Die Untersuchung einer Defekten Demokratie: Die "Protected Democracyi" in der Republik Türkei: Ursprünge, Wirkungen und Stabilität der Defekte


Hausarbeit (Hauptseminar), 1998

40 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

Π. Hauptteil
1. Die Kemalistischen Grundprinzipien - oder: Die Fundamente Der Türkischen Demokratie
1.1 Laizismus
1.2 Nationalismus
1.3 Republikanismus - Volkssouveränität
2. Die Gegenüberstellung des institutionellen Designs der Türkischen Republik und der Dahl'schen Polyarchiekriterien
3. Die Herrschaftsform der Republik Türkei - Die Untersuchung des Regimetyps anhand der Fünf Kriterien nach Wolfgang Merkel
4. Die Drei Defekte der Demokratie der Republik Türkei - Ursachen, Wirkung, abilität
4.1 Reservedomänen des aates: Der Einfluß und die Legitimation des Militärs durch den Nationalen Scherheitsrat
4.2 Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten in Bezug auf die dost-anatolische Frage und die ellung der türkischen Kurden
4.3 Der Einfluß des Islam auf die türkische Demokratie

III. hlußbemerkungen

IV. Literaturverzeichnis

V. Anhang

Satistische Daten zur Republik Türkei

I. Einleitung

Der Artikel 2 der türkischen Verfassung legt die Wesensmerkmale der türkischen Republik folgendermaßen fest:

„Die Republik Türkei ist ein in nationaler Solidarität und Gerechtigkeit dem Wohl der Gemeinschaft dienender, demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat, der auf den Menschenrechten und auf den in der Präambel ausgedrückten Grundprinzipien beruht und dem Nationalismus Atatürks verbunden ist. "[1]

Ausgehend von dieser Definition der Wesensmerkmale soll in dieser Arbeit untersucht werden, ob die türkische Republik eine Defekte Demokratie der Form der „Protected Democracy“ - „Geschützte Demokratie“ - darstellt. Anhand der festgestellten Defekte soll untersucht werden, ob die konstitutionellen Gegebenheiten die Minimalkriterien der Demokratie und damit der Polyarchie nach Dahl verletzen. Damit soll die Ausgangsdefinition für Demokratie, die der Polyarchie, als die real existierende Form der funktionierenden Demokratie sein. Als eine weitere Grundlage der Untersuchung sollen die fünf Kriterien zur Klassifikation von Herrschaftstypen nach Wolfgang Merkel dienen. Als Defekte werden Verletzungen der erläuterten Kriterien von Dahl angesehen, wie zum Beispiel die Einschränkungen des Wahlrechts oder die eines anderen Dahl'schen Minimalkriteriums oder das Auftreten eines oder mehrerer Merkmale, nach welchem ein politisches System nicht mehr zu dem Regimetyp einer Demokratie zugeordnet werden kann. So zum Beispiel, wenn in einem politisches System der Herrschaftszugang nicht durch universelle Wahlen gewährleistet ist oder wenn die Herrschaftsweise eines Regimes nicht über rechtsstaatlich verankerte Prinzipien, sondern durch Willkür oder Repression erfolgt. Der Defekt einer „Protected Democracy“, einer „Geschützten Demokratie“ ist darin zu finden, daß ein außerhalb der demokratisch legitimierten Institutionen stehender Akteur das bestehende System mit allen Mitteln, eben mit nicht demokratischen Mitteln, wie durch Putschdrohungen des Militärs, oder Prärogativen des Militärs oder anderer Akteure, Einfluß auf die Politik und das System nehmen und nach ihren Interessen und Zielsetzungen beeinflussen.

Im oben verwendeten Zitat ist die Rede von den in der Präambel aufgeführten Grundprinzipien und dem Nationalismus Atatürks (des Staatsgründers der Türkei). Drei der sechs Grundprinzipien, welche gleichzeitig die Fundamente der kemalistischen Staatsideologie und damit der türkischen Demokratie darstellen, sollen am Anfang dieser Arbeit kurz und verständlich dargelegt werden. Dies soll zum Verständnis der Bedeutung des „Staatsbürgerschaftsbegriffes“ und des Begriffes der „Nation“ für die türkische Demokratie beitragen.

Dann folgt die Untersuchung der verfassungstechnischen Voraussetzungen anhand der Dahl'schen Minimalkriterien und der fünf Klassifikationskriterien nach Wolfgang Merkel. Daraus wird der Regimetyp der türkischen Republik in institutioneller Hinsicht bestimmt. Nach dieser Untersuchung der konstitutionellen Merkmale wird im nächsten Teil darauf hingearbeitet, die drei Defekte der türkischen Demokratie festzulegen. Diese stellen sich wie folgt dar: a) Reservedomänen des Staates: Der Einfluß und die Legitimation des Militärs durch den Nationalen Sicherheitsrat; b) Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten in Bezug auf die Südostanatolische Frage und die Stellung der türkischen Kurden.; c) Der Einfluß des Islam auf die türkische Demokratie.

Bei der Untersuchung dieser Defekt soll jeweils immer auf den geschichtlichen politischen Hintergrund eingegangen werden, dies aber sehr allgemein und verkürzt, da sonst die Arbeit zu umfangreich werden und das Thema verzerrt werden würde. fm Laufe dieser Arbeit kann es zu unterschiedlichen Benennungen dieser Defekte kommen, was aber nicht für eine Veränderung ihres Sinngehaltes steht. fn der Darstellung der Defekte wird eine Analyse ihres Ursprungs, ihrer Wirkung auf die Demokratie und ihrer Stabilität erfolgen. fn diesem Abschnitt erfolgt auch die Betrachtung der Defekte unter dem Kriterium ihres positiven und negativen Einflusses auf die türkische Demokratie, also ob diese den Demokratisierungsprozeß der türkischen Republik fordern, verhindern oder verzögern. Bei der Betrachtung dieser Erklärungsansätze soll aber im Vorfeld klar hervorgehoben werden, daß es hierbei um keine Rechtfertigung oder Verurteilung von Defekten geht, sondern um das kritische Durchleuchten ihres Ursprungs, ihrer Wirkung und ihres Stabilitätscharakters. fn diesem Abschnitt werden auch die vorausschauend erläuterten Grundprinzipien der türkischen Demokratie mit einfließen, deren Relevanz hier eingehend dargelegt sein müßte. Aufgrund der untersuchten faktisch bestehenden Defekte wird der türkischen Demokratie das Attribut „Geschützte“ zugeordnet. fm Resümee kommt diesem Attribut der „Geschützten Demokratie“ noch das von meiner Seite zugeordnete Attribut „Unvollendet“ hinzu. Dieses Attribut soll den Charakter der Demokratisierung der türkischen Republik als einen fortlaufenden Prozeß hervorheben. Dieser Prozeß der Demokratisierung soll auch auf seinen geschichtlichen Hintergrund untersucht werden.

Π. Hauptteil

1. Die Kemalistischen Grundprinzipien - oder; Die Fundamente Der Türkischen Demokratie

fn der Mehrheit der Literatur, welche zu dem Thema der kemalistischen Bewegung verfaßt wurden, wird dieser „Kemalismus“ nicht als politische Doktrin bezeichnet, sondern als eine Bewegung, welche sich ständig in Weiterentwicklung befindet, da sie keine eindeutigen, unveränderlichen Prinzipien enthält. Schon Mustafa Kemal Atatürk, der Begründer des Kemalismus, beharrte darauf, daß der Kemalismus keine politische Doktrin sei, denn eine politische Doktrin entspreche immer einem bestimmten Schema und verliere im Laufe der Zeit ihre Gültigkeit. Der Kemalismus dagegen sei auf die Zukunft gerichtet und einer ständigen Veränderung und Erneuerung gegenüber offen. Der Übergang zu demokratischen Spielregeln, welcher in Europa einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hatte, wurde in der Türkei in einem sehr kurzen Zeitraum vollzogen. Der Aufstand Anatoliens, den die Kemalisten führten, wurde gefolgt von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Revolutionen. Revolutionen deshalb, da die kemalistischen Umwälzungen nicht als Reformen angesehen werden dürfen, weil die Beendigung des Osmanischen Reiches einen Übergang von einer halbtheokratischen Monarchie zu einer Republik bedeutete. Diese kemalistische Bewegung setzte sich als nationaler Enthusiasmus fort, der die türkische Gesellschaft in ständiger Weiterentwicklung und Dynamik hält.[2] Soviel aber als Vorwort zu den sechs kemalistischen Prinzipien, welche folgende sind:

1.1 Laizismus

1.2 Nationalismus

1.3 Republikanismus - Volkssouveränität

Die übrigen drei Prinzipien sind: Etatismus, Populismus und Revolutionismus

Auf die ersten drei grundlegenden Prinzipien soll nun eingegangen werden.

Zu 1.1) Das Prinzip des Laizismus stellt das bedeutendste Prinzip des Kemalismus auf dem Weg zur Modernisierung dar. Dieses Prinzip der strikten Trennung von religiösen und staatlichen Angelegenheiten entwickelte sich in Europa seit der Renaissance und der Reformation der Religion. Erst mit der französischen Revolution von 1789 etablierte es sich vollständig in der Staatsführung. Im Osmanischen Reich beherrschte der Islam das gesellschaftliche Leben vollkommen. Hinter den sozialen, kulturellen, politischen und rechtlichen Normen stand der Kodex der Religion. Trotzdem wurde das Osmanische Reich nicht als theokratisch sondern als halbtheokratisch angesehen:

„...Jean-Paul Roux unterstreicht in seinem Buch „Die Türkei“ die Toleranz, die der Islam durch die Türken gewann: ‘Durch die Türkei hatte der Islam seinen toleranten Zug erhalten. Fanatismus hatte in den Traditionen Zentralasiens keinen Platz’... “[3]

Mit der gesetzlichen Abschaffung des Kalifats am 03. März 1924 durch die Kemalisten war die Einmischung der Religion in das Staatssystem offiziell aufgehoben und zur Durchsetzung der nationalen Souveränität waren die Kemalisten darauf angewiesen, das Prinzip des Laizismus stringent einzuführen.

Ansonsten wäre es nicht möglich gewesen, die Integrität von Staat und Religion, die im Osmanischen Reich verwurzelt war, zu lösen. So hat die fanatische Haltung einiger reaktionärer, konservativer Kreise gegen das Laizismusprinzip in der jungen Demokratie der Türkei sehr wichtige, gesellschaftliche und politische Problemstellungen mit sich gebracht, die sich bis heute halten. So soll das Prinzip des Laizismus nicht unkritisch betrachtet werden, da dieses als eine Modernisierungsmaßnahme, per Gesetz und gegen die Mehrheit der Bevölkerung von Seiten der kemalistischen Intellektuellen umgesetzt wurde. Die politische Seite des Laizismus ist dabei sehr bedeutend, da dieses für die Verwirklichung der Volkssouveränität eingeführt wurde, um einen Weg für die zukünftige Demokratisierung des Landes zu schaffen. Hier sollen die Worte von Gazi Mustafa Kemal Atatürk zitiert werden:

„ Wie durch Jahrhunderte zwingt uns leider auch heute die Existenz einiger Personen im Inneren wie im Äußeren, die in Ausnutzung der Unbedarftheit und des Fanatismus des Volkes die Religion als Mittel und Werkzeug zur Erlangung vielerlei politischer undpersönlicher Interessen, mißbrauchen,... “[4]

Die Glaubens- und Gedankenfreiheit, welche die politische Kraft des Laizismusprinzips mit sich brachte, ist nach der Republikgründung immer wieder mißbraucht worden. Reaktionäre, konservative Kräfte legten die mit dem Prinzip des Laizismus einhergehende Abschaffung der Medressen (arab.-türk: islamischejuristisch- theologische Hochschule), der Derwischkonvente (islamisch religiöser Orden) und des arabischen Gebetsrufes als Angriffe auf die Glaubens- und Gedankenfreiheit aus und bezeichneten die Religionsfreiheit als Religionslosigkeit.

