Die Unterdrückungsmechanismen des Stalinismus und des Nationalsozialismus im Vergleich


Facharbeit (Schule), 2001

26 Seiten, Note: 1+


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort: Grobe Definition der Begriffe Stalinismus und Nationalsozialismus; Parallele bzw. antagonistische Grundlagen der Regime

Hauptteil: Vergleich der Repression des Nationalsozialismus mit der des Stalinismus

1. Unterdrückungsbedingungen in den Systemen
1.1) Herrschaftsverhältnisse
1.2) Unterdrückende Institutionen

2. Unterdrückte Gruppierungen

3. Die Unterdrückungsmechanismen
3.1) des Nationalsozialismus:
3.1.1) Diskriminierung und Exklusion
3.1.2) Legislatur und Jurisdiktion
3.1.3) Internierung
3.1.4) Ethno - und Genozid
3.2) des Stalinismus:
3.2.1) Diskriminierung und Exklusion
3.2.2) Legislatur und Jurisdiktion
3.2.3) Internierung
3.2.4) Besondere Zwangsmaßnahmen

4. Vergleich der Unterdrückungsmechanismen

Nachwort: Abriss der nationalspezifischen Verarbeitung der Unterdrückung, sowie der Entwicklung der UdSSR und Deutschlands

Vorwort

„(Die organisierte Repression ist) ein Ecce Homo-Spiegel (...), der nicht irgendwelche Scheusale zeigt, sondern dich und mich, sobald wir nur dem gleichen Geiste verfallen, dem jene verfallen sind, die das System geschaffen haben.“1 Hierin impliziert Eugen Kogon die Bedingtheit der staatlichen Gewalt, also der staatlichen Unterdrückung, von dessen System. Dem Stalinismus, benannt durch die absolute, unangetastete Position Stalins als Nachfolger Lenins und als alleiniger autorisierter Interpret der Schriften Marx, Engels und Lenins in der Zeit von 1924/29 bis zu seinem Tod 1953, wie auch dem Nationalsozialismus, der als vorherrschende Ideologie und typisch ausformende Macht- und Staatsstruktur im Deutschen Reich von 1933 bis 1945 gesehen werden kann, liegen ähnliche und gleichzeitig doch antagonistische Voraussetzungen zugrunde. Hierzu zählen die beiderseitig totalitäre Staatsform, eine rechtspositivistische „Recht ist, was dem Staate nützt“2 Haltung, wie auch eine völlige ideologische Gegensätzlichkeit. In diesem Rahmen stellt sich folglich auch die Frage nach Ähnlichkeiten bei der Ausformung der systemimmanenten Unterdrückung und deren Mechanismen.

1. Unterdrückungsbedingungen in den Systemen

1.1) Herrschaftsverhältnisse

Ausgehend von einer demokratisch - autoritären Grundlage deutscher Staatsgewalt vor der „nationalsozialistischen Machteroberung“ im Januar 1933, schaltete die NSDAP in einigen Schritten Politik, Verwaltung, Gesellschaft und Wirtschaft gleich, wodurch, bis 1934 eine auf Adolf Hitler zurechtgeschnittene totalitär, diktatorische Struktur errichtet wurde. Durch die im Februar 1933 verordnete Einschränkung der Pressefreiheit und der Ergänzung der preußischen Polizei durch SA-Einheiten, wurde in kurzer Zeit, auf - nach der Weimarer Verfassung - legalen Wegen, eine ideale Basis zur weiteren Gleich- und Ausschaltung geschaffen. Im folgenden Jahr wurde - durch Verordnungen und Gesetze - die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative aufgehoben, der Rechtsstaat sukzessive beseitigt, jegliche Vereinigungen und Parteien außer der NSDAP verboten und mögliche innerparteiliche Opposition ausgeschaltet („Röhm - Putsch“1 ). Desweiteren usurpierte Hitler die oberste richterliche und militärische Gewalt und ernannte sich daraufhin zum „Führer(...) und Reichskanzler(...)“2. Gleichzeitig unterlief die Partei mit ihren Gliederungen und Organisationen durch Personalunionen von Parteimitgliedern mit staatlichen Ämtern, Ausdünnung der Verantwortlichkeit staatlicher Institutionen, durch Gründung bzw. Ernennung von konkurrierenden, nur der NSDAP und somit Adolf Hitler unterstellter Gesellschaften, wie der DAF, HJ, usw., durch „Sonderbevollmächtigte(...), Reichskommissare(...), Generalbevollmächtigte(...) und Beauftragte(...) des Führers“3 und Gauleiter staatliche Verwaltungswege und Einflussmöglichkeiten.

Im Gegensatz dazu war die Staatsform in der Sowjetunion vor deren Umgestaltung durch Stalin oligarchisch strukturiert. Durch den alleinigen Führungs- und Vertretungsanspruch der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) umfasste diese mit ihren regionalen Komitees das gesamte offizielle Staatsleben. Obwohl nach der Verfassung von 1936 die exekutive Gewalt beim Obersten Sowjet und den von ihm ernannten Volkskommissaren lag, bestimmte das Politbüro und das Zentralkomitee der Partei die praktizierte Politik, indem der Generalsekretär - ab 1922 Stalin - die personelle Zusammen- und Besetzung der örtlichen Parteiorgane kontrollierte, die dann wiederum Delegierte aus ihren Reihen zur Wahl in die Sowjets stellte, und ausschließlich ihre Mitglieder zu Parteitagen und Parteiausschüssen entsendete. Aus diesem Substrat (Stalin leitete noch die Kommissarien für Nationalitätenfragen und der Arbeiter - Bauern - Inspektion, und war sowohl im Zentralkomitee, wie auch im Politbüro vertreten) formte Stalin durch rigides Ausschalten bzw. Ersetzen von möglichen Konkurrenten in leitenden Funktionen, eine auf ihn als den unumstrittenen Nachfolger Lenins, fokussierte Diktatur, ohne die theoretische Vorrangstellung des kollektiv geleiteten Politbüros formell anzutasten.

1.2) Unterdrückende Institutionen

Im Zuge der nationalsozialistischen Zentralisierung der Entscheidungs- und Verfügungsgewalt auf den Führer und den ihm direkt unterstellten Organisationen bzw. Personen wurden ferner auch die einzelnen Polizeigliederungen mit den Exekutivorganen der Partei verschmolzen. Mit der Ernennung Himmlers zum Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei“1 und dem Gestapogesetz von 1936 wurden die Aktivitäten der Gestapo (Geheime Staatspolizei) der richterlichen Prüfung entzogen, sowie die Polizei aus der staatlichen Verwaltung herausgelöst, indem die Schutzpolizei und die Gendarmerie zur Orpo (Ordnungspolizei) unter Kurt Daluege und die Politische-, die Kriminal- und die Grenzpolizei zur Sipo (Sicherheitspolizei) unter Reinhard Heydrich, der Leiter des SD´s (Sicherheitsdienst) blieb, zusammengefasst wurden. Dass Himmler mit diesem Titel sowohl dem Reichsministerium des Inneren (als Chef der deutschen Polizei), als auch als Reichsführer SS unmittelbar dem Führerwillen unterstand, exemplifiziert die nationalsozialistische Methode des Herauslösens von Zuständigkeitsbereichen staatlicher Institutionen aus deren Aufgabenresorts (immerhin wog der Führerbefehl mehr als der des Reichsministers des Inneren). Als 1937 die Sipo und der SD im RSHA (Reichssicherheitshauptamt) vereinigt wurden, konnte die Bespitzelung der Bevölkerung, das Aufspüren von machtpolitischen und ideologischen Feinden (Aufgabe des SD) des nationalsozialistischen Regimes und deren Verfolgung (Sipo) durch eine Heinrich Himmler, und somit dem „Führer“, unterstellten zentralen Verwaltungsstelle koordiniert werden. Im gleichen Rahmen wurden die Ämter des Höheren SS und Polizeiführer (HSSPF) und des SS und Polizeiführer (SSPF) geschaffen, um im Kriegsfall die Befehlskette zwischen Himmler und den SS/SD Gruppen zu erhalten, und um die Besatzungpolitik in den besetzten osteuropäischen Gebieten zu bestimmen. Die SS wurde gleichzeitig hierzu nach funktionalen Kriterien aufgeteilt. Die Allgemeine - SS übernahm durch Personalunionen von Mitgliedern mit bedeutenden Funktionen im Staat die Durchdringung der Gesellschaft durch die SS und durch „Fördernde Mitglieder“ teilweise die Finanzierung der SS. Die Waffen - SS entwickelte sich aus den „SS - Sonderkommandos“2 zum schwer bewaffneten parteieigenen Kompendium zur Wehrmacht und die SS - Totenkopfverbände besaßen die Aufgabe der Lagerbewachung.

