Das System der Handelspräferenzen der EG


Seminararbeit, 2000

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einbindung der EG in die Welthandelsordnung

2 Der Gemeinsame Außenzolltarif der EG und die WTO
2.1 Prinzipien des WTO-Vertragswerks und dessen Entwicklung
2.2 Der Gemeinsame Außenzolltarif der EG

3 Das System der Privilegierung
3.1 Begriff, Entstehungsgründe und Ziele
3.2 Handelspolitisches Instrumentarium und dessen ökonomische Wirkungen
3.2.1 Tarifäre Handelshemmnisse
3.2.2 Nicht-tarifäre Handelshemmnisse
3.3 Die Präferenzpyramide der EG
3.3.1 Meistbegünstigung nach GATT
3.3.2 Allgemeines Präferenzschema
3.3.3 Die Kooperationsabkommen
3.3.4 Die Assoziierungsverträge
3.3.5 Freihandelsabkommen und Zollunion

4 Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Partielle Gleichgewichtsanalyse einer Handelspräferenz

Abbildung 2: Die Präferenzpyramide der EG

1 Einbindung der EG in die Welthandelsordnung

Die EG betreibt stellvertretend für ihre Mitgliedstaaten eine einheitliche Handelspolitik. Die Kompetenz hierzu leitet sich aus Art. 133 EGV ab. Dies ist die notwendige Konsequenz der Errichtung des freien Binnenmarkts innerhalb der EG, da es zwar zwischen den Mitglied­staaten keine Handelshemmnisse mehr geben darf, diese jedoch im Handel mit Drittstaaten noch bestehen. Deshalb ist ein koordiniertes Vorgehen bezüglich der Behandlung der Handels­ströme in die EG nötig.

Der EGV enthält darüber hinaus auch verbindliche inhaltliche Leitlinien für die Ausgestaltung der GHP, vor allem in Art. 131 EGV. Danach soll die EG eine prinzipiell liberale Handels­politik betreiben und „zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Besei­tigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Handelsschranken“ beitragen. Hieran sollte die EG, nicht zuletzt aus Eigennutz, interessiert sein. Denn ihr Anteil am Welthandel von 21 % (1991) macht sie zum bedeutendsten Handels­partner der Weltwirtschaft, noch vor den USA (16 %) und Japan (10 %). Sie ist daher darauf angewiesen möglichst freien Zugang zu den Märkten ihrer Handelspartner zu erhalten.[1] Dementsprechend groß ist auch die Bedeutung ihres handelspolitischen Verhal­tens für die WTO, der 1994 gegründeten Nachfolgeorganisation des GATT, der die EG neben ihren eigenen Mitgliedstaaten angehört. Die WTO ist ein Zusammenschluss von ca. 130 Staaten, die zusammen einen Anteil von 85 % am Welthandel haben. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Beschränkungen der Handelsströme durch Zölle, Importquoten etc. in multi­lateralen Vereinbarungen zu reduzieren.

Tragende Säule ist hierbei die Meistbegünstigungsklausel aus Art. I GATT 1994, der die „Gleichbehandlung aller Handelspartner in Bezug auf Zölle und nicht-tarifäre Handels­hemm­nisse“[2] fordert. Als Unterzeichner des WTO-Vertragswerks muss sich die Gemein­schaft an diesen Grundsatz halten. Zahlreiche Maßnahmen der EG-Handelspolitik verhalten sich jedoch konträr zu den Prinzipien der WTO. Beispiel hierfür ist die Vielzahl an bilateralen Vereinbarungen der EG mit Drittstaaten bezüglich des gegenseitigen Handelsverkehrs. Diese Vereinbarungen haben unterschiedliche Zielsetzungen. Einige sind vorwiegend unter die Entwicklungspolitik zu subsummieren, andere haben die Erweiterung der europäischen Freihandelszone bis hin zur Vollmitgliedschaft in der EU zum Ziel. Auf diese Abkommen wird in der vorliegenden Arbeit der Schwerpunkt gelegt.

2 Der Gemeinsame Außenzolltarif der EG und die WTO

2.1 Prinzipien des WTO-Vertragswerks und dessen Entwicklung

Die Ursprünge der WTO als Nachfolgeorganisation des GATT reichen bis ins Jahr 1947 zurück. Die Verhandlungen zur Gründung der ITO scheiterten seinerzeit aufgrund von Souveränitäts­vorbehalten mancher Staaten und führten so zur Entstehung der „begrenzten Ersatzkonstruktion des GATT“[3]. In diesem Übereinkommen sind die wichtigsten Prinzipien des Handels zwischen den Vertragspartnern, die auch als „Grundgesetz des Welthandels“[4] bezeichnet werden, festgelegt:

- Das Prinzip der Reziprozität oder Gegenseitigkeit besagt, dass die von einem Land vorgenommene Reduktion der Handelshemmnisse gegenüber GATT-Ländern von diesen auch dem reduzierenden Land gewährt werden müssen.
- Das Prinzip der Liberalisierung gebietet, keine neuen verschärfenden Handels­regelungen zu erlassen und gibt dadurch die Richtung der GATT-Entwicklung vor, nämlich eine tendenzielle Annäherung an den Freihandel zwischen den Vertrags­partnern.
- Das Prinzip der Nichtdiskriminierung ist in der Meistbegünstigungsklausel des Art. I GATT niedergelegt ( vergleiche S. 1)[5].
- Die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen im Handelsverkehr zwischen den GATT-Mitgliedern.

