Markenrecht und Titelschutz


Ausarbeitung, 2001

15 Seiten


Leseprobe


Markenrecht und Titelschutz

Einleitung

Bei der Gründung einer Unternehmung - in unserem Fall Unternehmen der Verlagsbranche, und der fortwährenden Existenz jener, treten immer wieder rechtliche Fragestellung in den Vordergrund, die durch den sogenannten dispositiven Faktor eine Lösung erfahren müssen. In diesem Referat soll es speziell um das Problem des Titelschutzes, vorwiegend im Zusammenhang mit dem Markengesetz, gehen. Seit dem 1.1.1995 hat das MarkenG durch die Artikel 5 und 15 die Richtlinien, die durch den Artikel 16 UWG vorher festgelegt worden waren, übernommen und ersetzt. Diese beiden Artikel können maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg eines Verlages verantwortlich sein, denn der Schutz eine Werktitels ist ein präventives Instrument, das verhindern soll, dass Dritte schädigend von der entsprechenden Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr Gebrauch machen beziehungsweise diese unlauter ausnutzen.

Wie in vielen wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen ist Zeit Geld oder um es mit den Worten M. Gorbatschows zu sagen: ...wer zuletzt kommt den bestraft das Leben..." Bei den Angelegenheiten des Titelschutz um so mehr, da hier der sogenannte Prioritätsgrundsatz gilt(§6 MarkenG), d.h. derjenige der einen Titel zuerst auf den Markt bringt oder ihn zumindest zuerst in einer Titelanzeige des Börsenblatts vorankündigt, dessen Werktitel genießt damit Titelschutz. Dies gilt natürlich nur wenn der Titel eine originäre Unterscheidungs- beziehungsweise Kennzeichnungskraft inne hat. Und damit ist der Verleger dazu angehalten eine kreative Aufgabe wahrzunehmen. Wobei die moderne Rechtsprechung und in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Verkehrskreise in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, sehr geringe Unterschiede im Titel als Grund für eine ausreichende Kennzeichnungskraft gelten zu lassen.

Um sich den wirtschaftlichen Erfolg eines Titels letztendlich zu sichern, muß sich also der Verlag, ggf. der Autor, sowohl kreativ betätigen, als auch den richtigen Zeitpunkt für die öffentliche Festlegung des Titels finden - damit verbunden ist natürlich ein realisierbarer Terminplan und Produktionsablauf.

Doch nicht nur beim Werktitel selbst, sondern auch bei der Verbreitung und Bereitstellung von Content-Ware im Internet, stellt sich immer häufiger für die Verlage das Problem des Schutzes ihrer Produkte. Nicht selten werden Namenszüge oder diverse Überschriften von Kolumnen und anderen Texten kopiert beziehungsweise in einer Art abgewandelt, die eine Verwechslungsgefahr sehr schnell entstehen lassen könnte.

Der Rezipient dieses Referates soll aber vorallem dazu angehalten werden, einen Gesamtüberblick über den Titelschutz im Zusammenhang mit dem Markengesetz zu erhalten. Es muß dabei klar werden, dass u.a. dem Verleger oder Verfasser mehrere Möglichkeiten des Schutzes eines Werktitels zur Verfügung stehen. Einerseits kann der Titel als Titel selbst geschützt werden, andererseits ist es möglich - auch ausgehend vom Markengesetz, den Werktitel als eine Ware zu deklarieren und damit als Marke eintragen zu lassen. Beides kann parallel gestaltet werden, jedes einzeln aber birgt unterschiedliche Schutzkapazitäten und -räume und darf daher nicht verwechselt werden.

I Markengesetz

1.) Die Marke

Def.:"Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können grundsätzlich nicht nur Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, sondern auch Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden."

Die Marke individualisiert eine Ware oder Dienstleistung unter vielen andere gleicher bzw. ähnlicher Beschaffenheit, Eignung und Bestimmung. Sie macht unter mehreren miteinander im Wettbewerb stehenden Angebote die betreffende Ware oder Dienstleistung zu einem individuellen Produkt. Die Marke stellt somit eine unerläßliche Voraussetzung für den Wettbewerb verschiedener Gewerbetreibender um den gleichen potentiellen Kunden dar. Ohne die Möglichkeit, die angebotenen Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden, kann ein Leistungswettbewerb nicht geführt werden. In der heutigen Zeit sind ca. 500.000 verschiedene Marken registriert und geschützt. Besonders die "Leuchtturmmarken"(Nivea, Pons, Brockhaus, etc...) sind jedem ein Begriff und sind heute noch sehr wichtig für die jeweiligen Unternehmen, da sie in Verkehrskreisen ein hohes Image genießen.

Dagegen haben es die neueren Marken schwer auf dem heutigen Markt langfristig zu bestehen. Es kostet sehr viel Zeit und Geld eine neue Marke aufzubauen und auch langfristig zu etablieren. Aber da die Marke, wenn sie sich mal etabliert hat, für das Unternehmen rentabel ist, kann sie durchaus als eine Einnahmequelle fungieren.

2. Markengesetz

1. Anwendungsbereich
2. Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenzen
3. Verfahren in Markenangelegenheiten
4. Kollektivmarken
5. Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll; Gemeinschaftsmarken
6. Geographische Herkunftsangaben
7. Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
8. Straf – u. Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
9. Übergangsvorschriften

Das Markengesetz ist in 9 Teile untergliedert. Dadurch lassen sich die Gesetze einfacher im Markengesetz nachschlagen.