In der Ära Stalins garantierte, die ihm durch die Ernennung seiner Leiter immer treu ergebene Politische Polizei der SU, die Tscheka (später GPU; ab 1934 NKWD) die Treue seines Volkes bedingt durch Furcht. Denn „Überzeugungen können sich ändern, aber die Furcht bleibt.“1 Sie wurde hierzu, trotz einiger Veränderungen ihres Namens, ihrer personellen Besetzung und damit auch ihrer Zuständigkeiten schon unter Lenin mit Vorrechten ausgestattet, welche unter Stalin bewusst zur planmäßigen Unterdrückung aufrechterhalten wurden: Die Verantwortung für den Arbeitslagerkomplex, sowie eine eigene Gerichtsbarkeit abseits des formell zuständigen Volkskommissariats des Inneren wurden ihr anhand gelegt. Hierfür oblag ihr die Erfassung der Arbeiterschaft und deren Kategorisierung in „Feindliche Elemente“, „Politisch rückständige Elemente“ und in „Politisch bewusste“2 Personen, sowie die generelle Bespitzelung der Bevölkerung und deren Klassifizierung nach vielfältigen Kriterien. Diese Daten lieferten Stalin und den regionalen Stellen, bzw. der zentralen Stelle der GPU (NKWD) die statistische Grundlage für die im Politbüro aufgestellten Quoten der zu Unterdrückenden. Darüber hinaus fiel der staatlich instrumentalisierten Judikative durch die Schauprozesse, u. A. der „Großen Säuberung“ von 1936 bis 1939 eine entscheidende Rolle zu. Auch in die sowjetischen Teilrepubliken entsendete „außerordentliche Kommissionen“3, oder „Stoßbrigaden“4 bestehend aus Mitarbeitern der Politischen Polizei, des Militärs, der Komsomol - Gruppen (die Jugendorganisation der KPdSU), höherer Mitglieder des Zentralkomitees, oder des Politbüros, und aus regionalen Aktivisten, um verordnete Aktivitäten zu beaufsichtigen oder diese, die wegen „Sabotage“5 ins Stocken geraten waren zu forcieren, trugen zur Agonie der sowjetischen Bevölkerung bei.

2. Unterdrückte Gruppierungen

Die omnipräsente Ideologie des Nationalsozialismus bedingte die Repression von vielfältigen Gruppierungen, die für das totalitäre Regime der NSDAP keine unmittelbare Gefahr darstellten. Dies beinhaltete nach den wichtigsten Komponenten der nationalsozialistischen Weltanschauung, dem Rassismus, dem Antisemitismus und dem Antibolschewismus, vornehmlich Juden, Slawen, Angehörige aller anderen osteuropäischen Nationalitäten (vor allem Polen), die nicht „(e)indeutschungs(fähig)“1 waren, und jegliche Personen, die mit Kommunismus in Verbindung gebracht wurden, wurden als Zwangsarbeiter deportiert und interniert, einer unnachgiebigen Besatzungspolitik unterworfen, oder getötet. Folglich wurden mit besonderer Härte im „Weltanschauungskrieg“2 gegen die Sowjetunion Parteifunktionäre, Militärangehörige, und die Zivilbevölkerung in den von der Wehrmacht besetzten Gebieten behandelt. Außerdem wurden aufgrund des „gesunden Volkskörpers“ und der „Volksgemeinschaft“3 „Bettler, Landstreicher, (...), Trunksüchtige, mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere (mit) Geschlechtskrankheiten behaftete Personen, (...) Arbeitsscheue, Arbeitsverweigerer“4, Asoziale („Zigeuner, Landfahrer, (...), Prostituierte, Querulanten, Gewohnheitstrinker, Raufbolde, Verkehrssünder und sogenannte Psychopathen und Geisteskranke“5 ), Bibelforscher, Homosexuelle und Freimaurer, die diesen Vorstellungen nicht entsprachen, vorwiegend vorbeugend (d.h. durch Schutzhaftbefehl) verhaftet und interniert; desweiteren Behinderte und Kranke („Erbkranke(...)“6 ) sterilisiert, interniert oder ermordet. Politisch motivierter Unterdrückung zum Opfer gefallene, wie Wehrmachtsanghörige, die Befehle verweigert hatten, Mitglieder der verbotenen Parteien und auch die der NSDAP, die in Ungnade gefallen waren, sowie vereinzelt Geistliche und sonstige Oppositionelle, komplettierten die Gruppen der Unterdrückten des Nationalsozialismus.

Die Repression des Stalinismus war hingegen durch dominierend machtpolitische Erwägungen nur teilweise auf einen ähnlichen Personenkreis fixiert. Aufgrund der Zentralisierung der Staatsgewalt auf Stalin, ohne die formell oligarchischen Strukturen aufzulösen, wurden für Stalin unliebsame, einflussreiche Personen aus bedeutenden Institutionen entfernt. Dazu zählten - u. a. im „Großen Terror“7 von 1936 bis 1938 - Mitglieder des Politbüros, des Zentralkomitees, der regionalen Vertretungen der Partei, regionaler Exekutivorgane, Mitglieder des NKWD, der Roten Armee, der Komsomol und des Gosplans (staatliche Planstelle für die Wirtschaft), der Staatsbank, sowie Volkskommissare und Parteifunktionäre, die durch Stalin loyal ergebene Kräfte ersetzt wurden. Auch die zwanghaft aufrechterhaltene und fortgeführte Angliederung sowjetischer Teilrepubliken motivierte die Unterdrückung von ethnischen Minderheiten bis zu minoritären Nationalitäten. Tschechen, Inguschen, Ukrainer, Krimtataren und Krimarmenier, Karatschaier, Balkaren, Kalmüken, Griechen, Bulgaren, Kurden, Turkmescheten, Balten, Jakuten, Burjat - Mongolen, Kasachen, Koreaner und weitere (siehe Anlage 4) wurden Opfer des stalinistischen Terrors1. Den quantitativen und qualitativen Hauptteil der unter Stalin bekämpften Gruppierungen trugen „in sozialer Hinsicht fremde“2 Gruppierungen, die in eine kommunistische Gesellschaft nicht passten, oder ständig - nach Stalins Ansicht - gegen die Sowjetmacht konspirierten. Durch die Übertragung dieses Begriffes auf unterschiedliche Kreise konnte Stalin, unter Rückgriff auf die Motive der Verschwörung und der Sabotage als Legitimation der vehementen staatlichen Repression, sich und seiner Politik eine fortwährende mehrheitliche Unterstützung durch die Partei sichern. In diese Gruppe fielen Streikende, Geistliche aller in der Sowjetunion vorkommenden Religionen, vermeintlich opponierende Studenten, und Intellektuelle, wie auch Mitglieder verbotener politischen Parteien, Mitglieder der ehem. zaristischen Beamtenschaft, der zaristischen Polizei und des zaristischen Militärs; desweiteren Kosaken, Adlige, ehem. Tschekisten, Ingenieure, Werksdirektoren, Besitzer von Handwerksbetrieben oder Ackerfläche, nach dem Zweiten Weltkrieg in die Sowjetunion zurückgekehrte Zwangsarbeiter und Rotarmisten, in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten verbliebene Zivilbevölkerung, und als Großgruppe die sowjetische Bauernschaft3 und deren Kulaken4.

