Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer kommunalen Wertschöpfungsteuer


Seminararbeit, 2001

20 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Anforderung an eine kommunale Steuer

3. Wertschöpfungsteuer
3.1 Wertschöpfung als Bemessungsgrundlage
3.1.1 Begriff
3.1.2 Ermittlung
3.1.2.1 Additive Methode
3.1.2.2 Subtraktive Methode
3.2 Ausgestaltung
3.2.1 Steuerpflichtiger
3.2.2 Höhe des Steuersatzes und Hebesatzdifferenzierungen
3.2.3 Probleme bei der Ausgestaltung
3.2.3.1 Löhne und Gehälter
3.2.3.2 Zinsen
3.2.3.3 Mieten und Pachten
3.2.3.4 Gewinn und Verlust
3.2.3.5 Abschreibungen
3.2.3.6 Steuern

4. Ökonomische Wirkungen

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Gewerbesteuer (GewSt) steht schon seit langem im Kreuzfeuer der Kritik. Nichtsdestotrotz ist sie die aufkommensstärkste kommunale Steuer.1 Durch den Wegfall der Lohnsummensteuer sowie der Gewerbekapitalsteuer genügt die GewSt nicht mehr den Ansprüchen, die man an eine Gemeindesteuer stellen soll. Die heutige GewSt besteht nur noch aus einem modifizierten Gewerbeertrag, der aus dem Gewinn zuzüglich Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelt wird. Zudem ist die GewSt aufgrund hoher Freibeträge zu einer Steuer für Groß- und Mittelbetriebe geworden. Die Notwendigkeit zum Reformbedarf ist gegeben. Dadurch, daß die GewSt zu stark an den Unternehmensgewinn gekoppelt ist, schwankt das Aufkommen konjunkturbedingt. Dies hat nicht nur zur Folge, daß für die Gemeinden hinsichtlich der Planungssicherheit zukünftiger Steuereinnahmen größte Unsicherheit besteht, sondern auch die Gefahr der Parallelpolitik.2

Vom Wissenschaftlichen Beirat beim BMF wurde 1982 vorgeschlagen, an die Stelle der GewSt eine kommunale Wertschöpfungsteuer zu stellen.3

Bemessungsgrundlage der Wertschöpfungsteuer ist die örtliche Wertschöpfung der ortsansässigen Wirtschaft. Ferner ist der Kreis der Steuerpflichtigen ggü. der GewSt erweitert worden.4

Im folgenden wird die Wertschöpfungsteuer vorgestellt und diskutiert, dabei werden zu Beginn die Anforderungen skizziert, denen eine kommunale Steuer genügen soll, bevor dann die Ausgestaltungsmöglichkeiten sowie die ökonomischen Wirkungen problematisiert werden.

2. Anforderung an eine kommunale Steuer

Eine kommunale Steuer muß den gleichen Anforderungen wie eine Bundes- oder Landessteuer erfüllen. Eine Steuer sollte prinzipiell fiskalisch ergiebig sein.5 Jenes bedeutet, daß der Grundsatz der Erhebungs- sowie der Grundsatz der Entrichtungsbilligkeit gewahrt bleiben muß.6 Eine kommunale Steuer sollte keine Verzerrungen im Hinblick auf die Allokation von Ressourcen verursachen. Optimale Allokationsergebnisse erzielt man über den Preismechanismus; die Besteuerung darf diesem Ergebnis nicht zuwiderlaufen.7 Insbesondere soll für Gemeindesteuern gelten, daß sie sich am örtlichen Bedarf orientieren. Die Höhe des Finanzbedarfs soll sich in der Höhe des Steueraufkommens wiederspiegeln. Der Finanzbedarf ist sowohl abhängig von der Einwohnerzahl als auch von der Struktur der Gemeinde.8 Von Bedeutung für eine kommunale Steuer ist das Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, daß Abgaben als Gegenleistung für empfangene Leistungen erhoben werden.9 Es steht hierbei nicht die individuelle Äquivalenzbeziehung im Mittelpunkt, sondern die gruppenbezogene Äquivalenz. Das örtliche Gewerbe ist als Gruppe anzusehen, für die eine Kommune Aufwendungen erbringt. Allerdings sollte das Äquivalenzprinzip dazu genutzt werden, eine Leitlinie für die Besteuerung zu zeichnen. Eine Weiterentwicklung des Äquivalenzprinzips stellt der Interessenausgleich dar. Dieser beruht auf der Vorstellung, daß spezifische Bedarfe der einen Gruppen auch von dieser finanziert werden soll. So soll verhindert werden, daß eine Gruppe ihre Bedarfe auf Kosten einer anderen finanziert. Erstrebenswertes Ziel i.S.d. des Interessenausgleichs ist für eine Kommune das Vorhandensein mehrer Steuerquellen, die ein möglichst breites Spektrum aller Gruppen erfassen, zwischen denen sich ein Spannungsfeld aufbauen kann. Meistens ist das die ortsansässige Bevölkerung sowie die ortsansässige Produktion.10 Ein weiteres Kriterium ist das Fühlbarkeitspostulat. Dies besagt, daß die Zensiten die Belastung durch die Steuer wahrnehmen sollen. Damit soll erreicht werden, daß die Gemeindemitglieder ein Gefühl für den Nutzen, für die von ihnen finanzierte kommunale Leistung bekommen. Dadurch soll ein Verantwortungsbewusstsein entstehen, die Gemeindepolitik zu unterstützen.11 Das ist unabdingbar, um das Ziel der fiskalischen Äquivalenz zu erreichen.12 Die Beibehaltung der finanziellen Autonomie der Gemeinden ist für die Ausgestaltung der Gemeindesteuern von großer Bedeutung. Ferner ist zu beachten, daß die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt werden soll. Gemeinden gleicher Größenklassen, gleicher Struktur und gleicher Hebesätze sollen das gleiche Steueraufkommen haben.13 Eine Gemeindesteuern soll relativ konjunkturunempflindlich sein. Ist das Steueraufkommen der Gemeinden stark konjunkturabhängig, so besteht zum einen die Gefahr der Parallelpolitik14 und zum anderen herrscht für die Gemeinde größte Planungsunsicherheit hinsichtlich ihres zukünftigen Steueraufkommens.15