3. Entstehung des Markenschutzes

Was kann als Marke beim Patentamt geschützt werden(§ 3 MarkenG):

1. Wörter, einschließlich Personennamen
2. Abbildungen
3. Buchstaben,
4. Zahlen,
5. Hörzeichen,
6. Dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie
7. Sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, aber auch nur insoweit diese Marken geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

Der Markenschutz entsteht, wenn

1. die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patentamt geführte Register geschehen ist,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr dieses in den betreffenden Verkehrskreisen ein Maß an Verkehrsgeltung erlangt,
3. eine Marke eine notorische Bekanntheit im Sinne von Art.6 PVÜ erlangt,
4. ein Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.

Das Markengesetz regelt die rechtlichen Dinge, die mit einer Eintragung der Marke anfallen.

3.1. Inhalt des Markenschutzes

Die Marke als gewerbliches Eigentum

Nach dem Markengesetz ist die geschützte Marke gewerbliches Eigentum und anderen Schutzrechten, wie Patenten und Mustern, gleichrangig. Der Inhaber der Marke hat dementsprechend ein ausschließliches Recht laut §1 MarkenG. Er ist berechtigt, jedem Dritten zu verbieten, die geschützte Marke ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die Befugnisse des Inhabers sind im heutigen Markengesetz erheblich ausgebaut worden, im Gegensatz zu dem damaligen Warenzeichenrecht. So hat der Inhaber einer Marke jetzt nach §14 Abs. 2 und §9 MarkenG mehr Befugnisse gegen diejenigen vorzugehen, die unbefugt seine Marke benutzen.

Jedem Dritten ist untersagt, ohne die Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr

- ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, das mit denjenigen identisch ist, für die es Schutz genießt;
- ein Zeichen zu benutzen, das mit der Marke identisch oder ähnlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen und die Marke benutzt werden, identisch oder ähnlich sind, wodurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, bzw. sich die Gefahr ergibt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Der Markeninhaber kann sich gegen jede unbefugte Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr zur Wehr setzen. In §14 Abs.3 MarkenG wird noch erklärt, was ohne die Zustimmung des Markeninhabers noch verboten ist:

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen(verkaufen, vermieten, verschenken)
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Mit dem neuen MarkenG wird jetzt auch alle Art von Werbung mit aufgezählt und ohne die Zustimmung verboten. Früher war die mündliche Werbung lediglich eine Vorbereitungshandlung für eine Rechtsverletzung, und heute wird sie sofort als Warenzeichenverletzung angesehen.

3.2. Marke und Wettbewerb

Die Marke ermöglicht die Übermittlung von Werbebotschaften des Unternehmens an seine potentiellen Kunden. Insbesondere sind phantasievolle und gut einprägsame Marken geeignet, das Interesse des Kunden auf die, unter dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen, zu lenken. Die Marke ist das Medium, mit dem ein Produkt (Buch, Autor) verkauft werden kann, beziehungsweise über die Werbung die potentiellen Kunden eine entsprechende Mitteilung zugeleitet wird. Mit Hilfe der Marke ist der Kunde in der Lage, bei einem Wiederholungskauf die betreffende Ware wiederzuerkennen. Sie fördert stabile Marktbeziehungen und trägt wesentlich dazu bei, einen festen Kundenstamm zu gewinnen. Die Marke ist ein unerläßliches Instrument der Werbung und des Absatzes.

4. Eintragungsverfahren einer Marke

1. Anmeldung

Die Anmeldung einer Marke muß beim Deutschen Patentamt eingereicht werden. Bei der Anmeldung muß das Formularblatt des Patentamtes benutzt werden. Dieses kann man sich zuschicken lassen oder mittlerweile aus dem Internet downloaden..

Die Anmeldung muß folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zur Identität des Anmelders
2. Eine Wiedergabe der Marke (es muß sich um Inhalt und Form konkrete Darstellung d. Marke handeln)
3. Ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, das sie einer Klasse zugeordnet werden können (siehe Anhang). Die Klasseneinteilung entspricht der Internationalen Klassifikation nach dem Nizzaer Abkommen vom 15. Juni 1957. Dieses ist als Anlage zu §15 MarkenG veröffentlicht worden. Soweit es möglich ist, sollen bei der Aufstellung des Verzeichnisses die Begriffe der Klasseneinteilung verwendet werden. Zur Unterstützung hat das Deutsche Patentamt eine Empfehlungsliste herausgegeben um gewisse allgemeine Begriffe näher zu bestimmen. An der Anzahl der berührten Klassen bestimmt sich die Gebühr. Sie umfaßt die ersten drei Klassen und die Anmeldegebühr und beträgt zum heutigen Zeitpunkt 575,00 DM. Wenn die einzutragende Marke in mehr Klassen aufgeteilt werden kann, dann entfällt für jede weitere Klasse 175,00 DM Gebühr. (§ 1 Patentgebührengesetz).

Bei der Markenanmeldung ist es wichtig die Markenform mit anzugeben(§6 MarkenG). Es ist wichtig zu wissen, ob es sich um eine Wortmarke, Bildmarke oder eine Hörmarke handelt, da es einer Zeichnung oder graphischen Darstellung einer Marke bedarf.

Der Anmeldetag einer Marke ist maßgeblich für die Bestimmung des Zeitranges, wenn die Anmeldeunterlagen vollständig eingegangen sind (§33, §34 MarkenG). Wenn die Anmeldeunterlagen nicht vollständig eingegangen sind, wird dem Anmelder ein Schreiben zugesendet und er bekommt eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Dann ist der Anmeldetag der, an dem die fehlenden Unterlagen beim Patentamt eintreffen. Wird die Frist aber nicht eingehalten, gilt die Marke als nicht eingetragen.

Der Anmeldetag verschiebt sich auch, wenn noch "absolute Schutzhindernisse" bestanden, aber nach gewisser Prüfung oder Zeit, verfallen sind.

Die Anmeldung der Marke kann bis zur endgültigen Eintragung ins Markenregister jederzeit zurückgenommen, beschränkt , berichtigt oder geteilt werden.

4.2. Prüfung der Marke

Mit der Anmeldung, deren Anmeldetag feststeht, entsteht ein Anspruch auf Eintragung, wenn alle Anmeldeerfordernisse erfüllt sind und absolute Eintragungshindernisse nicht bestehen (§33 MarkenG).

Die Unterlagen werden nach bestimmten Kriterien geprüft:

1. Anmeldung der Marke durch Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach §35 Abs. 1 genügt.
2. ob die Gebühren für die Anmeldung bezahlt worden sind
3. der Anmelder nach § 7 der Inhaber einer Marke sein kann

Zuerst prüft das Patentamt ob der Markenanmelder auch Markeninhaber sein kann, dieser muß eine juristische oder natürliche Person sein. Es darf z.B. keine Gesellschaft eine Marke anmelden. Eine Beanstandung erfolgt auch, wenn der Markenanmeldung kein Waren oder Dienstleistungsverzeichnis beigefügt oder die Gebühr nicht bezahlt worden sind. Werden die festgestellten Mängel nicht innerhalb der oben genannten Frist behoben, wird die Anmeldung zurückgewiesen und gilt als nicht angemeldet. Anderenfalls gilt der Tag der Mängelbehebung als Anmeldetag (§36 MarkenG).

Dann werden die Marken auf "absolute Schutzhindernisse " geprüft (§37 MarkenG).

Unter den "absoluten Schutzhindernissen" ist zu verstehen, das die Eintragung einer Marke auszuschließen ist, wenn sie nicht geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen werden soll, von den Marken anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Eintragung einer Marke ist auch ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Menge der Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

- fehlende Unterscheidungskraft liegt vor, wenn:

1. im Bezug auf die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen ein ausschließlich beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann,
2. sie sich in einer reinen Sachaussage erschöpfen,
3. sie sich auf ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache beschränken und nur im Sinne dieses Wortes, nicht als Kennzeichnung verstanden werden (§ 8MarkgenG).

Damit dies etwas leichter zu verstehen ist, haben wir ein Beispiel zur Verdeutlichung herausgesucht:

Beispiel: Das Modewort "Turbo" (für Herbizide) wurde nicht eingetragen, da es hier an der Unterscheidungskraft fehlte. Dieses Wort steht umgangssprachlich für "schnell", "rasant" oder "wirksam". Dieser Begriff ist nahezu unbegrenzt verwendbar und kann dadurch mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden.

Die Schwelle für die fehlende Unterscheidunskraft liegt jedoch sehr niedrig. Da eine Marke eingetragen werden kann, wenn sie nur in irgendeiner Hinsicht Unterscheidungskraft entfalten kann, und sei sie auch noch so gering.

Eine Marke besitzt Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderen Unternehmen zu unterscheiden. Maßgeblich ist hierbei der Gesamteindruck einer Marke, sowie die Auffassung der angesprochenen inländischen Verkehrskreise. Buchstaben und Zahlen sind immer unterscheidungskräftig, außer bei Einzelbuchstaben, geläufigen Abkürzungen oder Zahlen, die lediglich als Jahreszahl, Preis- oder Mengenangaben aufgefaßt werden.

Freihaltebedürfnis besteht, wenn es

1. tatsächlich und aktuell vorhanden,
2. auf die konkret stehende Marke bezogen und
3. für die der Marke zugeordneten Waren oder Dienstleistungen bedeutsam ist.

Beispiel:

Das Wort "uni" ist als Marke für Schreibwaren und Büroartikel genehmigt worden, da es hier nicht als Abk. für Universität oder nicht die Bedeutung von "einfarbig" beinhaltete. Für diese Ware (also Schreibwaren u. Büroartikel) bestand kein Freihaltebedürfniss nach §8 MarkenG.

Wichtig beim Freihaltebedürfnis ist, das der wirtschaftliche Verkehr nicht behindert wird. Wenn eine Unternehmen eine Marke für sich monopolisieren könnte, wäre für andere Unternehmen, die die Marke im Handels – und Wirtschaftsverkehr benutzen, der Verkehr wesentlich beeinträchtigt.