3. Die Unterdrückungsmechanismen

3.1) des Nationalsozialismus

3.1.1) Diskriminierung und Exklusion

Die Ausgrenzung und systematische Benachteiligung von Personen - als tragendes Element und erste Stufe der graduellen Radikalisierung der Repression des NS - Regimes - war vielfältig ausgeformt. Sie erstreckte sich vom Boykott jüdischer Geschäfte 1933 und 1935, über die Stigmatisierung von Juden und weiterer „rassisch minderwertig(er)“5 Gruppen und „Gemeinschaftsfremde(r)“6, u. a. durch die Exklusion dieser Personen aus dem öffentlichen Leben, und durch die im Deutschen Reich und Terror, München, 1998, Seite 206 verteilten „Schaukästen (des) ‚Stürmers‘“1, zu einer gezielten Bestrafungsform innerhalb der nationalsozialistischen Lager. In den KZ´s dienten zahlreiche „Sondereinrichtungen“2, wie „Internierungsbaracken für Prominente, (...), Zeltlager (innerhalb des Konzentrationslagers), (...), Strafkompanien und Sonderabteilungen, (...), Schwarze Bunker“3 und Isolierungshaft zur Desintegration der einzelnen Häftlingsgruppen. Außerdem waren den ehemaligen KZ - Insassen ständige Bespitzelung, regelmäßige Melde - und Denunziationspflicht und absolutes Stillschweigen über die Vorgänge in den Lagern auferlegt. Im Zuge der sich immer mehr verschärfenden Exklusion der despektierten Bevölkerungsteile Deutschlands wurde deren Leben sukzessiv rigider reglementiert. Bis zum „Reichsbürgergesetz“4 von 1935 waren diese Gruppen, wie auch „Gemeinschaftsfremde“5, aus der Beamtenschaft, und von öffentlichen Ämtern durch den „Arierparagraphen“ ausgeschlossen, die Neuzulassung und Immatrikulation von jüdischen Schülern und Studenten war begrenzt worden (ab 1938 verboten), und Juden vom Wehrdienst exkludiert. Das Gesetz bestimmte, wer in Deutschland Bürger, und somit im Besitz der Bürgerrechte, war und stempelte dadurch alle anderen Menschen als Parias ab, wodurch der Auswanderungsdruck auf Juden stetig anstieg. Ferner wurden im Oktober 1938 „ca. 17000 polnische“6 Juden aus dem deutschen Reich über die deutsch - polnische Grenze getrieben, worauf, da sie keine Einreisebewilligung besaßen, sie „im Niemandsland zwischen Deutschland und Polen hin und her (irrten)“7. In dem indirekt dadurch hervorgerufenen Pogrom vom 9. 11. 1938 und den darauffolgenden „Aktion(en)“8, wobei Synagogen und Eigentum von Juden zerstört, bzw. „arisiert“9 wurden, wich die nationalsozialistische Führung von der Stigmatisierung und Exkludierung der Juden ab, und wendete das erste, und das einzige Mal öffentlich im Deutschen Reich massiv Gewalt gegen diese an. Die Beschlüsse daraufhin sahen die Deklarierung des Besitzes jüdischer Personen vor, zwangen ihnen Markierungen, und Zweitnamen (Sarah für Frauen bzw. Israel für Männer) in ihren Pässen auf, stellten eine Reparationsforderung in Höhe von einer Mrd. Reichsmark an die jüdische Gemeinde im Deutschen Reich, und konfiszierten Versicherungsleistungen für die Beschädigungen. Mit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges wurde ihre Bewegungsfreiheit durch ein„Ausgehverbot“1 ab 8 Uhr restringiert,und ihnen später (1941) die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt.

3.1.2) Legislatur und Jurisdiktion

Die Gesetzgebungsgewalt desweiteren, die - wie geschildert - durch einige Schritte vollständig auf die NSDAP übergegangen war, fungierte im Nationalsozialismus, sowohl als juristische Legitimation, wie auch deren Prinzipien als Substrat der Repression. Obwohl die Legislatur somit größtenteils die Mechanismen und die Opfer der Unterdrückung bestimmte, wurde deren Ausformung - wie auf der „Wannsee - Konferenz“2 die „Endlösung der Judenfrage“3 - im engen Kreis der Vertrauensleute Adolf Hitlers, und folglich durch interne Verordnungen und Beschlüsse der parteilichen (und staatlichen) Exekutivorgane geprägt. Unter anderem wurden dadurch die Funktion und die Kompetenzen der Justiz während des NS - Regimes maßgeblich definiert. Die Gesetzsprechung wurde, so wie andere außerparteiliche, staatliche Institutionen, graduell, „(b)eginnend mit dem ersten Notverordnungsakt vom 4. Februar 1933“4, durch den die „nationalsozialistischen Machthaber (...) (sich) die Möglichkeit zur Institutionalisierung der auf Ausnahmerecht begründeten Herrschaft verschafft (hatten)“5, bis zur Anerkennung, „da(ss) die Rechtsordnung des Staates unter dem Vorbehalt der (nationalsozialistischen) „Bewegung“ steht.“6, gleichgeschaltet. Dazu wurde ferner die personelle Unabhängigkeit der Richterschaft eingeschränkt, d.h. mit der Parteizugehörigkeit der Richter verknüpft, ein persönlicher Treueid auf den „Führer“ obligatorisch, und somit die Partei immer mehr mit der Jurisprudenz verschränkt. Ferner besaß die Gestapo im Rahmen der „Reichstagsbrandverordnung“ durch die Ausstellung von „Schutzhaft(befehlen)“7 die Möglichkeit der „präventiv(en) und (...) willkürliche(n) Freiheitsberaubung“8, wodurch der Grundsatz, dass der Beschluss irgendeiner Beschneidung der Freiheit eines Individuum der alleinige Kompetenz der Jurisdiktion untersteht, unterlaufen wurde. Im Zusammenhang damit wurden „besondere Schutzhaft - Unterkünfte“1 (frühe KZ) eingerichtet, deren Verwaltung ausschließlich Gliederungen der NSDAP (anfangs SA, später Totenkopfverbände der SS) oblag.

Dies bedeutete, dass wenn das von Gerichten festgelegte Haftmaß von Verurteilten für die Partei, oder für die SS zu „mild“ war, obwohl ab März 1933 die Todesstrafe für „Brandstiftung, Hochverrat u. a.“2 vorgesehen war, und auch oft vollstreckt wurde, dieses durch Schutzhaft korrigiert wurde. Trotz der Instrumentalisierung der Judikative, trug die Richterschaft darüber hinaus einen individuellen Anteil an der Unterdrückung durch das NS - Regime. Denn der „Richter (hatte die Aufgabe,) die konkrete völkische Gemeinschaftsordnung zu wahren, Schädlinge auszumerzen, gemeinschaftswidriges Verhalten zu ahnden und Streit unter den Gemeinschaftsgliedern zu schlichten “3. Dieser „Berufung“ kam diese Berufsgruppe nicht nur innerhalb der regulären Gerichtsverfahren, sondern vornehmlich im Rahmen von „Sondergerichte(n)“4, die „zunächst für politische Straftaten nach der Reichstagsbrand - Verordnung (...) zuständig“5 waren, und des „Volksgerichtshof(es)“6 ; desweiteren durch ihre Funktion, zu entscheiden, ob rassistische und benachteiligende Gesetze (z. B.: Erbgesundheits- gesetz7 / „Arierparagraph“) für jeweilige Personen Gültigkeit besaßen, nach. Um die Aburteilung von Beschuldigten zu beschleunigen und - nach den Vorstellungen der NSDAP - zu verbessern, wurden ab März 1933 diese Institutionen etabliert (der Volksgerichtshof zeichnete Verantwortung für Hoch - und Landesverratsprozesse), deren Berufs - und Laienrichter streng nach Parteitreue ausgewählt wurden. Hierbei konnten keinerlei Rechtsmittel (Revision oder Berufung)8 gegen das Urteil angewendet werden, d. h. „Urteile erlang(t)en sofort Rechtskraft“9.

3.1.3) Internierung

Die Internierung markiert den zentralen Mechanismus des „SS - Staates“10. Jeder, der während des Dritten Reiches ein Opfer des Terrorregimes wurde, durchlief mindestens eines der zahlreichen Lager (siehe Anlage 1), oder Gefängnisse.

Um die Funktionen der Ausschaltung von wahrhaftigen und vermeintlichen Gegnern des NS - Regimes, der Abschreckung, der elitären Härteausbildung der Totenkopfverbände, des Bereitstellens von Menschen zu medizinischen Versuchen und zu Zwangsarbeit1, zu erfüllen, überzog man das von den Nationalsozialisten kontrollierte Land mit unzähligen Lagern und Lagerarten. Den Großteil davon machten die 22 Konzentrationshauptlager, mit ihren 1202 Außenstellen aus2, die der Leitung des SS - Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes (SS - WVHA), und dem „Inspekteur der Konzentrationslager“3