Eine kommunale Steuer sollte in ihrem Aufkommen an das allgemeine Wirtschaftswachstum gebunden sein. Wirtschaftswachstum wird als Wachstum des Sozialproduktes verstanden und deshalb ist zu postulieren, daß die Bmg. nicht unabhängig vom Sozialprodukt sein soll.16 Ein weiteres Besteuerungsprinzip ist die örtliche Radizierbarkeit der Gemeindesteuer. Dieses Postulat stellt auf die technische Seite der fiskalischen Äquivalenz ab. Örtliche Radizierbarkeit verlangt, daß eine Gemeinde zur Deckung ihrer Ausgabe auf die Steuerquellen zurückgreifen soll, die ihr auch zur Verfügung stehen.17 Weitere Anforderungen an Gemeindesteuern sind: Vermeidung ineffizienter Wanderungen, eine bedarfsgerechte interkommunale Steuerkraftverteilung sowie die Forderung nach einer beweglichen Gemeindebesteuerung.18

3. Wertschöpfungsteuer

3.1 Wertschöpfung als Bemessungsgrundlage

3.1.1 Begriff

Die Wertschöpfung ist ein Begriff aus der VGR. Sie erfaßt die in den einzelnen Wirtschaftsbereichen erbrachte wirtschaftliche Leistung.19 Wertschöpfung ist das Nettoergebnis der Produktionstätigkeit. Sie gibt die Veränderung des vorhandenen Vermögens am Anfang der Rechnungsperiode durch die Hinzufügung von Produktionsfaktoren zum Ende der Rechnungsperiode an.20

3.1.2 Ermittlung

3.1.2.1 Additive Methode

Die Wertschöpfung kann durch die additive Methode ermittelt werden. Demnach erhält man die steuerliche Bmg. durch die Addition von Löhnen, Zinsen, Mieten, Pachten und Gewinnen, sofern diese in der zu besteuernden Wirtschaftseinheit entstehen. Diese Methode wird vom Wissenschaftlichen Beirat präferiert, da die relevanten Wertschöpfungsbestandteile aus der G&V des Unternehmens entnommen werden können.21

3.1.2.2 Subtraktive Methode

Nach dieser Methode ermittelt man die steuerliche Bmg., indem vom Bruttoproduktionswert die Vorleistungen abgezogen werden. Der Bruttoproduktionswert ergibt sich aus Verkäufen, selbsterstellten Anlagen unter Berücksichtigung von Lagerbestandsveränderungen. Unter den Vorleistungen sind die von anderen Unternehmen bezogenen Güter und Leistungen zu subsumieren. Zu den Vorleistungen gehören nicht die Investitionsgüter, aber die Kosten des Kapitalverzehrs, die sich in Form von Abschreibungen niederschlagen.22

3.2 Ausgestaltung

3.2.1 Steuerpflichtiger

Diese Steuer sollte prinzipiell die ganze Wertschöpfung einer Volkswirtschaft - hier die örtliche - erfassen. Es wäre nicht zweckmäßig, Teile von dieser zu befreien, da es sonst zu allokativen Verzerrungen kommen könnte.23

Um sicher zu gehen, daß die Steuer eine lückenlose Erfassung der Wertschöpfung gewährleistet, ist die Notwendigkeit gegeben, den Begriff des Unternehmens möglichst weit zu definieren.24 Unterliegen sollte dieser Steuer jeder, der Unternehmer bzw. Unternehmen i.S.d. § 2 UStG ist. Anknüpfungspunkt ist weder die gewerbliche Tätigkeit, noch die Gewinn- erzielungsabsicht, sondern vielmehr die Einnahmeerzielungsabsicht. Es wird dadurch erreicht, daß im Gegensatz zur GewSt nicht nur die Gewerbetreibenden, sondern auch alle die erfaßt werden, für die die Befreiungen des § 3 GewStG gelten, also auch die Freiberufler, Altenheime und Kliniken werden zur Abgabe dieser Steuer herangezogen. Diese Gruppen nutzen ebenso wie auch die Gewerbetreibenden die örtliche Infrastruktur und sollten zur Abgabe einer Steuer verpflichtet werden. Durch diesen weiten Unternehmerbegriff wird eine enge Beziehung zwischen der Steuerzahlung und der Inanspruchnahme örtlicher Infrastruktur impliziert.25 Ebenso soll der staatliche Sektor dieser Steuer unterworfen werden. Allerdings ergibt sich das Problem, daß bei einer Besteuerung der Kommunen, sie zugleich Steuerschuldner und -gläubiger der Wertschöpfungsteuer sind. Für die Besteuerung des übrigen öffentlichen Sektors spräche, daß bei Erstellung staatlicher Leistung kommunale Infrastruktur in gleicher Weise beansprucht wird wie von den ortsansässigen Unternehmen. Ebenso hat der Wissenschaftliche Beirat angeregt, die Landwirtschaft und Wohnungswirtschaft ebenfalls der Wertschöpfungsteuer zu unterwerfen. Allerdings müßte im Falle der Besteuerung der Wohnungswirtschaft die Grundsteuer abgeschafft werden.26 Für den möglichst großen Kreis von Steuerpflichtigen spricht, daß, egal ob ihre Tätigkeit dazu dient Gewinn zu erzielen oder nicht, für die Gemeinde Kosten verursacht, die die Nutznießer tragen sollen.27