Seit der Unterzeichnung des ersten GATT im Jahr 1947 haben bis zum Abschluss der so genannten Uruquay-Runde im Jahr 1994 sechs weitere Liberalisierungsrunden statt­gefun­den. Die durchschnittlichen nominalen Zollsätze für Importe von Gütern der verarbeitenden Industrie in die EG betrugen 1964 noch 11,9 % und werden nach der vollständigen Um­setzung der Ergebnisse der Uruquay-Runde im Jahre 2004 auf 3,3 % verringert.[6] Doch die Uruquay-Runde brachte weitere wichtige Neuerungen mit sich. So wurde das „GATT 1947“ durch Umgründung in die WTO erweitert und umgewandelt und erhielt eine institutionelle Struktur. Außerdem wurde ein neuer Streitschlichtungsmechanismus entwickelt. Es wurden Organe und Verfahren geschaffen, die bei Konflikten zwischen WTO-Mitgliedern die Rolle der Rechtsprechung übernehmen. Dies hat einen lange abgelehnten Souveränitätsverzicht der WTO-Mitglieder zur Folge.

Das Übereinkommen zur Gründung der WTO enthält neben dem institutionellen Grundüber­einkommen die aus dem „GATT 1947“ in das „GATT 1994“ übernommenen Zollregelungen für den Warenaustausch, die auch als erste Säule der WTO bezeichnet werden. Die zweite Säule der WTO ist das neu geschaffene Übereinkommen über den Dienstleistungshandel (GATS), in dem erstmals Regelungen über die Liberalisierung in diesem Bereich getroffen werden. Als dritte WTO-Säule kommt noch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte geistigen Eigentums (TRIPS) hinzu, das sich der Eindämmung der Produktpiraterie und der Verbesserung des Urheberrechtsschutzes widmet.

Auch der Jahrzehnte währende Konflikt über eine Reform des als Schutzklausel bezeich­neten Art. XIX GATT[7] wurde durch die Uruquay-Runde in Form eines „Übereinkommens über Schutzklauseln“ beendet. Die „weiche“ Formulierung der alten Schutzklausel führte zu deren Missbrauch, gerade auch durch die EG selbst. In gleichem Maße wie die Zollbarrieren im GATT im Laufe der Zeit abnahmen, steigerte sich die Anwendung der alten Schutzklausel­bestimmung und konterkarierte zugleich die anderweitigen Liberalisierungs­bemühungen. Das neue Abkommen verlangt daher eine Beseitigung bestehender Schutz­maßnahmen und fordert gleichzeitig zur Einführung neuer Maßnahmen die Erfüllung ver­schärfter Bedingungen, deren Befristung sowie die Veröffentlichung der Befunde, die zum Erlass dieser Maßnahmen geführt haben. Somit ist das Problem der ausufernden nicht-tarifären Hemmnisse, wie den freiwilligen Selbstbeschränkungsabkommen und anderen (auch „Grauzonenmaßnahmen“[8] genannt), gelöst. Mengenmäßige Beschränkungen sind nur noch unter den Voraussetzungen des Art. XIX GATT zulässig.

Ferner wird bis zum Jahr 2005 der Textil- und Bekleidungsbereich in das allgemeine System der WTO überführt. Bisher ist dieser Bereich ein Sonderregime außerhalb des GATT, den das MFA regelt. Der durchschnittliche Zollsatz für Textilien und Bekleidung nach der Uruquay-Runde von 8,5 %[9] und das Weiterbestehen mengenmäßiger Beschränkungen zei­gen, dass die Liberalisierung im Vergleich zum Industriegütersektor noch nicht so weit fort­geschritten ist. Ähnliches gilt auch für den Agrar- und Stahlbereich, für die zwar auch Über­einkommen geschlossen wurden, aber der Protektionismus weiterhin hoch ist.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung des Prinzips des Einheitsabkommens, nach dem die Verhandlungspartner nicht mehr nur einzelne Regelungen akzeptieren können („GATT à la carte“[10]), die für sie selbst vorteilhaft erscheinen. Jedes Mitglied muss statt dessen das gesamte WTO-Vertragswerk übernehmen, wodurch ein Schritt in Richtung einer allgemein verbindlichen Welthandelsordnung erreicht wird.