Theodor Eicke, der gleichzeitig die SS - Totenkopfverbände befehligte, unterstellt waren. Diese wurden ferner durch „Euthanasie - Anlagen“, Gettolager, Polizeihaftlager, Arbeitserziehungslager, Jugendschutzlager, Strafgefangenenlager, Zwangsarbeitslager, Germanisierungslager und Aussiedlungslager4, deren Verwaltung teilweise in die Aufgabenbereiche des RSHA, bzw. des Reichsjustizministeriums fielen, ergänzt. Der Transport in die Lager - meistens in mit 100 bis 150 Mann besetzten Güterwaggons der Reichsbahn - war durch Kälte, Überfüllung, Hunger und Schlafmangel, der bzw. den die Gefangenen (oder Deportierten) ausgesetzt waren, eine Tortur, so dass „nicht selten gleich 30 und mehr Tote, (...), aus den wieder geöffneten Wagen fielen“5. Vor allem in den von den Totenkopfverbänden der SS bewachten Lagern (KZ und Zwangsarbeitslager) waren die Insassen der Willkür der Wachmannschaften ausgesetzt, die häufig von den „Grünen“ (benannt nach der Farbe der Markierungen auf den Häftlingskleidungen der „Sicherungsverwahrten“, und der „Befristeten Vorbeugungshäftlinge“)6 vehement Unterstützung erfuhren. Demzufolge waren besonders in den Konzentrationslagern Misshandlungen der Häftlinge und besondere Bestrafungsformen, wie Prügelstrafen, Strafexerzieren, „Baumhängen“7, Strafkompanien und Ähnliches an der Tagesordnung, an denen die außen vor stehende Politische Abteilung der Gestapo unabhängig von den Bewachern partizipierte. Desweitern wurden die Häftlinge nach Belieben der Bewacher auf der Grundlage ihrer absoluten Rechtlosigkeit vergiftet, dem Hungertod, der Zwangsarbeit, und den sich im Lager aufgrund der schlechten Hygiene, der Überfüllung der Baracken und der desolaten medizinischen Versorgung, sowie einer für die Arbeit der Häftlinge unzureichenden Ernährung, ausbreitenden Epidemien, ausgesetzt. Damit die oktroyierte Arbeit erledigt wurde, fanden ferner regelmäßig ärztliche Selektionen der Häftlinge in „arbeitsfähig“ und „arbeitsunfähig“1 statt. Das Schicksal von „rassisch Minderwertigen“, wie auch oft das der anderen Insassen der Lager, sobald sie als unfähig zur Zwangsarbeit klassifiziert worden waren, bedeutete häufig den Tod, denn „In meinem Lager gibt es keine Kranken. Hier gibt es nur Gesunde oder Tote!“2. Jedoch quälten nicht nur die Wachverbände, und die Zwangsarbeit die Internierten, sondern auch die Lagerärzte durch verschiedene medizinische Experimente, bei denen das Leben der Experimentierpersonen nichts galt. Man erforschte Methoden zur Massensterilisation, führte Unter- und Überdruckversuche, sowie Unterkühlungs- und Malariaversuche durch und trieb die Fleckfieberforschung voran, ohne wissenschaftlich relevante Ergebnisse zu erlangen. Außerdem legte man eine Schädel - und Skelettsammlung nach rassischen Merkmalen an, gerbte abgezogene Menschenhaut3, und experimentierte mit Organ- und Knochentransplantationen. Die Haftstrafe dauerte für die meisten Insassen solange bis das Lager aufgelöst wurde, vorausgesetzt sie wurden nicht bei der „Evakuierung“4 getötet und überlebten den Fußmarsch in ein Lager im Landesinneren. Dies geschah, obwohl die Schutzhaft - gemäß Behauptungen der Gestapo und der Polizei - nur für eine „befristete Zeit“5 (3 bis 6 Monate) andauern sollte. Folglich kamen Entlassungen nur aus propagandistischen und militärischen Gründen vor, sowie durch Bestechung der Gestapo/SS oder durch Intervention von Verwandten oder gesellschaftlichen Institutionen (Kirche). So wurde regelmäßig zu Weihnachten eine geringe Anzahl an Internierten aus dem Stammlager Dachau freigelassen, was an Adolf Hitlers 50. Geburtstag 1939 deutschlandweit kulminierte, als - ‚zur Feier des Tages‘ - allein aus dem KZ Buchenwald „ etwa 2300 Häftlinge, vorwiegend sogenannte Asoziale (und „Grüne“) in ihre Heimat zurückgeschickt wurden.“6. Auch die Wehrmacht veranlasste Verringerungen der Anzahl der Internierten, indem sie im Zweiten Weltkrieg Inhaftierte einzog, um sie in „Strafbataillonen“7 mit ähnlichen Verhältnissen zusammenzufassen.

3.1.4) Ethno - und Genozid

Mehr als 6 Millionen Menschen1 wurden während des NS - Regimes wohl Opfer des Mechanismus des Ethno- und des Genozides. Beide, durch die festen Ziele der nationalsozialistischen Weltanschauung - der Vernichtung der Juden und des Bolschewismus - bedingt, wurden mit äußerster Unnachgiebigkeit und Brutalität verfolgt. Der dadurch verfolgte Personenkreis setzte sich vornehmlich aus Juden (Genozid) und aus Mitgliedern der KPdSU, aus osteuropäischen Nationalitäten (vorwiegend aus Polen), der sowjetrussischen Zivilbevölkerung und Balten, sowie aus Roma und Sinti zusammen. In den von der Wehrmacht besetzten östlichen Gebieten wurde im Zuge des „Generalplan Ost“2 die Bevölkerung nach „Eindeutschungsfähigen“ durchforstet, wobei diese meistens in ihren Wohnorten verbleiben durften, während die Deklassifizierten zur Zwangsarbeit deportiert und interniert, oder sogleich von einer der 4 „Einsatzgruppen“3 der Sipo und des SD´s oder in einem der „Todeslager“4 /Vernichtungslager ermordet wurden. Die darüber hinaus forcierte rigide Germanisierungspolitik der Nationalsozialisten offenbarte sich exemplarisch in der „Zamosc - Aktion“, benannt nach der befohlenen Ansiedlung von 27.000 Volksdeutschen im Kreis Zamosc im Juli 1942, bei der Tausende polnischer Bauern zwangsevakuiert wurden5. Die „Einsatzgruppen“ wurden aus Mitgliedern des SD, der Sipo, der Orpo und der Waffen - SS, mit einer Gesamtstärke von 3.000 Mann geschaffen, um „die Juden (in den okkupierten Ostgebieten) zu liquidieren (und ebenso) die politischen Kommissare der Sowjets“6. Von Juni 1941 an bis zum April 1942 hatten diese 560.000 Menschen7 ermordet. Bei einer Massendeportation in ein Konzentrations- oder Gettolager (siehe 3.1.3) hingegen verloren die Menschen zunächst ihren gesamten Besitz. Deren Verbleib in einem der von der SS kontrollierten und verwalteten Lager war von der Selektion als „arbeitsfähig“ abhängig. So teilte man im größten Vernichtungslager Auschwitz - Birkenau die angekommenen Deportierten zum sofortigen Tod in den Gaskammern oder bei der Klassifizierung als „arbeitsfähig“ zur Zwangsarbeit ins KZ ein. Neben den Misshandlungen durch die SS - Totenkopfverbände warteten dort weitere Tötungsinstrumente, wie „mobile Gaskammern“, Erschießungsanlagen, medizinische Versuche, Zwangsarbeit und willkürlich angewendete Gewalt. Außerdem wurde der Vernichtungsmechanismus des Fußmarsches, außer bei den „Evakuierungen“ der Lager, auch in der „Organisation Todt“1 angewendet, als im November 1944 etwa 30.000 Juden von Budapest fast 200 km bis zur deutschen Grenze zu Fuß zurücklegen mussten2.

3. 2) des Stalinismus

3.2.1) Diskriminierung und Exklusion

Die soziopolitische und räumliche Ausgrenzung von Personen, die den Machthabern unlieb waren, war ein aus zaristischer Zeit übernommener Unterdrückungsmechanismus. Aufgrund der Größe, der infrastrukturellen Unterentwicklung und partiell geringen Bevölkerungsdichte des Landes war es Gewohnheit geworden Oppositionelle zu verbannen oder sie mit maximal 3 Jahre andauernden Hausarrest zu bestrafen. Während der Prägung der sowjetischen Politik durch Stalin wurde dies von Deportationen und - gemäß den parteipolitischen Umständen - Ausschlüssen aus der KPdSU ergänzt. Da die kommunistische Partei eine verankerte Führungsrolle3 besaß, bedeutete eine Auflösung der Mitgliedschaft die absolute politische und - durch die damit verknüpfte Stigmatisierung - gesellschaftliche Isolierung. Bis 1934 waren diese Repressalien und das Exilieren die einzigen gebilligten Mittel, sich eines bolschewistischen Oppositionellen zu entledigen. In diesen Rahmen fällt auch Stalins Recht als Generalsekretär über Versetzungen und Entlassungen von Funktionären (denn sie waren gleichzeitig auch Parteimitglieder), und somit über die ihnen zugewiesenen Privilegien, wie „Prämien, (...) Zugang zu knappen Waren und Sondergeschäfte, (...) zu besseren Wohnungen, Schulen und Privatautos“4, zu verfügen. So wurde im Rennen um die Nachfolge Lenins Stalins ärgster Konkurrent Trotzki 1927 aus der Partei ausgeschlossen, 1929 aus der Sowjetunion ausgewiesen und schließlich 1940 im mexikanischen Exil ermordet5. Mit der 1929 begonnenen „Zwangskollektivierung und Entkulakisierung“6 radikalisierten sich die Mechanismen der Ausgrenzung und Diskriminierung, ohne dass die alten Ausformungen aufgegeben wurden. „Mehr als 2 Millionen Bauern“1 wurden mit ihren Familien systematisch nach Kasachstan oder Sibirien deportiert und dort als „Sonderkolonisten“2 sich selbst überlassen oder in den von der GPU verwalteten Lagern interniert. Diese wurden dann Industriebetrieben oder „Landwirtschafts- oder Handwerksgenossenschaften“3 als Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt, wo sie im Zuge ihrer Benachteiligung unregelmäßig ausbezahlten, geringeren Lohn, bei gleichzeitig um 30 - 50% im Vergleich zum freien Arbeiter erhöhten Arbeitsnorm, bekamen. Von diesem mussten sie direkt 15 - 20%4 an die Lagerverwaltung abführen. Desweiteren wurden ab 1930 ganzen Bevölkerungsgruppen ihre Bürgerrechte entzogen. Diese „ lischentsy5 waren damit vom Wahlrecht, wie auch von den Privilegien der Stadtbewohner ausgeschlossen. Dazu zählten 1929 bis 1932 der Anspruch auf eine Wohnung, auf medizinische Versorgung und auf Leistungen der Sozialversicherung, sowie die Zuweisung von Lebensmittelkarten. Außerdem führte man Ende 1932 sog. „Inlandspässe“6 ein, um das städtische Versorgungssystem, das durch die Verelendung der ländlichen Bevölkerung und der als Reaktion darauf einsetzenden Migration der Landbevölkerung in die Städte stark belastet war, zu erhalten und das „soziale Schmarotzertum auszumerzen“7. Demnach war ein bestätigter Wohnort in einer Stadt Voraussetzung dafür, einen Vermerk in den Pass zu erhalten, was wiederum unabdingbar für den Status eines Stadtbewohners, und somit auf das Anrecht auf dessen Vergünstigungen war. Hiermit wurde die Landbevölkerung sozial degradiert und eine Zwei- bzw. Dreiklassengesellschaft evoziert.