3.2.2 Höhe des Steuersatzes und Hebesatzdifferenzierungen

Aufgrund des Objektsteuercharakters der Wertschöpfungsteuer ist die Notwendigkeit gegeben, diese mit einem proportionalen Tarif auszugestalten. Die Höhe des Steuersatzes ist letzen Endes vom Verhältnis der Wertschöpfungsteuer zu anderen kommunalen Steuern abhängig. Dieser dürfte nach Schätzungen bei ca. 2,5% - 3% liegen.28 Allerdings sollte aus steuertechnischen Gründen eine Freigrenze eingeführt werden, um zu vermeiden, daß Bagatellfälle der Besteuerung unterzogen werden. Die Freigrenze sollte relativ niedrig bemessen sein, da sonst ein Teil der Unternehmen aus der Besteuerung herausfällt.29 Von der Verwendung von Freibeträgen soll abgesehen werden, da sie eine indirekte Progression bewirken. Ebenfalls zu unterlassen wäre eine Differenzierung der Steuersätze nach Produktions- bzw. Wertschöpfungsbereichen. Durch so eine Ausgestaltung würden negative allokative Verzerrungen gefördert werden.30 Allerdings sollte die Wertschöpfungsteuer - ähnlich wie die GewSt - mit einem Hebesatzrecht der Gemeinde ausgestaltet werden. Denn Hebesatzdifferenzierungen beruhen auf unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten. Die Gemeinde kann auf diese Weise den örtlichen Präferenzen Rechnung tragen.31 Ferner wird durch ein Hebesatzrecht die kommunale Finanzautonomie gestärkt, was auch i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG ist.32

3.2.3 Probleme bei der Ausgestaltung

3.2.3.1 Löhne und Gehälter

Da die Wertschöpfung in toto abgebildet werden soll, ist es naheliegend, Löhne und Gehälter gemäß dem Einkommen aus unselbständiger Arbeit nach der VGR abzugrenzen. Dabei umfaßt das Einkommen aus unselbständiger Arbeit die Bruttolöhne, -gehälter sowie Sozialbeiträge der Arbeitgeber. Die Bruttoarbeitseinkommen sind die Bezüge, die Arbeitern, Angestellten, Auszubildenden und Volontären im Rahmen ihres Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses zufließen.33

Ein andere Möglichkeit wäre, Beträge, die aufgewendet werden müssen, um Personen, die in der Berufsausbildung sind zu bezahlen, gänzlich aus der Bmg. herauszunehmen. Zwar wird gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen, jedoch kann die Notwendigkeit in arbeitsmarktpolitischen Gründen liegen.34

Ein weiteres Problem tritt auf, wenn ein Betrieb bspw. Monteure oder Vertreter außerhalb seiner Betriebsstättengemeinde einsetzt. Dieser müßte dann an die Gemeinde, des Einsatzortes die Wertschöpfungsteuer abführen, weil gemeindliche Infrastruktur außerhalb der Betriebsstättengemeinde genutzt wird. Besonders bei großen Versandhäusern kann eine Nichtberücksichtigung dazu führen, daß erhebliche Verzerrungen zugunsten der Gemeinde stattfindet, wo die Unternehmenszentrale ihren Sitz hat.35

3.2.3.2 Zinsen

Zinsen werden als Preis für die Überlassung von Kapital verstanden.36 Häufig ist in selbigen auch die Abgeltung von Vorleistungen der Kreditinstitute, bspw. Verwaltungskosten, enthalten. Für die Wertschöpfung sind aber nur die Nettozinsen von Relevanz. Der Wissenschaftliche Beirat hält es für vernachlässigbar, auf die Ermittlung der Nettozinsen zu bestehen. Stattdessen soll bei der Ermittlung der Bmg. auf die Bruttozinsen zurückgegriffen werden.37 Es ist nicht sinnvoll, die Zinsen bei den Banken zu besteuern, da die Banken keinerlei Informationen hinsichtlich der Belegenheit der Objekte haben, so daß nur eine Lösung übrig bliebe, nämlich die, die gezahlten Zinsen als Wertschöpfungsbestandteile zu behandeln. Um eine enstehungsgerechte Zurechnung der Zinsen zu gewährleisten, dürfen Zinsaufwendungen und -erträge nicht miteinander verrechnet werden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Zinszahlungen zwischen Unternehmen ist dafür Sorge zu tragen, daß Zinsen nur in der Wirtschaftseinheit besteuert werden, wo sie entstehen. Im Rahmen der additiven Methode ist dieses Problem bereits vorprogrammiert, jedoch kann es technisch so gehandhabt werden, daß der Gewinn um die Zinszahlungen bereinigt wird. Möglich ist das, da sämtliche Zinszahlung bereits beim zu zahlenden Unternehmen besteuert worden sind.38

