden. Nur die tschechische Verfassung nimmt davon die Haushaltsgesetze aus. Die Verfahrensweisen ähneln sich stark. So stehen den Senatoren 30 Tage Untersuchungszeit zur Verfügung, in der sie drei Entscheidungsoptionen zur Auswahl haben: den Entwurf annehmen, ablehnen oder Änderungsvorschläge unterbreiten. Den tschechischen Senatoren ist es noch möglich, die Beschäftigung mit dem Gesetzesvorschlag abzulehnen. Die Nachordnung der Senate zeigt sich am deutlichsten mit der Überstimmungsoption der Abgeordnetenkammer. Der polnische Sejm kann das Senatsvotum mit einer absoluten Stimmenmehrheit überstimmen oder annehmen, im tschechischen Abgeordnetenhaus bedarf es lediglich einer einfach Mehrheit. Es ist also festzustellen, dass der polnische, wie auch der tschechische Senat in den Gesetzgebungsprozess mit eingebunden ist, das Abgeordnetenhaus bildet aber in beiden Systemen die letzte Entscheidungsinstanz.

Hinsichtlich der Wahlfunktion unterscheiden sich die Beispiele erheblich. Den ersten polnischen Präsidenten General Jaruzelski wählte der Senat noch zusammen mit dem Sejm. Heute wird das Präsidentenamt per Direktwahl vergeben, die Nationalversammlung ist nur noch für die Vereidigung zuständig. Ansonsten verfügen die Senatoren über Wahloptionen, die ihren Einflussbereich nicht sonderlich stärkt. Die tschechischen Senatoren hingegen haben das Recht, zusammen mit der Abgeordnetenkammer den Staatspräsidenten zu wählen. Des weiteren darf der Staatspräsident nur mit Einverständnis des Senats die Verfassungsrichter ernennen. Die Wahlfunktion des tschechischen Senats ist im Vergleich zum polnischen deutlich stärker ausgeprägt, innerstaatlich aber trotzdem noch gering.

Im Sinne der verschränkenden Gewaltenteilung liegt die Regierungsverantwortung ausschließlich gegenüber der Abgeordnetenkammer, Polen und Tschechien kommen diesem Prinzip nach. Demnach muss die Kontrollfunktion beider Zweiten Kammern geringer ausfallen. Der polnische Senat kann den Referendumsantrag des Präsidenten stoppen und in der Nationalversammlung mitwirken, um ein Impeachment-Verfahren gegen den Präsidenten einzuleiten. In Tschechien ist allein der Senat berechtigt, Klage gegen den Staatspräsidenten wegen Hochverrats beim Verfassungsgericht einzureichen.

Da beide Institutionen noch sehr jung sind, können derzeit kaum haltbare Aussagen zur

Rekrutierungsfunktion getroffen werden. Generell sind aber gegenläufige Tendenzen auszumachen. Während polnische Senatoren weder eine Wiederwahl in der Ersten noch in der Zweiten Kammer anstreben, nutzen scheinbar tschechische Politiker den Senat als Profilierungsebene für weitere politische Ämter. Inwiefern sich in diesem Bereich noch andere Spielarten herausbilden können, wird die Zeit zeigen.

Die Repräsentationsfunktion bereitet beiden Zweiten Kammern wohl die größten Schwierigkeiten. Denn weder Polens noch Tschechiens Senat vertritt Stände, Minderheiten oder Regionen. Um eine größere Akzeptanz unter der Wählerschaft zu erringen, die in beiden Staaten sehr gering ist, gibt es Reformbewegungen, die die Regionenrepräsentanz in den Vordergrund stellen wollen.

Am deutlichsten wird die Verschiedenheit beider Beispielfälle anhand der Ersatzfunktion deutlich. Für den polnischen Senat spielt diese Funktion keine Rolle, da eine Auflösung des Sejms die gleiche Konsequenz für den Senat hat. Allerdings übernimmt in Tschechien der Senat zusammen mit der Regierung, im Falle einer Abgeordnetenhausauflösung, die Funktionen des Ersten Hauses. Dem tschechischen Senat wird demnach in Ausnahmesituationen eine tragende Rolle eingeräumt.