3.2.2) Legislatur und Jurisdiktion

Gesetze bzw. Dekrete wurden in der SU unter Stalin vom Politbüro der KPdSU verfasst und ratifiziert. Dieses Gremium war somit die höchste exekutive und legislative Instanz, in der Stalin bis zu seinem Tod vertreten war. Ferner legte diese Instanz zentralistisch Besteuerungs-, Produktions- und Deportationsnormen fest, und bestimmte somit die Quantität und Qualität der Unterdrückung. Die für die Repression entscheidende gesetzliche Grundlage stellte das 1926 in Kraft getretene Strafgesetzbuch und hierin vor allem der § 58 und seine konterrevolutionäre Verbrechen definierenden 14 Artikel dar (später wurden Ergänzungen hinzugefügt).

Wer eine auf die Schwächung der Macht abzielende Handlung vollzog, gewaltsam versuchte eine Teilrepublik aus der Sowjetunion loszureißen, die Weltbourgeoisie unterstützte oder Sabotage (d. h. bestimmte wirtschaftliche Pflichten nicht erfüllte) betrieb, hatte demnach mit der Exekution als Höchststrafe - besonders bei organisierten Straftaten - zu rechnen1. Aufgrund der Formulierung dieser Artikel, die viele Interpretations- und Übertragbarkeitsspielräume zuließ und des nur vage definierten Haftmaßes für ein bestimmtes Verbrechen, bildeten diese ein ideales, juristisch legitimiertes Unterdrückungsinstrument. Desweiteren erließ das Politbüro mehrere konkretisierende Verordnungen und sendete viele Rundschreiben an die regionalen Exekutivorgane, wie z. B. 1928, als die „lokalen Behörden (dazu aufgefordert wurden), die Spekulanten, Kulaken und andere Störer des Marktes und der Preispolitik zu verhaften.“2. Auf ebendiese Weise wurde 1929 verordnet, dass alle Straftäter, die mehr als 3 Jahre Haft zu verbüßen hatten, sofort in eines der Arbeitslager zu verfrachten seien und 1947 bestimmt, die Strafe auf Diebstahl des Eigentums der Kolchose auf 5 bis 25 Jahre festzusetzen. Für die Jurisdiktion ist, darüber hinaus ein von Stalin erlassenes Dekret (nachträglich von den anderen Mitgliedern des Politbüro unterzeichnet) aus dem Jahr 1934 von Bedeutung, das rechtsprechende Instanzen dazu verpflichtete, Urteile ohne die Anwesenheit des Beschuldigten zu sprechen, die Ermittlungszeit auf eine Dauer von höchstens 10 Tagen zu reduzieren und deren Schuldspruch sofort zu vollstrecken. Dies bezog sich sowohl auf die regulären Gerichtsverfahren, die in den Verwaltungsbereich des Innenministeriums fielen, der Militärgerichte, „Sonderkonferenzen des NKWD“3 wie auch auf die, der am Höhepunkt des „großen Terrors“4 konstituierten regionalen Troikas, bestehend aus dem örtlichen Staatsanwalt und Polizeichef, und den beiden NKWD - Regionalchefs. Seit der Umformung der GPU zum NKWD 1934 hatte die Politische Polizei offiziell ihre bis dahin geltende jurisdiktive Gewalt verloren, durch die allein im Jahr 1930 20.200 Menschen1 zum Tode verurteilt worden waren. Diesen Sondergerichten, wie auch den Gerichten des Innenministeriums, war es auferlegt, „soziale(...) Schutzmaßnahmen gegen eindeutig in sozialer Hinsicht gefährliche Personen“ zu erlassen, d. h. ohne Nachweis der Schuld zu verurteilen und zu internieren, sobald ein Beschuldigter „einen für die Gesellschaft gefährlichen Akt begangen (hatte), (...) Kontakte zu einem kriminellen Milieu (besessen hatte) oder (dessen) frühere Handlungen eine Gefahr darstellten“2. Auch die regulären staatlichen Gerichte trugen zur juristischen Repression der Ära Stalins bei. Bis 1929 war die Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen von 57.8000 1926 auf 1.178.000 gestiegen3. Vor allem in der Zeit der „ Jeschowschtschina4 bildeten diese Gerichte, der Oberste Richter Wassili Ulrich und der Generalstaatsanwalt Andrej Wyschinski u. A. in den Schauprozessen durch die Anerkennung der unter Folter des NKWD erzwungenen Geständnissen und Schuldzuweisungen, sowie durch die Todesstrafen und Deportationen, die sie als Strafe verhängten, das Rückgrat der ministeriell, juristischen Unterdrückung. In dieser Zeit vollzog sich „im Grunde genommen (die) Liquidierung von Lenins ganzer ursprünglicher Partei, nicht nur in Gestalt der Parteiorganisationen (...), sondern auch der Generation von Parteimitgliedern und Parteilosen in allen anderen Bereichen der sowjetischen Elite - dem Militär, den Wirtschaftsfunktionären, den Kulturschaffenden und schließlich selbst dem NKWD.“5.

3.2.3) Internierung

Genauso wie mindestens zwei unterschiedliche Rechtsprechungsinstanzen in der Sowjetunion existierten, herrschten auch zwei Systeme der Internierungsstätten vor. Zum Einen die aus zaristischer Zeit stammenden traditionellen Gefängnisse, die dem Justizministerium unterstellt waren und somit von der Polizei bewacht wurden, zum Anderen ein ab 1930 sich massiv ausbreitendes Netz an, von der Politischen Polizei verwalteten und beaufsichtigten Arbeitslager; dem „Archipel Gulag“6 (siehe Anlage 2). In diese, zum Zeitpunkt Stalins Tod im Jahre 1953 aus 500 Arbeitskolonien für „gewöhnliche“ Häftlinge mit mehrheitlichen Strafen von unter 5 Jahren, aus ca. 60 Arbeitslagern für „gewöhnliche und politische“ Inhaftierte mit durchschnittlich länger als 10 Jahre andauernde Haft und aus ungefähr 15 „besondere(n) Zuchtlager(n) für als „besonders gefährlich“ eingestufte politische Internierte7 bestehende Zwangsarbeitslager,kamen ab 1929 alle, die aufgrund des § 58 des sowjetischen Strafgesetzbuches (politische Häftlinge) und zu mehr als 3 Jahren Haft verurteilt worden waren.

Insgesamt zählte dieses Lagersystem im gleichen Jahr „2.750.000“1 Inhaftierte. Der 1923 bestehende Lagerkomplex SLON mit „38.000“2 Häftlingen wurde im Zuge der sich qualitativ und quantitativ verschärfenden Internierung stetig ausgebaut bis er sich zum Beginn des Zweiten Weltkrieges über die gesamte SU mit „1.930.000“3 Internierten erstreckte. Die Legitimierung dieser ab 1934 einheitlich von der Politischen Polizei kontrollierten Lager, „(zur) Umerziehung dienende(n) Arbeit“4 wurde mit dem ersten Fünfjahresplan von 1929 und der damit verbundenen staatlich vorangetriebenen Industrialisierung, Kollektivierung der Landwirtschaftsbetriebe und Entkulakisierung inoffiziell durch die Bestrebung die Lagerwelt produktiv als Reservoir billiger Arbeitskräfte in die Wirtschaftsstruktur der Sowjetunion zu integrieren, ersetzt. Folglich waren die Häftlinge nun nicht nur der Willkür der relativ dünn besetzten Wachmannschaften, sondern vor allem schwerster körperlicher Arbeit unter katastrophalen Bedingungen ausgesetzt. Eingeteilt in kollektive „(Arbeits)brigaden“5 schufteten die internierten Zwangsarbeiter ununterbrochen in drei Schichten bei Außentemperaturen von bis zu „- 55° C“6 in Bergwerken, für die Land- und Forstwirtschaft, in Industrieanlagen, im Hoch- und Tiefbau (Bau von Kanälen, Eisenbahntrassen und Industriekombinaten) und in der Ölförderung. Um diese Arbeit, trotz der relativ geringen Anzahl an Bewachern gemessen an der Menge der zu Beaufsichtigenden und der eingeschränkten Selbstverwaltung der Häftlinge aufrechtzuerhalten, war deren Ernährung an ein „Fütterungsprinzip“7 gekoppelt. Die Menge, der von den Wachmannschaften ausgegebenen Nahrung betrug als Grundlage lächerliche 1400 Kilokalorien pro Person und Tag8 und wurde pro Brigade ergänzt, falls diese ihre vorgegebene minimale Arbeitsnorm - die für die Umstände außerordentlich hoch war - überschritt. Hierdurch entstand eine enorme Gewaltbereitschaft unter den Brigadieren, sich gegenseitig zu hohen Arbeitsleistungen zwingend, um so die zusätzliche Nahrungsausgabe und in Aussicht gestellte finanzielle Prämien zu erlangen. Der Lohn der Inhaftierten, falls sie ihn überhaupt ausgezahlt Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 263f. bekamen, belief sich nämlich auf nur 33%1 des Durchschnittslohnes der Arbeiter in der Sowjetunion.