Problematisch ist die Zurechnung der Zinsen bei Mehrbetriebsunternehmen; die Aufteilung auf die einzelnen Betriebsstätte kann sowohl nach den Arbeitslöhnen als auch nach der Verteilung des AV erfolgen.39

3.2.3.3 Mieten und Pachten

Mieten und Pachten, die Entgelte für die Nutzung von gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern sind, werfen folgendes Problem bei der Erfassung der Wertschöpfung auf: Es ist die Frage, ob die Zurechnung nach dem Eigentümerkonzept oder nach dem Nutzungskonzept erfolgen soll.40 Mieten und Pachten stellen ein vom Unternehmen erwirtschaftetes Einkommen dar und sollten so dem Betrieb zugerechnet werden, der das Gut nutzt.41 Von Relevanz wären also nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung. Nur so wird erreicht, die kommunale Wertschöpfung im Ganzen zu erfassen.42 Dem Nutzerkonzept folgend, lässt sich ein weiterer Vorteil herausarbeiten: Es ist der, daß bei Mehrbetriebsunternehmen keine interlokalen Zurechnungsprobleme entstehen, weil die Möglichkeit gegeben ist, sie den einzelnen Betrieben direkt zuzurechnen. Weiterhin ist festzustellen, daß durch die Berücksichtigung der Mieten und Pachten eine Gleichstellung mit Unternehmen erfolgt, die ausschließlich über eigenes AV verfügen.43 Hieran anschließend stellt sich die Frage, ob die Mieten und Pachten in voller Höhe berücksichtigt werden sollen. Gegen eine volle Anrechnung spricht, daß Mieten und Pachten vom Charakter her Mischentgelte sind, die sowohl einen Wertschöpfungs- als auch einen Vorleistungsteil enthalten.44 Folgende Verfahrensmöglichkeiten verbleiben: Man kann diese Entgelte gar nicht besteuern, d.h. sie sind vom Charakter her wie eine Vorleistung zu behandeln. Weitere Möglichkeit wäre, sie voll zu besteuern, Festsetzung zu einer pauschalen Wertschöpfungsquote oder Versteuerung beim Vermieter, der die Steuer dann überwälzen kann. Als Lösungsmöglichkeit böte sich an, Mieten und Pachten, ähnlich wie bei der GewSt, quotal zu besteuern.45

3.2.3.4 Gewinn und Verlust

Um einen relativ geringen Verwaltungsaufwand zu haben, ist es angebracht, sich beim Gewinnbegriff an jenem aus dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht zu orientieren.46 Es bestehen zwar im Steuerrecht Gestaltungsmöglichkeiten, den Gewinn zu verändern, aber die Gestaltungsmöglichkeiten heben sich im Zeitablauf auf. Problematischer hingegen ist die Erfassung außerordentlicher Posten, wie z.B. Erträge aus Auflösung von Rückstellungen. Diese stellen keine örtliche Wertschöpfung dar und sind gemäß des Äquivalenzgedankens aus der Bmg. zu eliminieren.47

Um eine entstehungsgerechte Zurechnung der Gewinne bzw. Verluste zu erreichen, sind selbige aus ausländischen Betriebsstätten zu eliminieren. Ebenso sollen Gewinne oder Verluste, die von anderen inländischen Beteiligungen zugeflossen sind und in deren Betriebsgemeinde bereits versteuert worden sind, aus der Bmg. herausgerechnet werden.48 Ein weiteres Problem ist die Zurechnung von Gewinnen bzw. Verlusten von Mehrbetriebs- unternehmen. Als Verteilungsschlüssel böte sich die Lohnsumme an.49 Zwar ist der Gewinn, der aus dem Jahresabschluß des Steuerpflichtigen stammt, mit Mängeln behaftet, der um eine periodengerechte Zuordnung der Gewinne sicherzustellen, korrigiert werden muß. Allerdings wäre dieser Aufwand zu groß. Die Mängel des aus dem Jahresabschluß herausgelesenen Gewinnes / Verlustes sind, daß jene durch die Abschreibungswahlrechte, die im Steuerrecht ausgeübt werden können, verzerrt werden. Es wird vorgeschlagen, zu einer leistungsgerechten Abschreibung zu wechseln. Weiterhin knüpft die Kritik daran, daß als Basis für die Abschreibung die historischen AHK gelten, die VGR verwendet Wiederbeschaffungswerte als Basis.50

Ebenso wie der Gewinn gehört auch der Verlust zur Wertschöpfung und muß bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung des Verlustes würde zwar dem Äquivalenzprinzip widersprechen. Es herrscht zwar ein Widerspruch zwischen der systematischen Berücksichtigung des Verlustes und dem Äquivalenzprinzip, aber dennoch muß der Verlust berücksichtigt werden.51