4. Zusammenfassung und Ausblick

Nachdem der polnische und der tschechische Senat zunächst getrennt dargestellt wurden, um sie anschließend miteinander zu vergleichen, stellte sich heraus, dass sie sich hinsichtlich der Arbeitsweise, der Kompetenzausstattung und der Problemfelder ähneln. In der Art und Weise ihrer Entstehung unterscheiden sich die Zweiten Kammern jedoch erheblich. Polens Senat beruhte auf Machtkalkulation der kommunistischen Partei, wohingegen der tschechische Senat in gewisser Weise demokratietheoretischen Beweggründen folgte. Die Zweite Kammer sollte hier als ‚Rat der Weisen’ und als „Gegengewicht zu eventuellen radikalen politischen Schwankungen in der Abgeordnetenkammer agieren und somit zu höherer Kontinuität des Gesetzgebungsprozesses sowie zur besseren Gewährleistung der Interessen- und Meinungspluralität“57 agieren. Doch kann man beide als Opfer ihrer Geschichte bezeichnen. Der polnische Senat war wichtiges Element der Umgestaltungen und der tschechische Senat existierte lange Zeit nur im Verfassungstext.

Aus der Analyse ging deutlich hervor, dass sich beide Zweite Kammern in einer großen Krise befinden, da es ihnen an Legitimationsgrundlagen fehlt, die ihre Zukunft dauerhaft sichern. Folgt man den Einstufungskriterien für starke bzw. schwache Zweite Kammern, wie sie von Riescher/Ruß in ihren Schlussbetrachtungen58 zusammentragen werden, so fallen Polens und Tschechiens Senat in die Kategorie ‚schwach’. Zuerst nennen sie die Repräsentativität als wesentliche Legitimationsgrundlage, doch das allein reicht nicht aus. Erst, wenn sich die Repräsentativität deutlich von der Ersten Kammer abhebt, gilt die Zweite Kammer als stark. Hervorgehoben wird ebenfalls der positive Effekt der unterschiedlichen Mehrheiten in Senat und Abgeordnetenhaus, denn so wird die Gefahr der Verdopplung verringert. Den ersten Teil der Forderung erfüllen die beiden Fallbeispiele durchaus, denn sie repräsentieren parteienstrukturierte Bevölkerungsgruppen. Problem hierbei ist nur, dass der polnische Sejm und das tschechische Abgeordnetenhaus das gleiche Prinzip der Repräsentation nutzen. Leider herrschen derzeit in Polen und Tschechien annähernd gleiche Mehrheiten in beiden Parlamentskammern.

Als weiteres Einstufungskriterium wird die Kompetenzausstattung der Zweiten Kammern von Riescher/Ruß genannt. Wie die Ausführungen deutlich gezeigt haben, sind die Kompetenzen des polnischen und tschechischen Senats beschränkt, beide konzentrieren sich auf die Teilhabe am Gesetzgebungsprozess. In diesem Zusammenhang wird die Blockade- bzw. Verzögerungsmöglichkeit Zweiter Kammern genannt, die ihren Einfluss vergrößert. Beide Senate kennen diese Möglichkeit nicht, ihre Voten können vom Abgeordnetenhaus in überstimmt werden. Es gibt daher auch keine Vermittlungsverfahren. Doch die Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess bedeutet einen enormen Zeitaufwand, zumal beide Zweite Kammern deutlich kleiner sind als die Erste Kammer, aber das gleiche Aufgabenspektrum bewältigen wollen.

Die Einstufung des polnischen und tschechischen Senat, als schwache Kammern ist nicht gleichbedeutend mit Nutzlosigkeit. Jedoch sind schwache Zweite Kammern einer deutlich

stärkeren Kritik unterworfen. Daher sollte es das oberste Ziel der schwachen Oberhäuser sein, sich andere Aufgaben zu suchen, die dem System nutzen und vor allem in der Wahlbevölkerung Anerkennung hervorrufen. Als Vorbild könnte das britische House of Lords gelten, welches sich zur Expertenkammer in Europafragen herausgebildet hat und wachsenden Respekt genießt. Des weiteren kann eine Zweite Kammer als wirksamer Agendasetter fungieren. Denn einer arbeitstechnisch ausgelasteten Abgeordnetenkammer können durchaus gesellschaftlich relevante Themen entgehen.