Desweiteren waren sie sowohl den willkürlichen Misshandlungen der ihnen den Brigaden vorgesetzten eigenen Mithäftlinge, wie auch Krankheiten und Epidemien ungeschützt ausgesetzt. Durch die territorialen Gewinne der Wehrmacht zu Beginn des Krieges gegen die UdSSR mussten sie darüber hinaus noch Fußmärsche von maximal 1.000 km bewältigen, solange sie bei der Evakuierung der Arbeitslagern in den westlichen Gebieten nicht sofort exekutiert worden waren2. Nicht nur politische Gefangene oder sonstige „Verbrecher“ wurden vom NKWD deportiert und anschließend interniert, sondern auch ganze Ethnien. Die in den frühen Kriegsmonaten in den okkupierten Gebieten (Baltikum, Besarabien und Polen) durchgeführte Sowjetisierung, sowie die Auflösung der Republik der Wolgadeutschen 1941 rief gewaltige Ströme von Deportierten hervor, die mit dem Status eines „Sondersiedler(s)“3 in Sibirien oder in zentralasiatischen Gebieten angesiedelt (Anlage 4), in Arbeitslager verfrachtet oder in Strafbataillonen untergebracht wurden. Desweiteren kamen Minderheiten von Tschetschenen, Inguschen, Krimtataren und weiteren Ethnien, die auf dem Staatsgebiet der SU lebten, hinzu, da man sie der Spionage, Verschwörung, Sabotage und der Kollaboration mit den deutschen Besatzungstruppen bezichtigte. Jedoch „kam es - entgegen einer weitverbreiteten Meinung - zu einem recht häufigen Häftlingsaustausch“4, indem bei nicht auf der Grundlage des § 58 des Strafgesetzbuches Verurteilten das Strafmaß eingehalten wurde, Sondersiedler und Internierte in die Rote Armee eingezogen, oder Amnestien erlassen wurden. Die Haftstrafe politischer Gefangener verlängerte man jedoch gleichzeitig, häufig ohne erneutes Gerichtsverfahren willkürlich und bürdete ihnen nach ihrer Entlassung „die Verbannung oder die Zwangszuweisung eines Aufenthaltsortes“5 auf.

3.2.4) Besondere Zwangsmaßnahmen

Über die Internierung und Jurisdiktion hinaus, setzte man unter Stalin in der Sowjetunion eine Mischform aus Deportation, Inhaftierung und Verbannung als Unterdrückungs-mechanismus ein. Damit sich Stalin eine mehrheitliche Unterstützung und Anerkennung seiner Nachfolgeschaft Lenins an Ansehen und Macht in der Partei und ihren Gliederungen - vornehmlich im Politbüro - sichern konnte, betrieb man ab 1928 - auf seine Veranlassung hin - den Kampf gegen die „rechte Opposition“1. Dabei wurden Mitglieder des Politbüros (Grigorij Sinowjew, Lew Borisovich Kamenew, Nikolai Bucharin, Aleksej Rykow, Michail Tomski, u. A.), die vorerst nur durch eine öffentlichen Selbstkritik und Brandmarkung dem Parteiausschluss und der Verbannung entgehen konnten, Mitglieder der Partei und der Verwaltungsstellen eingeschlossen, genauso wie die Bauernschaft, die „Russland den Weg zur Industrialisierung in die moderne Zeit und zum Sozialismus versperrte, ein Reich der Finsternis (darstellte), das man erobern mußte, bevor die Sowjetunion das Gelobte Land werden könne“2. Folglich bestimmte Stalin im Zusammenhang mit dem ersten Fünfjahresplan und dem Rückgang der als Steuer eingezogenen Getreideabgaben, die „Liquidierung der Kulaken als Klasse“3. Diese, als störendes Rudiment der kapitalistischen Gesellschaft angesehenen Bauern, - obwohl durch den Bürgerkrieg bis 1921 und die Steuerabgaben verarmt - wurden massenhaft enteignet, mit ihren Familien deportiert (solange sie nicht getrennt worden waren) und zusammen mit denen, die sich dem erzwungenen Eintritt in eine Kolchose widersetzt, oder die Aussaat verweigert hatten, in einem der neu entstehenden Arbeitslager der GPU inhaftiert oder als „Sonderkolonisten/Sondersiedler“4 sich selbst und den Wetterverhältnissen in den entlegensten Gebieten der UdSSR überlassen. Später geschah dies auch mit deportierten Ethnien. Hierbei war der Transport mit 40 Häftlingen pro Zugwaggon und 480 Kilogramm Gepäck pro Familie normiert und dauerte manchmal unter diesen Bedingungen wochenlang an5. Insgesamt waren davon mindestens 1.800.000 Menschen betroffen, von denen 1932 nur noch 1.317.022 am Leben waren6. Auf den daraufhin folgenden Widerstand der bäuerlichen Bevölkerung reagierte man in Moskau mit weiteren Abgabeerhöhungen, mit Dekreten, die drakonische Strafen für Bagatellen7 vorsahen, und schließlich mit dem Entzug allen Korns8. Die dadurch hervorgerufene „Große Hungersnot“9 in den Hauptanbaugebieten der SU setzte man gezielt als Repressalie zur Bestrafung der „konterrevolutionären“ Bauernschaft ein, bei der mehr als 6 Millionen1 Menschen an Hunger oder Krankheit starben.

4. Vergleich der Unterdrückungsmechanismen

Trotz weitläufiger Übereinstimmungen der Mechanismen der Repression in beiden Systemen, herrschten unterschiedliche Ausformungen und Motive hierfür vor.