Beispiel:

Bei den "absoluten Schutzhindernissen" wird auch noch die Preis-, Mengen-, Gewichtsangaben, Herstellungsort, Beschaffenheit, Bestimmung, Gattungs- und sittenwidrige Angaben geprüft. Diese wollen wir nicht näher erklären, da es bei diesen Angaben auch um das Freihaltebedürfnis geht. Wenn diese Angaben alle geprüft worden sind und es keine "absoluten Schutzhindernisse" bei der einzutragenden Marke gibt, wird sie in das Markenregister eingetragen (§41 MarkenG) und im Markenblatt veröffentlicht, das vom Patentamt herausgegeben wird. Der Inhaber der Marke bekommt eine Urkunde über die Eintragung sowie eine Bescheinigung über die ins Register eingetragenen Angaben. Die eingetragene Marke hat eine Schutzdauer von 10 Jahren und beginnt am Anmeldetag. Der Inhaber der Marke kann nach Ablauf der Schutzdauer die Marke gegen eine Verlängerungsgebühr (beträgt zur Zeit 1 150,00 DM) um weitere 10 Jahre schützen lassen.

Dann gibt es noch die "relativen Schutzhindernisse", die nur bei Widerspruchsverfahren oder dem Löschverfahren von Seiten Dritter auftreten. Wenn die Marke im Markenblatt veröffentlicht wird, hat jede beliebige Person das Recht Einspruch zu erheben, insofern die jüngere Marke mit einer älteren Marke kollidiert. Dies gilt ausserdem, wenn zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, sie identisch sind oder sich sehr ähneln. Hierbei hat in der Regel die prioritätsältere Marke den Vorrang.

4.3. Löschung der Marke

Eine Marke die trotz "absoluter Schutzhindernisse" unter Vorbehalt eingetragen wurde, kann jederzeit wieder auf Antrag, wegen Nichtigkeit gelöscht werden. Nach 10 Jahren ist die Marke unanfechtbar, also wenn jemand nach 10 Jahren merkt, dass ein Freihaltebedürfnis bei dieser Marke besteht, kann er das nicht mehr anfechten.

Sie kann aber auch die ersten 2 Jahre vom Patentamt nach Eintragung von Amtswegen gelöscht werden, wenn öffentliches Interesse besteht und die Fehleintragung offenkundig ist (z.B. wenn die Marke zur Irreführung des Verkehrs geeignet ist, gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt etc.). Bei diesen Dingen findet die Löschung direkt beim Patentamt statt. Bei Löschungsverfahren, die auf "relativen Schutzhindernissen" beruhen, wird dieses vor einem ordentlichen Gericht( Amtsgericht) vollzogen. Die Marke wird aber auch löschungsreif bei Verfall. Dies tritt ein, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht genutzt wurde, d.h. wenn der Markeninhaber die Marke seit dem Zeitpunkt der Eintragung und Veröffentlichung nicht benutzt hat. Der Markenschutz verfällt, wenn die Voraussetzungen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nicht mehr gegeben sind, d.h. die Löschung kann beantragt werden, wenn die eingetragene Person ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Ausserdem ist wichtig, dass
die Löschungsklage bei Nichtigkeit, Verfall oder Verzicht von jedermann beantragt werden kann.

5. Lizenzen (§27, §30 MarkenG)

Ein Markeninhaber hat jederzeit die Möglichkeit, seine Rechte an der Marke an einen beliebigen Dritten zu übertragen.

Die eingetragene Marke gewinnt immer mehr an Bedeutung als Vermögenswert für Unternehmen. Der Inhaber der Marke verstärkt dadurch die Präsenz seiner Marke am

Markt und nimmt eine laufende, je nach Vertrag pauschalisierte, umsatz- oder stückzahlabhängige Lizenzgebühr ein.

Der Markeninhaber kann eine ausschließliche oder teilweise Übertragung der Rechte vergeben, z.B. er vergibt die Lizenz entweder für das gesamte Bundesgebiet oder nur für einen Teil. Er kann aber auch für alle Warengruppen, bzw. Dienstleistungen oder nur einen Teil der geschützten Gruppen die Lizenz vergeben . Nur für Unternehmen oder Werktitel kann keine Lizenz vergeben werden.

Durch die Lizenzvergabe an einen beliebigen Dritten, wechselt der Eigentümer nicht. Eigentümer bleibt der Markeninhaber, der im Markenregister eingetragen ist. Der Lizenznehmer bekommt dadurch nur die Erlaubnis, für die bestimmten Lizenzen die Marke zu vertreiben oder zu benutzen. Wenn der Lizenznehmer gegen wesentliche Lizensrechte verstößt(Lizenzdauer, Eintragungsform, gegen den Umfang der eingeräumten Rechte etc.), steht dem Inhaber der Marke nach §30 MarkenG zu, gegen den Lizenznehmer eine Markenverletzungsklage zu erheben. Der Inhaber hat auch weiterhin das Recht gegen andere Klage zu erheben, die gegen den Schutz der Marke vorgehen. Dafür hat der Lizenznehmer nur mit der Zustimmung des Markeninhabers gegen einen Markenverletzter gerichtlich vorzugehen. Dies kann aber auch vertraglich abgesichert werden, so das der Lizenznehmer auch eine Klage zu erheben bevollmächtigt ist (sinnvoll, wenn die Lizenz ausschließlich an einen abgegeben wurde). Wichtig ist auch, dass der Lizenznehmer nicht berührt wird, wenn der Markeninhaber noch weitere Lizenzen vergibt, oder die Marke an jemand anderes überträgt. Und der Lizenznehmer hat – im vertraglichen Umfang - die Rechte die Marke als Inhaber zu nutzen.