2.2 Der Gemeinsame Außenzolltarif der EG

Die EG anerkennt das WTO-Recht als integrierten „Bestandteil des Gemeinschaftsrechts“[11]. Dies ist auch daran abzulesen, dass viele GATT-Artikel wörtlich ins EG-Recht übernommen wurden[12]. Jedoch ist bislang die Geltung und der Vorrang gegenüber EG- und nationalem Recht fraglich, zumal für das WTO-Recht in der EG keine unmittelbare Anwendbarkeit besteht, also weder Drittstaaten noch EG-Bürger das WTO-Recht einklagen können.

Um zu verhindern, dass Handelsströme in die EG durch differierende Zollsätze oder Import­quoten umgelenkt werden, musste infolge der Errichtung des Binnenmarkts ohne Grenz­kontrollen auch das Zollwesen vereinheitlicht werden. Zumal eine Ware nach der Einfuhr in die EG keinen Beschränkungen mehr unterliegt und damit voll verkehrsfähig ist. Deshalb wurde die Kompetenz für die Ein- und Ausfuhrregelungen 1968 von den Mitgliedstaaten an die EG übertragen. Die Gemeinschaft ist seither befugt, den GZT zu gestalten. Dieser besteht aus einer Gegenüberstellung von Waren oder Warengruppen, auch zolltarifliche Nomenklatur genannt, sowie den dazugehörigen Zollsätzen. „Die Ermittlung der konkreten Zollbelastung von Waren erfolgt durch Anwendung des Zollsatzes [...] auf den Zollwert der Ware. Der Zollwert sowie alle sonstigen wesentlichen allgemeinen zollrechtlichen Fragen, die zur Anwendung des GZT erforderlich sind, sind seit 1.1.1994 im Zollkodex geregelt.“[13] Der GZT enthält so genannte Regelzölle, die für unbefristete Zeit gegenüber nicht-EG-Mitglie­dern gelten. Sie werden jährlich in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht, wobei zwischen autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen zu unterscheiden ist. Vertragsmäßige Zollsätze sind die im Rahmen der WTO oder anderer, bilateraler Abkommen vereinbarten Zollsätze. Autonome Zollsätze hingegen werden ohne vertragliche Vereinbarung erlassen.

Zudem ist die EG durch den im GATT 1994 verankerten Meistbegünstigungsgrundsatz dazu gezwungen, gegenüber WTO-Mitgliedern keine höheren Zölle als die vertragsmäßigen oder die eventuell niedrigeren autonomen Zollsätze anzuwenden[14]. Ausnahmen hiervon darf es nur für die gemäß GATT 1994 zulässigen Zollpräferenzen geben. Hierzu gehört die Sonder­regelung für die Präferenzierung von Entwicklungsländern unter der Voraussetzung der feh­lenden Reziprozität auf der Basis der Art. XXXVI bis XXXVIII GATT. Aber auch für die Er­richtung einer Zollunion, wie im Falle der EG, oder einer Freihandelszone ist eine Sonder­regelung im Sinne von Art. XXIV GATT erforderlich, die es unter nachfolgenden Voraus­setzungen gestattet, regionale Handelsvereinbarungen entgegen dem Prinzip der Gleich­behandlung zu treffen.

- Der vereinheitlichte Außenzoll darf nicht höher als vor der Gründung sein,
- der Freihandel in dieser Region muss in einer angemessenen Zeit verwirklicht werden und
- annähernd der gesamte Handel muss darin einbezogen werden.

[...]


[1] Vgl. Kösters (1998), S. 806.

[2] Freytag (1996), S. 259.

[3] Oppermann (1995), S. 920.

[4] Oppermann (1999), S. 781.

[5] Vgl. Kösters (1998), S. 819 f.

[6] Vgl. Glismann (2000), S. 5 und 9.

[7] Vgl. hierzu und im folgenden Glismann (1996), S. 4 ff.

[8] Beise/Oppermann/Sanders (1998), S. 5.

[9] Langhammer (1999/2000), S. 41.

[10] Glismann (1996), S. 9.

[11] EuGHE 1972, 1219 ff.

[12] Vgl. Glismann (1996), S. 34.

[13] Müller-Ibold (1999), S. 1080, Rn. 11.

[14] Vgl. hierzu und im folgenden Kösters (1998), S. 829 ff.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Das System der Handelspräferenzen der EG
Hochschule
Universität Hohenheim  (Lehrstuhl für Aussenwirtschaft)
Veranstaltung
Seminar AVWL - Europäische Handels- und Wirtschaftspolitik
Note
1,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
23
Katalognummer
V10013
ISBN (eBook)
9783638165785
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Präferenzpyramide WTO GATT
Arbeit zitieren
Martin Rieg (Autor:in), 2000, Das System der Handelspräferenzen der EG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10013

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