Bedingt durch die aufgeteilte Staatsgewalt in beiden Ländern galt zuerst die Stoßrichtung der Unterdrückung der Etablierung der Machtansprüche. Während Stalin nach dem Ausscheiden und dem Tod Lenins die Anstrengungen auf die Ausschaltung möglicher Konkurrenz im Politbüro, der Partei mit ihren Gliederungen konzentrierte, ohne seine persönliche Führungsrolle zu verankern, war der Rechtsstaat im Deutschen Reich innerhalb von 2 Monaten eingeschränkt und größtenteils die repressive Gewalt der ganzen nationalsozialistischen Bewegung von einer möglichen Kontrolle und Beeinträchtigung durch eine höhere Instanz - außer durch ihren unantastbaren Führer - ausgenommen. Jedoch sowohl in der Zeit vor der Machtergreifung, wie schon am 1. 4. 1933 zeigte sich im Nationalsozialismus die ideologisch, antisemitisch motivierte Repression, die bis zum Ende des 2. Weltkrieges wahrscheinlich mehr als 6 Millionen Juden das Leben gekostet hat. Dieser systematische, industriell erscheinende Massenmord an Menschen durch Vernichtungsanlagen mit einer außergewöhnlichen Radikalität sucht in der Sowjetunion unter Stalin vergeblich seinesgleichen. Dadurch, dass sich Stalin zuerst seine Nachfolgeschaft Lenins sichern, bzw. seiner immer wieder versichern musste, nahm die Unterdrückung von wahren und vermutlichen Oppositionellen im Stalinismus das zentrale Motiv ein. Dies bedingt folglich eine „Zyklenhaftigkeit“2 der Unterdrückung. Je nachdem mit welcher Haltung sich Stalin einer Mehrheit in der Partei sicher war, vertrat er „rechte“, wie auch „linke“ Meinungen, bekämpfte einen der Flügel der Partei zusammen mit dem Anderen, warf gleichzeitig seinen Verbündeten den unkontrollierten und exzessiven Charakter der staatlichen Gewalt vor, um in kurzer Zeit ihm ungeliebte Mitglieder aus beiden Flügeln durch ihm treu ergebene zu ersetzen, verdammte die Schärfe der Repression und radikalisierte sie nur kurze Zeit später. Im Vergleich dazu zeichnet sich die Unterdrückung des Nationalsozialismus durch eine sukzessiv verschärfende Linearität aus, die oberflächlich nur durch die Intervention der Kirchen gegen das Euthanasie - Programm, das jedoch im Zweiten Weltkrieg unter der Bezeichnung „14f13“1 in den Todeslagern weiterhin betrieben wurde, kurzzeitig gestört wurde. Demzufolge steht das Ziel nationalsozialistischer, machtpolitischer Repression, die Macht der Partei immer weiter auszubreiten und die staatlichen Institutionen zu instrumentalisieren im Gegensatz zur stalinistisch, kommunistischen, die Partei, und somit die Positionen im Staat stetig umzubesetzen. Darüber hinaus ergeben sich Unterschiede in den Lagersystemen, die unter beiden Diktatoren voneinander unabhängig gewaltige Ausmaße erreichten. Die Inhaftierten eines sowjetischen Arbeitslagers mussten massiv Zwangsarbeit verrichten. Hierzu bekamen sie selten Lohn ausgezahlt, wurden in Arbeitsbrigaden unter häftlingseigener Führung und Verwaltung eingeteilt, zahlenmäßig weitaus geringeren Wachverbänden unterstellt und zu gigantischen Bauprojekten, wie der Verlegung eines zweiten Schienenstranges der Transsibirischen Eisenbahn, dem Errichten des Ostsee- Weißmeer-Kanals, des Wolga-Moskau-Kanals und des Wolga-Don-Kanals und dem Aufbau von Industriekombinaten, eingesetzt. Außerdem hatte man als Internierter durchaus „die Aussicht auf eine Rückfahrkarte“2 nach dem Absitzen der vorgegebenen Strafe, solange man nicht als politischer Häftling galt. In einem der nationalsozialistischen Konzentrationslager, war die Chance zu überleben weitaus geringer als in einem Sowjetischen. Hier wurde man als „Versuchskaninchen“ missbraucht, hatte überhaupt keine Chance auf eine Freilassung nach einer von Gerichten festgesetzten Zeit, war meistens ohne Verhandlung und Verurteilung interniert worden und darüber hinaus noch zu Zwangsarbeit verpflichtet. Der willkürlichen Gewalt der Bewacher und der Rechtslosigkeit innerhalb der Lager war man jedoch in beiden Systemen ausgeliefert. Insgesamt gesehen erscheinen also die Unterdrückungsmechanismen des Stalinismus „moderater“, als die des Nationalsozialismus, was jedoch nicht darüber hinweg täuschen darf, „daß Stalin (vor allem im Hinblick auf die „Große Hungersnot“ von 1932/33) wahrscheinlich mehr Menschen (umbringen ließ) als Hitler“3.

Nachwort

Die Verarbeitung der Repression beider Regime verlief, bedingt durch den Ausgang des Zweiten Weltkrieges und der darauffolgenden Staatsformen, unterschiedlich. Während Stalin als Sieger des „Große(n) Vaterländische(n) Krieg(es)“1 und „Generalissimus“ den Höhepunkt seiner Autorität erreichte, wurde in den zwei aus dem Deutschen Reich entstanden Staaten die Aufarbeitung auf der Grundlage der völligen politischen und militärischen Niederlage des Nationalsozialismus und der Verurteilung der „Hauptkriegsverbrecher“ des NS - Regimes in den Nürnberger Kriegsverbrecher- prozessen voneinander unabhängig betrieben. Die DDR, als sozialistischer Staatskörper wiederum totalitär strukturiert, verdammte die faschistischen Verbrechen dezidiert, bespitzelte und unterdrückte jedoch wiederum die eigene Bevölkerung bzw. oppositionelle Bewegungen. Die BRD hingegen legte sich zur Vergangenheitsbewältigung folgende politischen Selbstaufgaben auf, da „die Vergangenheit (...) in der Bundesrepublik nicht moralisch, sondern politisch bewältigt (wurde)“2: Die Gerechtigkeit für die Opfer durch eine Wiedergutmachungsgesetzgebung wiederherzustellen, die Täter zu verfolgen, demokratische Institutionen aufzubauen und die Verantwortung für die Verbrechen des Nationalsozialismus zu übernehmen und gleichzeitig eine Kollektivschuld zurückzuweisen3. Jedoch zeigte man ehemaligen Machteliten gegenüber - trotz ihrer Partizipation an der Unterdrückung durch den Nationalsozialismus - häufig Nachsicht. In der Sowjetunion war eine partielle Verarbeitung der Repression unter Stalin erst nach dessen Tod möglich. Die Politbüromitglieder schlossen sich oligarchisch zusammen, um den ab 1936 tätigen Leiter des NKWD Lawrenti Berija auszuschalten. Daraufhin folgte unter Chruschtschow ein sukzessiver Abbau der Unterdrückungsinstrumente und teilweise eine vorwiegend juristische Wiedergutmachung für die Opfer. Dazu gehörte sowohl die Umstrukturierung der Politischen Polizei, der man Aufgabenbereiche entzog, deren Autonomie man einschränkte und die man in KGB umbenannte, wie auch vorerst Amnestien für einzelne Häftlinge des „Archipel Gulag“ und später dessen Auflösung. Jedoch war die Rückkehr der Sondersiedler erst ab 1957 möglich, wobei ihre Enteignung aufrecht erhalten wurde. Desweiteren wurden vor allem die renomierten Opfer der „Großen Säuberung“ rehabilitiert. Weiterhin wurde jedoch „Gewalt bis zum organisierten Terror (-) als die Kampf- und Verteidigungspflicht der Bewußtseinsavantgarde (...) erklärt“1 - angewendet. In diesem Rahmen kam es ab den 60´er Jahren zu der subtileren Methode der „prophylaktischen Einweisung“2 von Dissidenten, um sich hierdurch Oppositioneller zu entledigen. Eine vollständige Aufdeckung und Verarbeitung der Verbrechen des Stalinismus, und der darauffolgenden Unterdrückung in der Sowjetunion ist somit prinzipiell erst seit Gorbatschows Reformen in den 80´er Jahren und eigentlich erst durch die Auflösung der UdSSR möglich.

Literatur

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Schwanitz D., Bildung. Alles, was man wissen muss, Frankfurt a. M., Oktober 1999 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996 Solschenizyn A., Der Archipel Gulag. Band 1 - 3, Bern und München, 1974 und 1976

„Ich erkläre hiermit, dass ich die Facharbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und nur die im Literaturverzeichnis angeführten Quellen und Hilfsmittel benützt habe.

Nürnberg, den 10. 01. 2001 ______________________________“

Unterschrift des Schülers

[...]


1 Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage), Seite 6

2 Göhring nach: ebd., Seite 51

1 Benz W. (Hrsg.), Legenden. Lügen. Vorurteile, München, Juni 1992 (3. Auflage), Seite 10

2 Buchheim H., SS und Polizei im NS - Staat, Duisdorf, 1964, Seite 47

3 Thamer H., Ausbau des Führerstaates, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung Nr. 266. Nationalsozialismus II. Führerstaat und Vernichtungskrieg, Bonn, 2000, Seite 10

1 Buchheim H., SS und Polizei im NS - Staat, Duisdorf, 1964, Seite 49

2 ebd., Seite 29f.

1 Bullock A., Hitler und Stalin. Parallele Leben, Berlin, Januar 1999, Seite 1248

2 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 150

3 ebd., Seite 181

4 ebd., Seite 180

5 ebd., Seite 181

1 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 122

2 Thamer H., Das Dritte Reich im Zweiten Weltkrieg, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung Nr. 266. Nationalsozialismus II. Führerstaat und Vernichtungskrieg, Bonn, 2000, Seite 53

3 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 36

4 Erlaß - Sammlung 1941, Bl. 41ff., in: Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 35

5 Burgdörfer 1942, S. 141, in: ebd., Seite 37

6 Reichsgesetzblatt I 1995, S. 1246, in: ebd., Seite 34

7 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen

1 siehe hierzu: Solschenizyn A., Der Archipel Gulag. Band 1, Bern und München, 1974 und 1976, Seite 61, 79, 84, 90, 97

2 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 189

3 für die Gruppen der Unterdrückten siehe: ebd., Seite 189ff

4 siehe 3.2.4, Seite 20f

5 Thamer H., Ausbau des Führerstaates, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung Nr. 266. Nationalsozialismus II. Führerstaat und Vernichtungskrieg, Bonn, 2000, Seite 15

6 „psychisch Kranke, (...) geistig und körperlich Behinderte, (...) „Asoziale“ und Homosexuelle sowie (...) Sinti und Roma“ in: Thamer H., Ausbau des Führerstaates, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung Nr. 266. Nationalsozialismus II. Führerstaat und Vernichtungskrieg, Bonn, 2000, Seite 15

1 ebd.