Vergessen werden sollten in diesem Zusammenhang aber nicht die Bestrebungen in Polen und Tschechien, die Regionen zu stärken und ihnen mittels des Senats eine Stimme zu verleihen. Wie auch immer, der polnische und auch der tschechische Senat müssen sich in Zukunft stärker profilieren wenn sie ihr Bestehen sichern wollen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch eine Entscheidung gegen den Senat den demokratischen Konsolidierungsprozess beider Staaten nicht negativ beeinflusst. Schließlich wären sie nicht die Ersten, die sich erst später für ein unikamerales System entschieden haben.

Endnoten

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[...]


1 Schüttemeyer/Sturm. Wozu Zweite Kammern? Zur Repräsentation und Funktionalität Zweiter Kammern in westlichen Demokratien, 1992, S.524

2 Riescher/Ruß/Haas (Hrg.). Zweite Kammern, 2000, S. 403ff

3 Haas, C. Sein oder nicht sein: Bikameralismus und die Funktion Zweiter Kammern, 2000, S. 11

4 www.senat.gov.pl

5 Bos, Ellen. Polens Balanceakt zwischen „großem Durcheinander“ und demokratischer Konsolidierung, 1995, S.13

6 vgl. Ziemer, Klaus. Die Konsolidierung der polnischen Demokratie in den neunziger Jahren, 1998, S.57

7 Olsen, David M. From Electoral Symbol to legislative Puzzle: The Polish Senat, 1999, S.303

8 vgl. ebd. Die Solidarnosc rechnete mit 111 Sitzen im Sejm (tatsächlich 161) und 70 im Senat (tatsächlich 99). Die kommunistische Partei hingegen erwartete 349 Sitze im Sejm (tatsächlich 299) und Senat 30 (tatsächlich 0).

9 Vgl. Ziemer, Klaus. Das Parteiensystem Polens, 1997, S.40; Die Bündnisparteien (ZSL, SD) galten als formal selbstständig, in der Praxis waren sie der PZRP jedoch untergeordnet.

10 Olsen, David M. The Polish Senat, 1999, S.306

11 vgl. Macków, Jerzey. Parlamentarische Demokratie und Autoritarismus, 1998, S.65 ff

12 Verfassung der Republik Polen vom 2.4.1997, Art.10 Abs. 2

13 vgl. Ziemer, Klaus. Die Konsolidierung der polnischen Demokratie in den neunziger Jahren, 1998, S.60f

14 Ziemer, Klaus. Das Parteiensystem Polens, 1997, S.51; Sejm-Mandate werden folgendermaßen vergeben: 85% der 460 Sitze werden in 37 Mehrmann-Wahlkreisen nach Proporz an Listen vergeben; die restlichen 15% erhalten die Parteien, die landsweit mind. 5% der Stimmen auf sich vereine oder Mandate in mind. 5 Wahlkreisen erhalten.

15 www.senat.gov.pl

16 vgl. Olsen, David M. The Polish Senat, 1999, S.322

17 ebd. S.318

18 vgl. ebd. S.319ff

19 Diese Einteilung folgt Michael Walter. Der tschechische Senat, 2000, S.329ff

20 vgl. Olson, David M. The Polish Senat, 1999, S.315ff

21 Verfassung der Republik Polen, 1997, Art.121 Abs.3

22 Olson, David M. The Polish Seant, 1999, S. 325

23 Verfassung der Republik Polen, 1997, Art.95 Abs.2

24 ebd. Art.125 Abs.2

25 Ziemer, Klaus. Das Parteiensystem Polens, 1997, S.50f; Den verbleibenden 25% war das Problem gleichgültig und 7% antworteten „schwer zu sagen“.