6. Wiedergabe in Nachschlagewerken

Der Inhaber einer Marke hat das Recht, von dem Verleger von Wörterbüchern, Lexika oder sonstigen Nachschlagewerken zu verlangen, dass der Wiedergabe der Marke der Hinweis zugefügt wird, dass diese eingetragen und somit geschützt ist. Voraussetzung ist dabei, dass die Marke bei der bisherigen Wiedergabe den Eindruck erweckt hat, dass es sich um eine Gattungsbezeichnung für Waren und Dienstleistungen handelt. Um diesen Eindruck auszuschließen, ist der Verleger verpflichtet, die Marke kenntlich zu machen, indem er ein eingekreistes "R" der Bezeichnung zufügt. Die Gefahr einer Abwertung der Marken zu einer Gattungsbezeichnung besteht insbesonders bei Marken für synthetische Fasern oder bei Arzneimitteln. Dabei ist immer das oben genannte "R" zuzufügen.

III: Titelschutz

1. Begriffsdefinition:

In der Einleitung wurde sehr häufig auf den Begriff des Werktitels eingegangen, jetzt soll geklärt werden aus welchen Teilen sich dieser zusammensetzt, wie die beiden Terme definiert werden und wie letztendlich das Markengesetz damit umgeht.

Der Titel ist laut Definition: "Name und Kennzeichnungsfähige Bezeichnung, die eine bestimmte Wortfolge und Wortprägung inne hat." Kein Zusammenhang besteht dabei mit der Gestaltung des Titelblattes, dieses ist kein originärer Bestandteil des Titels und kann nur durch § 1Abs.4 UrhG geschützt werden, über dessen Inhalt hier nicht weiter ausgeführt werden soll.

Zum Anderen umfaßt der Begriff des Werkes die Endprodukte aus dem Buch-, Kunst- und Zeitschriftenhandel, d.h. speziell Gegenstände und Objekte, die durch den Verlag verbreitet und hergestellt werden. Der Begriff des Verlages soll hier aber nicht als Einschränkung fungieren, da gerade im Printbereich Agenturen einen nicht geringen Anteil an der Schaffung von Printerzeugnissen behaupten.

Werke sind vielmehr auch Vervielfältigungen aus Literatur, Fotografie und Kunst, z.B.: Kunstblätter, Bücher, Zeitschriften, Kalender, Landkarten, aber auch Filme, Musikwerke und Theaterstücke - in §5 Abs. 3 MarkenG werden noch sonstige vergleichbare Werke ergänzt.

Im Markengesetz fällt der Werktitel nach §5 Abs.1 MarkenG unter geschäftliche Bezeichnungen. Dessen Begriff und damit zusammenhängender Schutz bekommen damit das rechtliche Fundament oder besser die Rechtsgrundlage. Sobald der entsprechende Werktitel also im geschäftlichen Verkehr benutzt oder in der Öffentlichkeit bekannt ist, genießt die Bezeichnung Schutz und gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieser Schutz bezieht sich aber nur auf den Werktitel als Werktitel und nicht als Marke, denn dazu muß, wie schon erwähnt, eine Beantragung und entsprechende Genehmigung durch das Patentamt oder ggf.

Bundespatentgericht erteilt werden. Die Verlagsbranche spielt, wie auch in der Einleitung schon dargestellt, eine Sonderrolle, denn einen imaginären oder körperlosen Titelschutz gibt es eigentlich nicht.

Trotzdem gewährt die Schaltung einer Titelschutzanzeige im Börsenblatt doch schon einen Vorabschutz, der aber wieder mit entsprechender Unterscheidungskraft gekoppelt ist . Wichtig für den Fortbestand des durch die Anzeige erlangten Titelschutzes ist das Einhalten einer etwa sechs monatigen Frist, die ab Schaltung bis zur tatsächlichen Ingebrauchnahme gilt.

2. Schutzwürdige Werktitel

Als schutzwürdig im Sinne des Titelschutzes nach MarkenG §§5,15 und nach aktueller Rechtsprechung sind folgende Werktitel und -formen anzusehen:

- Titel von Fernsehserien

- Hörfunksendungen (Vorauss.: vom Publikum als Gesamtwerk gesehen)

- lokale Sendungen in Magazinform (gleiche Sendezeit, Themenwahl gebietsbezogen)

- Titel von Beilagen, Rubriken und Kolumnen (z.B. Spiegel: "100 Tage im Herbst", "W&V direkt" als Beilage)

- Titel von Zeitungen, Zeitschriften, Buchwerken und anderen Druckschriften (z.B. Flugblätter)

- Filme, Bühnenwerke, auch Live-Sendungen (da auch hier Irreführung des Publikums möglich ist)

- jegliche Tonwerke

- Computersoftware (da eigenständige Bezeichnungen bspw.: Winword, Excel, aber auch als eigenständige geistige Schöpfung, teilweise als Druckwerke anerkannt z. B.: Softwarebeschreibungen)

- Internetbezeichnungen (Dabei sind konkrete Titel von Webseiten schutzwürdig, aber die Internetadresse = Domainname ist nicht geschützt.)

3. Voraussetzung für Titelschutz

Die erste und wichtigste Voraussetzung ist die Bekanntheit in den entsprechenden Verkehrskreisen beziehungsweise in der Öffentlichkeit. Dazu bedarf es natürlich der Herausgabe und Verbreitung des jeweiligen Werkes oder besser der Präsenz auf dem Markt.

Der Aspekt, dass der Titel in der Öffentlichkeit stehen muß ist in dem Sinne von Bedeutung, als dass eine mögliche Verwechslungsgefahr seitens des Publikums nicht gegeben wäre, wenn besagter Titel keine Bekanntheit bei den Rezipienten erlangt hätte. Dann nämlich wäre dieser Titel nicht auf einen Schutz angewiesen.

Werktitel lassen sich hinsichtlich ihrer Kennzeichnungskraft in zwei Kategorien unterteilen: in schwache und starke Titel. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von Haus unterscheidungskräftig sind, da eine besondere Zusammenstellung von Wörtern und Wortgruppen im Titel realisiert wurde. Eigene Wortschöpfungen, ungewöhnliche Wortverbindungen und metaphorische Sinnzusammenhänge, sowie Romannamen können dem Titel die nötige Unterscheidungskraft geben .

Sogenannte schwache Titel hingegen sind nicht originär unterscheidungskräftig. Hierbei stellt der Titel meist nur inhaltliche Zusammenhänge her oder besteht aus schwachen Wortzusammensetzungen. Schwache Titel haben aber die Möglichkeit durch einen hohen Grad an Verkehrsdurchsetzung und Bekanntheit beim Publikum unterscheidungskräftig zu werden.

4. Freihaltebedürfnis

Es gibt jedoch Titel, die nicht geschützt werden dürfen, da jedermann das Recht erhalten sollte, die entsprechend gewählte Titelbezeichnung, die zum Beispiel aus dem allgemeinen Sprachgebrauch stammen kann, weiterhin frei zu benutzen. Gegen den Schutz solcher Titel steht also das sogenannte Freihaltebedürfnis. Gemeint sind dabei geographische Angaben, Namen von historische Personen, umgangssprachliche Begriffe und Redewendungen, sowie sprachübliche Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen. Sollte jedoch mittels Umfragen oder anderer Hilfsmitteln eine mindestens 50prozentige Verkehrsdurchsetzung (bei Verlagen, Barsortimentern, Buchhändlern und anderem Fachpublikum) ermittelt werden, so kann auch solch ein Titel Schutz erfahren. Zu den freihaltebedürftigen Titeln gehören außerdem Titel, die lediglich den Stoff des Werkes beinhalten oder bloße Gattungsbezeichnungen sind.

5. Schutz von Titelabkürzungen

Bei diesem Sachverhalt greift die Parallelität des Markengesetzes hinsichtlich der verschiedenen Schutzmöglichkeiten, denn als Titel selbst ist eine Abkürzung nur schwerlich zu schützen, da die besonderen Merkmale eines Titels entweder nicht vorhanden sind oder in einem so geringen Maße, dass eine Unterscheidungskraft nur minimiert wahrnehmbar ist. Insbesondere entscheiden hier die§§4,2 und 8 MarkenGüber eine Schutzwürdigkeit.

6. Titelrechtsinhaber

Zunächst einmal ist im Allgemeinen der Benutzer des Titels auch dessen Rechtsinhaber, allerdings ist der Benutzer auch verpflichtet nach außen hin in Erscheinung zu treten, zum Beispiel durch Werbung und Presseauftritte oder Vermerk im jeweiligen Werk.

Der Titelrechtsinhaber kann sowohl eine einzelne Person, Unternehmen, als auch Stiftungen und Gesellschaften sein. Insbesondere bei Büchern ist meist der Verfasser und oder der Verlag Titelrechtsinhaber. Bei Zeitschriften und Zeitungen wird oft der Schutz durch Eintragung als Marke relevant, da meist die Bezeichnung jener eng mit der des dahinter stehenden Herausgebers, Medienkonzerns oder Zeitungsverlages verbunden ist. Die heutige Rechtsprechung, sprich Patentämter, Zivilgerichte und das Bundespatentgericht, gehen gleichermaßen davon aus, dass Zeitungen, Zeitschriften und Serientitel als Marke für Druckwerke eingetragen werden können - nicht zuletzt durch die gesetzliche Einführung der Dienstleistungsmarke im April 1979. Damit wurde gleichzeitig die Schutzfähigkeit von Fernseh-Livesendungen und Hörfunkübertragungen festgelegt.

Bei Buchreihen und Lexika treten meist der Herausgeber und oder der Verlag als Titelrechtsinhaber in den Vordergrund. Anders bei Filmen und Rundfunksendungen, dort sind entweder der Produzent, das Verleihunternehmen oder die entsprechende Rundfunkanstalt Rechtsinhaber.

Doch alle originären Titelrechtsinhaber haben eines gemeinsam: sie können ggf. §§ 5 und 15 MarkenG geltend machen und nur sie dürfen den Titel verändern. In der Praxis wird häufig vertragsrechtlich festgelegt, wer bei möglichem "Mehrfach- Anspruch" der Erst- oder Besserberechtigte ist. Zum einen kann der Titel als persönlich geistige Schöpfung gesehen werden und die Titelrechtsinhaberschaft würde demnach zunächst nach urheberrechtlichen Gesichtspunkten dem Verfasser oder Verleger zuteil werden . Andererseits ist es möglich die Rechtsinhaberschaft nach unternehmerischen Gesichtspunkten zu ermitteln. So kann die Entscheidung zum Beispiel zu Gunsten der Partei ausfallen, die die vertragsgestalterischen, organisatorischen und kaufmännischen Aufgaben übernimmt - möglich wäre hier der Verlag und oder der Herausgeber.