Zu 1.2) Das kemalistische Prinzip des Nationalismus', dieser Begriff tauchte im Vokabular der Kemalisten erst nach der Besetzung Anatoliens durch ausländische Kräfte 1919 auf. Zu dieser Zeit wurde auch unter den zu den verschiedenen Religionen zugehörigen Minderheiten die Forderungen nach eigenen Staaten auf anatolischen Gebiet laut; die osmanische Regierung unter der Regierung der Partei für Einheit und Fortschritt verfügte über keinerlei Pläne zur Befreiung der Bevölkerung. Das Gefecht, in das die Bevölkerung Anatoliens gegen de Besatzungsmächte und die Angriffe der Minderheiten getreten war, war längst zu einem Kampf um „Sein oder Nichtsein“ geworden. Denn das Volk in Anatolien verfügte über kein anderes Territorium, auf das es sich hätte notfalls zurückziehen können.

Die Kemalisten hatten erstmals im Manifest von Amasya 1919 die Begriffe „Vaterland“ und „Nation“ verwendet und davon gesprochen, eine nationale Repräsentanz einzurichten und das Vaterland zu befreien. Die Kemalisten hatten so ihr Prinzip des „Nationalismus“ mit dem Zirkular von Amasya, das als „Proklamation des Aufstandes“ bezeichnet wurde, der Bevölkerung zu Gehör gebracht. Auf den Kongressen von Erzurum und Sivas beabsichtigten die Kemalisten, mit den Vertretern des sich organisierenden Volkes eine Integration anzustreben und im Zuge dessen die unterschiedlichen Gruppen vereinigend zu koordinieren, die in den Widerstand gegen die Okkupanten in Anatolien getreten waren. Die Kemalisten brachten die Begriffe „Vaterland“, „Nation“, „Nationalwille“, „nationale Souveränität“ unter das Volk von Anatolien und bemühten sich, über ideelle Beeinflussung den „Nationalismus“ zu gestalten. Die kemalistische Definition des „Nationalismus lautet wie folgt:

,,Der türkische Nationalismus hält sich auf dem Weg des Fortschritts und der Entwicklung und in den internationalen Beziehungen in vollkommener Harmonie mit und Gleichstellung zu allen modernen Nationen und bewahrt gleichzeitig die besondere Struktur der türkischen Gesellschaft und ihren ganz eigenen unabhängigen Charakter. “[5]

Zu 1.3) Das Prinzip des Republikanismus - oder: Die Volksouveränität; Die Republik, der politische Diskurs der Selbstverwaltung des Volkes und die demokratische Ordnung, wurden von Seiten der Großen Türkischen Nationalversammlung am 29. Oktober 1923 ausgerufen. So gehörte das Volk durch die Kemalisten erstmals zu einem politischen System, das Folge seiner Selbstverwaltung sein würde und sich aus seinen Vertretern bilden sollte. Ein Blick auf die Zusammensetzung der Großen Türkischen Nationalversammlung zeigt, daß hier alle Teile der Bevölkerung vertreten waren: Offiziere, Geistliche, Intellektuelle, Kaufleute, Landwirte, Grundbesitzer und andere.[6]

In diesem Zusammenhang spiegelt die Republikgründung die politische Organisierung des Begriffes der Volkssouveränität wieder. Mit der Festschreibung des Prinzips, daß die Souveränität einzig und unabdingbar bei der Nation liegt, wurde der Herrschaft der Sultane ein Ende gesetzt. Aber die Abschaffung des Kalifats und des Sultanats veränderte die Haltung der muslimischen, speziell der arabischen Welt gegenüber den Kemalisten, vorallem aber gegenüber deren Prinzip des Laizismus.

Aufgrund der Tatsache, daß die kemalistischen Revolutionen die bis heute bedeutendsten Revolutionen auf politischem Gebiet in der türkischen Geschichte und Gesellschaft darstellen und den Bruch mit einem halbtheokratischen System und mit dessen Werten verursachten, nehmen sie heute um so mehr an Relevanz für den Prozeß der Demokratisierung der türkischen Republik ein - insbesondere die beiden Prinzipien des Laizismus und Republikanismus oder Volkssouveränität. Die Bedeutung dieser Prinzipien wird zudem durch ihren Zusammenhang mit dem Freiheitskampf der Türkei gegen die Besatzungsmächte gemehrt. Diese Revolutionen oder Prinzipien wurden entweder im Verlaufe dieses Kampfes oder nach der Ausrufung der Unabhängigkeit und der Republikgründung durchgeführt, und diese befinden sich auch heute noch in Anwendung und Weiterentwicklung. Somit stellen diese Prinzipien die unumkehrbaren Grundpfeiler der türkischen Demokratie.

2. Die Gegenüberstellung des institutioneilen Designs der Türkischen Republik und der Dahľschen Polyarchiekriterien

Der Reihe nach sollen nun die Dahľschen Kriterien[7] mit dem institutionellen Design der türkischen Republik verglichen werden. Dabei soll geprüft werden, ob die konstitutionelle Gestaltung die Dahľschen Kriterien verletzt oder diesen entspricht.

Zuvor soll aber noch die Demokratiedefinition von Juan Linz zitiert werden, welche die acht prozeduralen und institutionellen Minima von Dahl darstellt. Demnach ist ein politisches System dann demokratisch:

„when it allows the free formulation of political preferences, through the use of basic freedoms of association , information, and communication, for the purpose of free competitions between leaders to validate at regular intervals by non violent means their claim to rule,...without excluding any effective political office from that competition or prohibiting any members of the political community from expressing their preference.“[8]

Der Artikel 67 der türkischen Verfassung von 1982 befaßt sich mit dem aktiven und passiven Wahlrecht, sowie mit freien und fairen Wahlen - diese werden in der Verfassung im vierten Abschnitt festgeschrieben und gehören zu den politischen Rechten und Pflichten:

Artikel 67 der türkischen Verfassung

„(1) Die Staatsangehörigen besitzen das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, sich unabhängig oder im Rahmen einer Partei politisch zu betätigen sowie an Volksabstimmungen entsprechend den Gesetzen teilzunehmen; (2) Wahlen und Volksabstimmungen werden nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl unmittelbar, allgemein und nach den Grundsätzen der öffentlichen Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses unter Leitung und Aufsicht der Justiz durchgeführt; (3) Jeder türkische Staatsbürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das aktive Wahlrecht und das Recht, sich an Volksabstimmungen zu beteiligen; “[9]

So gewährt dieser Artikel allen türkischen Staatsangehörigen das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, sowie das Recht sich politischen zu betätigen - dies sowohl innerhalb, als auch außerhalb von politischen Parteien, außerdem das Recht, an Volksabstimmungen teilzunehmen. Die unter Absatz 2 aufgeführten Grundsätze demokratischer Wahlen und Abstimmungen entsprechen dem Standard westeuropäischer Demokratien. Eine besondere Regelung besteht aber darin, daß diese Wahlen unter der Leitung und Aufsicht der Justizbehörden stattfinden. Dies wiederum zeigt das besondere Ansehen und das besondere Vertrauen, welches die türkische Justiz in der türkischen Öffentlichkeit besitzt. Einschränkungen des Wahlrechts für bestimmte Personen oder Gruppen existieren, sind aber keine türkische Besonderheit, sondern gehen mit ähnlichen Einschränkungen in westeuropäischen Demokratien einher. So ist es in der Türkei Soldaten im aktiven Dienst untersagt, sich politisch zu betätigen, um eine Politisierung des Militärs zu vermeiden - diese Regelung entspricht dem „ruhenden Wahlrecht“ in westlichen Demokratien. Mit dieser Regelung ist das Dahlkriterium der Gewährung des aktiven, passiven Wahlrechts und der Gewährung von freien, fairen Wahlen erfüllt.

Die Forderung des Dahfschen Kriteriums nach Institutionen, die die Regierungspolitik: von Wählerstimmen und anderen Ausdrucksformen der Bürgerpräferenzen abhängig machen, wird in den Artikeln 33 und 68 der türkischen Verfassung erfüllt. In Artikel 33 wird die Vereinigungsfreiheit als ein weiteres konstituierendes Prinzip der freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung gewährleistet:

„(1) Jedermann hat das Recht, ohne vorherige Genehmigung einen Verein zu gründen; ; (4) Vereine dürfen nicht gegen die allgemeinen Schranken des Art. 13 verstoßen, sie dürfen kein politisches Ziel verfolgen, sich nicht politisch betätigen, nicht von politischen Parteien unterstützt werden“[10]

Die hier aufgeführten Verbote beziehen sich ausnahmslos auf die politischen Betätigungen von Vereinen, was im Zusammenhang mit der Absicht steht, das gesellschaftliche Leben zu entpolitisieren, aber gleichzeitig auch zu entpolarisieren und die scharfen politischen Diskurse auf die politischen Parteien und Wahlkämpfe zu konzentrieren.

Der Artikel 68 legt das Recht auf die Parteigründung, Eintritt in Parteien und Austritt aus Parteien fest:

„(1) Die Staatsangehörigen besitzen das Recht, politische Parteien zu gründen und satzungsgemäß den Parteien beizutreten sowie aus ihnen auszutreten; ; (3) Politische Parteien sind unverzichtbare Elemente des demokratischen politischen Lebens; ; (5) Satzungen und Programme der politischen Parteien dürfen nicht im Gegensatz zur unteilbaren Einheit des Staates in seinem Hoheitsgebiet und seinem Volk, zu den Menschenrechten, zur Staatsgewalt des Volkes und zu den Prinzipien der demokratischen und laizistischen Republik stehen; (6) Es dürfen keine politische Parteien gegründet werden, welche die Vorherrschaft einer Klasse oder Gruppe oder jede andere Art von Diktatur in der Türkei propagieren und aufzurichten beabsichtigen; “[11]

Das oben erwähnte Recht Parteien zu gründen und ihnen anzugehören, ist ein Staatsangehörigenrecht. Die Beschränkungen, welche auf Satzungen und Programme von Parteien festgeschrieben sind, sind ebenfalls keine türkische Besonderheit, denn ähnliche Beschränkungen lassen sich in den meisten westeuropäischen Verfassungssystemen finden. So wie etwa in der deutschen Verfassung, in welcher die Parteien hinsichtlich ihrer inneren Ordnung an die demokratischen Grundsätze (vgl. Art. 21, Abs. 1, Satz 2 GG) gebunden werden, und ihre Zielsetzungen an die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Erhalt der staatlichen Integrität der Bundesrepublik.[12] Besonders soll hier auf Absatz 6 hingewiesen werden, der die Anforderungen des Absatzes 5 bezüglich der demokratischen Prinzipien konkretisiert. Dieser besagt, daß weder die Vorherrschaft einer Klasse (Diktatur des Proletariats) oder Gruppe (z.B.: die islamische Geistlichkeit, oder ethnische Gruppen) noch sonst eine Form der Diktatur vertreten werden darf. So darf sich auch keine Partei als kommunistisch, faschistisch, nationalsozialistisch oder islamisch-fundamentalistisch bezeichnen. Dieser Hinweis wird in Bezug auf einen als Defekt der türkischen Demokratie angesehenen Artikel in der Verfassung der türkischen Republik gemacht. Denn nach Artikel 68 ist auch die Gründung von ethnischen Parteien untersagt, was nicht als Defekt bewertet werden kann, denn schon in Artikel 10 der türkischen Verfassung ist festgeschrieben, daß keine Personen, Familien, Klassen oder Gruppen aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, der politischen Anschauung, der philosophischen Überzeugung, der Religion, der Konfession oder ähnlichem rechtlich bevorteilt werden dürfen. Alle sind vor dem Gesetze gleich.[13] [14] Also gibt es und darf es in der Türkei keine privilegierten Personen oder eine Gesellschaft geben, sondern eine Nation, deren Mitglieder alle vor dem Gesetz gleich sind und dieselbe Staatsbürgerschaft besitzen, gleich welcher Volks- oder Religionszugehörigkeit sie sind. Dieser Regelung sollte also kein „exklusiver“ Charakter zugeordnet werden, sondern einer der die Gleichheit vor dem Gesetz für jeden türkischen Staatsbürger gewährt. So zeigt die türkische Verfassung, anders als die meisten westeuropäischen Verfassungen zu Recht, daß es kein dem staatlichen Recht vorgeordnetes Menschenrecht auf Gleichheit gibt, sondern nur eine staatliche Verpflichtung zur rechtlichen Gleichbehandlung von Staatsbürgern und zur Differenzierung ausschließlich nach sachlichen Kriterien - keine Differenzierungskriterien aber sind die in Abs. 1 aufgezählten Merkmale. Diese sind vergleichbar mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes in Art. 3 Abs. 3.[15]

