Wertung der Weimarer Verfassung


Referat / Aufsatz (Schule), 2001

2 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Wertung der Weimarer Verfassung

Am 11. August 1919 wurde das Deutsche Reich durch das Inkrafttreten der Weimarer Verfassung zu einer parlamentarischen Republik mit dem Grundsatz der Volkssouveränität bzw. Demokratie. D.h. laut Definition lag alle Macht des Staates beim Volk als dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt. Im Folgenden ist nachzuprüfen, ob die Verfassungsgeber tatsächlich dem Ausspruch gerecht wurden, das Deutsche Volk zum freisten Volk der Erde zu machen.

Zunächst einmal ist zu erwähnen, daß mit der Weimarer Verfassung sowohl Männer als auch Frauen (Staatsbürger) das aktive und passive Wahlrecht besaßen und das Wahlalter auf 20 Jahre herabgesetzt wurde; beide Geschlechter durften nun in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl als Abgeordnete gewählt werden, obwohl die Frauen sich hauptsächlich noch mit sozialpolitischen Problemen auseinandersetzten. Diese erstmalig im Gesetzestext fixierte Gleichberechtigung der Geschlechter trägt meiner Meinung nach positiv zur Freiheit des Volkes dar, besonders der Handlungs- und Mitbestimmungsfreiheit der weiblichen Bevölkerung, zudem wurde das Wahlalter herabgesetzt, was auch der „jüngeren“ Bevölkerung die Möglichkeit gibt, aktiv an der Regierungs- bzw. Gesetzesbestimmung teilzunehmen.

Die wahlberechtigte Bevölkerung hatte nun das Recht sowohl den Reichstag (auf 4 Jahre), als auch den Reichspräsidenten (auf 7 Jahre + Möglichkeit der Wiederwahl) sowie die Länderparlamente zu wählen. Dabei wurden die Abgeordnete des Reichstages - die Träger der Volkssouveränität - nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt, wonach jede Partei für 60000 gültige Stimmen ein Mandat in der Nationalversammlung (ab 1920 Reichstag) erhielt. Es gab jedoch keine Sperrklausel, die Splittergruppen den Einzug in den Reichstag hätte verwehren können, und so kam es zu einer großen Parteienvielfalt innerhalb des Reichstages, die eine komplizierte Koalitionsbildung notwendig machte. Dazu unfähig und auch keinen Kompromiß billigend bildeten sich keine Mehrheiten, was ein großes Problem für die Regierungsfähigkeit dieses Organs darstellte. In ihm lag bekanntermaßen die gesetzgebende Gewalt der in der Weimarer Verfassung festgelegten Gewaltenteilung; er kontrollierte auch die Exekutive, Kanzler und Minister bedurften zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstages (Mißtrauensvotum), weiterhin hatte er das Recht über Krieg und Frieden zu entscheiden und Haushaltsmittel zu bewilligen.

Als Gegengewicht zum Reichstag wurde dem Volk durch Einführung des Volksbegehrens (durch Unterschriften ausgedrückte Initiative der Wahlbürger; 10% Sollstimmen) und des Volksentscheids (Abstimmung aller stimmberechtigten Bürger über ein, durch Volksbegehren vorgelegtes Gesetz; Entscheidung für das Gesetz bei einfacher Mehrheit) die direkte Gesetzesinitiative bzw. -entscheid ermöglicht. Diese Möglichkeit ist zunächst erstmal positiv zu bewerten, da sie jedoch in der politischen Praxis häufiger von Gegnern der Republik bei Volksabstimmungen als Instrument der Manipulation der Massen mißbraucht wurde, wohl doch eher negativ anzusehen ist.

Es herrschte ein scheinbares Gleichgewicht zwischen dem Reichspräsidenten, dem Inhaber der exekutiven Gewalt, und dem Reichstag. Beide wurden direkt vom Volk gewählt, doch hatte der Reichspräsident faktisch mehr Macht und Bedeutung inne. Er ernannte sowohl die Richter des Staatsgerichthofes (hatte somit auch direkten Einfluß auf die Judikative) so wie er auch die Reichskanzler und Minister ernannte und entließ. Ein weiteres seiner Rechte: er konnte den Reichstag per Notverordnungsparagraphen (bei Funktionsunfähigkeit des Reichstages; 1x aus demselben Anlaß; ursprünglich zur Bekämpfung von Putschversuchen und schweren Unruhen gedacht) auflösen und in diesem Falle selbst Gesetze erlassen bzw. sogar persönliche Freiheitsrechte der Bürger und eine Reihe von Grundrechten außer Kraft setzen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört sein sollte; während im Vergleich dazu der Reichstag eine 2/3 Mehrheit benötigte um das Volk aufzufordern den Reichspräsidenten abzusetzen (hatten also nur indirekt Einfluß auf sein Amt und seine Machtbefugnisse).

Anhand dieser umfangreichen Berechtigungen läßt sich erkennen, daß er nahezu diktatorische Vollmachten besaß und somit tatsächlich mehr Einflußnahme vom Reichspräsidenten ausging als vom Volk selber, somit keine optimale Demokratie gegeben war, das Volk also auch nicht total frei war.

Als weiteres Kontrollorgan ist wohl der Reichsrat zu nennen, der die Vertretung der Länder bildete, jedoch nur eingeschränkte Kompetenzen besaß (Einspruchsrecht gegen Gesetze). Und der Vergleich zum Reichstag zeigt auch, wie das Verhältnis des Reiches zu den Ländern war: eine föderalistische Struktur; Reichsrecht brach Länderrecht.

Der wichtigste Punkt, verankert in der Weimarer Verfassung, der das Leben des Volkes wohl am meisten betrifft, steht noch aus: die Grundrechte bzw. Grundpflichten. Grundsätzlich waren in der Verfassung zunächst erstmal die klassischen liberalen Rechte verankert, wie z.B. Rechtsgleichheit, Freizügigkeit, Freiheit der Person, Recht der freien Meinungsäußerung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Petitionsrecht, Vereins- und Versammlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis. Hinzu traten neue soziale Rechte und Pflichten: Schutz des Staates für die Ehe und Familie, Fürsorge für kinderreiche Familien, Schutz der Jugend gegen Ausbeutung und Verwahrlosung, Trennung von Kirche und Staat, Recht auf Eigentum, aber auch die Möglichkeit der Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit, staatliche Anerkennung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, Sorge für den notwendigen Unterhalt eines jeden Deutschen und schon früher erwähnt, die Gleichberechtigung beider Geschlechter. Diese Rechte sind wie oben genannt liberal, also der Freiheit des Einzelnen nur zuträglich, jedoch ist zu erwähnen, daß die Grundrechte nicht unmittelbar einklagbares Recht waren, nicht justitiabel, d.h. der Bürger konnte ihre Verletzung durch die Staatsgewalt (durch zum Beispiel Notverordnungen) vor Gericht nicht geltend machen. Auch Gesetzgebung, Exekutive und Rechtssprechung wurden nicht an die Grundrechte gebunden! Und, so fehlte eine wichtige Kontrollmöglichkeit bzw. Mittel, die Grundrechte der Bevölkerung, die ja positiv zu werten sind, zu schützen und zu sichern.

Zusammenfassend kann man jedoch sagen, daß das deutsche Volk im Vergleich zu den Bestimmungen früherer Verfassungen freier geworden ist; diese Freiheit jedoch durch die wertneutrale Formulierung der Verfassung stark mißbraucht werden kann. Denn ohne normative Einschränkungen gibt sie praktisch auch Gegnern der Verfassung die Möglichkeit die Republik und auch damit auch sie selbst (die Verfassung) massiv zu bekämpfen. Mein Fazit: die Verfassungsgeber waren zu optimistisch; sie sahen das Wesen der Demokratie im Mehrheitsentscheid und vertrauten zu sehr auf die demokratische Vernunft des Wählers, doch das Volk ist stark beeinflußbar. Als logische Konsequenz gab es häufige Regierungswechsel und unter dieser Bedingung konnte es keine Stabilität auf lange Sicht geben, die Weimarer Verfassung mußte scheitern!

Maria Friebel 12Mat1

Ende der Leseprobe aus 2 Seiten

Details

Titel
Wertung der Weimarer Verfassung
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2001
Seiten
2
Katalognummer
V100763
ISBN (eBook)
9783638991865
Dateigröße
323 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wertung, Weimarer, Verfassung
Arbeit zitieren
Maria Friebel (Autor:in), 2001, Wertung der Weimarer Verfassung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100763

Kommentare

  • Gast am 27.2.2002

    wertung der weimarer verfassung.

    schöne arbeit! hat mir geholfen, mich besser reinzufühlen

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