26 Olson, David M. The Polish Senat, 1999, S.327

27 Pauer, Jan. Tschechische Republik und das tschechoslowakische Erbe, 1999, S. 21

28 ODS-Demokratische Bürgerpartei, KDS- Christlich Demokratische Partei, ODA- Demokratische Bürgerallianz, KDU-CSL- Christlich Demokratische Union und Tschechische Volkspartei

29 vgl. Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens. 1996, S. 356 ff

30 Verfassung der Tschechischen Republik, 1992, Art.106 Abs. 2,3

31 Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens. 1996, S. 359

32 vgl. ebd. S. 346 f

33 vgl. Walter, Michael. Der tschechische Senat, 2000

34 Verfassung der Tschechischen Republik, 1992, Art.22

35 ebd. Art.32

36 www.volby.cz

37 vgl. Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens, 1996, S.363

38 vgl. Walter, Michael. Der tschechische Senat, 2000, S. 327; CSSD- Sozialdemokratische Partei, KSCMKommunistische Partei

39 Verfassung der Tschechischen Republik, 1993, Art.15

40 www.senat.cz

41 Verfassung der Tschechischen Republik, 1993, Art.41

42 ebd. Art.42

43 ebd. Art. 46, 47, 48

44 vgl. Walter, Michael. Der tschechische Senat, 2000, S.329 f

45 Verfassung der Tschechischen Republik, Art 58

46 ebd. Art. 65 Abs. 2

47 ebd. Art. 53, 68, 71, 72

48 vgl. Walter, Michael. Der tschechische Senat, 2000, S. 331

49 vgl. Sprengler/Müller. Kreistags- und Senatswahlen in Tschechien, März 2001, S. 65

50 in welchen Fällen das Abgeordnetenhaus durch den Präsidenten aufgelöst werden kann bestimmt der Artikel 35 der Verfassung der Tschechischen Republik.

51 Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens. 1996, S. 365 f

52 Vgl. Sprengler/Müller. Kreistags- und Senatswahlen in Tschechien, März 2001, S. 64

52 Walter, Michael. Der tschechische Senat. 2000, S. 334

54 Hibbing/Patterson. The Emergence of Democratic Parliaments in Central and Eastern Europe. 1997, S. 130

55 ebd. S. 144

56 Polen: 50, Tschechien: 49 Jahre

57 Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens. 1996, S. 347

58 Riescher/Ruß. Schlussbetrachtung: Zur Funktion von Zweiten Kammern in modernen Demokratien. 2000, S. 382 ff

58 Riescher/Ruß/Haas (Hrg.). Zweite Kammern, 2000, S. 403ff

58 Haas, C. Sein oder nicht sein: Bikameralismus und die Funktion Zweiter Kammern, 2000, S. 11

58 www.senat.gov.pl

58 Bos, Ellen. Polens Balanceakt zwischen „großem Durcheinander“ und demokratischer Konsolidierung, 1995, S.13

58 vgl. Ziemer, Klaus. Die Konsolidierung der polnischen Demokratie in den neunziger Jahren, 1998, S.57

58 Olsen, David M. From Electoral Symbol to legislative Puzzle: The Polish Senat, 1999, S.303

58 vgl. ebd. Die Solidarnosc rechnete mit 111 Sitzen im Sejm (tatsächlich 161) und 70 im Senat (tatsächlich 99). Die kommunistische Partei hingegen erwartete 349 Sitze im Sejm (tatsächlich 299) und Senat 30 (tatsächlich 0).

58 Vgl. Ziemer, Klaus. Das Parteiensystem Polens, 1997, S.40; Die Bündnisparteien (ZSL, SD) galten als formal selbstständig, in der Praxis waren sie der PZRP jedoch untergeordnet.

58 Olsen, David M. The Polish Senat, 1999, S.306

58 vgl. Macków, Jerzey. Parlamentarische Demokratie und Autoritarismus, 1998, S.65 ff

58 Verfassung der Republik Polen vom 2.4.1997, Art.10 Abs. 2

58 vgl. Ziemer, Klaus. Die Konsolidierung der polnischen Demokratie in den neunziger Jahren, 1998, S.60f

58 Ziemer, Klaus. Das Parteiensystem Polens, 1997, S.51; Sejm-Mandate werden folgendermaßen vergeben: 85% der 460 Sitze werden in 37 Mehrmann-Wahlkreisen nach Proporz an Listen vergeben; die restlichen 15% erhalten die Parteien, die landsweit mind. 5% der Stimmen auf sich vereine oder Mandate in mind. 5 Wahlkreisen erhalten.

58 www.senat.gov.pl

58 vgl. Olsen, David M. The Polish Senat, 1999, S.322

58 ebd. S.318

58 vgl. ebd. S.319ff

58 Diese Einteilung folgt Michael Walter. Der tschechische Senat, 2000, S.329ff

58 vgl. Olson, David M. The Polish Senat, 1999, S.315ff

58 Verfassung der Republik Polen, 1997, Art.121 Abs.3

58 Olson, David M. The Polish Seant, 1999, S. 325

58 Verfassung der Republik Polen, 1997, Art.95 Abs.2

58 ebd. Art.125 Abs.2

58 Ziemer, Klaus. Das Parteiensystem Polens, 1997, S.50f; Den verbleibenden 25% war das Problem gleichgültig und 7% antworteten „schwer zu sagen“.

58 Olson, David M. The Polish Senat, 1999, S.327

58 Pauer, Jan. Tschechische Republik und das tschechoslowakische Erbe, 1999, S. 21

58 ODS-Demokratische Bürgerpartei, KDS- Christlich Demokratische Partei, ODA- Demokratische Bürgerallianz, KDU-CSL- Christlich Demokratische Union und Tschechische Volkspartei

58 vgl. Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens. 1996, S. 356 ff

58 Verfassung der Tschechischen Republik, 1992, Art.106 Abs. 2,3

58 Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens. 1996, S. 359

58 vgl. ebd. S. 346 f

58 vgl. Walter, Michael. Der tschechische Senat, 2000

58 Verfassung der Tschechischen Republik, 1992, Art.22

58 ebd. Art.32

58 www.volby.cz

58 vgl. Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens, 1996, S.363

58 vgl. Walter, Michael. Der tschechische Senat, 2000, S. 327; CSSD- Sozialdemokratische Partei, KSCMKommunistische Partei

58 Verfassung der Tschechischen Republik, 1993, Art.15

58 www.senat.cz

58 Verfassung der Tschechischen Republik, 1993, Art.41

58 ebd. Art.42

58 ebd. Art. 46, 47, 48

58 vgl. Walter, Michael. Der tschechische Senat, 2000, S.329 f

58 Verfassung der Tschechischen Republik, Art 58

58 ebd. Art. 65 Abs. 2

58 ebd. Art. 53, 68, 71, 72

58 vgl. Walter, Michael. Der tschechische Senat, 2000, S. 331

58 vgl. Sprengler/Müller. Kreistags- und Senatswahlen in Tschechien, März 2001, S. 65

58 in welchen Fällen das Abgeordnetenhaus durch den Präsidenten aufgelöst werden kann bestimmt der Artikel 35 der Verfassung der Tschechischen Republik.

58 Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens. 1996, S. 365 f

58 Vgl. Sprengler/Müller. Kreistags- und Senatswahlen in Tschechien, März 2001, S. 64

58 Walter, Michael. Der tschechische Senat. 2000, S. 334

58 Hibbing/Patterson. The Emergence of Democratic Parliaments in Central and Eastern Europe. 1997, S. 130

58 ebd. S. 144

58 Polen: 50, Tschechien: 49 Jahre

58 Vodicka, Karel. Politisches System Tschechiens. 1996, S. 347

58 Riescher/Ruß. Schlussbetrachtung: Zur Funktion von Zweiten Kammern in modernen Demokratien. 2000, S. 382 ff

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Der polnische und tschechische Senat im Vergleich
Hochschule
Universität Potsdam
Autor
Jahr
2001
Seiten
32
Katalognummer
V101218
ISBN (eBook)
9783638996372
Dateigröße
412 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Senat, Vergleich
Arbeit zitieren
Jana Beisker (Autor:in), 2001, Der polnische und tschechische Senat im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101218

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