3.2.3.5 Abschreibungen

In dem Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF ist vorgesehen, daß die Abschreibungen bei der Ermittlung der Wertschöpfung nicht berücksichtigt werden sollen.52 Der Grund liegt darin, daß Investitionen in Wirtschaftsgüter des AV des einen Unternehmens i.d.R. in einem anderen Unternehmen produziert worden sind. Somit wäre die Investition als Vorleistung zu betrachten und müßte der Wertschöpfung des Produzenten und nicht der Wertschöpfung des Investors zugerechnet werden.53 Eine Einbeziehung von Abschreibungen würde zu einer kumulativen Steuerbelastung auf verschiedenen Stufen der Produktion führen, was eine vertikale Konzentration von Unternehmen begünstigen würde.54 Die Einbeziehung von Abschreibungen würden zu einer Doppelbelastung des Faktors Kapital führen.55 Trotz aller Argumente, die gegen eine Einbeziehung der Abschreibung sprechen, scheint es dennoch geboten, selbige einzubeziehen. Die Begründung liefert das Äquivalenzprinzip. Ein Unternehmen, welches sich in einer momentanen gewinnlosen Situation befindet, die bedingt durch hohe Abschreibungen induziert ist, nutzt dennoch kommunale Infrastruktur.56 Durch die Einbeziehung von Abschreibungen hätten steuerbedingte Abschreibung - wie etwa die nach § 7g EStG - keinen Einfluß auf die Höhe der Wertschöpfungsteuer. Sie würden gleichsam herausgerechnet werden.57

Problematisch ist die Inanspruchnahme steuerlicher Sonderabschreibungen in einzelnen Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen; wie sollen sie entsprechend zugeordnet werden? Allerdings würde sich diese Überhöhung der Wertschöpfung im Zeitablauf ausgleichen. Weiterhin sollte neben den Abschreibungen auch Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwand Berücksichtigung finden. Die Grenze zwischen diesen Aufwendungen und denen in der Abschreibung sich niederschlagenden AHK ist fließend.58

3.2.3.6 Steuern

Die anvisierte Bmg. ist die Nettowertschöpfung zu Faktorkosten. Demzufolge sind die indirekten Steuern nicht der Bmg. zuzuordnen.59 Die direkten Steuern sind gemäß der VGR als Teil der Wertschöpfung anzusehen. Die Wertschöpfung wird aber vor der Gewinn- bzw. Einkommensbesteuerung ermittelt. Eine besonderer Ausweis dieser Steuern ist daher nicht notwendig bzw. unmöglich, da die Wertschöpfungsteuer vor diesen direkten Steuern einen Vorlauf hat. Bei der Veranschlagung derselben sind sie als Betriebsausgabe abzugsfähig.60

4. Ökonomische Wirkungen

Durch die breite Bmg. der Wertschöpfungsteuer werden die Wertschöpfungsbestandteile gleichmäßig erfaßt. Dies lässt die Schlußfolgerung zu, daß die Wertschöpfungsteuer neutral ist im Hinblick auf die Entscheidung des Einsatzes von Kapital zu Gunsten von Arbeit oder umgekehrt.61 Im Vorschlag des Beirates zu Ausgestaltung der Wertschöpfungsteuer ist die Berücksichtigung von Abschreibungen nicht vorgesehen, was, wenn man sie unberücksichtigt ließe, dazu führen würde, daß die Neutralität hinsichtlich der Entscheidung von Arbeit zu Kapital nicht mehr gewahrt bliebe. Die Unternehmen hätten den Anreiz, den Kapitaleinsatz der Produktion zu erhöhen. Dadurch würde der Einsatz an Vorleistungen - Kapitalgüter - zugunsten des Faktors Arbeit substituiert.62

Bedingt durch den großen Kreis der Steuerpflichtigen hat die Wertschöpfungsteuer den Vorteil, daß sie die Betriebe entlastet, die heute der GewSt unterliegen, aber anderseits auch jene erfaßt, die nach heutigen Gesichtspunkten nicht der GewSt unterliegen.63 Zieht man ins Kalkül, daß den Gemeinden, um ihre Finanzautonomie zu wahren, ein Hebesatzrecht eingeräumt wird, so wird impliziert, daß auf Gemeindeebene Wettbewerb entsteht. Unternehmen würden diejenigen Gemeinden bevorzugen, die einen niedrigen Hebesatz haben. Zwar werden nicht alle Firmen in die Gemeinden mit dem niedrigsten Hebesatz abwandern.64 Nichtsdestotrotz gibt der Wettbewerb Anreiz zu Wanderbewegungen mit positiven Folgen für das Wirtschaftswachstum.65

Durch die breite Bmg. ist die Möglichkeit zur Überwälzung der Wertschöpfungsteuer gegeben, sie also in die Preise einzubeziehen; folglich wäre sie allokationsneutral. Zwar ist es nicht immer möglich, die volle Überwälzbarkeit sicherzustellen, da zum einen unterschiedliche Hebesätze vorherrschen und zum anderen die Überwälzbarkeit in einer offenen Volkswirtschaft eingeschränkt ist. Letzteres liegt daran, daß an der Grenze kein Ausgleich, ähnlich wie bei der USt, vorgenommen wird,66 was einen Wettbewerbsnachteil ggü. dem Ausland darstellt.67