2 Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage), Seite 183

3 Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage), Seite 210 - 228

4 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 40

5 siehe Seite 8, Anmerkung 4

6 Benz W., Herrschaft und Gesellschaft im Nationalsozialismus, Frankfurt am Main, Januar 1990, Seite 149

7 ebd.

8 Thamer H., Ausbau des Führerstaates, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung Nr. 266. Nationalsozialismus II. Führerstaat und Vernichtungskrieg, Bonn, 2000, Seite 17

9 ebd.

1 zitiert nach: Walk (Hrsg.), Das Sonderrecht für die Juden im NS - Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und

Richtlinien - Inhalt und Bedeutung, Karlsruhe, 1981, Seite 303, in: Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 42

2 Kurt Pätzold, Wannsee - Konferenz, in: Benz W. (Hrsg.), Legenden. Lügen. Vorurteile, München, Juni 1992 (3. Auflage), Seite 215

3 ebd.

4 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 28

5 ebd.

6 Bundesminister der Justiz (Hrsg.), Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus, Köln, 1989, Seite 101

7 ebd., Seite 69

8 Thamer H., Ausbau des Führerstaates, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung Nr. 266. Nationalsozialismus II. Führerstaat und Vernichtungskrieg, Bonn, 2000, Seite 13

5 ebd.

1 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 29

2 Bundesminister der Justiz (Hrsg.), Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus, Köln, 1989, Seite 82

3 aus: Deutsche Juristenzeitung, 1936, Seite 180, in: ebd., Seite 109

4 ebd., Seite 152

6 ebd., Seite 153

7 Gemäß diesem Gesetz wurden in der Zeit des NS - Regimes zwischen 200.000 und 350.000 „Erbkranke“ sterilisiert. siehe hierzu: ebd., Seite 135

8 ebd.

9 ebd.

10 Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage)

1 siehe hierzu: Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage), Seite 55 - 59

2 siehe hierzu: Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 173

3 ebd., Seite 170

4 siehe hierzu: ebd., 84 - 165

5 Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage), Seite 94

6 siehe hierzu: ebd., Seite 68ff.

7 „Die Hände wurden (hierbei) mit einem Strick auf dem Rücken des Häftlings eng zusammengebunden, dann der Körper hochgehoben und die Fessel an einen Nagel gehängt, der in zwei Meter Höhe in einen Baum (...) eingeschlagen war.“, in: ebd., Seite 130

3 ebd., Seite 170

1 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 66

2 Kommandant des KZ - Buchenwald Karl Koch, zitiert nach: ebd., Seite 157

3 siehe hierzu: Auerbach H., Lampenschirme aus Menschenhaut, in: Benz W. (Hrsg.), Legenden. Lügen. Vorurteile, München, Juni 1992 (3. Auflage), Seite 137f.

4 Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage), Seite 352

5 ebd., Seite 301

6 ebd., Seite 304

7 ebd., Seite 305f.

1 siehe hierzu: Judenvernichtung: Die Zahl der Opfer, in: Benz W. (Hrsg.), Legenden. Lügen. Vorurteile, München, Juni 1992 (3. Auflage), Seite 112

2 Benz W., Herrschaft und Gesellschaft im Nationalsozialismus, Frankfurt am Main, Januar 1990, Seite 72

4 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 85

5 nach: Benz W., Herrschaft und Gesellschaft im Nationalsozialismus, Frankfurt am Main, Januar 1990, Seite 75

6 Der Chef der Einsatzgruppe D Ohlendorf zitiert nach: Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg 1947 - 1949, Band 4, Seite 350, in: Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 149

7 siehe hierzu: Benz W., Herrschaft und Gesellschaft im Nationalsozialismus, Frankfurt am Main, Januar 1990, Seite 171

1 Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 91

2 nach: Braham, The Destruction of Hungarian Jews. A Documentary Account, New York, 1963, in: ebd.

3 siehe hierzu: Kinder H. und Hilgemann W., dtv - Atlas Weltgeschichte. Band 2, München, 1991 (31. Auflage), Seite 467

4 Bullock A., Hitler und Stalin. Parallele Leben, Berlin, Januar 1999, Saite 389

5 siehe hierzu: Solschenizyn A., Der Archipel Gulag. Band 1, Bern und München, 1974, Seite 601

6 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 165

1 ebd.

2 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 174

3 ebd., Seite 176

4 ebd.

5 ebd., Seite 194

6 ebd., Seite 195

7 ebd.

1 siehe hierzu: Solschenizyn A., Der Archipel Gulag. Band 1, Bern und München, 1974, Seite 69 - 76

2 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 160

3 ebd., Seite 213

4 ebd., Seite 206

1 ebd., Seite 169

2 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 153

3 siehe hierzu: ebd., Seite 162

4 der „Große Terror“ benannt nach dem Leiter des NKWD von 1936 - 1938 Nikolaj Jeschow; siehe hierzu: Bullock A., Hitler und Stalin. Parallele Leben, Berlin, Januar 1999, Seite 621 und 1335

5 ebd., Seite 686

6 benannt nach der Abkürzung der zentralen Verwaltungsstelle der Arbeitslager; siehe hierzu: Solschenizyn A., Der Archipel Gulag. Band 1, Bern und München, 1974

7 siehe hierzu: Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung,

1 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 263f ebd.

2 ebd., Seite 162

3 ebd., Seite 228

4 ebd., Seite 162

5 Solschenizyn A., Der Archipel Gulag. Band 2, Bern und München, 1974, Seite 148

6 ebd., Seite 120

7 ebd., Seite 146

8 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 228

1 Bullock A., Hitler und Stalin. Parallele Leben, Berlin, Januar 1999, Seite 392

2 siehe hierzu: Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 250

3 ebd., Seite 243; siehe hierzu auch 3.2.4

4 ebd., Seite 229

5 ebd.

1 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 162

2 Cohen, Bukharin, Seite 295, zitiert nach: Bullock A., Hitler und Stalin. Parallele Leben, Berlin, Januar 1999, Seite 357

3 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 165, siehe auch 2. auf Seite 8

4 ebd., Seite 243; siehe hierzu auch 3.2.3 und Anmerkung 1 auf Seite 16

5 siehe hierzu: ebd., Seite 171

6 sieh hierzu: ebd., Seite 175

7 siehe 3.2.2 (Strafe auf Diebstahl des Eigentums einer Kolchose/Ährengesetz), Seite 17

8 siehe hierzu: ebd., Seite 183

9 ebd., Seite 178

1 siehe hierzu: Blum A., Naítre, vivre er mourir en URSS 1917 - 1991, Paris, 1994, Seite 99; in: ebd.

2 siehe hierzu: Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 189ff

1 Bezeichnung nach Aktenbezeichnung im SS - WVHA, siehe hierzu: Lifton R., Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart, 1988, o. Seitenangabe; in: Schwarz G., Die nationalsozialistischen Lager, Frankfurt am Main, September 1996, Seite 64

2 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 229

3 Schwanitz D., Bildung. Alles, was man wissen muss, Frankfurt a. M., Oktober 1999, Seite 199

1 Bullock A., Hitler und Stalin. Parallele Leben, Berlin, Januar 1999, Seite 1198

2 Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage), Seite 9

3 siehe hierzu: Weber J., Vergangenheitsbewältigung; in: Benz W. (Hrsg.), Legenden. Lügen. Vorurteile, München, Juni 1992 (3. Auflage), Seite 196 - 200

1 Kogon E., Der SS - Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, München, 1999 (37. Auflage), Seite 24

2 Werth N., Ein Staat gegen sein Volk, in: Courtois S. u. A., Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München, 1998, Seite 286

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die Unterdrückungsmechanismen des Stalinismus und des Nationalsozialismus im Vergleich
Note
1+
Autor
Jahr
2001
Seiten
26
Katalognummer
V101200
ISBN (eBook)
9783638996204
Dateigröße
408 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Einige Kommafehler
Schlagworte
Unterdrückungsmechanismen, Stalinismus, Nationalsozialismus, Vergleich
Arbeit zitieren
Christian Sammer (Autor:in), 2001, Die Unterdrückungsmechanismen des Stalinismus und des Nationalsozialismus im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101200

Kommentare

  • Gast am 21.3.2002

    Danke Danke.

    Wie alt muss man sein um diesen komplexen Text zu verstehen.Ich hätte Hilfe gebrauchen können ,aber es ist zuviel und zu unverständlich .Trotzdem Danke...

  • Gast am 21.8.2001

    Sehr gelungen.

    Ich finde die Ausarbeitung, wie der der Tietel auch schon sagt, sehr geungen! Ich muss nach den ferien ein Referat über die Judenverfolgung bis 1938 halten und werde als weiteren Aspekt in Ansätzen eventuell auch einen solchen Vergleich (natürlich weniger umfangreich) einfügen! Also, vielen Dank, es hat mir sehr geholfen!
    Géraldine

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Titel: Die Unterdrückungsmechanismen des Stalinismus und des Nationalsozialismus im Vergleich



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