Die nächsten zwei DahTschen Kriterien fordern das Recht auffreie Meinungsäußerung und Recht auf alternative Informationsquellen (Informationsfreiheit). Diese beiden Forderungen werden ebenfalls erfüllt, nämlich durch die Artikel 25 - Gedanken- und Meinungsfreiheit

„(1) Jedermann besitzt Gedanken- und Meinungsfreiheit; (2) Niemand darf aus irgendeinem Grund oder in irgendeiner

Absicht zur Äußerung seiner Gedanken und Meinungen verunglimpft oder angeschuldigt werden.“

Und Artikel 26 regelt das Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung und -verbreitung.[16] In Artikel 34 - Koalitionsfreiheit, wird die Dahl'sche Forderung nach der Gewährung von Versammlungs- und Demonstrationsrecht erfüllt.[17] Dieser Artikel gewährt so die für die Demokratie unentbehrliche Form der Meinungsäußerung und Meinungsbildung. Dieser Artikel 34 enthält auch eine sachliche Schranke; „Nur friedliche, den Rechtsfrieden nicht beeinträchtigende Versammlungen und Demonstrationen, deren Teilnehmer keine Waffen mitführen, stehen unter dem Schutz der Verfassung.“ Ob eine Versammlung friedlich ist oder nicht, bestimmt sich nicht nur nach seinem Verlauf, sondern auch nach ihren Zweck, der im voraus beurteilt werden kann. Einschränkungen dieser Art sind ebenfalls in westeuropäischen Verfassungen die Regel.

Die achte Forderung von Dahl als Kriterium für eine Polyarchie, also eine funktionierende Demokratie, stellt jene nach der Gewährung des Rechts von politischen Eliten, um Wählerstimmen und Unterstützung zu konkurrieren, auch dies wir in den oben genannten Artikeln gewährleistet.

Somit wären alle acht Polyarchiekriterien nach Dahl erfüllt und das institutionelle Design der Republik Türkei kann bedenkenlos als das einer funktionierenden Demokratie westeuropäischer Prägung benannt werden.

3. Die Herrschaftsform der Republik Türkei - Die Untersuchung des Regimetyps anhand der Fünf Kriterien nach Wolfgang Merkel

Diese Frage, ob die Türkei eine funktionierende Demokratie oder eine mit Defekten behaftete Demokratie darstellt soll aber zunächst weiter untersucht werden, mit Hilfe der fünf Kriterien zur Einteilung von Regimetypen nach Wolfgang Merkel.[18] Diese Einteilungskriterien stellen eine idealisierte

Klassifikationsmöglichkeit dar:

Das erste Kriterium ist die Frage nach dem Herrschaftszugang, d.h. wie der Zugang zur Macht und zu den politischen Regeln gestaltet ist. Dieses wird in der Türkei durch das universelle, gleiche, freie, geheime und faire Wahlrecht und Wahlen erfüllt. (siehe benannte Artikel zu den Dahlkriterien). In der Türkei existieren per Verfassung und finden faktisch keine Einschränkungen des Wahlrechts und der Wahlen statt, weder rassisch, religiös oder machtpolitisch.

Das zweite Einteilungskriterium ist das der Herrschaftsstruktur. Diese Herrschaftsstruktur ist in der Republik Türkei pluralistisch, das heißt auch, daß hier eine Gewaltentrennung erfolgt. Der Artikel 7 der Verfassung räumt die ausschließliche ,, Gesetzgebungsfunktion der Türkischen Großen Nationalversammlung im Namen der türkischen Nation. Diese Funktion ist unübertragbar.“[19], ein. In Artikel 8 wird die Exekutivgewalt entsprechend der Verfassung und den Gesetzen dem Präsidenten der Republik und dem Ministerrat zugewiesen.[20] Die dritte Gewalt, nämlich die Judikative wird in Artikel 9 der türkischen Verfassung folgendermaßen zugeteilt:

„Die Rechtsprechung wird im Namen der türkischen Nation von unabhängigen Gerichten wahrgenommen.“[21]

Diese Funktionen sind in der Verfassung verankert und die einzelnen Organe der Legislativen, der Exekutiven, der Judikativen, die Verwaltungsbehörden sowie alle Einrichtungen und Einzelpersonen sind an die in der Verfassung rechtlichen Grundprinzipien gebunden. Dieser bindende Charakter und Vorrang der Verfassung wird in Artikel 11 festgelegt:

„(1) Die Bestimmungen der Verfassung sind rechtliche Grundprinzipien mit bindender Kraft für die Organe der Gesetzgebung, der Exekutive und der Rechtsprechung, die Verwaltungsbehörden sowie alle Einrichtungen und Einzelpersonen; (2) Die Gesetze dürfen nicht im Widerspruch zur Verfassung stehen.“[22]

Die dritte grundsätzliche Frage bezieht sich auf den Herrschaftsanspruch, d.h. es stellt sich die Frage, ob der staatliche Herrschaftsanspruch gegenüber seinen Bürgern klar begrenzt ist oder tendenziell unbegrenzt ist. Diese Formulierung berührt die Frage nach der Regelungs- und Interventionstiefe, welche die staatlichen Herrschaftsträger gegenüber ihren Bürgern beanspruchen.[23] Auch hier ergibt sich der normativ begrenzte Charakter des Herrschaftsanspruchs aus der Verfassung, deren Grundsätze und Prinzipien sowohl für die Staatsgewalt, als auch für die Staatsbürger bindend sind. Dieser bindende Charakter wurde bereits in Artikel 11 der türkischen Verfassung erläutert.[24] Zudem sind die Möglichkeiten der Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten der Staatsbürger generell an dafür erforderliche Gesetze gebunden. Diese Einschränkungen dürfen nach Abs. 2 des Artikel 13 der Verfassung weder im Widerspruch zu den Anforderungen der sozialen und demokratischen Gesellschaftsordnung stehen, noch außerhalb ihrer Ziele zur Anwendung kommen:

„ (1) Die Grundrechte und Grundfreiheiten können durch Gesetz nach Maßgabe von Wortlaut und Sinn der Verfassung zum Schutze der unteilbaren Einheit des Staates in seinem Staatsgebiet und Staatsvolk, der Volkssouveränität, der republikanischen Staatsform, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Wohls, eingeschränkt werden; “[25]

So unterliegt aber die Einschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten selbst verfassungsrechtlichen Schranken. Es ist dazu ein formales Gesetz erforderlich, welches sich an Wortlaut und Sinn an der Verfassung orientieren muß. Weiter unterliegen die Einschränkungsentscheidungen einerseits der Kontrolle des Instituts für Normenkontrolle und andererseits der des Verfassungsgerichtes. Doch diese Begründung für die konstitutionelle Erfüllung des Kriteriums des normativ begrenzten Herrschaftsanspruches scheint nicht ganz ausreichend zu sein. Aus diesem Grund soll hier nur eines der prinzipiell per Verfassung gewährten Rechte und Pflichten der Person genannt werden. Das Recht auf „Geheimsphäre und Schutz des Privatlebens“, wird mit Artikel 20 der Verfassung gewährt.[26]

Einschränkungen der Rechte und Freiheiten der Person sind immer abhängig von einer gesetzlichen Befugnis, was den Anforderungen des Art. 8, Nr. 2 Europäische Menschenrechtskonvention entspricht.[27]

Die nächste sich stellende Frage bezieht sich auf die Herrschafisweise, d.h. ob die Herrschaftsweise im Staat rechtsstaatlichen Grundsätzen gemäß erfolgt oder ob die Ausübung staatlicher Herrschaft repressiv, nicht­rechtsstaatlich, willkürlich oder gar terroristisch erfolgt. Diese Anforderung wird durch den bereits erläuterten Artikel 2 - Wesensmerkmale der Republik: „Die Republik Türkei ist ein , demokratischer, , sozialer Rechtsstaat, “(siehe Fußnote 1); und weiter durch Artikel 6 bezüglich der Staatsgewalt erfüllt.

Demnach steht die Staatsgewalt uneingeschränkt und unbedingt der türkischen Nation zu und die türkische Nation übt ihre Staatsgewalt mittels der zuständigen Organe nach Maßgabe der in der Verfassung festgelegten Grundsätze aus. Die Ausübung der Staatsgewalt darf per Verfassung in keiner Weise einer bestimmten Person, einer Gruppe oder Klasse übertragen werden und weiter darf keine Person und keine Organ eine staatliche Zuständigkeit erfüllen, die ihre Quelle nicht in der Verfassung hat.[28] So folgt die Ausübung der Staatsgewalt in der türkischen Republik dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, daß jedes der Staatsorgane in den Grenzen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten bleiben und diese weder überschreiten noch einem anderen, per Verfassung nicht berufenen Organ einräumen.

Das fünfte Kriterium wird quasi durch Artikel 6, Abs. 1 erfüllt und beantwortet die Frage nach der Herrschaftslegitimation mit dem Prinzip der Volkssouveränität. In diesem steht die Staatsgewalt uneingeschränkt und unbedingt der türkischen Nation zu. Die türkische Nation aber muß, um handlungsfähig zu sein, natürliche Personen zu den Organstellungen berufen, und diese Organstellung können diese Personen nur aus der Verfassung nach rechtlich festgelegten Verfahren herleiten. Hierzu noch ein Auszug aus der Präambel:

„...Im Bewußtsein, daß die Staatsgewalt, die auf dem absoluten Vorrang des Volkswillens beruht, uneingeschränkt und unbedingt der türkischen Nation zusteht, und daß keine zu ihrer Ausübung befugte Person oder Einrichtung die in dieser Verfassung festgeschriebene freiheitliche Demokratie und die durch ihre Anforderungen bestimmte Rechtsordnung verletzen darf.“[29]

So enthält die Verfassung von 1982 alle demokratischen, pluralistischen, individualrechtlichen und rechtsstaatlichen Elemente, komplementär zu westeuropäischen Demokratien.

4. Die Drei Defekte der Demokratie der Republik Türkei - Ursachen, Wirkung, Stabilität

Wie bereits in der Einleitung erwähnt wurde, sollen hier drei Gegebenheiten untersucht werden, welche als die drei Defekte der türkischen Demokratie festzustellen sind.

Diese stellen sich wie folgt dar:

a) Reservedomänen des Staates: Der Einfluß und die Legitimation des Militärs durch den Nationalen Sicherheitsrat
b) Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten in Bezug auf die Südostanatolische Frage und die Stellung der türkischen Kurden
c) Der Einfluß des Islam auf die türkische Demokratie.

4.1 Reservedomänen des Staates; Der Einfluß und die Legitimation des Militärs durch den Nationalen Sicherheitsrat

Der Einfluß des Militärs soll hier gleichgesetzt werden mit dem Einfluß des Nationalen Sicherheitsrates, da sich die führenden Militärs der Türkei fast ausschließlich nur noch über diese Institution zur Regierungspolitik und zur Lage der Nation äußern. Der Zeitraum der 1960er und 1970er kann für die Türkei als die Ära der Militärcoups bezeichnet werden, so können die 1980er adäquat als die Ära der Transition von einem Militärregime zu einem zivilen, demokratischen Regime etikettiert werden. Das türkische Militär stürzte dreimal zivile Regierungen, 1960, 1971 und zuletzt am 12. September 1980. In den späten 1970ern war die Türkei in eine tiefe Krise von politischer Paralisierung und Polarisierung, Terrorismus von Links und Rechts, Handlungsunfähigkeit der Regierung, hohen Inflationsraten, Zahlungsschwierigkeiten, Devisenknappheit und Grundnahrungsmittelknappheit geraten. In der Bevölkerung machte sich ein bürgerkriegsähnlicher Konflikt breit und drohte die Türkei in Blut zu tränken. Die zwei größten politischen Parteien des Landes, die Gerechtigkeitspartei von Süleyman Demirel und die Republikanische Volkspartei von Bülent Ecevit und deren Feindseligkeiten, sowie die Konflikte zwischen Kräften von Rechts und Links, den Islamisten, und den Neofaschisten machten das Parlament, die Türkische Große Nationalversammlung, zu einer vollkommen unbeweglichen Institution. Das Militär intervenierte unter der Führung von General Kenan Evren in der Überzeugung als Garant der demokratischen Ordnung zu agieren - eine Rolle, welche sie sich im Verlaufe der republikanischen Geschichte selbst zugeschrieben hatte und sich um diese Rolle auch verdient gemacht hatte. Es wurde ein Militärregime errichtet und die Regierungsfunktionen wurden dem Nationalen Sicherheitsrat übertragen. Dieses Militärregime hatte allerdings deutlich langfristigere Ziele als die vorangegangenen aus den Jahren 1960 und 1971. Die Ziele und Absichten der Militärs reichten bis zu einer vollkommenen Restrukturierung des verfassungstechnischen Rahmens. Dieses letzte Militärregime versuchte, die gesamte Gesellschaft zu depolitisieren, um eine spätere politische und ideologische Fragmentierung und Politisierung zu vermeiden, wie sie die Türkei vor dem Militärcoup erfahren hatte. Das Militär sah sich als „Wächter“ über das System nicht als „Herrscher“. Der Vorsitzende des Nationalen Sicherheitsrates (NSR od. türk.: MGK, Milli Güvenlik Kurullu) Kenan Evren, erklärte in der ersten Pressekonferenz nach dem Militärcoup die Absichten des Militärs: Die Wiederherstellung der Zivilgewalt-/ Regierung, in der dafür angemessenen Zeit, nach der Schaffung der legalen Voraussetzungen, die neue Regierung würde eine liberale, demokratische, laizistische (säkulare), auf einer Rechtsgrundlage basierende Regierung, die Menschenrechte- und Freiheiten respektiere würde.[30] Wie erwartet, veränderte die Militärintervention vom September 1980 auf dramatische Art und Weise die Politszene, und hatte als Militäraktion an sich einen enormen Negativeffekt auf die zivilen und politischen Rechte. Mit dem ersten Dekret des Nationalen Sicherheitsrates (NSR) wurden das Parlament und die Regierung aufgelöst und alle politischen Aktivitäten wurden verboten. Alle Führer der vier größten Parteien wurden in Gewahrsam genommen. Über das ganze Land wurde das Kriegsrecht ausgerufen. Die Befehlshaber über das Kriegsrecht wurden ermächtigt, die Presse zu überwachen und Staatsbeamte einzustellen und zu entlassen. Es wurden zwei Gewerkschaften geschlossen und deren Führer verhaftet. Die Legislativgewalt (gesetzgebende Gewalt) wurde dem Nationalen Sicherheitsrat (NSR) übertragen. Weiterhin entschied der NSR alle gewählten Bürgermeister und Mitglieder der Stadträte aufgrund ihrer politische Zugehörigkeit zu entlassen. Die ersten zwei Exekutionen seit 1972 fanden im Oktober 1980 statt und zum Ende des Militärregimes erreichte die Zahl der Exekutionen 48. Die Dauer der Arreste ohne Gerichtsverfahren wurde auf 90 Tage ausgeweitet. Nachdem der Wiederherstellung der Staatsautorität Priorität gegeben wurde, wurden im Laufe der Eliminierung der politischen Gewalt und Unterdrückung politischer Opposition, Tausende von Verdächtigen verhaftet. Zwischen September 1980 und Februar '83 wurden über 60.000 Menschen verhaftet, die des Terrorismus und illegalen politischen Aktivitäten verdächtigt wurden.[31] Allerdings bleibt hier festzustellen, daß die Menschenrechtsverletzungen im Laufe dieser Aktionen nie das Niveau der lateinamerikanischen Länder mit ähnlichen Militärregierungen erreichten.[32] Begründen läßt sich diese moderatere Handhabung der Situation anhand der sensiblen innenpolitischen Lage und der zusätzlichen außenpolitischen Bindung der Türkei zur NATO. Dieser außenpolitische Druck war es auch, welcher mit ein Einflußfaktor war, die Weichen für einen Übergang zu einer demokratisch gewählten Regierung zu stellen. Innenpolitisch stieg der Druck von Seiten der Bevölkerung, außenpolitisch von Seiten der Europäischen Gemeinschaft, der NATO, Menschenrechtsorganisationen (z.B.: Amnesty International) und den einzelnen westlichen Staaten. Zudem war es nie die Absicht der Militärs gewesen, eine langfristige Militärregierung aufrecht zu erhalten. Die Militärs waren sich der Tatsache bewußt, daß eine langfristige Militärherrschaft eine Gegensätzlichkeit in sich birgt, denn sie konnte nicht direkt und andauernd regieren, ohne aufzuhören, eine Militär zu sein.[33] Das wiederum konnte nicht in ihrem Interesse sein, da ein langfristiges Verharren an der Macht ihrem Ansehen in der türkischen Bevölkerung, welche das militärische Einschreiten mehrheitlich begrüßt hatte, und in der außenpolitischen Umwelt, beschädigt hätte.

So wurde im Laufe der eingeleiteten geplanten Transition im November 1982 die neue Verfassung per Referendum mit überwältigender Mehrheit der Bevölkerung angenommen. Im Oktober 1983 wurde diese Machttransition an die zivile Gewalt dann durch Wahlen fortgesetzt, welche durchaus als die „founding elections“ für die neue türkische Demokratie angesehen werden können.

Abgesehen von dem innen- und außenpolitischen Druck auf die Militärs war der Übergang zu einem zivilen, demokratischen Regime durchaus in ihrem Sinne. Dies soll erläutert werden an der Gestaltung der neuen Verfassung, welche zwar durch eine Beratende Versammlung mitgestaltet wurde, aber eindeutig unter der Aufsicht und der Einwirkung der Militärs stand. Dieser Einfluß der Militärs bei der Schaffung der neuen Verfassung drückt sich aus in den heute noch bestehenden, konstitutionell zwar legitimierten, aber aus demokratietheoretischer Sicht fragwürdigen Prärogativen. Schon in der Verfassung von 1961 wurde der Nationale Sicherheitsrat (NSR) zu einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben, die der Beratung und der Unterstützung des Ministerrates in sicherheitspolitischen Angelegenheiten dienen sollte. Der Artikel 118 der türkischen Verfassung von 1982 räumt dem Militär insoweit weitgehende Kompetenzen in Innen- und Sicherheitspolitik ein, da dieser besetzt wird durch den Präsidenten, der die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates unter Berücksichtigung der Vorschläge des Ministerpräsidenten und des Generalstabschefs bestimmt. Weitere Besetzung erfolgt durch den Generalstabschef, den Ministern für nationale Verteidigung, für Inneres, für auswärtige Angelegenheiten sowie den Befehlshaber der Land-, See- und Luftstreitkräfte und den Generalbefehlshaber der Gendarmerie, unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik. Wie unschwer[34] zu erkennen ist liegt der Schwerpunkt der Besetzung des NSR beim Militär. Dieser NSR hat zwar nur beratende Funktion, jedoch ist sein Beratungsfeld so weit gesteckt, daß er praktisch die gesamte Verteidigungspolitik zu planen und Empfehlungen für die Durchführung dieser Politik zu geben hat. Dieser weit in den Kompetenzbereich der Regierungsorgane reichende - verfassungsmäßige, institutionalisierte Einfluß wirkt sich also faktisch auf die Innenpolitik aus. Aufgrund dieser geplanten Einflußmöglichkeit, durch die für die Militärs günstige konstitutionelle Gestaltung ihrer Kompetenzen, hat sich das Militär deutliche Prärogative gesichert. Also außerhalb der Regierung stehende, keine den Stimmen der Bevölkerung verpflichtete, nicht-parlamentarische, demokratietheoretisch streitbare Einflußmöglichkeiten auf die Regierungspolitik, institutionell gesichert. Aufgrund diesen Voraussetzungen werden es die türkischen Militärs nicht nötig haben, wiederholt einen Militärcoup durchzuführen, da dieser ihnen mehr schaden würde, als daß er ihnen Nutzen bringen würde. Denn ein solcher Militärcoup würde für sie einen nicht wiederherzustellenden Verlust an Legitimation des Einflusses auf die Politik des Landes bedeuten. Diese Legitimation hatte sie sich dadurch gesichert, daß sie nach jedem der drei Militärinterventionen nach kurzer Zeit die Macht wieder an die „Zivilisten“ zurückgab, nachdem sie die Kosten einer Militärintervention abwägend, nach der Übernahme der Macht die Sicherheit, die Ordnung, Wirtschaft und die politische Lage wieder stabilisiert hatte. Neben diesen Tatsachen sollte die gesellschaftliche Bedeutung und das Ansehen des Militärs in der Bevölkerung nicht außer Acht gelassen werden. Seit der Errichtung der Republik Türkei steht sie in den Augen der Bevölkerung für die beständigste, den kemalistischen Prinzipien verbundene, die westliche Orientierung der Türkei verfechtende, und die demokratischen Grundpfeiler der Republik schützende Institution im Lande. Dies soll in keinem Falle die Verherrlichung des türkischen Militärs darstellen, sondern ein Versuch die Bedeutung des Militärs für die Bevölkerung darzustellen. Zudem sollte nicht vergessen werden, daß die letzte Entscheidungsinstanz der Politik nicht das Militär ist, sondern das türkische Parlament.

Die Möglichkeit des Militärs auf die Politik solchen Einfluß auszuüben ist durchaus als ein Prärogativ, als ein Defekt, in einer Demokratie anzusehen. Im Falle der türkischen Republik sollte dieses institutionelle in der Verfassung gesicherte Prärogativ des Militärs allerdings als ein demokratiestabilisierendes Element gesehen werden. Denn die Konsolidierung der türkischen Demokratie ist sicherlich nicht vollendet. Diese Konsolidierung befindet sich in einem Prozeß der Weiterentwickung in Richtung funktionierende Demokratie. Sollte dieser Prozeß so fortgeschritten sein, daß von einer stabilen Regierung, einem zivilgesellschaftlich fortschrittlichen Charakter in der Bevölkerung, einem stabilen Wirtschaftssystem und gesicherten Grenzen ohne innere und äußere Bedrohungen gesprochen werden kann, dann werden sich diese Prärogative des Militärs aufgrund dieser gesellschaftlichen und politischen Veränderungen und Anforderungen relativieren, da sie an Bedeutung verlieren würden. Aufgrund der Tatsache aber, daß diese Voraussetzungen zur Zeit nicht existieren soll diesem Defekt das Attribut „stabil“ zugeschrieben werden. Einerseits wird dieses Prärogativ durch seinen konstitutionellen Charakter stabilisiert uns andererseits durch die oben genannten nicht bestehenden Voraussetzungen. Die Ursache ist darin zu sehen, daß die Politik des Landes aufgrund in kurzer Zeit wechselnder (Minderheits-) Regierungen in wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht alles andere als stabil bewertet werden kann. Infolge der oben dargelegten Argumentation kann von keiner als ein Defekt einzustufenden „latenten Putschgefahr“ gesprochen werden.