Ein inhärenter Nachteil des vom Wissenschaftlichen Beirats vorgestellt Modells ist, die erhebliche Besteuerung des mobilen Faktors Kapital. Dies führt dazu, das der Standort Deutschland für ausländische Unternehmen weniger attraktiv wird.68 Dieses Problem erkennend, plädiert Homburg dafür, den Faktor Kapital nicht mit einer Steuer zu belegen. Er schlägt hingegen vor, von der Bruttowertschöpfung einen Posten aus dem Saldo aus Kapitalkäufen/ -verkäufen abzuziehen. So erreicht er, daß der Produktionsfaktor Kapital steuerfrei bleibt und lediglich der Nettoumsatz, ohne Kapitaleinkommen, zur Besteuerung herangezogen wird.69

Auch ist kritisch anzumerken, daß die Bmg. der Wertschöpfungsteuer völlig neu ist, die aufwendig zu berechnen und zu prüfen ist.70

Im Hinblick auf dem Konjunkturaspekt weist die Wertschöpfungsteuer die Eigenschaft auf, daß sie weniger anfällig ggü. konjunkturellen Schwankungen ist. Die Höhe des Aufkommens würde also weitaus weniger variieren als bei der GewSt.71 Die Konjunkturneutralität begründet sich darin, daß das Aufkommen der Wertschöpfungsteuer an die Entwicklung des Sozialproduktes gekoppelt ist.72 Es wird so erreicht, daß eine Parallelpolitik der Gemeinden vermieden wird.73 Von Vertretern der Wirtschaft, wird diese geringe Konjunkturregabilität bzw. ertragsunabhängigen Komponenten der Wertschöpfungsteuer kritisiert.74 Der Vorwand, sie wirke durch ihre Ertragsunabhängigkeit konjunkturverschärfend, kann ebenfalls entkräftet werden, da sie ähnlich wie die USt überwälzt werden kann.75 Eine Steuer wäre dann wachstumsneutral, wenn sie weder strukturelle Anpassungsvorgänge verzögert noch beschleunigt.76 Dadurch, daß die Wertschöpfungsteuer eine Aufkommenselastizität von annähernd eins hat, sind die Wirkungen auf das Wirtschaftswachstum positiv zu beurteilen. Es wird verhindert, daß die Gemeinden laufend steuerpolitische Anpassungen vornehmen müssen. Dies reduziert die Unsicherheit für die Unternehmen. Durch die weitgehende Überwälzbarkeit werden die Nettogewinneinbußen nicht so hoch sein, so daß keine Rückwirkungen auf das Wachstum von Investitionen zu erwarten sind.77

Weiterhin würden die Gemeinden einen ergiebige Steuerquelle erhalten, die eng an die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde gekoppelt ist. Dadurch hat die Gemeinde ein größeres Interesse an der Entwicklung der örtlichen Wirtschaft.78

Hinsichtlich der Rechtsformneutralität weist die Wertschöpfungsteuer die Eigenschaft auf, daß sie sich ggü. jedweder gewählten Rechtsform neutral verhält. Dies liegt zum einen daran, daß sich die Höhe der Wertschöpfung nur dann ändert, wenn sich die Erträge oder Vorleistungen bzw. beides ändern. Diese Veränderungen stehen aber in keinem Zusammenhang zur Rechtsform, sieht man davon ab, daß bestimmte Rechtsformen schärferen Prüfungs- und Publizitätspflichten unterliegen, die zu einer höheren Inanspruchnahme von Fremdleistungen führen. Dieser Umstand verletzt nicht das Neutralitätsprinzip, da der gleiche wirtschaftliche Sachverhalt nicht unterschiedlich behandelt, sondern zusätzlich durch die Rechtsform verursacht wird.79

Räumlich verursacht eine Wertschöpfungsteuer bei Berücksichtigung des staatlichen Sektors den Effekt, daß eine Umverteilung der Steuerkraft von steuerstarken Kreise in steuerschwache Kreise stattfindet.80 Wird der staatliche Sektor aus der Wertschöpfungsteuer ausgeklammert, sind die Umverteilungseffekte geringer; lediglich die Ortsgrößenklassen von 0,5 - 1 Mio Einwohner konstatieren einen größeren Steuerkraftzuwachs als bei vorangestellter Variante, welcher in dem unterdurchschnittlichen Anteil der öffentlichen Verwaltung begründet liegt. Verläßt man den reinen Steuerkraftvergleich der impliziert, daß überall gleiche Hebesätze vorherrschen und läßt Hebesatzvariationen zu, so ist zu vermuten, daß die ,,Steuerkraftverlierer" ihre Hebesätze erhöhen, um so einen Teil der Einnahmeausfälle abzufedern. Der ,,Steuerkraftgewinner" können einen Teil ihrer Gewinne durch Hebesatzsenkungen weitergeben.81

5. Zusammenfassung

Durch die im Vergleich zur GewSt erweiterte Bmg. genügt die kommunale Wertschöpfungsteuer den Anforderungen, die man an eine kommunale Steuer stellen muß. Der große Kreis der Steuerpflichtigen erlaubt es, die Belastung für die einzelnen Unternehmen moderat zu halten. Außerdem induziert die hohe Reichweite, daß die Gemeinden ein großes Interesse an der Entwicklung der örtlichen Wirtschaft haben. Das Aufkommen der Wertschöpfungsteuer ist relativ unabhängig von konjunkturellen Schwankungen. Auch ist positiv zu bewerten, daß durch die Wahrung des Hebesatzrechtes Wettbewerb auf gemeindlicher Ebene entsteht. Zwar wird, wenn man dem Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates folgt, der mobile Faktor Kapital übermäßig besteuert; Homburgs Modell bietet eine Alternative zur Vermeidung dieses Problems. Hinsichtlich der Rechtsformneutralität ist festzustellen, daß sie keine Rechtsform bevorteilt.