Eine abgeleitete Titelrechtsinhaberschaft ist nur durch die Übertragung von Nutzungsrechten möglich.

7. Titelrechtsende/Schutzschranken

Natürlich ist es möglich, dass der Werktitel seine Schutzwürdigkeit durch bestimmte Gegebenheiten verliert oder diese zumindest eingeschränkt wird. Man kann daher zwei Arten der Veränderung des Schutzumfanges unterscheiden: Denabsoluten Verlustdurch Titelaufgabe oder Titelverlust und denrelativen Verlustdurch Verwirkung und Verjährung.

Sollte der Titel nicht mehr Kennzeichen in der Öffentlichkeit sein, so folgt daraus der absolute Verlust des Titelschutzes und dessen Rechtsinhaberschaft.

Beim relativen Verlust kann der Titel, so wie er besteht, weiter verwendet werden, aber jegliche Titelschutzrechte gegenüber Titelrechtsverletzungen gehen verloren.

7.1 Titelaufgabe

Auf eine Titelaufgabe kann durch die verschiedenen Verhaltensmuster des Rechtsinhabers geschlossen werden, so kann dieser selbst eine Annonce aufgeben in der er selbst die Titelaufgabe bestätigt oder der Titelrechtsinhaber ändert den Titel. Auch wenn der Titel über einen sehr langen Zeitraum nicht mehr benutzt wird - Umfragen ermitteln derzeitige Verkehrsdurchsetzung, kann der Titel als aufgegeben gelten.

7.2 Titelverlust

Ein Titelverlust liegt dann vor, wenn eine vormalige Unterscheidungskraft wegfällt. Dies ist zum Beispiel durch die Veränderung des Titels zur Gattungsbezeichnung oder durch den Verlust erworbener Verkehrsgeltung möglich. Zum Titelverlust zählt auch das urheberrechtliche Freiwerden des Titels, welches 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers in Kraft tritt. Jeder kann dann das frei gewordene Werk neu betiteln. Der vormalige Titel wird dabei aber nicht gleichzeitig zum Freititel.

7.3 Verwirkung

Nach §21 MarkenG kommt es zur Verwirkung, wenn die Benutzung des geschützten Titels durch einen gutgläubigen Verletzer fünf Jahre lang geduldet wurde. Dann sind auch die Ansprüche gegen den Verletzer verwirkt also erloschen. Oftmals ist nämlich die sofortige Einstellung der Titelverwendung dem Verletzer unzumutbar.

7.4 Verjährung:

Der Begriff der Verjährung besagt nichts anderes, als dass alle Ansprüche drei Jahre nachdem die Verletzungshandlung bekannt wurde verjähren. Rechtsgrundlage hierfür ist §20 MarkenG.

8. Räumlicher Schutzbereich

Sehr oft reicht der Titelschutz eines Werkes über das gesamte Bundesgebiet. Doch es gibt auch Ausnahmen. Lokale und regional verbreitete Zeitungen und Rundfunksendungen besitzen nur eine räumlich beschränkte Verkehrsgeltung und sind daher auch nur in einem bestimmten Maße schutzwürdig. Hingegen kann auch für etwaige regional erscheinende Medien, durch eine Eintragung als Marke beim Patentamt, der gesamtdeutsche Schutz erlangt werden.

9. Internationaler Schutz des Titels

Seit dem 20.03.1883 besteht die Pariser Verbandsübereinkunft, kurz PVÜ, die eine Art Interessengemeinschaft europäischer Staaten darstellte und den Schriftstellern und auch anderen künstlerisch Schaffenden einen gewissen Rahmen der Rechtssicherheit bieten wollte.

In dieser Übereinkunft wurde festgelegt, dass die Staatsangehörigen aller Verbandsstaaten gegenüber den eigenen rechtlich gleichgestellt sein sollten. Dabei wurde zwar ein Mindestschutz durch die Mitgliedsstaaten ausgehandelt, aber kein einheitliches Recht, d.h. nationale Unterschiede im Umgang beispielsweise mit dem Titelschutz blieben vorerst weiter bestehen.

Heute haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern, der Verband umfaßt 19 Mitgliedsstaaten, in etwa angeglichen und die Formulierungen der PVÜ sind heute verbindlich und zum innerstaatlichen Recht geworden. So ist beispielsweise das deutsche Markengesetz für jeden Mitgliedstaat anwendbar.

In Zusammenarbeit mit etwaigen, nationalen Eintragungsbehörden wie dem Patentamt, wird auch eine internationale Registrierung von geistigem Eigentum realisiert - verkörpert durch das "Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO). Voraussetzung für die Eintragung bei der WIPO ist jedoch die vorherig abgeschlossene Registrierung im Ursprungsland.

10. Titelrechtsverletzung

Unter diesem Punkt soll aufgezeigt werden, dass eine Titelrechtsverletzung durch Dritte durchaus weitreichende Folgen haben kann, je nachdem wie schwer die Verletzung wiegt und unter welchen Motiven sie begangen wurde - die Anzahl an möglichen Tatbeständen deckt sich hierbei mit der Anzahl der einzelnen Rechtsfolgen.