4.2 Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten in Bezug auf die Südostanatolische Frage und die Stellung der türkischen Kurden

Aufgrund der Tatsache, daß dieses Problem die größte Problematik für die Türkei darstellt, soll auch der geschichtliche Hintergrund der Republik Türkei als Einleitung in dieses Problem dargestellt werden. Es wird keine zu tief gehende Verknüpfung zum Osmanischen Reich erfolgen. Nach dem ersten Weltkrieg ergab sich für die Kurden, wie für andere Nationalitäten innerhalb des Osmanischen Reiches die Möglichkeit, einen eigenen Nationalstaat zu bilden. Die Zerstückelung des Osmanischen Reiches hinterließ Chaos und ein politisches Vakuum in den kurdisch besiedelten Regionen Südostanatoliens und Nordiraks.[35] Dazu soll kurz auf das Abkommen von Sevrés und Lausanne[36] eingegangen werden:

„Die Besatzerstaaten brachten die osmanische Regierung dazu, am 10. August 1920 das Abkommen von Sévres zu unterzeichnen und zogen somit rechtlich einen Schlußstrich unter die Existenz des Osmanischen Reiches. Dieses Abkommen sah folgende Bedingungen vor:

a) Das Osmanische Reich sollte fortan ausschließlich aus dem Kernland Anatoliens und Istanbul bestehen. ...; c) Engländer und Franzosen teilten sich den Irak, Arabien und Syrien; d) Italiener und Franzosen teilten sich Süd- und Südostanatolien. ...;f) Die Streitkräfte des Osmanischen Reiches wurden auf eine Minimum reduziert, die Kapitulationen kamen, in breitester Form zur Anwendung und die Rechte der Minoritäten, wurden zu Privilegien. “[37]

Großbritannien hatte 1920 zudem im Vertrag von Sèvres dafür gesorgt, in diesen ein Artikel über die Gründung eines unabhängigen Kurdistans aufgenommen wurde.[38] Im Laufe der Verhandlungen in Lausanne allerdings wurde dieser Artikel zu einem Problem für die Friedensgespräche, welche am 20. November 1922 begannen. Dieser Artikel umfaßte auch die sogenannte „Mossul-Frage“ (Mossul: Region von Südostanatolien und Nordirak). Der türkische Vertreter Inönü forderte das ganze Gebiet von Mossul und der englische Lord Curzon eine Grenzziehung entlang der Nordgrenze der Region von Mossul. Das kemalistische Regime sah sich nicht mehr an den Vertrag von Sèvres (unterschrieben von der osmanischen Regierung 1920) gebunden.[39] In den Lausanner Friedensgesprächen kam es zu einem toten Punkt, an dem Gespräche über andere Angelegenheiten durch den Artikel zur „Mossul-Frage“ verhindert wurden. Also beschloß man am 04. Februar 1923 diesen Artikel temporär von den Verhandlungen auszuschließen.[40] Lord Curzon wurde dann von der britischen Regierung dazu bevollmächtigt, die Artikel 62 bis 65 aus dem Vertrag von Sèvres fallenzulassen, welche die Errichtung eines unabhängigen Kurdistans vorsahen. Dieser Entschluß trug die Hoffnung, die Bedenken des kemalistischen Regimes bezüglich der Zerstückelung der Türkei, durch die Errichtung eines kurdischen Staates auf anatolischem Gebiet und in Nordirak, zu beseitigen. Im Gegenzug zu diesem Zugeständnis wurde die Türkei aufgefordert, sich dem Völkerbund anzuschließen.[41] So formalisierte der Vertrag von Lausanne, welcher am 24, Juli 1923 unterschrieben wurde, die Aufteilung der kurdisch besiedelten Gebiete unter der Türkei, Irak uns Syrien.[42]

Vor diesem Hintergrund soll die Problematik der Südostanatolischen Frage untersucht werden, welche im direkten Zusammenhang mit dem Schicksal der kurdischen Bevölkerung steht, da diese strategische Grenzziehung sich heute durch eine kurdische Separationsbewegung in der Türkei ausdrückt. Diese wiederum tritt durch die Terrororganisation der PKK (Kommunistische Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre als „Befreiungskampf“ deklarierten Terrorakte zu Tage. Als Reaktion erzeugen diese eine höchst repressive und für die Demokratie in der Türkei schädliche Reaktion des Staates durch das Militär. Es werden ganze Regionen in Südostanatolien geräumt und die Menschen, welche dort leben, werden ihrer Heimat und ihrer Existenzgrundlage beraubt. Zudem steht die türkische Bevölkerung in diesen Gebieten unter doppeltem Druck. Einerseits von Seiten der PKK und andererseits von Seiten der türkischen Regierung - durch das Militär. So steht dieses Gebiet seit den Anfängen des wechselseitigen Terrors, welche das erste Mal in den späten 1970ern durch die PKK auftauchte, unter dem Notstandsrecht. Die PKK, welche aus der armenischen Terrorgruppe ASALA entstanden war, benutzt zu ihren Propagandazwecken Ausdrücke wie, das Volk der Kurden, das Kurdentum, um ihre terroristischen Ziele zu rechtfertigen, welche mit der Identität des dort lebenden türkischen Kurden nicht das Geringste zu tun haben. Die kurdischen Völker machen in der Republik Türkei einen Bevölkerungsanteil von ca. 14% aus und sind so mit ihren kurdischen Dialekten die größte linguistische Minderheit in der Türkei. Allerdings kann das Problem nicht mit dem Ausdruck „kurdisches Problem“ endgültig bezeichnet werden, da dieses Problem sich ausschließlich auf das Gebiet von Südostanatolien beschränkt. Die Kurden, welche in den anderen Teilen des Landes leben sind gut in die türkische Gesellschaft integriert. Sie sind politisch aktiv, in politischen Parteien organisiert und im Parlament repräsentiert. Die erste kurdisch orientierte politische Partei formierte sich in den späten 1980ern in der Arbeiterpartei des Volkes (HEP), obwohl ethnische Parteien per Verfassung verboten sind. Deshalb wurde diese auch verboten. Dasselbe Schicksal erfuhr ihre Nachfolgepartei, die Demokratiepartei (DP).[43] Die jetzige Formierung HADEP erreichte bei den letzten Wahlen von Dezember 1995 knapp 4% und schaffte so nicht die nationale Schwelle von 10%.[44]

Die Geschichte der kurdischen Parteien illustrieren das Dilemma der türkischen Regierung. Die 1990er brachten bescheidene Reformen, um die Mißstände der kurdischen Türken zu beseitigen. Die Restriktionen, welche von der letzten Militärregierung bezüglich des Gebrauchs der kurdischen Sprachen eingeführt worden waren, wurden 1991 aufgehoben. Der berüchtigte Artikel 8 des Anti-Terrorgesetzes wurde 1995 modifiziert. Dieser verurteilte jegliche Art von separatistischer Propaganda als kriminelle Handlung. Nun ist dieser kriminelle Akt weit präziser gefaßt, Gefängnisstrafen wurden verkürzt, aber dennoch wurde diese Art von „Gedankenverbrechen“ nicht abgeschafft.

Eine Lösung für diese Problematik wäre sicherlich darin zu sehen, den kurdisch-stämmigen Türken die volle kulturelle Autonomie unter Wahrung der türkischen Staatsbürgerschaft zu gewähren. Die Legalisierung von ethnischen Parteien wäre einer der erforderlichen Notwendigkeiten für die Marginalisierung des Terrors von Seiten der PKK, da dies sicherlich zu einem Auftauchen eines moderaten Führers für die kurdische Bevölkerung führen könnte.[45]

Der Artikel 68 der türkischen Verfassung besagt in Absatz 6:

„Es dürfen keine politischen Parteien gegründet werden, welche die Vorherrschaft einer Klasse oder Gruppe oder jede andere Art von Diktatur in der Türkei propagieren und aufzurichten beabsichtigen.“[46]

Und Artikel 68, Absatz 5:

„Satzungen und Programme der politischen Parteien dürfen nicht im Gegensatz zur unteilbaren Einheit des Staates in seinem Hoheitsgebiet und seinem Volk, zu den Menschenrechten, zur Staatsgewalt des Volkes und zu den Prinzipien der demokratischen und laizistischen Republik stehen.“[47]

Diese Bestimmungen, welche auch die Gründung von ethnischen Parteien behandeln, beabsichtigen die Vermeidung einer Teilung der Bevölkerung und die rechtliche Bevorteilung eines Teils der Bevölkerung. Diese Bestimmungen werden zudem gestützt durch den Artikel 10 der Verfassung, welcher die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze bestimmt:

„(1) Jedermann ist vor dem Gesetze gleich, ohne Unterschied der Sprache, Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der politischen Anschauung, der philosophischen Überzeugung, der Religion, der Konfession oder ähnlichem; (2) Keiner Person, Familie, Gruppe oder Klasse darf ein Vorrecht eingeräumt werden; (3) Die staatlichen Organe und Verwaltungsbehörden sind gehalten, sich bei ihrem Handeln entsprechend dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz zu verhalten.“[48]

Diese Zulassung von ethnischen Parteien würde allerdings eine fundamentale und fast nicht realisierbare Überarbeitung der türkischen Verfassung bezüglich der vorherrschenden Begriffe des Nationalstaates und Staatsbürgers erfordern. Artikel 66, Absatz 1 der türkischen Verfassung bestimmt die türkische Staatsbürgerschaft folgendermaßen:

„(1) Türke istjeder, der durch das Band der Staatsangehörigkeit den türkischen Staat verbunden ist; “[49]

Sicherlich sind solche Veränderungen extrem schwer durchzuführen, aber ein Bestehen der Regierung auf die militärische Lösung des Problems würde auch in Zukunft die Situation noch mehr polarisieren und den Terroristen der PKK die Unterstützung mehren. Deshalb, weil das Militär schon zu genüge in Menschenrechtsverletzungen durch hartes Vorgehen in Südostanatolien unter der eigenen Bevölkerung und im Ausland in Mißkredit gebracht wird. Diese Menschenrechtsverletzungen strapazieren das Verhältnis der Türkei zur Europäischen Union, dem Europarat und den Vereinten Nationen. Gerade das aber führt zu einer Ablehnung der Türkei durch den Westen, was wiederum zu einem Zuwachs der Sympathien für anti­westliche Fraktionen führt.[50] Wie bereits erwähnt würde die Umarbeitung der Begriffe „Staatsbürger“ und „Nationalstaat“ mit erheblichen Problemen verbunden sein, und kaum zu realisieren sein. Aufgrund der Tatsache, daß in der Türkei aber keine privilegierten Personen, Familien, Gruppen (ethnische eingeschlossen), oder Gesellschaft geschaffen werden dürfen, muß dieses Problem unter Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit und der unteilbaren Einheit des Staates, der Bekämpfung von Terrorismus und unter Gewährung von kultureller Autonomie für die kurdisch-stämmigen Bevölkerung in Angriff genommen werden.

Zudem müßten die Menschenrechte auch in dieser Region von allen Seiten der Konfliktparteien vollends eingehalten werden und die Regierung müßte sich der Steigerung des Niveaus der Menschenrechte widmen. Auf keinen Fall wird dieses Problem mit Terrorismus und der Antwort der Regierung durch gewaltsame Terrorbekämpfung und Verboten von jeglichen kulturellen und ethnisch orientierten parteipolitischen Aktivitäten der kurdisch sprechenden türkischen Staatsbürger gelöst werden, unter welcher nicht nur die türkische Bevölkerung leiden würde, sondern auch das gesamte politische System.

Aber was die Möglichkeit des Staates zur Einschränkung der Grundrechte- und Grundfreiheiten per Verfassung betrifft, stellt der Artikel 13 der Verfassung durchaus kein Defekt der Demokratie dar:

„ (1) Die Grundrechte und Grundfreiheiten können durch Gesetz nach Maßgabe von Wortlaut und Sinn der Verfassung zum Schutze der unteilbaren Einheit des Staates in seinem Staatsgebiet und Staatsvolk, der Volkssouveränität, der republikanischen Staatsform, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Wohls, der allgemeinen Sitten, der öffentlichen Gesundheit sowie aus besonderen Gründen, die in den jeweiligen Artikeln der Verfassung genannt sind, eingeschränkt werden; “[51]

Eine solche Einschränkung ist gerade mit Hinblick auf die Schutzmechanismen nicht undemokratisch. Denn es ist mit Sicherheit nicht undemokratisch, wenn einem demokratisch gewählten Parlament, als obersten Repräsentanten des souveränen Volkes das Recht eingeräumt wird, zum existentiellen Schutz des Staates und der Rechtsordnung die Grundfreiheiten einzuschränken. Denn auch die Einschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten unterliegt selbst verfassungstechnischen Schranken.

4.3 Der Einfluß des Islam auf die türkische Demokratie

Eine sehr positive Bewertung der Beziehung zwischen Islam und Demokratie wir durch Metin Heper gegeben:

„Die Demokratie in der Türkei wurde durch die Inklusion der religiös orientierten Strömungen in die Mainstreampolitik konsolidiert. Dies wurde durch die zunehmende Säkularisierung der Türken erleichtert, was die Unterstützung für das Wiedererstarken des radikalen Religiösen weniger wahrscheinlich macht, sowie die zunehmende Mäßigung der Weltansichten der religiösen Gruppen, selber. “[53]

Die Wohlfahrtspartei (WP oder türk.: Refah Partisi = RP) erhielt die Mehrheit der Stimmen in der Türkei in den Wahlen vom Dezember 1995. Im Juni 1996 bildeten die Refah Partei und die säkulare Mitterechtspartei DYP oder Partei des Rechten Weges eine Koalitionsregierung. Diese Entwicklungen verursachten große Bedenken in der breiten Masse der Bevölkerung, aber anders als in Algerien rührte das Militär keinen Finger, um diese zu verhindern. Jedermann akzeptierte die Legitimität dieser Regierung unter Erbakan, einschließlich das Militär. Die Frage aber ist, wie diese unbehagliche Vereinigung zwischen der Demokratie und dem Islam in der Türkei möglich war?

Um diese Vereinigung erklären zu können, muß eine historische Beleuchtung der Beziehung zwischen dem Islam und Demokratie erfolgen. Auf der Islamischen Konferenz 1993 stellte Bernard Lewis fest, daß die Türkei zwischen diesen 46 Mitgliedsstaaten die einzige als Demokratie im westlichen Sinne zu Beschreibende Land wäre.52[53] Zu einem früheren Zeitpunkt hatte Lewis folgende optimistische Zukunftsperspektive für die Türkei aufgezeigt:

„Zweimal zuvor im Verlauf der Geschichte, haben die Türken ein Beispiel gesetzt und als Modell für andere gestanden - unter den Osmanen, der militante Islam; unter Kemal Atatürk, der säkulare Patriotismus. Wenn sie heute erfolgreich in ihrem Bemühen sein sollten, ohne Verlust an Charakter und Identität, eine liberale Wirtschaft, eine offene Gesellschaft und eine liberale demokratische Verfassung zu schaffen, dann könnten Sie wieder als ein Modell für viele andere Länder und Völker stehen. “[54]

Um die Terminologie von Juan Linz zu verwenden, in der Türkei ist die Demokratie „the only game in town“ geworden.[55] Keine Gruppe mit politisch einflußreicher Macht, einschließlich das Militär und der Mehrheit der religiös orientierten Gruppen, würde etwa ein autoritäres Regime anstatt der Demokratie präfeneren.[56]

Den Grund für die relativ gute Integration der Religion in die türkische Demokratie und Gesellschaft soll unter der Betrachtung der Akteure in dieser Thematik angegangen werden.

Diese Akteure sind einerseits der konstitutionelle und legale Säkularismus, und andererseits religiöse Orden, Bewegungen und Sekten. Auf letztere wird nur kurz eingegangen werden. Während der staatliche Säkularismus durchaus intakt ist, haben auch die religiösen Orden, Bewegungen und Sekten ihre Repräsentanten in den säkularen Parteien. Genau wie die frühere Wohlfahrtspartie dies hatte. Die Verfassung der Türkei schreibt den säkularen Charakter des Staates fest, und daß dieser Artikel nicht aufgehoben werden kann.[57] Das Verfassungsgericht kann durch den Staatspräsidenten und durch die politischen Parteien aktiviert werden, wenn diese konstitutionellen Bestimmungen verletzt werden. So wurden zum Beispiel 1971 die MSP - Milli Selamet Partisi ( Nationale Heils Partei) und zuletzt die RP - Refah Partisi (Wohlfahrtspartei) am 21.05.97 durch Beschluß des Verfassungsgerichts, aufgrund der Verletzungen der Artikel 68 und 69 geschlossen. Dieses Verfahren war durch Generalstaatsanwalt Vural Sava0 eingeleitet worden.[58] Auf das Verbot der Refah Partisi wird später noch einmal eingegangen werden.

Die Konsolidierung der Demokratie in der Türkei, einschließlich der erfolgreichen Inklusion und Inkorporierung der religiösen Gruppierungen, ist eine Folge der interaktiven Austauschbeziehung zwischen Islam und Demokratie. Von der Gründung der Republik 1923 wurde die Demokratie selbst allmählich eingeführt und etabliert.[59] Durch diese prozedurale Einbeziehung der religiösen Gruppierungen bis heute wurde eine Konsensbildende Strömung zwischen Islam und Demokratie erzeugt. Ermöglicht wurde dies dadurch, daß die Islamisten ihre Anti-Regime-Einstellung in eine Pro­Regime-Einstellung wandelten. Die Reformen und Austauschbeziehungen hatten natürlich auch einen starken Einfluß auf die Identität des Volkes. Eine nationale Umfrage ergab, daß der Nationalismus als Charaktereigenschaft der türkischen Identität stärker ausgeprägt war, als die der Religion. In dieser Umfrage aus dem Jahre 1994 identifizierten sich 69% der Befragten als „Türken“, 21% als „moslemische Türken“ und nur 4% als Moslems. Wieder 4% identifizieren sich als Kurden und weitere 2% als andere Identitäten.[60]

Nun soll die Untersuchung der Refah Partisi fortgesetzt werden.

Erbakan, der frühere Führer der Refah und seine Partei wurden von nur 1/3 ihrer Wähler gewählt, weil sie eine islamische Partei war. Dies legte eine Umfrage aus dem Jahre 1994 dar.[61]

Die Erklärung für den Wahlsieg der Refah im Jahr 1995 können folgende Ausführungen geben. Die säkularen Parteien boten den Wählern, einschließlich der Linken, keine zufriedenstellenden Politikpakete. Zudem waren die verschiedenen Mitglieder dieser Parteien in Korruptionsaffären verstrickt. Aber was vorallem die Wählerschaft mobilsierte, war die Tatsache, daß die Refah Partisi im Vorfeld der Wahlen besonders Bürgernahe soziale, Arbeit leistete. Sie versorgte, nein, sie verschenkte an die ärmeren Bevölkerungsteile Grundbedarfsmittel wie Kohle, Kleidung, Nahrungsmittel. Sie wandte höchst effiziente von Tür-zuTür-Politik an, indem Sie die Wähler zu Hause besuchte, die Wähler zu den Wahlurnen und zurück transportierte. Das paradoxe an den Versprechungen der Refah Partisi aber ist ihr Konzept des „Adil Düzen“ („Gerechte Ordnung“), eine religiöse Bezeichnung für ihre religiös geprägte Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Denn diese hatte keinerlei Elemente einer gut durchdachten Konzeption zur Lösung der aktuellen Probleme des Landes. Das Verbot der Refah Partisi erfolgte dann am oben genannten Datum, aufgrund von verschiedenen Aussagen des Parteiführers Necmettin Erbakan. Eine der Aussagen bezieht sich auf seinen Aufruf zum djihad (Heiliger Krieg). In diesem forderte er alle Moslems in der Türkei und außerhalb auf, ihre Politik zu unterstützen; und diejenigen die dies nicht tun würden, wären keine richtigen Moslems.[62]

So war die Einstellung der Refah Partisi gegenüber der Demokratie nie klar zu definieren. Sie politisierte jedes gesellschaftliche Thema mit dem Argument der Religion. Zahlreiche Parlamentarier aus den Reihen der Refah stellten den Säkularismus Atatürks und des Staates in Frage und beanspruchten für sich, den wahren Laizismus zu vertreten. Es wurden die Stimmen nach der Einführung der Sharia (islamische Rechtsordnung) laut. Es wurden verfassungsrechtlich verbotene Veranstaltungen organisiert, wie der Sharia- Abend des Bürgermeisters des Istanbuler Stadtteils Sincan, Bekir YEldEz (Refah). Auf diesem wurden die Sharia, die Hisbollah und die Hamas gepriesen und der demokratische, laizistische türkische Staat verflucht. Oevket Kazan (Refah), der Justizminister gebrauchte eine volksverhetzerische, unter islamischen Faschisten und Rassisten gängige Polemik gegen die liberalen alevitischen Moslems im Lande. Ibrahim Halil Celik (Refah) drohte damit, daß Blut fließen würde, wenn der Staat einen Teil der staatlichen Koran Schulen (Imam Hatip okularE) schließen würde. Oükrü Karatepe (Refah) rief die Moslems im Lande dazu auf, ihren Haß gegen jene, welche den theokratischen Osmanischen Staat abschaffiten nicht zur Ruhe kommen zu lassen. Hasan Hüseyin Ceylan (Refah) sprach davon, daß der Säkularismus des Staates und Atatürks , der Säkularismus der „Anderen“ wäre und vom Umsturz des türkischen Staates, sowie von Zuständen wie von islamischen Terror wie in Algerien. Zuletzt sollen noch die Worte von Erbakan vom 13.04.94 genannt werde, der zu Zeiten der Opposition prophezeite, daß eine Veränderung im Land stattfinden würde, sei es diese Veränderung sanft oder blutig zu erreichen. Die Refah Partisi wäre das Heer des Heiligen Krieges, wer dieser Partei nicht dienen würde, wäre kein Moslem, es gäbe kein Entrinnen.[63]

Das Verbot der Refah am 21.05.97 erfolgte auf der Grundlage der Artikel 68 und 69 der Verfassung, wegen des Verstoßes gegen das Prinzip des Laizismus - der Trennung von Politik und Religion, wegen Volksverhetzung und wegen der Propagierung der islamischen Diktatur - Verletzung des Artikel 14, Mißbrauchsverbot für Grundrechte und Grundfreiheiten.

Der türkische Islamstudent Rusen <hakir bezeichnete den Wunsch der Refah als den Wunsch nach einer „thoe-democracy“. Also den Wunsch nach der Einführung der Theokratie, auf der Grundlage der Sharia, durch die Demokratie. Anders ausgedrückt, die Abschaffung der Demokratie mit demokratischen Mitteln.[64] Die religiösen Orden und Sekten spielten bereits in den 1960ern eine wichtige Rolle bei der Gründung von politischen Parteien. Die Orden wie die NakSibendis oder Nurcus ermutigten zur Gründung der Nationalen Ordnungspartei und der Partei des nationalen Heils. Auch die Refah erfuhr die Unterstützung des Führers der NakSibendis. Diese unterstützen die Refah gegenüber dem Säkularismusprinzip, entzogen den politischen Parteien aber ihre Unterstützung, als sie zum Entschluß kamen, daß dies die Demokratie in der Türkei und der Atatürkschen Prinzipien gefährden würde. So nahmen die religiösen Orden und Sekten eine mehr evolutionäre als revolutionäre Islamisierungszielsetzung des Alltagslebens in der Türkei ein.[65]

Die nächste bedeutende Persönlichkeit der Naksibendi Bewegung stellt der Führer des Orden der Nurcu dar, Saidi Nursi. In seiner Berufung hatte Nursi schon sehr frühzeitig ein religiös modernistisches Ziel: Die Studenten davor abzuhalten, Schulen des Atheismus beizutreten und auch die Studenten davor abzuhalten, madrasas (religiöse Seminare) für Fanatismus beizutreten.[66]

Die Nurcu entwickelten eine relativ aufgeklärte Analyse des Islam, begründet auf einer wissenschaftlichen Annäherung an den Glauben und wurden empfänglich zu den Ideen des Republikanismus und Säkularismus.[67]

Eine andere zweite prominente Gruppe der Nurcu sind die Fetullahci, und deren Führer Fetullah Gülen. Dieser war früher ein Staatsbeamter, Gebetsführer und Prediger gewesen und veröffentlichte schon einige liberale Ansichten in Zeitungen, wie:

,, Wir unterstützen nicht jede Regierung; Aber wir sollten, wie es die Menschen in anderen entwickelten westlichen Ländern tun, uns antun uns von diesen ins politische Amt gewählten Personen führen zu lassen. In diesen Ländern denkt die Bevölkerung, daß diejenigen welche die höchsten Ämter der Landes innehaben, auch als symbolische Repräsentanten ihres Landes agieren und sie so in der internationalen Gemeinschaft vertreten. Dies ist beispielsweise der Fall in den USA. Der Staat ist von höchster Bedeutung. Die A bwesenheit des Staates erzeugt nur Anarchie “.[68]

So soll der staatlich verordnete Säkularismus in der Türkei, also in der Trennung von Staat und Religion kein Defekt der Demokratie, wegen Einschränkung der Glaubensfreiheit oder Religionsausübung gesehen werden, oder die Unterdrückung von einer Opposition, denn diese Freiheiten und Rechte sind nicht verboten, sondern explizit gewährt.[69]

Ш. Schlußbemerkungen

Die Schlußbemerkungen sollen sich ausschließlich auf die behandelten „Defekte“ beziehen und Lösungsvorschläge und Zukunftsperspektiven für die Entwicklung und Stabilität der Demokratie in der türkischen Republik zu geben versuchen.

Bezüglich des Islam und des Säkularismus ist festzustellen, daß es möglich ist, aufgrund der Reinkorporation des Islam in die soziale, wirtschaftliche und politische Fabrik der Türkei in den 1990ern, eine optimistische Prognose über die Beziehung zwischen Demokratie und Islam zu treffen. Die moderaten Islamisten waren lange Zeit dem Null-Summen-Spiel der radikalen Säkularisten ausgesetzt. Nun könnten aber diese moderaten Islamisten, welche die Gewissensfreiheit verteidigen, instrumentalisiert werden. Sie könnten dabei helfen, die türkische Demokratie zu liberalisieren. Deren Erfolg in der politischen Konsensbildung und politischen Elitenverständigung könnte einer Abschwächung der feindseligen Einstellung der radikalen Säkularisten zu Gute kommen. Deren radikale Einstellung hatte lange nicht nur die Islamisten ausgeschlossen, sondern auch die moderaten Säkularisten in der Türkei. Die Islamisten könnten sich als Befürworter der sozialen Harmonie und der Konsenspolitik entwickeln, nicht aus religiöser Motivation, sondern aus pragmatischen Überlegungen. Wenn die moderaten Islamisten nur eine faktische Gewissensfreiheit beabsichtigen und keine konstitutionelle oder rechtliche De-Säkularisierung, dann können diese tatsächlich in der türkischen Politik mitwirken. Eine Vereinigung zwischen Demokratie und Islam kann auch nur dann ermöglicht werden, wenn die radikalen Säkularisten ihrerseits aufhören, die von ihnen präferierten Lebensweisen und Werte den Islamisten auferlegen zu wollen - und wenn die Islamisten nicht versuchen, mit Wort und Tat versuchen die Grundprinzipien des säkularen, demokratischen Staates der Türkei zu untergraben. Die kritische Frage wird die bleiben, ob die moderaten Islamisten an einer „theo- democracy“ oder an einer liberalen Demokratie interessiert sind, mit einem säkularen, demokratischen Staat, in dem die Gewissensfreiheit geschützt ist und sowohl die Religion, als auch der Staat autonom bleiben.

So könnte die Türkei folgendes erreichen: „ eine liberale Wirtschaft, eine offene Gesellschaft, und eine liberale demokratische Verfassung.“[70]

Zur Problematik des Südostanatolischen Kurdenproblems werden folgende Schlußfolgerungen dargelegt. Die Diagnosen dieser Defekte und deren Lösungsvorschläge scheinen sehr unterschiedlich und die Probleme der parlamentarischen Demokratie werden sicherlich nicht zu lösen sein durch die Einschränkung der Demokratie, sondern durch deren Erweiterung und Liberalisierung. Die türkische Demokratie hat ihre nicht unbedeutsamen Wurzeln in der Gesellschaft, sie hat auch eine umfassende Vergangenheit hinter sich. Deshalb ist auch dieser Konflikt, angesichts dessen Kontinuität als das wichtigste Problem der Türkei zu sehen. Vor einer Intensivierung des Konfliktes ist zu warnen, gleichzeitig aber kann eine stärkere Demokratisierung des Landes nur sehr schwer zu kurdischen „Sonder-Minderheitenrechten“ führen, da dies zu einer Re-Definierung des Staatsbürgerbegriffs führen würde. Das würde den Terrorismus zwar nicht eliminieren, aber diesen marginalisieren. So sollte die kulturelle Liberalisierung nicht länger hinausgezögert werden, da die kulturelle Unterdrückung, wie das Verbot der kurdischen Sprachen und Dialekte, zu wie es der kurdisch-nationalistische Schreiber Amir Hassanpour beschreibt: „linguicide“ oder „linguistic genocide“ geführt hat. Also nicht zur Absicht der türkischen Regierung die kurdisch stämmigen Türken, zu exterminieren, sondern die kurdischen Sprachen und Dialekte zurückzudrängen.[71]

Zudem kann die Türkei in einem Krisenherd ihre stateness nicht aufgeben wie durch das Fallenlassen der sicherheitspolitischen Aktivitäten. Ein Verzicht des türkischen Staates für Sicherheit zu sorgen würde Südostanatolien in einen unabwendbaren blutigen Bürgerkrieg stürzen. Infolgedessen sind die türkische Nationalität und die türkische Sprache mitunter die wichtigsten Elemente, welche das Mosaik der türkischen Gesellschaft zusammenhalten. Dieser Nationalismus, welcher auf Atatürk zurückzuführen ist, ist keineswegs der Ausdruck für türkischen übertriebenem Chauvinismus oder einer ethnischen Exklusion, sondern vielmehr der Ausdruck für eine Selbstbestätigung des nationalen Gefühls und der staatsbürgerlichen Bindung, Kohärenz und Beschreibung einer Nation, der Türkei. Denn es gibt keine ethnischen Türken, sondern solche Türken, die die türkische Staatsbürgerschaft haben und diese bilden das Volk der Türken und die türkische Nation, welche durch die türkische Sprache zusammengehalten wird. So ist die Republik per Verfassung in ihrem Territorium und Volk unteilbar.[72]

Was die Prärogative des Militärs durch ihre Prärogative betrifft, wurde deren Legitimation durch ihre konstitutionelle Verankerung aufgeführt. Diese Prärogative sind im Sinne der parlamentarischen Demokratie aufjeden Fall als Defekte zu bewerten. Allerdings erfordert die instabile politische Lage der Türkei mit ihrer geopolitischen Position ein starkes Militär, welches als Drohpotential für innere und äußere Bedrohungen als Instrument des Staates die türkische Demokratie zwar zu einer „Geschützten Demokratie“ macht, diese aber trotzdem stabilisiert.

So ist die jetzige Demokratie in der Türkei als defekt zu bewerten, welche sich aber trotzallem in einem Prozeß befindet, sich zur funktionierenden Demokratie hin zu entwickeln. In der Betrachtung dieses Demokratisierungsprozesses ist vorallem nicht zu vergessen, daß die Türkei als ein Anwärter auf die EU- Mitgliedschaft und als Bündnispartner der NATO auf einen weiteren Demokratisierungsschub hin zur funktionierenden Demokratie angewiesen ist, um von der westlichen Welt nicht ausgeschlossen zu werden. So sollte der einzige Staat mit einer fast lOOprozentigen moslemischen Bevölkerung und einer historisch zentralistischen Staatsordnung in ihren Bestrebungen hin zur funktionierenden Demokratie durch bewertende Attribute ihrer Demokratie nicht abgewertet werden. Deshalb schreibe ich der türkischen Demokratie noch das Attribut „unvollendet“ hinzu, da der Prozeß der weiteren Demokratisierung zu erkennen ist und unterstützt werden sollte, unabhängig davon, welchen Zeitraum dieser Demokratisierungsprozeß noch beanspruchen sollte.

Dieser Demokratisierungsprozeß wird in erheblichem Maße abhängen vom Ausgang der für das nächste Frühjahr angesetzten Parlamentswahlen. Von diesen wird es abhängig sein, ob die nächste Regierung wieder eine Minderheitsregierung aus mehreren Parteien wird, welche bei der Durchsetzung der erforderlichen konstitutionellen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen nur beschränkt handlungsfähig sein wird. Oder ob sich eine Partei die Mehrheit sichern und so eine seit langem zwingend notwendige stabile, konsensbereite handlungsfähige und reformbereite Regierung bilden kann.

IV. Literaturverzeichnis

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Sabah, 23.-30. Januar 1995

V. Anhang 1:

Statistische Daten zur Republik Türkei

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[73]

Regionen und Verwaltung:

Einteilung der Türkei in 7 Regionen: Marmararegion, einschließlich Thrakien; die Ägäisregion; die Mittelmeerregion, die Schwarzmeerregion; Zentralanatolien und Südostanatolien

Verwaltungsrechtlich: 76 Provinzen (unter den Namen der Provinzhauptstädte) = wirtschaftliche Zentren der Provinzen - Einteilung der Provinzen in 892 Kreise [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]

Wichtigste Instrumente der Wirtschaftspolitik: Staatliche Unternehmen - 6 Arten:

- Öffentliche Wirtschaftsunternehmen, Kamu Iktisadi Tesebbüsleri unter Spezialgesetz
- Staatliche Wirtschaftsunternehmen, Iktisadi Devlet Tesebbüsleri (IDT) - größter Teil
- Unternehmen mit privater Partnerschaft
- Staatliche Aktiengesellschaft
- Unternehmen mit staatlicher Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und solche mit weniger als 50%

Literaturverzeichnis

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Sabah, 23.-30. Januar 1995

[...]