Literaturverzeichnis

Alter, Rolf / Stegmann, Helmut [Gestaltungsmöglichkeiten, 1985]: Gestaltungsmöglichkeiten des Modells einer kommunalen Wertschöpfungsteuer und ihre räumliche Auswirkungen, in: Raumforschung und Raumordnung, 5 / 1985, S. 201 - 208

Alter, Rolf / Stegmann, Helmut [Praktikabilität, 1984]: Praktikabilität einer kommunalen Wertschöpfungsteuer, in: Wirtschaftsdienst, II / 1984, S. 90 - 94

Engels, Wolfram [Strittige Fragen, 1983]: Strittige Fragen bei der Gewerbesteuerreform, in: Die Wirtschaftsprüfung, 23-24 / 1983, S. 665 - 671

Gabler - Wirtschafts-Lexikon, Taschenbuch - Kassette mit 10 Bd. - 14. Aufl., Wiesbaden, Gabler, 1997

Held, Friedrich Wilhelm, Hötker, Dieter, Junkernheinrich, Martin [Problemregionen, 1992]: Altindustrielle Problemregionen, kommunale Selbstverwaltung und Gemeindesteuerreform, in: WSI Mitteilungen, 2 / 1992, S. 88 - 98

Homburg, Stefan [Kommunale Unternehmensteuer, 1996]: Kommunale Unternehmensteuer für Deutschland, in: Wirtschaftsdienst, IX / 1996, S. 491 - 496

Junkernheinrich, Martin [Reform, 1991]: Reform des Gemeindesteuersystems, Bd.1 Analyseergebnisse, Berlin, Analytica, 1991

Kalich, Peter [Sektorale Inzidenz, 1992]: Sektorale Inzidenz einer Wertschöpfungsteuer, Bochum, Rufis, 1992

Keß, Thomas [Unternehmenssteuerreform, 2000]: Unternehmenssteuerreform: Ohne Reform der Gewerbesteuer?, in: Finanz - Rundschau 13 / 2000, S. 695 - 704

Littmann, Konrad [Ergebnisse, 1983]: Ergebnisse und Empfehlungen des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Reform der Gemeindesteuern - Sollte die Gewerbesteuer durch eine Wertschöpfungsteuer ersetzt werden?, in: Der Gemeindehaushalt, 8 / 1983, S. 178 - 184

o.V. [Keine Lösung, 1983]: Wertschöpfungsteuer ist keine Lösung, in: Unternehmer, 10 / 1983, S. 53 - 55

Oberhauser, Alois [Alternative, 1984]: Kommunale Wertschöpfungsteuer als Alternative zur Gewerbesteuer, in: Schriftenreihe der Industrie und Handelskammer Regensburg (Hrsg.), Gewerbesteuer auf neuem Kurs? Heft 9, Regensburg, 1984, S. 12 - 22

Schwarting, Gunnar [Wertschöpfungsteuer, 1984]: Wertschöpfungsteuer - Neue Belastungen für die Wirtschaft?, in: Wirtschaftsdienst, II / 1984, S. 87 - 90

Strauß, Wolfgang [Ökonomische Wirkung, 1988]: Ökonomische Wirkungen einer Substitution der Gewerbesteuer (Realsteuer) durch eine Wertschöpfungsteuer, Frankfurt am Main, Bern, New York, Paris, Lang, 1988 (zugleich Univ. Diss, Köln 1988)

Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen [Gutachten, 1982]: Gutachten zur Reform der Gemeindesteuern in der Bundesrepublik Deutschland, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 31, Bonn, 1982

Zimmermann, Horst / Henke, Klaus - Dirk [Finanzwissenschaft, 1994]: Finanzwissenschaft. Eine Einführung in die Lehre von der öffentlichen Finanzwirtschaft, 7. Aufl., München, Vahlen, 1994.

Zimmermann, Horst / Postlep, Rolf - Dieter [Beurteilungsmaßstäbe, 1980]:

Beurteilungsmaßstäbe für Gemeindesteuern, in: Wirtschaftsdienst, V / 1980, S. 248 - 253

Zimmermann, Horst [Kommunalfinanzen, 1999]: Kommunalfinanzen: Eine Einführung in die finanzwissenschaftliche Analyse der kommunalen Finanzwirtschaft, Baden - Baden, Nomos Verlagsgesellschaft, 1999

[...]


[1] Vgl. Keß, T., Unternehmenssteuerreform, 2000, S. 695 - 697.

[2] Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 187 - 188.

[3] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 135.

[4] Vgl. Keß, T., Unternehmenssteuerreform, 2000, S. 702.

[5] Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 152.

[6] Vgl. Zimmermann, H. / Henke, K.-D., Finanzwissenschaft, 1994, S. 131.

[7] Vgl. Zimmermann, H. / Postlep, R. - D., Beurteilungsmaßstäbe, 1980, S. 249.

[8] Vgl. Littmann, K., Ergebnisse, 1983, S. 178.