10.1 Unterlassungsanspruch(§15 Abs.4 MarkenG)

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch eines Titelrechtsinhabers ist natürlich eine konkrete Verletzungshandlung eines Dritten, der etwa eine Bezeichnung verwendet hat, die der geschützten Bezeichnung gleicht. Bestimmte Zusätze und Veränderungen reichen in diesem Falle nicht aus um eine Verwechslungsgefahr und somit eine Titelrechtsverletzung zu vermeiden.

Sollte der rechtsverletzende Titel als Marke beim PatA, bei Firmennamen im Handelsregister, eingetragen sein, so ist mit dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch verbunden. Die Beseitigung wird dann rechtskräftig vollzogen.

10.2. Schadenersatz(§15 Abs.5 MarkenG)

Liegt eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungshandlung vor, so kann der geschädigte vom Verletzer Schadenersatz fordern. Der konkrete Betrag ergibt sich zumeist aus den Schadensberechnungsarten nach dem Wettbewerbsrecht.

In diesem Zusammenhang kann der Geschädigte nach§18 MarkenGfordern, dass das Eigentum des Verletzers an widerrechtlichen Gegenständen vernichtet wird.

10.3. Auskunftsanspruch(§19 MarkenG)

Der Geschädigte hat laut MarkenG dem Verletzer gegenüber einen Auskunftsanspruch über den geschäftlichen Verkehr und Aktivitäten hinsichtlich des schädigenden Gegenstandes.

10.4. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung(§242 BGB)

10.5. Strafbare Titelrechtsverletzungen(§143 MarkenG)

Neben der Auffassung, dass die Verletzung des Titelschutzes und Markenrechts eine Ordnungswidrigkeit sei, kann eine Verletzung aus niederen Beweggründen und Motivation als Straftat angesehen und entsprechend verurteilt werden.

Wird also ein Titel widerrechtlich entgegen §15 MarkenG benutzt und absichtlich die fehlende Unterscheidungskraft ausgenutzt, so ist mit einer Wertbeeinträchtigung der geschützten Bezeichnung zu rechnen. Dieser Tatbestand kann mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

11. Zusätzliche Schutzmöglichkeiten

Neben den bisherig besprochenen Schutzmöglichkeiten existieren durchaus weitere, die teilweise schon mit benannt worden sind, aber unter anderen Gesichtspunkten und Fragestellungen entstehen. Einige wenige sollen in diesem Referat wenigstens benannt werden.

11.1. Bürgerliches Gesetzbuch

Im§12 BGBwird der unbefugte Namensgebrauch geregelt, dabei wird nicht der Titel sondern in diesem Fall Namen, Wappen, Siegel oder Embleme von öffentlichen Personen als schutzwürdig empfunden. Sie sind daher nur unter Genehmigung im Titel verarbeitbar.

Alle geschäftlichen Bezeichnungen einschließlich Werktitel (§5 MarkenG) fallen unter das Immaterialgüterrecht und sind damit nach§823 BGBunter sonstigen Rechten geschützt.

Ist der Werktitel identisch mit der Firmenbezeichnung des Titelrechtsinhabers, so greift der firmenrechtliche Titelschutz nach§30ff BGB.

11.2. Wettbewerbsrechtlicher Titelschutz

Wie schon in der Einleitung festgehalten, basiert das Markengesetz von 1995 auf dem UWG, welches aber, um alle voreiligen Schlüsse zu vermeiden, trotzdem noch existiert und für die Rechtsprechung herangezogen wird. Das UWG stellt dadurch eine zusätzliche Rechtsgrundlage gegenüber dem Markengesetz dar und kann ein subsidiärer Schutz für geschäftliche Bezeichnungen und damit Werktitel sein.

Durch das UWG geschützt sind zum Beispiel unternehmerische Leistungen. Grundlage dafür ist§1 UWG. Dies ist insofern relevant, als dass der Titel auf dem Markt durchaus als unternehmerische Leistung zu verstehen ist. Er wurde unter betriebswirtschaftlichen Fragestellungen konzipiert und bedarf beispielsweise verschiedenen Kalkulationsschemata, Marketinginstrumenten und Managementaufgaben.

Durch§3 UWGwird darauf hingewiesen, dass der Werktitel durch seinen Stand in der Öffentlichkeit eine relevante Irreführung der Rezipienten bewirken könnte, d.h. durch die Wahl der Worte und Wortverbindungen im Titel, kann das Publikum einen Inhalt assoziieren, der in dieser Form nicht existiert. Damit wird der Einzelne womöglich unlauter dazu bewegt diesen "Titel" zu kaufen.

11.3 Urheberrechtlicher Titelschutz

Der Titel kann als eine persönlich geistige Schöpfung verstanden werden und erhält damit §2 UrhG als Rechtsgrundlage. Der urheberrechtliche Titelschutz hat in der Praxis aber nur geringe Bedeutung, da an diese Schutzmöglichkeit verschärfte Kriterien gekoppelt sind - Originalität und Kreativität reichen in diesem Falle nicht aus.

Im Ufita wird formuliert:"...Titel muß Entwicklung oder Ausführung eines Gedanken in vollem Umfang zum Ausdruck bringen."

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Markenrecht und Titelschutz
Autor
Jahr
2001
Seiten
15
Katalognummer
V100703
ISBN (eBook)
9783638991278
Dateigröße
412 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Markenrecht, Titelschutz
Arbeit zitieren
Tabea Bender (Autor:in), 2001, Markenrecht und Titelschutz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100703

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