[1] Wedekind, R. (Hg.): Die Türkische Verfassung 1982, 1. vollständiger Kommentar, Hannover Verlag der Buchhandlung Leuenhagen & Paris 1084, S. 31.

[2] vgl. [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ahinler, M.: Kemalismus-Ursprung, Wirkung und Aktualität, Verlag Anadolu, Hückelhoven 1997, S. 8-9.

[3] siehe: Roux, J.P. in: [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ahinler, M.: Kemalismus-Ursprung, Wirkung und Aktualität, Verlag Anadolu, Hückelhoven 1997, S. 74.

[4] vgl. Aksan, A.: Atatürk Diyor ki, Ankara 1986, S. 54, in: [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ahinler, M.: Kemalismus-Ursprung, Wirkung und Aktualität, Verlag Anadolu, Hückelhoven 1997, S. 77.

[5] vgl. [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ahinler, M.: Kemalismus-Ursprung, Wirkung und Aktualität, Verlag Anadolu, Hückelhoven 1997, S. 80-82.

[6] siehe Fußnote 8: S. 89.

[7] siehe: Dahl, R. A.: Polyarchie: Participation and Opposition, Yale University Press, New Haven and London 1971, S. 3. und Dahl, R. A.: Democracy and its Critics, Yale University Press, New Haven and London 1989, S. 221.

[8] siehe: Merkel, Wolfgang: Theorien der Transformation: Die demokratische Konsolidierung postautoritärer Gesellschaften, in: PVS 26/ 1995 - Sonderheft: Politische Theorien in der Ära der Transformation, hrsg. von Klaus von Beyme/Claus Offe, Opladen, S. 33.

[9] Wedekind, R. (Hg.): Die Türkische Verfassung 1982, 1. vollständiger Kommentar, Verlag der Buchhandlung Leuenhagen & Paris, Hannover 1984, S. 119-120.

[10] ebenda: S. 72-73.

[11] ebenda: S. 122.

[12] vgl. Wedekind, R. (Hg.); Die Türkische Verfassung 1982, 1. vollständiger Kommentar, Verlag der Buchhandlung Leuenhagen & Paris, Hannover 1984, S. 124-125.

[13] vgl. Wedekind, R. (Hg.)1984,S.125

[14] vgl. Wedekind, R. (Hg.)1984,S.37

[15] vgl. Wedekind, R. (Hg.)1984,S.37-38

[16] vgl. Wedekind, R. (Hg.)1984,S.60-61

[17] vgl., ebenda: S. 76-77.

[18] vgl. Merkel, W.: Systemtransformation, Fernuniversität, Hagen 1997, S. 14-16.

[19] vgl. Wedekind, R. (Hg.): Die Türkische Verfassung 1982, 1. vollständiger Kommentar, Verlag der Buchhandlung Leuenhagen & Paris, Hannover 1984, S. 35.

[20] ebenda: S.36.

[21] ebenda: S.36.

[22] ebenda: S.38.

[23] vgl. Merkel, W.: Systemtransformation, Fernuniversität, Hagen 1997, S. 14-16.

[24] siehe Fußnote 25.

[25] ebenda: S. 39-40.

[26] ebenda: S. 52-53.

[27] vgl. Wedekind, R. (Hg.): Die Türkische Verfassung 1982, 1. vollständiger Kommentar, Verlag der Buchhandlung Leuenhagen & Paris, Hannover 1984, S. 53.

[28] ebenda: S.35.

[29] ebenda: S.27.

[30] vgl. Dagi, I.D.: Democratic Transition in Turkey, 1980-83: The Impact of European Diplomacy, in: Middle Eastern Studies, Vol. 32, Date: April 1996, S. 125.

[31] ebenda: S. 125.

[32] vgl. Barkey, H.J.: Why Military Regimes Fail: The Perils Of Transition, in: Armed Forces & Society, Vol. 16, Date: Winter 1990, S. 177.

[33] vgl. Barkey, H.J.: 1990, S. 169.

[34] vgl. Wedekind, R. (Hg.): Die Türkische Verfassung 1982, 1. vollständiger Kommentar, Verlag der Buchhandlung Leuenhagen & Paris, Hannover 1984, S. 188.

[35] vgl. Othman, A.: Die Kurden und die Friedensgespräche von Lausanne, 1922-23, in: Middle Eastern Studies, Ausg.: 33, Datum: Juli 1997, S. 521.

[36] für eine detailliertere Einsicht in die Verträge von Sèvres und Lausanne, siehe: Spenser, W.: „The Mossul Question in International Relations“, unveröffentlichte Dissertation, The American University, 1965.

[37] [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ahinler, M.: Kemalismus-Ursprung, Wirkung und Aktualität, Verlag Anadolu, Hückelhoven 1997, S. 54

[38] vgl. [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ahinler, M.: Kemalismus-Ursprung, Wirkung und Aktualität, Verlag Anadolu, Hückelhoven 1997, S. 115.

[39] vgl. Othman, A.: Die Kurden und die Friedensgespräche von Lausanne, 1922-23, in: Middle Eastern Studies, Ausg.: 33, Datum: Juli 1997, S. 521.

[40] vgl. Spenser, N.W.: Die Diplomatische Geschichte des Irak 1920-32“, unveröffentlichte Dissertation, University of Utah 1979, S. 131.

[41] vgl. House of Commoms: Parliamentary Debates 159, 1923, S. 2134, in: Othman, A.: Die Kurden und die Friedensgespräche von Lausanne, 1922-23, in: Middle Eastern Studies, Ausg.: 33, Datum: Juli 1997, S. 523.

[42] vgl. Othman, A.: Die Kurden und die Friedensgespräche von Lausanne, 1922-23, in: Middle Eastern Studies, Ausg.: 33, Datum: Juli 1997, S. 523.

[43] vgl. Özbudun, E.: Democratization in the Middle East, Turkey: How far from Consolidation?, in: Journal Of Democracy, Ausg.: 7, Nr. 3, Datum: Juli 1996, S. 133-136 und: Die Realität über die PKK in der Türkei und auf der Welt, Unabhängiger Journalisten Verband Ankara (Gazeteciler Cemiyeti Yay0nlar0 - Ankara), Nr. 37, Februar 1994, S. 23-25.

[44] Quelle: Die offiziellen Ergebnisse der Wahlen 1995, Staatsinstitut für Statistik.

[45] vgl. Özbudun, E.: Democratization in the Middle East, Turkey: How far from Consolidation?, in: Journal Of Democracy, Ausg.: 7, Nr. 3, Datum: Juli 1996, S. 135.

[46] und

[47] Wedekind, R. (Hg.): Die Türkische Verfassung 1982, 1. vollständiger Kommentar, Verlag der Buchhandlung Leuenhagen & Paris, Hannover 1984, S. 122.

[48] ebenda: S. 37.

[49] ebenda: S. 199.

[50] vgl. Özbudun, E.: Democratization in the Middle East, Turkey: How far from Consolidation?, in: Journal of Democracy, Ausg.: 7, Nr. 3, Datum: Juli 1996, S. 135.

[51] Wedekind, R. (Hg.): Die Türkische Verfassung 1982, 1. vollständiger Kommentar, Verlag der Buchhandlung Leuenhagen & Paris, Hannover 1984, S. 39-40.

[52] Heper, M.: Der Islam und Demokratie in der Türkei: In Richtung Versöhnung?, in: The Middle Eastern Journal, Ausg.: 51, Datum: Winter 1997, S. 32.

[53] vgl. Lewis, B.: „Islam and Liberal Democracy“, in: Atlantic 271 (Februar 1993), S. 89-93.

[54] Lewis, B.: „Modern Turkey Revisited“, in: Humanities 2 (Mai/ Juni 1990), S.11.

[55] Linz, J.J.: „Transitions to Democracy“, in: Washington Quaterly 13, Nr. 3 1990, S. 158.

[56] vgl. Güney, A.; Heper, M: „The Military in the Third Turkish Republic“, in: Armed Forces and Society, Ausgabe: 22, Datum: Sommer 1996, S. 636-638.

[57] siehe: Artikel 2 und 4 der türkischen Verfassung von 1982.

[58] siehe: Veröffentlichungen in verschiedenen türkischen Tageszeitungen - Hürriyet, 17.01.98, Samstag.

[59] vgl. Heper, M.: Der Islam und Demokratie in der Türkei: In Richtung Versöhnung?, in: The Middle Eastern Journal, Ausg.: 51, Datum: Winter 1997, S. 33.

[60] Berichtet in: türkische Tageszeitung: Milliyet (Istanbul), 02.02.1994

[61] berichtet in: türkische Wochenzeitschrift: Nokta (Istanbul), 26.06.- 02.07.1994.

[62] vgl. Ek0i O.: „Erbakan Budur“, („Dies ist Erbakan“), in: Hürriyet, 21.07.1995.

[63] Diese Reden wurden veröffentlicht in der Begründung des Parteiverbots der Refah Partisi und des Politikverbots dieser Politiker am 17.01.1998, Samstag in der Tageszeitung Hürriyet, womit das Verbot rechtsgültig wurde.

[64] ^akir, R.: Ne Oeriat Ne Demokrasi: Refah Partisini Anlamak (Weder Sharia Noch Demokratie: Die Refah Partei verstehen, Metis, Istanbul 1994, S. 127-130.

[65] Vgl. ^akir, R.: Ayet ve Slogan (Verse und Ideologie), Metis, Istanbul 1990, S. 23 und Oahin, A.: „Görünmeyen Üniversite“ (Die unsichtbare Universität), inMilliyet, 11.11.1995.

[66] vgl. Rusen, ^.: Ayet ve Slogan, S. 78

[67] Oerif M,: Religion an Social Change in Modern Turkey: The Case of Bediuzzaman Saidi Nursi, State University of New York, Albany 1989, S. 36 und Dumont, P.: „Islam as a Factor of Change and Revival in Modern Turkey“, in: Akural, S.: Turkic Culture: Continuity and Change, Indiana University Turkish Studies 6, Bloomington, Indiana 1987, S. 8-9.

[68] diese Ansichten von Fetullah Gülen wurden veröffentlicht unter verschiedenen Überschriften als Interviews in den Zeitungen Hürriyet, 23.-28. Januar 1995, in Sabah, 23.-30. Januar 1995.

[69] Siehe Artikel 24 der türkischen Verfassung.

[70] Lewis, B.: „Modern Turkey Revisited“, in: Humanities 2 (Mai/ Juni 1990), S. 11.

[71] Vgl. Hassanpour, A.: Nationalism and Language in Kurdistan, 1918-1945, Mellen, San Francisco 1992, S. 132

[72] siehe: Artikel 3 der türkischen Verfassung von 1982

[73] Quelle: Internetseite: http://www.tcbonnbe.de

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Die Untersuchung einer Defekten Demokratie: Die "Protected Democracyi" in der Republik Türkei: Ursprünge, Wirkungen und Stabilität der Defekte
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Veranstaltung
Hauptseminar Defekte Demokratien
Autor
Jahr
1998
Seiten
40
Katalognummer
V100555
ISBN (eBook)
9783638989800
Dateigröße
523 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Untersuchung, Defekten, Demokratie, Protected, Democracyi, Republik, Türkei, Ursprünge, Wirkungen, Stabilität, Defekte, Hauptseminar, Defekte, Demokratien
Arbeit zitieren
Ergün Yavuz (Autor:in), 1998, Die Untersuchung einer Defekten Demokratie: Die "Protected Democracyi" in der Republik Türkei: Ursprünge, Wirkungen und Stabilität der Defekte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100555

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