[9] Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 41.

[10] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 32 - 36.

[11] Vgl. Zimmermann, H. / Postlep, R.- D., Beurteilungsmaßstäbe, 1980, S. 252.

[12] Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 157. Fiskalischen Äquivalenz bedeutet, ,,...daß eine Gebietskörperschaft verpflichtet sein soll, zugleich über ihre Ausgaben und über die von ihr zu erbringenden Einnahmen zu entscheiden ...". ( Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 41).

[13] Vgl. Littman, K., Ergebnisse, 1983, S. 179.

[14] Vgl. Zimmermann, H. / Postlep, R. - D., Beurteilungsmaßstäbe, 1980, S. 251. Unter Parallelpolitik versteht man, daß der Staat sich in den Konjunkturphasen wie der private Haushalt verhält. Dadurch wird der Aufschwung bzw. Abschwung verstärkt. (Vgl. Zimmermann, H. / Henke, K. - D., Finanzwissenschaft, 1994, S. 294).

[15] Dies ist besonders bei der jetzigen Form der GewSt zu beobachten. Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 187.

[16] Vgl. Zimmermann, H. / Postlep, R.-D., Beurteilungsmaßstäbe, 1980, S. 251.

[17] Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 157.

[18] Ausführlicher behandelt dies Zimmermann. Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 160 - 161.

[19] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Bd. 10, 1997, S. 4356.

[20] Vgl. Kalich, P., Sektorale Inzidenz, 1992, S.19 - 20.

[21] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 66 - 67.

[22] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 65 - 66.

[23] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 58.

[24] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 51.

[25] Vgl. Homburg, S., Kommunale Unternehmensteuer, 1996, S. 493.

[26] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 60 - 62.

[27] Vgl. Junkernheinrich, M., Reform, 1991, S. 172.

[28] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 63.

[29] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 140.

[30] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 64 - 65.

[31] Vgl. Hombug, S., Kommunale Unternehmensteuer, 1996, S. 492.

[32] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 23 - 28.

[33] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 95.

[34] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 95.

[35] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Praktikabilität, 1984, S. 93.

[36] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Bd. 10, 1997, S. 4527.

[37] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 66.

[38] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 97 - 98.

[39] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Praktikabilität, 1984, S. 93 - 94.

[40] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 98 - 99.

[41] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Praktikabilität, 1984, S. 94.

[42] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 99.

[43] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Praktikabilität, 1984, S. 94.

[44] Vgl. Kalich, P., Sektorale Inzidenz, 1992, S. 22.

[45] Eine ausführliche Diskussion der unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten von Mieten ist bei Strauß zu finden. Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 100 - 102.

[46] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 66 - 67.

[47] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Praktikabilität, 1984, S. 92.

[48] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 104.

[49] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Praktikabilität, 1984, S. 93.

[50] Vgl. Strauß W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 105.

[51] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Praktikabilität, 1984, S. 92.

[52] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 66.

[53] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Gestaltungsmöglichkeiten, 1985, S. 202.

[54] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 109.

[55] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Gestaltungsmöglichkeiten, 1985, S. 202.

[56] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Gestaltungsmöglichkeiten, 1985, S. 203.

[57] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 107.

[58] Vgl. Alter, R. / Stegmann, H., Praktikabilität, 1984, S. 94.

[59] Vgl. Kalich, P., Sektorale Inzidenz, 1992, S. 22 - 23.

[60] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 110.

[61] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 75.

[62] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 215.

[63] Vgl. Engels, W., Strittige Fragen, 1983, S. 668.

[64] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 75 - 76.

[65] Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 34 - 35.

[66] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 75 - 77.

[67] Vgl. Obershauser, A., Alternative, 1984, S.21.

[68] Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 189.

[69] Vgl. Homburg, S., Kommunale Unternehmensteuer, 1996, S. 492 - 494.

[70] Vgl. Zimmermann, H., Kommunalfinanzen, 1999, S. 189.

[71] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 77.

[72] Vgl. Oberhauser, A., Alternative, 1984, S. 21.

[73] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 77.

[74] Vgl. stellvertretend, o.V., Keine Lösung, 1983, S. 55.

[75] Vgl. Littman, K., Ergebnisse, 1983, S. 183.

[76] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 241.

[77] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten, 1982, S. 79 - 80.

[78] Vgl. Schwarting, G., Wertschöpfungsteuer, 1984, S. 88.

[79] Vgl. Strauß, W., Ökonomische Wirkung, 1988, S. 213 - 214.

[80] Diese Simulationsrechnung beruht auf der Annahme, daß die GewSt durch eine Wertschöpfungsteuer substituiert wird. Vgl. Junkernheinrich, Reform, 1991, S. 174.

[81] Vgl. Held, W. / Hötker, D. / Junkernheinrich, M., Problemregionen, 1992, S. 91 - 92.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer kommunalen Wertschöpfungsteuer
Hochschule
Philipps-Universität Marburg
Autor
Jahr
2001
Seiten
20
Katalognummer
V100167
ISBN (eBook)
9783638985963
Dateigröße
463 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausgestaltungsmöglichkeiten, Wertschöpfungsteuer
Arbeit zitieren
Thomas Lenz (Autor:in), 2001, Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer kommunalen Wertschöpfungsteuer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100167

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer kommunalen Wertschöpfungsteuer



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden